Rechtspflege

Selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen


Die in § 43 Abs. 2 bis VPO aufgeführten Zwischenverfügungen sind selbständig anfechtbar. Als Zwischenverfügungen im Sinne im Sinne dieser Bestimmung gelten nebst Zwischenverfügungen im engeren Sinn auch Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen (E. 1.1).


Verfügungen betreffend Verfahrenssistierung stellen Zwischenverfügungen dar, die das Verfahren der Erledigung entgegenführen, es jedoch nicht abschliessen. Die Verfahrenssistierung ist im Katalog der nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen nicht aufgeführt (E. 1.2).


Die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen im kantonalen Verfahren muss mindestens im gleichen Umfang gewährleistet werden wie vor Bundesgericht. Das kantonale Recht darf den Weiterzug von Zwischenverfügungen an das Kantonsgericht als obere kantonale Gerichtsbehörde somit nicht ausschliessen, wenn dagegen letztinstanzlich die Beschwerde beim Bundesgericht zulässig ist (E. 1.5).



Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige X. reiste am 21. Juli 2005 in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern, welche zuletzt bis zum 20. Juli 2009 verlängert wurde. Am 18. Juni 2009 stellte er gemeinsam mit seiner Ehefrau beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Kantonswechsel. In der Folge erteilte das Amt für Migration seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn die Niederlassungsbewilligung. In Bezug auf das Gesuch von X. (Gesuch um Kantonswechsel sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) verfügte das Amt für Migration am 8. Oktober 2009 die Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegen X. derzeit im Kanton Luzern ein Strafverfahren, unter anderem wegen Tötung, hängig sei. Der Anspruch auf Kantonswechsel könne im Hinblick auf dieses Verfahren im jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Mit der Sistierung des Verfahrens bleibe es beim aktuellen Zustand, zumal die Familie faktisch bereits zusammenlebe, die Anwesenheit von X. im Kanton Basel-Landschaft geduldet werde und er einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Die von X. gegen die Verfahrenssistierung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 2. März 2010 abgewiesen. Mit Eingabe vom 18. März 2010 erhob X. gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht).



Erwägungen

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Als Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO gelten nebst Zwischenverfügungen im engeren Sinn auch Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen (vgl. Urteil der Kammer des Kantonsgerichts [810 09 153] vom 26. Mai 2010, E. 2.1; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N 7). Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid.


1.2 Der vorliegend angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat die Sistierung des Verfahrens zum Gegenstand. Verfügungen betreffend Verfahrenssistierung stellen Zwischenverfügungen dar, die das Verfahren der Erledigung entgegenführen, es jedoch nicht abschliessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Mai 1996 [Nr. 59], E. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 184 ff.; BGE 122 II 211 E. 1c). Die Verfahrenssistierung ist im Katalog der nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen nicht aufgeführt. Zwischenverfügungen betreffend Verfahrenssistierung sind somit nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.


1.3 Die Bestimmung von § 43 Abs. 2 bis VPO wurde im Zuge der Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 19. Juni 2007 neu in das Gesetz aufgenommen. Sie ist am 1. August 2008 in Kraft getreten. Der entsprechenden Vorlage an den Landrat kann entnommen werden, dass aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen beschränkt werden solle. Dabei solle jedoch nicht die Formulierung von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 zum Vorbild genommen werden, wonach Vor- und Zwischenentscheide nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Vielmehr werde in einem abschliessenden Katalog aufgelistet, welche Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind. Inhaltlich orientiere sich diese Auflistung an § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 (vgl. Vorlage an den Landrat [2007/153] betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 19. Juni 2007, S. 20).


1.4 Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Die Regelung von Art. 86 Abs. 2 BGG kommt nach Ablauf der den Kantonen durch Art. 130 Abs. 3 BGG eingeräumten Anpassungsfrist bis Ende 2008 voll zum Tragen. Gestützt darauf ist es unzulässig, den Weiterzug an eine obere kantonale Gerichtsbehörde auszuschliessen, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2010, 2C_467/2010, E. 2.3). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Zwischenverfügungen, welche die Verfahrenssistierung zum Gegenstand haben, sind nach der Praxis des Bundesgerichts selbständig anfechtbar, wenn die Beschwerde gegen den Endentscheid zulässig sein wird und die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 2C_476/2008, E. 2.1). Diese Regelung entspricht der ständigen Praxis des Kantonsgerichts vor Inkrafttreten von § 43 Abs. 2 bis VPO (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [Nr. 59] vom 8. Mai 1996, in: BLVGE 1996, S. 118, E. 2, mit Hinweisen).


1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen im kantonalen Verfahren mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten wie vor Bundesgericht. Das kantonale Recht darf mit anderen Worten den Weiterzug von Zwischenverfügungen an das Kantonsgericht als obere kantonale Gerichtsbehörde nicht ausschliessen, wenn dagegen letztinstanzlich die Beschwerde beim Bundesgericht zulässig ist. Die Vorschrift von § 43 Abs. 2 bis VPO, wonach die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen betreffend Verfahrenssistierung ausgeschlossen ist, widerspricht insofern dem übergeordneten Recht und kann deshalb im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Der Entscheid des Regierungsrats ist gestützt darauf entsprechend den Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen beim Bundesgericht selbständig anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.


