Anwaltsrecht

Offenbares Missverhältnis zwischen Streitwert und Bemühung der Anwältin oder des Anwaltes


Soweit das Gericht zum Schluss gelangt, dass ein offenbares Missverhältnis im Sinne von § 9 TO besteht, darf nicht schlichtweg von der Berechnung nach Streitwert abgewichen und stattdessen auf die Berechnung nach Zeitaufwand abgestellt werden. Sinn der Ausnahmebestimmung von § 9 TO muss bleiben, das streitwertabhängige (hohe) Anwaltshonorar in jenen Einzelfällen zu kürzen, wo es als "nicht verdient" und gemessen an der Streitsache als übersetzt erscheint. (§ 9 TO; E. 3)



Erwägungen

1. ( … )


2. ( … )


3.1 Mit Urteil vom 25. August 2010 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts S. auf die Klage der K. AG zufolge örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Der Rechtsvertreter des Beklagten und heutigen Beschwerdeführers reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote für seine Bemühungen in der Zeit vom 8. April 2010 bis 19. August 2010 in der Höhe von CHF 5'497.80 ein. Der Betrag setzte sich zusammen aus dem Honorar von CHF 10'000.00, welches nach § 11 TO um 50 % auf CHF 5'000.00 reduziert worden war, den Auslagen von CHF 109.50 (Porti von CHF 2.00; Telefon von CHF 17.00; Kopiaturen von CHF 90.50) und 7,6 % MwSt. auf CHF 5'109.50. Die Bezirksgerichtspräsidentin S. verpflichtete die Klägerschaft, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 800.00 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen. Sie begründete die Kürzung des Honorars damit, dass das Gericht das Honorar bei einem offenbaren Missverhältnis gemäss § 9 TO angemessen herauf- oder herabsetzen könne und der effektive Aufwand für die Vorbereitung einer Prozesseinleitungsverhandlung (inkl. Instruktion) maximal drei Stunden entsprechen würde. Sie erachte ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Honorar nach Streitwert und dem Zeitaufwand als gegeben und eine Herabsetzung des Honorars in Anwendung von § 9 TO als gerechtfertigt.


3.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen monieren, die Vorinstanz habe offenkundig die Teilnahme an der Einleitungsverhandlung vergessen, da das zugesprochene Honorar den drei Stunden zuzüglich Mehrwertsteuer entspreche. Es sei in willkürlicher Weise ignoriert worden, dass nebst der mit 17 Seiten umfangreichen und inhaltlich komplexen Klage zusätzlich ein Bundesordner an Beilagen zu studieren gewesen seien. Aufgrund der für den Beklagten existentiellen Klage seien nebst dem intensiven Aktenstudium zwei Besprechungen und die Teilnahme an der Einleitungsverhandlung notwendig gewesen. Diese Umstände lasse der angefochtene Entscheid gänzlich ausser Acht. Es sei deshalb mit der Teilnahme an der Einleitungsverhandlung ein Zeitaufwand von bereits über zehn Stunden angefallen. Damit sei offenkundig, dass das nach dem Streitwert bemessene Honorar in keinem offenbaren Missverhältnis zum Zeitaufwand stehe. Die durch das Bezirksgericht S. zugesprochene Parteientschädigung vermöge die Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht im Ansatz zu decken.


