Raumplanung, Bauwesen

Beschwerdelegitimation von Anwohnern hinsichtlich eines Bauprojekts in der Landwirtschaftszone


Grundsätze zur Beschwerdelegitimation von Eigentümern von in der Wohnzone gelegenen Liegenschaften hinsichtlich Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (§ 47 Abs. 1 VPO; E. 1.1 - 3.5).


Beschwerdelegitimation vorliegend aufgrund zu grosser Distanz zur geplanten Baute und dem Fehlen zusätzlicher ideeller Immissionen verneint (E. 4.1 - 4.9).



Sachverhalt

M. reichte am 11. September 2006 ein Baugesuch für die Erstellung eines Pferdestalles auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle-Nr. 172 des Grundbuches der Gemeinde X. ein. In der Folge reichten die ebenfalls in X. domizilierten A., B. und C., alle vertreten durch Advokat Erik Wassmer, am 11. September 2006 beim BIT Einsprache gegen das vorgenannte Bauvorhaben ein. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, ein Pferdestall in der Landwirtschaftszone sei nicht zonenkonform und die Haltung von Reitpferden gehöre nicht zur bodenabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Weiter würde das heute schon bestehende Ökonomiegebäude durch den Anbau eines Pferdestalles von heute 40 auf über 50 Meter verlängert. Das Bauvorhaben verstosse deshalb gegen die Bestimmungen des kommunalen Zonenplanes und des Natur- und Heimatschutzes. Abschliessend erfolgte der Hinweis, dass durch die Pferdehaltung zusätzlicher Motorfahrzeugverkehr verursacht werde, obschon der einzige Zufahrtsweg nur mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden dürfe. Nachdem das BIT die Einsprachen abgewiesen hatte, gelangten A. und B. mit Beschwerde vom 10. November 2008 an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheides des BIT. Ferner sei festzustellen, dass für den projektierten Pferdestall keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Am 13. März 2009 reichte der Baugesuchsteller M. seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte, es sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass in einem vorangegangenen Verfahren betreffend das Wohnhaus das Kantonsgericht die Beschwerdelegitimation "knapp bejaht" habe. Vorliegend handle es sich um eine landwirtschaftskonforme Baute, die sich als Anbau zum bestehenden Ökonomiegebäude in noch grösserer Distanz zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer befinde, als das damals geplante Wohnhaus. Zudem sei der Blick aufgrund der Bestockung mit Bäumen so eingeschränkt, dass der Einblick zum projektierten Pferdestall nur äusserst eingeschränkt möglich sei. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A. und B. schliesslich mit Beschluss vom 23. Juni 2009 ab. In der Folgen reichten A. und B. am 25. Juni 2009 bei der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 23. Juni 2009 ein. Es sei der angefochtene Beschluss des Regierungsrates aufzuheben und festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei. In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert seien, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten sei. In materieller Hinsicht wurden die bereits im Verfahren vor dem BIT und dem Regierungsrat vertretenen Standpunkte vorgebracht. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2009 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch den Rechtsdienst der BUD die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Legitimation wurde vorgebracht, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer zwischen 180 und 200 Meter vom geplanten Pferdestall entfernt lägen. Ebenso seien deren Liegenschaften zum Tal hin orientiert und die Blickachse verlaufe nicht in die Richtung der geplanten Baute. Die beigeladene Einwohnergemeinde X. beantragte, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.



Erwägungen

1.1 Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Umstände bzw. Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 947). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde - ihre Begründetheit oder Unbegründetheit - ausfällen. Vielmehr hat sie sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 73). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 413).


