Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Ausschluss des Einsichtsrechts nach Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger


Es steht dem Betreibungsamt nicht zu, Nachforschungen über die Motive eines Rückzugs einer Betreibung anzustellen. Einzige Voraussetzung für den massgeblichen Eintrag im Betreibungsregister ist das Vorliegen einer formgültigen, bedingungslosen Rückzugserklärung. Liegt ein gültiges Rückzugsbegehren vor, so hat das Betreibungsamt den Vermerk über den Rückzug im Betreibungsbuch vorzunehmen. Die Einreichung der entsprechenden Erklärung durch den Schuldner ist kein hinreichender Grund für zusätzliche Abklärungen und für eine Weigerung, die verlangte Amtshandlung vorzunehmen. Vorbehalten bleibt die Prüfung einer Rückzugserklärung auf offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit (Art. 8a Abs.3 SchKG; E. 2).



Sachverhalt

A. Auf Begehren von N. H. leitete das Betreibungsamt L. mit Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 18. Dezember 2009 die Betreibung gegen G. M., wohnhaft in Lausen, ein. Am 12. März 2010 gelangte der Betriebene an das Betreibungsamt L. und legte ein Formular vor, mit welchem der Gläubiger den Rückzug der Betreibung bescheinigte. Nach Rückfrage beim Gläubiger verweigerte das Betreibungsamt L. die Löschung des Eintrages im Betreibungsregister.


B. Mit Eingabe vom 25. April 2010 erhob G. M. bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen das Betreibungsamt L. Das Betreibungsamt habe ein gültig unterzeichnetes Formular über den Rückzug der Betreibung Nr. xxx erhalten. Es stehe dem Betreibungsamt keine materiell-rechtliche Prüfung zu und es habe kein Recht, dem Gläubiger die Frage zu stellen, ob die Schuld beglichen worden sei. Er verlange, dass der gültig unterzeichnete Rückzug der Betreibung Nr. xxx verbindlich entgegen genommen und die entsprechende Löschung im Betreibungsregister vorgenommen werde.


C. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2010 entgegnete das Betreibungsamt L. im Wesentlichen, der Betriebene und heutige Beschwerdeführer sei am 12. März 2010 auf dem Betreibungsamt erschienen und habe am Schalter ein Begehren um Rückzug der Betreibung Nr. xxx persönlich abgegeben. Das Formular sei mit der Unterschrift des Gläubigers versehen gewesen. Weil das Begehren um Rückzug nicht direkt vom Gläubiger sondern durch den Betriebenen selbst eingereicht worden sei, habe das Betreibungsamt den Gläubiger mit Schreiben vom 15. März 2010 um seine Stellungnahme gebeten. Mit Antwort vom 24. März 2010 habe der Gläubiger mitgeteilt, dass man dem Begehren um Rückzug nicht Folge zu leisten habe.



Erwägungen

1. ( … )


2. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, der gültig unterzeichnete Rückzug der fraglichen Betreibung sei durch das Betreibungsamt L. entgegen zu nehmen und die entsprechende Löschung im Betreibungsregister zu veranlassen. Dem Betreibungsamt stehe es nicht zu, die Gründe für den Rückzug inhaltlich zu überprüfen. Das Betreibungsamt L. erwidert, um die schützenswerten Interessen des Gläubigers zu wahren und sämtliche Zweifel zu beseitigen‚ habe man sich verpflichtet gesehen, eine Bestätigung direkt beim Gläubiger einzuholen. Dieser habe alsdann mitgeteilt, dass dem Begehren um Rückzug nicht Folge zu leisten sei.