3.3 Die Prozesskosten sind in der Regel im Endentscheid, also im Urteil oder in einem Beschluss, mit welchem der Prozess als erledigt erklärt wird, festzusetzen. Sie sind ein Akzessorium des Prozessverfahrens und unterstehen deshalb wie dieses der Regelungshoheit der Kantone. Massgebend für die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten sind die Bestimmungen der §§ 209 ff. ZPO. Danach gilt der Grundsatz, dass die Kosten nach Massgabe des Prozessausganges verlegt werden. Die unterliegende Partei wird mithin verpflichtet, dem Staat die Gerichtskosten zu bezahlen und der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu entrichten. Als unterliegend gilt dabei auch eine Partei, die ein Begehren zurückzieht, anerkennt oder auf deren Begehren mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten werden kann. Wenn in einem Urteil die Parteien teilweise verfällt oder abgewiesen werden oder wenn das Gericht findet, dass die unterliegende Partei bei der Führung des Prozesses in guten Treuen habe sein können, so kann das Gericht eine verhältnismässige Teilung der ordentlichen Kosten zwischen den Parteien eintreten lassen. Dasselbe kann verfügt werden, wenn der obsiegende Teil eine unnötige Vermehrung der Kosten verursacht hat. Die ausserordentlichen Kosten werden grundsätzlich ebenfalls nach Massgabe des Prozessausganges verlegt. Eine Abweichung vom materiellen Prozessergebnis muss als Ausnahme von der Regel durch besondere Umstände begründet sein. In allen Fällen steht dem Gericht für die Kostenverteilung ein gewisses Ermessen zu. So kann das Gericht das Verhalten im Prozess und in den vorausgegangenen Verhandlungen beim Kostenentscheid berücksichtigen. Wird eine Verletzung der Bestimmungen über die Kostenverlegung gerügt, so ist bei der Beurteilung Zurückhaltung zu üben. Es muss eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hebt eine Kostenverteilung daher nur auf, wenn sie sich mit keinen sachlichen Argumenten begründen lässt oder im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten ist.


