Unfallversicherung

Voraussetzungen für die Einstellung der Taggeldleistungen.


Taggelder sind einzustellen, wenn der Rentenanspruch entsteht (Art. 19. Abs. 1 UVG; E. 2.1).


Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwarten werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; E. 2.1).


Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes noch möglich ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (E. 2.2.).


Der Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, kann sich - soweit es um berufliche Massnahmen geht - nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde liegenden Grad der Erwerbsunfähigkeit zu beeinflussen (Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG; E. 2.3).


Steht im Zeitpunkt des Fallabschlusses der Entscheid der Invalidenversicherung über berufliche Eingliederungsmassnahmen noch aus, so ist der Anspruch auf eine Übergangsrente zu prüfen (Art. 19 Abs. 3 UVG; Art. 30 UVV; E. 2.3).


Anwendungsbereich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einer versicherten Person bei vorhandener verwertbarer Restarbeitsfähigkeit eine Anpassungszeit zur Stellensuche und zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse einzuräumen ist (Art. 16 Abs. 2 UVG; E. 5).



Sachverhalt

X. erlitt am 3. Juni 2005 am Arbeitsplatz einen Unfall, wobei er sich am rechten Arm verletzte. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder). Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 gewährte sie dem Versicherten für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfall ab 1. Juli 2008 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse der Integrität von 15 %. Die von X. durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2009 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag von X. fristgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2008 hinaus das volle Taggeld auszurichten und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung über den Rentenanspruch neu zu befinden. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass die Einstellung der Taggelder unzulässigerweise vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erfolgt sei. Zudem sei die Rente aufgrund der Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig festgesetzt worden, ohne ihm eine Anpassungszeit zu gewähren.



Erwägungen

1. (Eintretensvoraussetzungen)


2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SUVA zu Recht davon ausging, dass im März 2008 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden durfte und damit der Rentenanspruch des Versicherten zu überprüfen war.


2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen.


2.2 Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes noch möglich ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung ist prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008, 8C_590/2008, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).


2.3 Steht im Zeitpunkt des Fallabschlusses der Entscheid der Invalidenversicherung über berufliche Eingliederungsmassnahmen noch aus, so ist der Anspruch auf eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30 UVV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 UVG zu prüfen . Die Übergangsrente ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls folgende (definitive) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in welchen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Um eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausrichten zu können, muss zwischen dem ausstehenden Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung und dem Gesundheitsschaden ein unfallkausaler Zusammenhang bestehen. Sodann kann sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008, U 79/07, E. 3.2.2).


3. Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Bellikon führten im Austrittsbericht vom 28. Januar 2008 aus, dass infolge der Selbstlimitierung des Versicherten im Behandlungsprogramm die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht eingetreten seien. Der Versicherte könne die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur wegen der damit verbundenen Überkopfarbeiten nicht mehr ausführen. Dagegen seien ihm leichte Arbeiten ohne länger andauernde Tätigkeiten über der Brusthöhe und wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes ganztags zuzumuten. Der Kreisarzt Dr. S. führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 20. März 2008 aus, dass der Zustand nach zweimaliger Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik, AC-Gelenksresektion bei Abriss der langen Bizepssehne und Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion unfallkausal sei. Seit der zweiten Operation bestehe eine Funktionseinschränkung der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der stationären Rehabilitation in Bellikon müsse der heutige Zustand der rechten Schulter als Endzustand gewertet werden. Dem Versicherten seien leichte Tätigkeiten bis zur Horizontalen ganztags zumutbar. Es bestehe ein Gewichtslimit von maximal 10 kg. Repetitive Kraftaufwendungen für die rechte obere Extremität sollten vermieden werden. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien wegen der eingeschränkten Haltefunktion nicht mehr möglich. Zum gleichen Schluss kam der behandelnde Arzt Dr. R., der in seinem Arztbericht vom 13. Mai 2008 bestätigte, dass die Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien. Es sei nun von einem Endzustand mit unfallbedingten Einschränkungen auszugehen. Abweichende ärztliche Stellungnahmen sind den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der kreisärztlichen Untersuchung im März 2008 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 16. Februar 2009, welche für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebend ist (BGE 131 V 11 E. 1, 130 V 446 E. 1.2 je mit Hinweisen), wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Die psychischen Beschwerden stehen klarerweise nicht in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem leichten Unfall und haben somit keinen Einfluss auf das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008, U 79/07, E. 4). Der Versicherte bestreitet auch nicht, dass der Heilungsprozess der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen abgeschlossen sei. Es ist somit festzustellen, dass die SUVA zu Recht davon ausging, dass der Endzustand per März 2008 erreicht war.


4. Vorliegend stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, dass die Rentenprüfung nicht habe vorgenommen werden dürfen, weil die invalidenrechtlichen Eingliederungsmassnahmen zum Verfügungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen seien.


