Zivilgesetzbuch

Nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung


Bei einer lebensprägenden Ehe vermögen unter dem Aspekt der nachehelichen Solidarität auch nicht ehebedingte Kriterien eine Unterhaltspflicht zu begründen. Berücksichtigung des Gesundheitszustands des unterhaltsansprechenden Ehegatten. Behauptungs- und Beweislast im Bereich des nachehelichen Unterhaltsrechts (Art. 125 ZGB, Art. 8 ZGB, E. 3.5 und 3.6)


Hinzurechnung von Errungenschaftswerten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 208 ZGB, E. 4.5)



Erwägungen

1.-3.4 ( … )


3.5.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Frage, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe, die Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, allfällige Kinderbetreuungspflichten, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie die Anwartschaften aus AHV und privater bzw. staatlicher Vorsorge. Art. 125 ZGB ist damit zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung (Prinzip des "clean break"); zum anderen konkretisiert er den Gedanken der nachehelichen Solidarität. Die nacheheliche Solidarität kommt namentlich zum tragen, wenn es einem Gatten durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.04; BGE 127 III 289, E. 2.a.aa). Das Bundesgericht hat nun in einem Entscheid aus dem Jahre 2008 ausdrücklich festgehalten, dass bei einer lebensprägenden Ehe auch nicht ehebedingte Kriterien unter dem Aspekt der nachehelichen Solidarität eine Unterhaltspflicht zu begründen vermögen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2008, 5A_384/2008, E. 5.2.1 f.): "Ist eine Ehe als lebensprägend anzusprechen, wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt." Keine Rolle spielt daher, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe - vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens - die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Das Bundesgericht wies aber zugleich darauf hin, dass ein ausnahmsweises Abweichen vom Scheidungszeitpunkt damit nicht ausgeschlossen werde. Eine Ausnahme der vorstehenden Grundsätze könne mit einer sachlichen Begründung durchaus gerechtfertigt sein (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2008, 5A_384/2008, E. 5.2.3; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.06).


3.5.2 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht; das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen abstützen. Den Parteien obliegt demnach die Behauptungslast. Globale Behauptungen genügen nicht; die prozessrelevanten Tatsachen, die den jeweiligen Begehren zu Grunde liegen, sind vielmehr substantiiert darzulegen. Die Aufteilung der Behauptungslast unter den Prozessparteien folgt dabei aus der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB (vgl. Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 10 Rz 16). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. In der Lehre wird zwischen der subjektiven Beweislast (auch Beweisführungslast) und der objektiven Beweislast unterschieden. Die subjektive Beweislast bestimmt, wer den Beweis zu führen hat und spielt damit nur bei Geltung der soeben beschriebenen Verhandlungsmaxime eine Rolle; die objektive Beweislast legt demgegenüber fest, wer das Risiko der Beweislosigkeit trägt (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 Rz 43 ff.). Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urs Gloor/Annette Spycher, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-459 ZGB, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2006, Art. 125 N 43). Demzufolge liegt die - subjektive und objektive - Beweislast für die einer Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden gesundheitlichen Einschränkung bei der unterhaltsansprechenden Person (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 5A_807/2009, E. 3). Die beweisrechtlichen Anforderungen sind im Scheidungsverfahren zudem strenger zu handhaben als im Eheschutzverfahren, hat doch das Scheidungsgericht die finanziellen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft weitgehend - d.h. mit Ausnahme von Art. 129 ZGB - abschliessend zu entscheiden.


3.6 Die Appellantin will ihren Unterhaltsanspruch im vorliegenden Fall vorwiegend mit gesundheitlichen Problemen begründen. Dennoch hat sie es sowohl im vorinstanzlichen als auch im kantonsgerichtlichen Verfahren unterlassen, das Gericht umfassend über ihren Gesundheitszustand zu dokumentieren. Dies obwohl sie mit Verfügung des Bezirksgerichts Z. vom 4. November 2009 noch einmal ausdrücklich aufgefordert wurde "ein aktuelles ärztliches Attest mit Angaben über den derzeitigen gesundheitlichen Zustand der Beklagten und ihre derzeitige Arbeitsfähigkeit sowie einer Prognose über die längerfristige Arbeitsfähigkeit" einzureichen. Der Vorinstanz konnte somit für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität einzig auf den Austrittsbericht der Klinik X., Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 7. Mai 2009 sowie auf die Krankenkarten der Krankentaggeld-Versicherung Y. für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis und mit 12. Januar 2010 zurückgreifen. Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens legt die Appellantin nunmehr ein ärztliches Zeugnis von Dr. G. vom 21. Juli 2010 ins Recht. Dieses besagt, dass die Appellantin wegen Krankheit mit starken Chronifizierungstendenzen noch lange, nicht bestimmbare Zeit zu 60% arbeitsunfähig sei, wobei sich diese Prozentzahlen auf das alte Pensum von 25-30% beziehen würden. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stellt sich sodann heraus, dass die Appellantin - entgegen ihren Ausführungen in der Appellationsbegründung - doch noch Einsicht in den Bericht des Vertrauensarztes der IV, Dr. W., nehmen konnte. Gemäss Aussagen der Appellantin führt Dr. W. ihre Probleme am Arbeitsplatz auf das Verliebtsein in ihren Chef zurück. Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens bringt die Appellantin schliesslich vor, dass sie auf einem Auge blind sei bzw. das andere Auge habe operiert werden müssen. Die Operation sei aber nur teilweise gelungen. Sie sehe seither Doppelbilder. Entsprechende Unterlagen (beispielsweise der Operationsbericht) wurden indes keine eingereicht.