1.6 Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Durch die Verfahrenssistierung wird die Prüfung dieses Anspruchs vorderhand ausgesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich dadurch in Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus in einem "Schwebezustand", welcher namentlich in Bezug auf seine wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die obgenannte Voraussetzung für die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen ist demzufolge erfüllt. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.


2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Amt für Migration zu Recht das Verfahren betreffend Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sistiert hat.


2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass gegen den Beschwerdeführer im Kanton Luzern ein Strafverfahren hängig sei, dessen Ausgang die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Kantonswechsel präjudizieren könne. Unter diesen Umständen stelle das Nebeneinander des ausländer- sowie des strafrechtlichen Verfahrens eine geradezu klassische Konstellation für eine Verfahrenssistierung dar. Nur mit der Verfahrenssistierung könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass das Amt für Migration seinen Entscheid ohne ausreichende Gewissheit über die relevanten Sachumstände fälle. Auch müsse vermieden werden, dass die Vorinstanz veranlasst werden könnte, ihren Entscheid schon kurze Zeit später bzw. nach Bekanntwerden des Strafurteils zu revidieren. Mit der Aussetzung des Verfahrens könne so unter Umständen auch ein unnötiges Beschwerdeverfahren vermieden werden.


2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Ausgang des gegen ihn hängigen Strafverfahrens für die Beurteilung des Gesuchs um Kantonswechsel keine präjudizierende Wirkung habe. Werde nämlich aufgrund der jetzigen Aktenlage das Gesuch um Kantonswechsel bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bewilligt, so könnte der Beschwerdegegner im Fall, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Tötung eines anderen Menschen zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt würde, die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung seien somit nicht gegeben. Dies gelte umso mehr, als das hängige Strafverfahren vermutlich noch mehrere Jahre dauern werde und es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei, während einer solch langen Dauer in diesem Schwebezustand zu leben. So habe ein Ausländer, der keinen Ausländerausweis vorweisen könne, weniger Chancen, eine Stelle zu finden oder die Stelle zu wechseln. Die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers seien somit durch die Verfahrenssistierung stark eingeschränkt. Der fehlende Ausländerausweis werde zudem bei Polizeikontrollen dazu führen, dass der Beschwerdeführer zur weiteren Identitätsabklärung auf den Polizeiposten mitgenommen werde. Auch sei das Reisen des Beschwerdeführers erschwert und nur mit einem Visum möglich. Schliesslich gingen die Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft davon aus, dass der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft gar keinen Wohnsitz habe, was dazu führe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Alleinstehenden-Tarif besteuert werde. Die Verfahrenssistierung stelle somit faktisch eine Strafe ohne gesetzliche Grundlage dar. Sie verstosse namentlich gegen das Willkürverbot sowie das Diskriminierungsverbot und liege weder im öffentlichen Interesse noch sei sie verhältnismässig.


2.4 Als Sistierung wird die vorübergehende Einstellung bzw. das "Ruhenlassen" eines hängigen Verfahrens bezeichnet (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 49). Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens im Sinne des Beschleunigungsgebots. Sie bedarf daher einer Rechtfertigung. Eine Sistierung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, S. 545; BGE 123 II 1 E. 2b). Die Verfahrenssistierung kann namentlich dann angezeigt sein, wenn über das Vorliegen von Sachumständen oder rechtlichen Voraussetzungen, die für den Verfahrensausgang massgebliche Bedeutung haben, im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden wird (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 273). Der zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die Verfahrenssistierung ein grosser Ermessensspielraum zu. In ausländerrechtlichen Verfahren kann eine Verfahrenssistierung angezeigt sein, wenn der Entscheid vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 2C_476/2008, E. 2.4.1 f.)


2.5 Vorliegend ist gegen den Beschwerdeführer im Kanton Luzern ein Strafverfahren wegen eventualvorsätzlicher Tötung, versuchter eventualvorsätzlicher Tötung sowie einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz hängig. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, ist im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erfüllt. Eine Bewilligung des Kantonswechsels bzw. eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers käme in einem solchen Fall voraussichtlich nicht in Betracht. Das obgenannte Strafverfahren ist somit für das vorliegend in Frage stehende ausländerrechtliche Verfahren von ausschlaggebender Bedeutung. Einzig mit einer Verfahrenssistierung kann gewährleistet werden, dass das Amt für Migration den Ausgang dieses Strafverfahrens und damit sämtliche im Zusammenhang mit der Bewilligung des Kantonswechsels bzw. der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung massgebenden Sachumstände in die Beurteilung einbeziehen kann. An der Verfahrenssistierung besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Nachteile, die dem Beschwerdeführer daraus erwachsen, namentlich die von ihm geltend gemachten Erschwernisse bei der Arbeitssuche sowie bei Polizeikontrollen und Reisen, haben gegenüber diesem Interesse zurückzutreten. Daran vermag auch die Ungewissheit über die voraussichtliche Dauer des Strafverfahrens nichts zu ändern. Dies muss umso mehr gelten, als vorliegend das Amt für Migration den Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer der Verfahrenssistierung ausdrücklich duldet und ihm gestattet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt ist festzustellen, dass sich das Amt für Migration mit der angeordneten Verfahrenssistierung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bewegt hat. Die Sistierung des Verfahrens hat unter den gegebenen Umständen weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung noch von verfassungsmässigen Rechten des Beschwerdeführers zur Folge. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


(…)


KGE VV vom 6. September 2010 i. S. D. (810 10 136/WEM)


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