4.1 Der Versicherte meldete sich am 5. März 2008 bei der Eidgenössischen Invalidversicherung zum Bezug von Leistungen an. Im April 2008 traf die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Einzelcoachings. Es wurden Ziele vereinbart im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme (vgl. Eingliederungsplan vom 17. April 2008 und Mitteilung vom 9. Mai 2008). Eine berufliche Abklärung fand gemäss Mitteilung vom 25. September 2008 vom 1. September 2008 bis 28. November 2008 in der Eingliederungsstätte Baselland (ESB) in Reinach statt. Gemäss Abschlussbericht der ESB vom 19. Dezember 2008 sei die Einsetzbarkeit, Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf eine Wiedereingliederung in die Privatwirtschaft zu beurteilen gewesen. Aufgrund der starken Schmerzen im Arm und der damit verbundenen eingeschränkten physischen Belastbarkeit habe er ein reduziertes Arbeitspensum kaum bewältigen können. Die Schlafprobleme würden eine konstante Arbeitssituation zusätzlich behindern. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, ein 100%iges Pensum über längere Zeit aufrecht zu erhalten.


Der Abschlussbericht der IV-Beraterin über die beruflichen Massnahmen erfolgte am 20. Mai 2009. Diesem ist zu entnehmen, dass der Versicherte nach Einreise in die Schweiz von 1981 bis zum Unfallzeitpunkt im Jahre 2005 bei der S. AG zu einem grossen Teil für die Montage elektrotechnischer Teile zuständig gewesen war. Ende August 2008 sei ihm diese Arbeitsstelle gekündigt worden. Die Abklärung in der ESB Reinach habe ergeben, dass er eine leichte Tätigkeit zu 75 % als Hilfsarbeiter ausüben könne. Seither habe die psychische Komponente immer mehr Gewicht erhalten habe und stehe nun im Vordergrund. Wegen der psychischen Verfassung des Versicherten müssten die beruflichen Massnahmen abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass der Abschluss der beruflichen Massnahmen verfügt werde. Am 26. Juni 2009 erklärte der Versicherte, dass er damit nicht einverstanden sei, weshalb er diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung verlange. Eine solche wurde bis anhin nicht erlassen.


4.2 Nach Lage der Akten steht fest, dass die IV-Stelle vom 1. September 2008 bis 28. November 2008, also nach der Rentenverfügung der SUVA am 15. Juli 2008, berufliche Massnahmen durchführte. Aufgrund der Einwände des Versicherten gegen den angekündigten Abschluss dieser Massnahmen wurde bis heute keine entsprechende Verfügung erlassen. Dieser Umstand allein hindert jedoch die SUVA nicht, den Fall abzuschliessen und die Rente zu prüfen. Es darf nicht übersehen werden, dass der in Art. 19 Abs. 1 enthaltene Vorbehalt bezüglich des Abschlusses allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung sich nur auf Vorkehren beziehen kann, welche den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad beeinflussen können (vgl. Erwägung 2.3 sowie Urteil des EVG vom 21. Oktober 2002, U 90/01, E. 2.3). Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, wieweit der Versicherte unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Mit den verbleibenden Unfallfolgen ist es ihm zumutbar, eine körperlich leichte Beschäftigung in einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten ganztags auszuüben. Dem Versicherten wäre es somit möglich, mindestens ein Invalideneinkommen im Umfang zu erzielen, wie es die SUVA gemäss ihrer Verfügung vom 15. Juli 2008 berechnete. Berufliche Massnahmen würden an diesem Mindesteinkommen nichts ändern. Da zudem keine Hinweise für weitergehende Bemühungen um Eingliederung bestanden, ist zu folgern, dass die beruflichen Massnahmen der IV-Stelle nicht geeignet waren, den Invaliditätsgrad der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente zu beeinflussen. Damit ist gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zum Zeitpunkt der von der SUVA vorgenommenen Rentenprüfung erfüllt waren und auch die Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV nicht geprüft werden musste. Unter diesen Umständen hat die SUVA zu Recht über den Anspruch einer ordentlichen Rente befunden.


5. Der Versicherte macht weiter geltend, dass die SUVA ihm eine Übergangszeit von 5 Monaten für die Stellensuche und zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse hätte gewähren müssen. Erst danach hätten die Taggeldleistungen eingestellt werden dürfen.


Im System der obligatorischen Unfallversicherung lassen sich dem Grundsatz nach zwei Phasen unterscheiden: die Behandlungs- (und Taggeld-)Phase und die Rentenphase. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin bzw. sobald die versicherte Person eine Rente bezieht, hört der Anspruch auf Taggeld auf (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 362). Dieser Systematik entspricht, dass der Taggeldanspruch im Regelfall entweder mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Beginn des Rentenanspruchs erlischt (Art. 16 Abs. 2 UVG). Wenn also von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, liegt ein Beendigungsgrund für die Taggeldleistungen vor (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2004, UV.2003.00204, E. 2). Daraus folgt, dass ein Taggeldanspruch längstens bis zum Fallabschluss gegeben sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_320/2007, E. 6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer versicherten Person bei vorhandener verwertbarer Restarbeitsfähigkeit eine Anpassungszeit von drei bis fünf Monaten zur Stellensuche und zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse einzuräumen ist, findet somit systembedingt seine Anwendung bloss im Taggeldbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2009, 8C_763/2008, E. 6.1.2). Da vorliegend der Fallabschluss per Ende März 2008 gerechtfertigt ist, hat dieses Ergebnis zur Folge, dass ab 1. April 2008 grundsätzlich kein Taggeld mehr geschuldet ist. Die vom Versicherten zitierte Rechtsprechung betreffend Anpassungszeit kommt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2009, 8C_423/2008, E. 5.1).


6. (Rentenberechnung)


7. (Integritätsentschädigung)


8. (Kostenentscheid)


KGE SV vom 22. Januar 2010 i.S. X (725 09 093)


Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.



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