Das Kantonsgericht will der Appellantin nun keineswegs unterstellen, dass sie keinerlei gesundheitliche Probleme hat. Gleichwohl muss bei einer Beweislage wie der vorliegenden von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die bereits vor Bezirksgericht aufgeworfenen Fragen blieben im kantonsgerichtlichen Verfahren weiterhin offen. Das Gericht weiss auch heute nicht, an welcher Krankheit die Appellantin leidet. Sie schildert zwar die Symptome, es fehlt aber an einer fachlich fundierten Diagnose. Das Arztzeugnis von Dr. G. verweist dabei äusserst lapidar auf eine "Krankheit mit starken Chronifizierungstendenzen". Nebst der Diagnose fehlt es zudem an einer Prognose bezüglich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Appellantin. Dr. G. schreibt die Appellantin auf "unbestimmte Zeit" im Umfang von 60% krank. Diese Einschätzung widerspricht nicht nur dem Austrittsbericht der Klinik X., wonach bis zum 12. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% bestehe, danach aber ein Wiedereinstieg in die bisherige Berufstätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 20-40% als gegeben scheine; sie wird auch mit keinem Wort erläutert. Sodann scheint der Vertrauensarzt der IV, Dr. W., nicht von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Erkrankung auszugehen.


Der Appellantin ist es damit nicht gelungen, den erforderlichen Beweis für eine in die Zukunft reichende, gesundheitlich bedingte Einschränkung ihrer Eigenversorgungskapazität zu erbringen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit gehen bedingt durch die in Art. 8 ZGB verankerte Beweislastverteilung zu ihren Lasten, indem von einer höheren Arbeitsfähigkeit als die bisher geleisteten und zugestandenen 10-15% ausgegangen wird. Die Frage nach der Ehebedingtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Berücksichtigung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterhaltspflicht kann unter diesen Umständen offen bleiben. Das Kantonsgericht kann sich im Übrigen der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Das erstinstanzliche Urteil berücksichtigt unter dem Titel von Art. 125 ZGB sowohl das Alter der Appellantin wie auch die Tatsache, dass sie in ihrem angestammten Beruf keine massgebliche Berufserfahrung hat bzw. seit über zwanzig Jahren nicht mehr als Coiffeuse tätig war. Der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie auch den gesundheitlichen Beschwerden wird dadurch Rechnung getragen, dass lediglich eine Tätigkeit von 80% für zumutbar erachtet wird. Die Hochrechnung des jetzigen Einkommens auf ein 80%-Pensum ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich war die Höhe des gebührenden Unterhalts zu keinem Zeitpunkt umstritten, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen.


Die Appellation gegen das Urteil des Bezirksgerichts ist demnach im Punkt des nachehelichen Unterhalts abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil, wonach der Appellat der Appellantin bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen hat, zu bestätigen.


4.1-4.4 ( … )


4.5 Gemäss Art. 208 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaftswerte, die im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nicht mehr vorhanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Die Behauptungs- und Beweislast trifft dabei jenen Ehegatten, der die Hinzurechnung verlangt (zur Behauptungs- und Beweislast vgl. bereits E. 3.5.2). Er hat insbesondere nachzuweisen, dass die Vermögensveräusserung erfolgt ist, um seinen Beteiligungsanspruch zu schmälern (vgl. BGE 118 II 27, E. 3.b; Daniel Steck, in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art. 208 N 9, 17). Der Appellantin ist nun zwar insofern zuzustimmen, als die Schmälerungsabsicht als innere Haltung grundsätzlich schwierig zu beweisen ist. Wie schon die Vorinstanz zu Recht ausführt, fehlt es allerdings nicht nur an Beweisen, sondern bereits an der substantiierten Behauptung seitens der Appellantin. Selbst wenn sie den unmittelbaren Beweis nicht erbringen kann, ist sie zumindest gehalten, Indizien zu nennen bzw. im Einzelnen konkret aufzuführen, welchen Betrag der Appellat ihres Erachtens für was ausgegeben habe. Sie beschränkt sich aber darauf, pauschale Angaben zu machen. Dazu kommt, dass der Appellat anlässlich der heutigen Hauptverhandlung auf Frage der Präsidentin bekräftigt hat, dass er sich für seinen privaten Gebrauch lediglich eine Gitarre gekauft habe. Im Übrigen habe er das Geld für die Familie ausgegeben.


In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kantonsgericht daher der Ansicht, dass das Vorbringen der Appellantin nicht ausreicht, um eine Hinzurechnung i.S.v. Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu begründen. Die Appellation ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.


5.-6. ( … )


KG ZS vom 30. November 2010 i.S. E. F. gegen M. F. (100 10 741/STO)


Gegen dieses Urteil hat die Appellantin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (5A_94/2011).



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