1.2 Die angerufene Behörde prüft gemäss § 16 Abs. 2 VPO die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen; auf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung kommt es damit nicht an (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 950; vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 28. August 1998 i.S. B.S., R.S. A.T., VGE vom 22. Januar 1997 i.S. Einwohnergemeinde E., VGE vom 8. Mai 1996 i.S. Gemeinderat Z., VGE vom 30. November 1994 i.S. M. B. et. al., in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1994, S. 122; Gygi, a.a.O., S. 73; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 410). Das Gericht hat also zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob es sich bei der den anfechtbaren Entscheid erlassenden Vorinstanz um eine zulässige Vorinstanz handelt, ob die Beschwerde führende Partei zur Beschwerde befugt ist, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und ob die Formalien eingehalten sind, die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde, die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheids- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden, Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 947 ff., Rz. 1053 ff.).


1.3 Die Prüfungspflicht wird jedoch relativiert durch die der Beschwerde führenden Partei obliegende Substantiierungspflicht für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, insbesondere des Rechtschutzinteresses (BGE 122 II 98 E. 3) und der Legitimation (BGE 120 Ib 433 E. 1; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1217).


2. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 965 vom 23. Juni 2009. Da keine andere Bestimmung vorliegt, welche gegen die Zulässigkeit der Beschwerde spricht, ist das Kantonsgericht für deren Beurteilung grundsätzlich zuständig.


3.1 Nach § 47 Abs. 1 VPO ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (Erfordernis des Betroffenseins) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung beziehungsweise Aufhebung nachweisen kann (Erfordernis des schutzwürdigen Interesses). Die Vorschrift stimmt mit Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG) vom 6. Dezember 1943 überein, welcher die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelt (BGE 116 Ib 323 E. 2a mit Hinweisen; neu: Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005, welcher im Wesentlichen die Voraussetzungen übernimmt, die bereits für die Legitimation zur früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde [Art. 103 lit. a aOG] galten; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, Bundesblatt [BBl] 2001, S. 4236; Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St.Gallen 2006, S. 151). Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts, welche sich an der Rechtsprechung des Bundesgericht zu Art. 103 lit. a aOG orientiert, ist die Beschwerdelegitimation dann zu bejahen, wenn jemand durch den angefochtenen Entscheid einen rechtlichen, praktischen oder anders gearteten Nachteil erleidet (BGE 125 II 15 E. 3; Entscheid der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 24. September 2003, 2003/43, E. 1a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1771 ff.). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grenzt sich von der Popularbeschwerde insofern ab, als sie nur solchen Personen zusteht, die von der Streitsache unmittelbar und intensiv betroffen sind und dadurch ein ausreichendes Interesse an der gerichtlichen Abklärung des angefochtenen Entscheides besitzen. Ein generelles Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, wie es grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden kann, reicht zur Begründung der Beschwerdebefugnis nicht aus (VGE vom 27. November 1997 i.S. C.P., VGE vom 18. Dezember 1996 i.S. ESTV, in: BLVGE 1996, S. 100 f. E. 3a; VGE vom 22. März 1995 i.S. A.R., VGE vom 29. Mai 1991 i.S. K.S., in: BLVGE 1991, S. 199 ff. E. 2b mit weiteren Hinweisen), sowenig wie die Wahrung irgendwelcher unbestimmter öffentlicher Interessen.


3.2 In der vorliegenden Streitsache bildet der regierungsrätliche Beschluss-Nr. 965 vom 23. Juni 2009 das Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdeführer sind nicht Adressaten des Beschlusses des Regierungsrates. Es stellt sich somit die Frage, ob sie als nicht unmittelbar am Baubewilligungsverfahren beteiligte Drittpersonen zur Beschwerde legitimiert sind. Zu solchen Drittbeschwerden legitimiert sind grundsätzlich nur Personen, die eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache haben, weil sie stärker als irgendeine Person oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung betroffen sind. Zur Beschwerdelegitimation von Drittpersonen ist somit ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erforderlich (BGE 122 II 174 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1774). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O, Rz 1268; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 538). Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht überein zu stimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerdeführer durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 130 V 563 E. 3.3, 127 V 3 E. 1b, 82 E. 3a/aa, 121 II 174 E. 2b, 116 Ib 323 f. E. 2a, je mit Hinweisen).