3.4 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, erachtet die vorliegende Beschwerde als begründet und die Willkürrüge des Beschwerdeführers als stichhaltig. Selbst wenn die Überlegungen der Vorinstanz in der Sache nicht abwegig und durchaus nachvollziehbar sind, ist es sachlich nicht vertretbar, dem Beklagten und heutigen Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der fraglichen Streitsache lediglich eine Parteientschädigung von CHF 800.00 inkl. Auslagen und MwSt. zuzusprechen. Damit hat die Vorinstanz nach Meinung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, sein Ermessen pflichtwidrig gehandhabt. Die Tarifordnungen für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) sieht als Berechnungsgrundlage einerseits die Berechnung nach Zeitaufwand, andererseits die Berechnung nach Streitwert vor. So ist in Prozessen mit unbestimmtem Streitwert, in familienrechtlichen Streitigkeiten, in Sozialversicherungs- und Enteignungsprozessen, in Strafsachen auch betreffend Zivilansprüche, in Beschwerde- und Rekurssachen, in Verfahren betreffend Anordnung einer vorsorglichen Expertise, vorsorglichen Verfügungen oder provisorischen Handwerkerpfandrechten und bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständung die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar, während bei den übrigen Prozessen mit bestimmtem Streitwert die Berechnung des Honorars nach dem Streitwert erfolgt (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 TO). Der Streitwert bedeutet die Bewertung des Streitgegenstandes in Geld, d.h. die monetäre Gewichtung einer Klage. Bei Klagen auf Geldzahlung bemisst sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren. Im vorliegenden Falle machte die Klägerschaft eine Forderung im Betrag von CHF 103'437.50 nebst Zins geltend. Es steht mithin ausser Frage, dass für die Berechnung der Parteientschädigung die Berechnung nach Streitwert anzuwenden ist. § 6 TO führt zum Berechnungsmodus aus, dass bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert sich dieses aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammensetzt. Für einen Streitwert zwischen CHF 100'000.00 und CHF 200'000.00 sieht die Tarifordnung einen minimalen Ansatz von CHF 9'750.00 und einen maximalen Ansatz von CHF 17'250.00 vor, wobei eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist sodann der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen. § 11 TO hält sodann fest, dass in der Regel ein Abzug von einem Viertel bis zur Hälfte des Grundhonorars vorzunehmen ist, sofern im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion der Anwältin oder des Anwalts aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein Vergleich, ein Klagrückzug, eine Anerkennung oder ein Rückzug des Rechtsmittels stattfindet. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Bestimmungen ist die strittige Honorarnote vom 13. August 2010, welche ein Grundhonorar von CHF 10'000.00 und in Anwendung von § 11 TO eine Reduktion von 50 % auf CHF 5'000.00 ausweist, grundsätzlich tarifkonform. Soweit die Berechnung nach Streitwert jedoch tarifkonform ist, kann vom Rechtsvertreter keine zusätzliche Begründung zur Angemessenheit im Sinne des Zeitaufwands verlangt werden. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen, der Beschwerdeführer habe seinen Zeitaufwand anlässlich der Einleitungsverhandlung nicht belegt, gehen somit ins Leere. Fraglich bleibt jedoch, ob vorliegend in Anbetracht der frühzeitigen Erledigung des Verfahrens zufolge örtlicher Unzuständigkeit eine Anwendung von § 9 TO angezeigt ist. Gemäss dieser Bestimmung kann das Honorar nämlich angemessen herabgesetzt werden, sofern zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis besteht. Die Vorinstanz hat in Anwendung dieser Bestimmung eine Berechnung nach Stundenaufwand vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass lediglich der effektive Aufwand für die Vorbereitung der Einleitungsverhandlung inkl. Instruktion, welcher maximal drei Stunden entspreche, zu entschädigen sei. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass bei der Berechnung nach Streitwert eben der Umfang der Bemühungen bzw. der Zeitaufwand nicht massgebend ist. Aus der im Gesetz vorgesehenen streitwertbezogenen Berechnung des Honorars ergibt sich klar, dass der Zeitaufwand grundsätzlich nicht ermittelt werden muss. Wohl hat die Entschädigung des Anwalts stets in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen und darf im Rahmen der Anwendung von § 9 TO, welche durch den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht beanstandet wird, ein Vergleich zwischen Streitwert und Stundenaufwand erfolgen, um ein allfälliges Missverhältnis zu prüfen. Die nämliche Bestimmung trägt insbesondere der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach die berechnete Entschädigung des Anwalts nicht völlig ausser Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung stehen darf (BGE 93 I 116 E. 5a und b; 118 Ia 133 E. 2a) und das Prozessrisiko nicht prohibitiv wirken darf (Entscheide 1A.125/2005 E. 13). Nur ausnahmsweise, wenn das tarifmässige Honorar völlig ausser Verhältnis zu der vom Anwalt der obsiegenden Partei erbrachten Leistung steht, kann somit eine Korrektur geboten sein. Soweit das Gericht zum Schluss gelangt, dass ein offenbares Missverhältnis im Sinne von § 9 TO besteht, darf jedoch nicht schlichtweg von der Berechnung nach Streitwert abgewichen und stattdessen geradewegs auf die Berechnung nach Zeitaufwand abgestellt werden. Sinn der Ausnahmebestimmung von § 9 TO muss bleiben, das streitwertabhängige (hohe) Anwaltshonorar in jenen Einzelfällen zu kürzen, wo es als "nicht verdient" und gemessen an der Streitsache als übersetzt erscheint. Kriterien dabei sind namentlich der Grad der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, der objektiv angemessene Aufwand, die Tragweite der Streitsache für die Beteiligten und die Verantwortung des Anwalts. Vorliegend wurde die in § 9 TO vorgesehene Reduktionsmöglichkeit nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, indes klar überdehnt. So kann dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers insbesondere nicht vorgehalten werden, dass er im Rahmen einer sorgfältigen Vorbereitung der Prozesseinleitungsverhandlung die umfangreiche und inhaltlich komplexe Klagbegründung mitsamt Beilagen studierte und nebst dem intensiven Aktenstudium zwei Besprechungen mit dem Mandanten abhielt. Im Weiteren war er auch nicht gehalten, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dem Gericht bzw. der Gegenpartei vorab zu eröffnen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Umfang der vorgenommenen Reduktion des geltend gemachten Honorars ermessensmissbräuchlich ist.


4. ( … )


KGE ZS vom 30. November 2010 i.S. P. gegen Bezirksgerichtspräsidium S. und S. (200 10 1180/LIA)



Back to Top