Berufliche Vorsorge

Gerichtsstand bei selbstständig erwerbenden versicherten Personen


Bei Klagen von Selbstständigerwerbenden wegen Streitigkeiten aus gebundenen Vorsorgeversicherungen ist der Ort des Betriebes, an welchem ein Selbstständigerwerbender seine Erwerbstätigkeit ausübt, unter Art. 73 Abs. 3 BVG zu subsumieren (Art. 73 Abs. 3 BVG, E. 1.3).



Sachverhalt

Der selbstständig erwerbende X. und die AXA Leben AG in Winterthur haben einen Versicherungsvertrag im Rahmen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a (WinLifeFund 3a) abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag umfasste Leistungen für den Erlebens- und den Todesfall sowie Prämienbefreiung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund eines Unfallereignisses meldete X. der AXA Leben AG, dass er zu 80 % erwerbsunfähig sei. Die AXA Leben AG teilte ihm mit, dass sie aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurücktrete und keine Versicherungsleistungen erbringe. X. reichte durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage gegen die AXA Leben AG ein.



Erwägung

1.1 - 1.2 (…)


1.3 Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Winterthur, weshalb sie keinen Gerichtsstand im Kanton Basel-Landschaft begründen kann. Der Kläger ist selbstständig erwerbender Autohändler; seine Einzelfirma ist gemäss Handelsregisterauszug in Roggenburg im Kanton Basel-Landschaft eingetragen. Da er jedoch als Selbstständigerwerbender in keinem Anstellungsverhältnis steht, stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Frage örtlich zuständig ist. Entstehungsgeschichtlich ist zu beachten, dass Art. 73 Abs. 3 BVG auf die ursprüngliche Fassung von Art. 73 Abs. 1 BVG mit folgenden Wortlaut zugeschnitten war: Jeder Kanton bezeichnet als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Als mit In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 unter anderem lit. b in Art. 73 Abs. 1 BVG aufgenommen wurde, wurde Abs. 3 dieser Bestimmung nicht angepasst. Der Gesetzgeber bedachte offensichtlich nicht, dass die dort enthaltene Gerichtsstandsregelung jedenfalls in der Variante "Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde", für Klagen von Selbstständigerwerbenden wegen Streitigkeiten aus gebundenen Vorsorgeversicherungen der Säule 3a nicht passend ist, steht doch ein Selbstständigerwerbender in keinem Anstellungsverhältnis. Die Nichtanpassung der Gerichtsstandsbestimmung an die neu auch die Ansprüche nach Art. 73 Abs. 1 lit. BVG umfassende Zuständigkeitsregelung kann vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein. Es rechtfertigt sich daher aus sachlichen Gründen, den Ort des Betriebes, an welchem ein Selbstständigerwerbender seine Erwerbstätigkeit ausübt, unter Art. 73 Abs. 3 BVG zu subsumieren. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.


2. - 7. (…)


KG SV vom 28. Mai 2010 i. S. N.J. (735 08 384)



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