3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und ob er andererseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt ist (vgl. BGE 125 II 15 E. 3, 121 II 174 E. 2b, 120 Ib 48 E. 2a, 379 E. 4b, 112 Ia 119 E. 4a; zum Ganzen auch Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 545 f.). Der Nachbar kann sich auch auf rein tatsächliche Interessen berufen, sofern er in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 104 Ib 248 f. E. 4; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33, Rz. 35). Dabei ist die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 121 II 174 f. E. 2b und c; Entscheide des Bundesgerichts vom 15. August 2005, 1A.54/2005, E. 2.7.1; vom 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E. 2.5; vom 12. Juli 2001, 1P.237/2001, E. 2c/bb). Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht bereits allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Dabei ist stets eine Würdigung aller rechtlich erheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisseger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, Art. 33, Rz. 39; Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar 2004, 1A.227/2003, E. 2). Die Legitimation zur Anfechtung eines Bauprojekts ist insbesondere dann zu bejahen, wenn nebst der räumlichen Nähe zu einem Bauvorhaben vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen ausgehen, die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BGE 120 Ib 387 E. 4c, 113 Ib 228 f. E. 1c, 112 Ib 159 f. E. 3). In der Praxis wird jedoch darauf verzichtet, auf bestimmte Werte abzustellen und es ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Legitimation der Beschwerdeführer zu bejahen ist oder nicht.


3.4 Die Voraussetzung der "besonderen Beziehung" zur Streitsache wurden vom Bundesgericht in folgenden Konstellationen bejaht (hierzu auch Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33, Rz. 37; Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33, Rz. 42):


- unmittelbar an das Grundstück des Beschwerde führenden Nachbarn angrenzendes Bauvorhaben (BGE 104 Ib 254 E. 7b);


- Lärmemissionen eines in 150 m Entfernung geplanten Hotelkomplexes (BGE 121 II 175 E. 2c/bb), eines 500 m entfernten Modellbauflugplatzes (BGE 1A.1/2005 E. 2.1.2) sowie eines Schiessstandes in 1.3 km Entfernung (BGE in URP 1992, S. 624 ff.);


- Distanzen zwischen 20 und 150 m zur Emissionsquelle (BGE 121 II 174 f. E. 2b, 116 Ib 325 E. 2d, 104 Ib 248 f. E. 4);


- Nachbarn, die eine auf Art. 24 RPG gestützte Ausnahmebewilligung für den Bau einer Erschliessungsstrasse, an die ihre Grundstücke angrenzten, anfochten (BGE 112 Ib 174 E. 5b);


- bei Lärmbelastung im Allgemeinen, wenn der Lärm deutlich wahrnehmbar ist und die Beschwerdeführer dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob auf der betroffenen Liegenschaft der Immissionsgrenzwert oder gar der Alarmwert überschritten ist (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33, Rz. 37).


3.5 Die Legitimation des Nachbarn folgt somit nicht bereits daraus, dass der Beschwerdeführer in jenem Ortsteil wohnt oder dort Grundeigentum besitzt, in welchem das unerwünschte Bauvorhaben errichtet werden soll. Verneint hat das Bundesgericht deshalb die Legitimation des Dritten mangels besonderer beachtenswerter Beziehung zur Streitsache in Bezug auf (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33, Rz. 39; Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33, Rz. 43):


- einen Nachbar in 130 bis 160 m entfernten Aufschüttungen im ufernahen Seebereich (BGE in ZBl 1995, S. 527 ff.);


- einen Beschwerdeführer, der rund 3 km (Luftlinie) von einer geplanten Brücke entfernt wohnt (BGE in ZBl 1993, S. 45);


- eine Beschwerdeführerin, deren Grundstück in einer Distanz von 400 m Luftlinie zum Bauvorhaben liegt und weder Sicht- noch Hörkontakt hat (BGE 1A.77/2000 E. 2);


- ein 300 m entfernt liegendes Einfamilienhaus mit Garagenausfahrt, wenn von der projektierten Baute keine grossflächigen Emissionen wie Staub, Lärm, Rauch oder Erschütterungen zu erwarten sind (BGE 125 II 15 f. E. 3);


- störende Immissionen einer Schweinehaltung in 600 bis 800 m Entfernung, welche durch eine Erhöhung abgeschirmt ist (BGE 111 Ib 160 E. 1b);


- Umbau eines Gebäudes in 150 m Entfernung, welcher keine wesentliche Immissionszunahme zur Folge hat (BGE 112 Ia 123 E. 4b).


