Ergänzungsleistungen

Anrechnung einer infolge Verrechnung nicht ausbezahlten Rente als Einnahme


Eine infolge Verrechnung nicht zur Auszahlung gelangte Erwerbsunfähigkeitsrente darf bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen grundsätzlich nicht als Einnahme angerechnet werden, da nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte zu berücksichtigen sind, über welche der Leistungsansprecher im massgebenden Zeitpunkt frei und rechtlich uneingeschränkt verfügen kann (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG; E. 2.2 und 3.2).


Ist davon auszugehen, dass die Verrechnung der Rente unzulässig ist und der Versicherte die Durchsetzung des Rechtsanspruchs unterlassen hat, so kann nicht auf einen Verzicht des Rechtsanspruchs geschlossen werden, wenn der Versicherte von diesem keine Kenntnis hatte, nicht anwaltlich vertreten ist und es die Ausgleichskasse unterlassen hat, ihn über seine Rechte aufzuklären (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 27 Abs. 1 ATSG; E 3.3 - 3.4).



Sachverhalt

Der 1959 geborene S. bezieht seit 1. Januar 2004 von der Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente. Im Juli 2007 erlangte die Ausgleichskasse Kenntnis, dass der Versicherte rückwirkend ab 2004 Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherungsgesellschaft M. AG hat. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 teilte die M. AG der Ausgleichskasse mit, dass die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente an den Versicherten ab dem 2. September 2003 Fr. 12'000.-- betrage. Die Rente werde aber bis 2012 mit zuviel bezogenen Rentenleistungen verrechnet. Unter Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente als Einnahme setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. März 2009 die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. März 2009 neu auf Fr. 4'881.-- fest. Gegen diese Verfügung erhob S. Einsprache. Die Ausgleichskasse wies am 17. April 2009 die Einsprache ab und begründete im Wesentlichen, dass bei der jährlichen Berechnung der Ergänzungsleistungen die laufenden Renten anzurechnen seien, wobei eine Verrechnung der Rentenschuld nicht berücksichtigt werden könne. Gegen diesen Entscheid erhob S. am 21. April 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht.



Erwägungen

1.1 (…)


1.2 (…)


2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung. Auf der Ausgabenseite werden für zu Hause lebende Personen ein bestimmter Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sowie ein Betrag für die Miete anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ELG), bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen sind grundsätzlich die Tagestaxe sowie ein vom Kanton festzulegender Betrag für persönliche Auslagen zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG). Zudem werden bei allen Personen als Ausgaben (Art. 10 Abs. 3 ELG) Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien der Krankenversicherung (lit. c), ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) und geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) anerkannt. Zur Bestimmung der Einnahmen werden gemäss Art. 11 ELG folgende Positionen angerechnet: zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt (bei einer Liegenschaft, die der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, gehört und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird, ist der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d), Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e), Familienzulagen (lit. f), Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g) sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).


2.2 Die Ergänzungsleistungen bezwecken gemäss Art. 112a Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 ELG eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs von Personen, die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung erhalten. Bedürftigen Rentnerinnen und Rentnern der AHV und der IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (BGE 121 V 205 E. 4a mit Hinweis; Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, Besonderer Teil, Bern 1981, S. 260 ff.). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die Leistungsansprecherinnen und -ansprecher uneingeschränkt verfügen können. Diese Auffassung des "anrechenbaren Einkommens" steht auch in Einklang mit dem Grundsatz, wonach bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen keine Lebensführungskontrolle stattfindet. Andererseits werden - wie in E. 2.1 erwähnt - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einnahmen angerechnet. Der erwähnte Grundsatz erfährt also dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und/oder adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008, 8C_567/2007, E.3)


3.1 (…)


3.2 Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen sind grundsätzlich als Einnahme anzurechnen, wobei diese Begriffe weit auszulegen sind. So beinhaltet Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG nicht nur Renten und Pensionen mit öffentlichrechtlichem, sondern auch mit privatrechtlichem Charakter (Ralph Jöhl in: Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel Genf München 2006, S. 1819, Rz 252). Gemäss den vorliegenden Akten handelt es sich bei der Leistung der M. AG um eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die auf einem Privatversicherungsvertrag basiert, womit es sich um eine anrechenbare Leistung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG handelt. Gemäss den vorangegangenen Ausführungen (vgl. E. 2.2 hiervor) ist jedoch Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG in casu nicht anwendbar, da die verrechnete Erwerbsunfähigkeitsrente nicht in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt und er gegenwärtig nicht frei und rechtlich ungeschmälert darüber verfügen kann. Dies hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 7. August 2008 (P 68/06, E. 5.1 f.), wo es um eine verrechnete Pensionskassenrente ging, klar festgehalten. Eine Berücksichtigung der verrechneten Rente als anrechenbares Einkommen käme folglich nur dann in Frage, wenn der Versicherte grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf weitere Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente hätte, aber darauf verzichtet hätte.