2.1 Gemäss Art. 8a SchKG bestehe für jede Person, die ein Interesse glaubhaft mache, ein Einsichtsrecht in die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist (Art.8a Abs. 3 lit. a SchKG), wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (Art. 8a Abs. 3 lit. b SchKG) oder wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). In letzterem Fall spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, wann der Rückzug erfolgt, insbesondere ob er vor oder nach der Zahlung an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt stattgefunden hat (BGE 126 III 476 E. 2b). Der Gläubiger braucht den Rückzug nicht zu begründen und das Stadium der Betreibung spielt keine Rolle (BGE 129 III 284 E. 3.1). Allein relevant ist mithin die gesetzliche Anordnung der Unterdrückung gegenüber Dritten. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Rechtsprechung einzig, dass eine entsprechende Erklärung des Gläubigers vorliegt. Der Rückzug entfaltet seine Wirkung im Übrigen auch dann, wenn der Gläubiger seine Rückzugserklärung in klarer Weise gegenüber dem Schuldner abgibt und dieser sie beim Betreibungsamt einreicht. Dies, da einer solchen Erklärung nach dem Vertrauensprinzip gar kein anderer Sinn zukommen kann, als dass sie dem Betreibungsamt zwecks Löschung der Betreibung vorgelegt wird (vgl. Vonder Mühll, Betreibungsregisterauskünfte, in: BlSchK 2007, S. 180 f.).


2.2 Aus dem präsentierten Sachverhalt erhellt, dass das Betreibungsamt L. die durch den Schuldner vorgelegte Rückzugserklärung des Gläubigers nicht anerkannte und von Amtes wegen weitere Erkundigungen beim Gläubiger einholte. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erachtet die Beschwerde des Schuldners als begründet und seine Rüge als stichhaltig. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs stand es dem Betreibungsamt L. im vorliegenden Falle in der Tat nicht zu, weitere Erkundigungen beim Gläubiger einzuholen. Analog der Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung eines Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls hat das Betreibungsamt nicht die Kompetenz, Nachforschungen über die Motive eines Rückzugs einer Betreibung anzustellen. Einzige Voraussetzung für den massgeblichen Eintrag im Betreibungsregister ist das Vorliegen einer formgültigen, bedingungslosen Rückzugserklärung. Liegt mithin ein gültiges Rückzugsbegehren vor, so hat das Betreibungsamt den Vermerk über den Rückzug im Betreibungsbuch vorzunehmen. Die Einreichung der entsprechenden Erklärung durch den Schuldner ist nach dem Vorstehenden klarerweise kein hinreichender Grund für zusätzliche Abklärungen und letztlich für eine Weigerung, die verlangte Amtshandlung vorzunehmen. Vorbehalten bleibt selbstverständlich die Prüfung einer Rückzugserklärung auf offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit, bloss in solchen Fällen ist das Betreibungsamt befugt und gehalten, die Nichtigkeit festzustellen und die Löschung zu verweigern. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen und das Betreibungsamt L. anzuweisen, den Rückzug der Betreibung Nr. xxx im Betreibungsregister des Beschwerdeführers zu vermerken und Dritten von dieser Betreibung keine Auskunft zu erteilen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts kommt im Ergebnis einer Löschung gleich, obwohl keine eigentliche Löschung (streichen mit Rotstift und/oder Hinschreiben des Wortes "gelöscht") geschieht (Botschaft, BBl 1991 III S. 32). Mit Bezug auf die Löschung des Eintrags einer nichtigen Betreibung im Betreibungsregister hat das Bundesgericht denn auch befunden, das Löschungsinteresse des Betriebenen gebiete nicht, dass der Eintrag schlechtweg zum Verschwinden gebracht werde; es genüge in der Tat, den Eintrag beispielsweise mit dem Vermerk zu versehen, die Betreibung sei durch Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom betreffenden Datum nichtig erklärt worden. Die auf diese Weise gekennzeichnete Betreibung dürfe dann in Registerauszügen nicht mehr erwähnt werden (BGE 115 III 24 E. 2b). Damit wird namentlich auch der erhöhten Beweiskraft, die dem Register gestützt auf Art. 8 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 9 ZGB zuteil wird, Rechnung getragen (BGE 121 III 81 E. 4a mit weiteren Hinweisen).


3. ( … )


Entscheid der AB SchKG vom 13. Juli 2010 i.S. K. gegen Betreibungsamt L. (200 10 615/LIA)



Back to Top