4.1 Das Kantonsgericht hatte sich vor der hier zu beurteilenden Streitsache bereits schon einmal mit einer zwischen den rubrizierten Parteien umstrittenen Baubewilligung zu befassen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 7. März 2007, Verfahren Nr. 810 06 125). Dabei ging es um die Erstellung eines Wohnhauses sowie eines dazugehörigen Ökonomiegebäudes für die Mutterkuhhaltung. Die gegen die Erstellung des geplanten Ökonomiegebäudes gerichteten Einsprachen hatte das BIT damals abgewiesen. Hingegen stellte es hinsichtlich des Wohngebäudes fest, dass sich dessen Erstellung als zonenwidrig erweise. Die gegen die abschlägige Beurteilung betreffend die Errichtung des Wohnhauses gerichtete Beschwerde der Baugesuchsteller hiess der Regierungsrat schliesslich mit Beschluss vom 4. April 2006 gut und stellte fest, dass dieses zonenkonform sei und deshalb bewilligt werden könne. Mit Urteil vom 7. März 2007 trat das Kantonsgericht auf die von denselben Beschwerdeführern wie im hier zu beurteilenden Verfahren erhobene Beschwerde ein und hiess diese gut, indem es feststellte, dass das geplante Wohngebäude nicht bewilligungsfähig sei.


4.2 Hinsichtlich der Legitimation hielt das Kantonsgericht im vorgenannten Urteil fest, dass das auf der Parzelle Nr. 203 des Grundbuches der Gemeinde X. geplante Wohngebäude in einem Abstand von 110 Metern zur Liegenschaft der Beschwerdeführer A. und einem solchen von 120 Metern zu den Beschwerdeführern B. zu liegen gekommen wäre. Weiter hielt es fest, dass selbst bei isolierter Betrachtungsweise des Wohngebäudes nicht von der Hand zu weisen gewesen wäre, dass dieses zu erheblichen Immissionen, insbesondere ideeller Natur, geführt hätte. Demnach wäre das Gebäude in der weitgehend intakten Landschaft der nahen Umgebung markant in Erscheinung getreten und zumindest von den Liegenschaften der Beschwerde führenden Parteien aus gut sichtbar gewesen. Demnach hätte das Bauvorhaben wie ein Fremdkörper in einer relativ unberührten Landschaft gewirkt und es hätte somit ein beträchtlicher Eingriff in das bestehende Landschaftsbild vorgelegen, was zu erheblichen ideellen Immissionen hätte führen können. Von dieser Situation wären die Beschwerde führenden Parteien direkt betroffen gewesen, hätte doch von deren Liegenschaften aus ein direkter Sichtkontakt zum geplanten Gebäude bestanden. Zur räumlichen Nähe zum betreffenden Bauvorhaben wäre somit eine besondere Betroffenheit in Form ideeller Immissionen hinzugetreten, sodass die Beschwerdelegitimation der Beschwerde führenden Parteien A. und B. bejaht wurde.


Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhoben die Gesuchsteller Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, welche dieses mit Urteil vom 20. September 2007 (Verfahren Nr. 1C_67/2207) abwies. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Entscheid des Kantonsgerichts wohl nicht willkürlich sei, es sich jedoch um einen Grenzfall handeln dürfte, den Beschwerdeführenden die Legitimation demgemäss auch hätte abgesprochen werden können.