3.3 Demzufolge ist zu prüfen, ob ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu bejahen ist.


3.3.1 Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen richtet sich im Privatversicherungsbereich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR. Nach Art. 63 Abs. 1 OR kann eine freiwillig bezahlte Nichtschuld nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Irrtum bezüglich der Schuldpflicht nachgewiesen werden kann. Im vorliegenden Fall legt die M. AG dar, dass sie dem Beschwerdeführer über den vertraglichen Anspruch hinaus irrtümlich Rentenleistungen im Umfang von Fr. 61'208.140 zuviel ausbezahlt hat.


3.3.2 Die Verrechnung einer Geldforderung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn zwischen den Parteien gegenseitige und fällige Geldforderungen bestehen (Art. 120 Abs. 1 OR). Jedoch ist die Verrechnung von Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt und die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, gemäss Art. 125 Abs. 2 OR ohne Einverständnis des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Dabei kommen alle Ansprüche in Betracht, die dem Unterhalt dienen können. So sind alle gesetzlichen sowie vertragliche Renten und Pensionen darunter zu subsumieren (Wolfgang Peter in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel Genf München 2003, Art. 125 Rz 5 und 8). In casu sind die Verrechnungsvoraussetzungen gemäss Art. 120 Abs. 1 OR möglicherweise erfüllt. Bei der Rückerstattungsforderung handelt es sich jedoch um eine vertragliche Rente, die zumindest im Umfang des Notbedarfs zum Unterhalt des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich ist. Die durch die M. AG vorgenommene Verrechnung greift vollumfänglich in das Existenzminimum des Beschwerdeführers ein, weshalb sich diese gemäss Art. 125 Abs. 2 OR als unzulässig erweisen dürfte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die weitere Ausrichtung der Rentenzahlung hätte.


3.4 Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer gegen die M. AG im Hinblick auf die Durchsetzung seines Anspruchs auf Weiterausrichtung der Rente (noch) keine rechtlichen Schritte unternommen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob er auf diesen Anspruch verzichtet hat, so dass die Anrechnung der verrechneten Invalidenrente zulässig wäre (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Wie bereits erwähnt, liegt unter anderem dann eine Verzichtshandlung vor, wenn der Versicherte einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht, beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt. Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Entscheid vom 7. August 2008 (P 68/06, E. 7.2) - wo die Verrechnung der Pensionskassenrente als unzulässig erachtet wurde, soweit ein Eingriff in das Existenzminimum erfolgt war - einen solchen Verzicht angenommen. In diesem Entscheid war der Beschwerdeführer jedoch seit Jahren anwaltlich vertreten. In casu ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, so dass davon auszugehen ist, dass er von seinem Rechtsanspruch keine Kenntnis hatte. Unter diesen Umständen ist es unzulässig, von einem impliziten Verzicht des Rechtsanspruchs auszugehen. Weiter ist zu bemerken, dass die Ausgleichskasse gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer auf das Verrechnungsverbot aufmerksam zu machen und ihn darauf hinzuweisen, dass er den entsprechenden Anspruch gegenüber der M. AG durchsetzen muss.


3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs die Erwerbsunfähigkeitsrente der M. AG zu Unrecht als Einnahme angerechnet hat.


3.6 Da der Beschwerdeführer mit dem heutigen Entscheid von seinem Rechtsanspruch gegenüber der M. AG Kenntnis erhält, hat er diesen unverzüglich zu verfolgen. Erbringt der Beschwerdeführer nicht innerhalb nützlicher Frist den Nachweis, dass er hinsichtlich der Durchsetzung seines Rechtsanspruchs gegenüber der M. AG erste Schritte unternommen hat, muss er damit rechnen, dass die Ausgleichskasse wiederum und diesfalls zu Recht tatsächlich einen Verzicht annimmt.


4. (…)


5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2009 im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs dem Versicherten zu Unrecht die Erwerbsunfähigkeitsrente der M. AG in der Höhe von Fr. 12'000.- als Einnahme angerechnet hat. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. April 2009 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2009 neu zu berechnen.


6. (…)


KGE SV vom 13. Januar 2010 i.S. S. (745 09 122)



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