4.3 Beim heutigen Augenschein wurde zunächst festgestellt, dass das bewilligte Ökonomiegebäude zwischenzeitlich erstellt worden ist. Dabei handelt es sich um einen Gebäudekubus von rund 40 Metern Länge und rund 25 Metern Breite. Der das vorliegende Verfahren betreffende Pferdestall würde seitlich an das bestehende Ökonomiegebäude angebaut werden und über eine Grundfläche von rund fünf mal fünf Meter verfügen. Die Distanz des geplanten Stalles zur Liegenschaft des Beschwerdeführers A. beträgt rund 165 Meter, jene zur Liegenschaft des Beschwerdeführers B. rund 178 Meter.


4.4 Es ist demnach im Folgenden und unter Zugrundelegung der dargestellten räumlichen Verhältnisse die Beschwerdelegitimation der Beschwerde führenden Parteien zu prüfen. Insbesondere zu entscheiden bleibt, ob - wie bereits im Verfahren betreffend das Wohnhaus - einerseits ein räumliches Näheverhältnis bezüglich der von den Beschwerdeführern bewohnten Liegenschaften zum geplanten Pferdestall besteht und anderseits eine darüber hinausgehende persönliche Betroffenheit in Form ideeller Immissionen vorliegt. Sollte dies der Fall sein, ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf das Rechtsmittel einzutreten. Erweisen sich die Beschwerdeführer demgegenüber als nicht legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.5 Hinsichtlich des räumlichen Näheverhältnisses ist zunächst festzustellen, dass die Distanz der von den Beschwerdeführern bewohnten Liegenschaften zum geplanten Pferdestall 165 beziehungsweise 178 Meter beträgt. Es geht demnach um deutlich höhere Abstände als im Verfahren betreffend die Erstellung des Wohngebäudes. Demnach liegt der Abstand über dem Wert von 100 Metern, bis zu welchem das Bundesgericht die Legitimation grundsätzlich bejaht (vgl. vorstehende E. 3.3). Daraus kann aber nicht bereits der Schluss gezogen werden, die Legitimation sei einzig aufgrund des deutlich über 100 Metern liegenden Abstandes zu verneinen. Vielmehr ist zu fragen, ob vorliegend trotz der deutlich über 100 Meter liegenden Distanz die Beschwerdeführer eine besondere Betroffenheit in Form ideeller Immissionen für sich in Anspruch nehmen können, welche sich auf ihre Liegenschaft in weitaus stärkerem Masse auswirkt als auf die Allgemeinheit.


4.6 Hinsichtlich der in Frage kommenden ideellen Immissionen ist zunächst die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem geplanten Pferdestall geltend gemachte optische Beeinträchtigung zu beurteilen. Wie anlässlich des Augenscheines festgestellt wurde, wäre die geplante Baute vom näher gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers A. aus zu sehen. Dies betrifft jedoch die Blickachse Richtung Nord-Nordost, auf welcher sich lediglich ein kleiner Grünstreifen entlang der Hausfassade befindet. Darüber hinaus besteht eine leichte Bestockung, welche den direkten Sichtkontakt einzuschränken vermag. Vom dem direkt vor der Liegenschaft befindlichen Parzellenteil besteht nur ein sehr eingeschränkter direkter Sichtkontakt zur geplanten Baute. Auch ist hierzu zu vermerken, dass gemäss den in den Akten befindlichen Situationsplänen die Hauptsichtachse von diesem letztgenannten Parzellenteil Richtung Nordwesten geht und die geplante Baute, wenn überhaupt, lediglich peripher ins Blickfeld zu gelangen vermag. Ebenso besteht auch auf diesem Parzellenteil eine gewisse Bestockung, welche die Sicht auf das geplante Bauvorhaben einzuschränken vermag. Im Gegensatz zu dem bereits gerichtlich beurteilten Wohngebäude handelt es sich beim geplanten Pferdestall nicht um eine isolierte und frei in der Landschaft befindliche Baute. Vielmehr ist geplant, die Stallung unmittelbar an das zwischenzeitlich erstellte Ökonomiegebäude anzubauen. Insofern kann in Bezug auf den geplanten Stall und im Unterschied zum Sachverhalt, wie er dem kantonsgerichtlichen Urteil vom 7. März 2007 zugrunde lag, gerade nicht mehr gesagt werden, das Bauvorhaben wirke wie ein Fremdkörper in einer unberührten Landschaft. Es kommt ein Weiteres hinzu: Seit dem Erlass des vorgenannten Urteiles haben sich die Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht erheblich verändert, sodass heute von einer gänzlich anderen räumlichen Strukturierung der betroffenen Landschaft auszugehen ist, nachdem zwischenzeitlich - wie bereits ausgeführt wurde - das schon von Weitem sichtbare Ökonomiegebäude mit einem grossen Volumen erstellt worden ist. Insofern erscheint der als Anbau an das bestehende Ökonomiegebäude geplante Pferdestall mit einer Grundfläche von fünf mal fünf Metern als nurmehr geringfügiger Zuwachs. Unter den gegebenen Umständen kommt das Kantonsgericht deshalb zum Schluss, dass der geplante Pferdestall nicht nur mehr als 100 Meter von den Liegenschaften der Beschwerdeführer entfernt ist, sondern auch keine optische Beeinträchtigungen im Sinne ideeller Immissionen ersichtlich sind.


4.7 Von den Beschwerdeführern wurden weitere ideelle Immissionen geltend gemacht, welche durch das geplante Bauprojekt entstehen würden. Insbesondere erfolgte der Hinweis auf vermehrte Lärmimmissionen aufgrund von Anfahrten mit dem Auto. Hierzu ist nur kurz zu bemerken, dass das heute bestehende und baurechtskonforme Ökonomiegebäude mittels jener Strasse erschlossen wird, welche an den Parzellen der Beschwerde führenden Parteien vorbei führt. Bei der geplanten Haltung von drei Pferden dürfte - wenn überhaupt - lediglich ein äusserst geringer Zuwachs des (landwirtschaftlichen) Verkehrsaufkommens resultieren. Es bleibt ohnehin anzumerken, dass die Betroffenheit im Sinne einer durch landwirtschaftlichen Verkehr hervorgerufenen ideellen Immission nicht beachtet werden kann, da aufgrund der Nutzungszuweisung des fraglichen Gebietes als Landwirtschaftszone entsprechender Nutzungsverkehr durch landwirtschaftliche Fahrzeuge unumgänglich ist.


4.8 Weiter haben die Beschwerdeführer drohende Geruchsimmissionen angeführt. Hierzu sei nur kurz festgehalten, dass auf der fraglichen Parzelle bereits eine Muttertierhaltung mit rund 50 Kühen zur Milchproduktion angesiedelt ist. Inwiefern hier aufgrund der Haltung von drei Pferden eine zusätzliche nicht hinnehmbare Betroffenheit in Form ideeller Immissionen entstehen sollte, ist nicht ersichtlich.


4.9 Zusammenfassend ist demnach folgendes festzustellen: Die geplante Baute zur Haltung von drei Pferden befindet sich deutlich mehr als 100 Meter von den Liegenschaften der Beschwerdeführer entfernt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine weiteren Belastungen in Form ideeller Immissionen (optische Beeinträchtigungen, Verkehrslärm, Geruchsbelästigung) vorliegen, aufgrund derer eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung allenfalls zu bejahen wäre (vgl. vorstehende E. 3.3). Vorliegend ist somit die Legitimation zur Anfechtung des Bauprojekts hinsichtlich der Erstellung eines Pferdestalles zu verneinen, da nebst der fehlenden räumlichen Nähe zur geplanten Baute vom Betrieb der projektierten Anlage mit mindestens grosser Wahrscheinlichkeit keine Immissionen ausgehen, die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BGE 120 Ib 387 E. 4c, 113 Ib 228 f. E. 1c, 112 Ib 159 f. E. 3). Unter den gegebenen Umständen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.


5.1 - 5.2 (Kosten)


KGE VV vom 17. März 2010 i.S. B. (810 09 237)



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