Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Ablauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche


Das Nichteintreten auf ein Fristerstreckungsgesuch eines Gläubigers zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche stellt eine Verfügung der Konkursverwaltung dar und ist somit ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art. 17 Abs. 1 SchKG; E. 1).


Der Ablauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche führt nicht ohne Weiteres zum Erlöschen der in der Abtretung liegenden Klageermächtigung. Solange die Konkursverwaltung die Abtretung nicht widerruft, gilt die Frist jeweils als stillschweigend verlängert. Der Beschwerdeführer ist durch das Nichteintreten auf sein Fristerstreckungsgesuch daher gar nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 260 SchKG; E. 2).



Sachverhalt

Mit Verfügung vom 23.09.2008 trat das Konkursamt Y. als Konkursverwaltung im Konkurs der X. AG u.a. an M. folgende Rechtsansprüche der Masse gemäss Art. 260 SchKG ab: Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den verantwortlichen Organen der falliten Gesellschaft und paulianische Anfechtungsansprüche und weitere Ansprüche gegen alle verantwortlichen Organe hinsichtlich der vor Konkurseröffnung getätigten Rechtsgeschäfte. Sie wies die Abtretungsgläubiger darauf hin, dass sie in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten hätten. Sie behielt sich die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist die gerichtliche Geltendmachung erfolgte, und setzte den Abtretungsgläubigern Frist zur gerichtlichen Geltendmachung bis 23.12.2008. Diese Frist wurde M. letztmals bis zum 31.12.2009 erstreckt. Mit Eingabe vom 28.12.2009 an das Friedensrichteramt Allschwil klagte M. gegen drei Personen betreffend Verantwortlichkeitsansprüche. Gleichzeitig beantragte er beim Konkursamt Y. eine weitere Erstreckung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung um weitere 6 Monate mit der Begründung, dass noch weitere natürliche und/oder juristische Personen als beklagte Parteien in Frage kämen. Mit Schreiben vom 07.01.2010 teilte das Konkursamt Y. M. mit, dass mit der Einreichung einer Klage die Frist gewahrt worden sei und sich eine weitere Verlängerung somit erübrige. Gegen die Verweigerung einer weiteren Fristerstreckung erhob M. Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Konkursamtes Y. vom 07.01.2010, die Erstreckung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Rechtsansprüche der Masse bis Ende Juni 2010 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Konkursamt Y. beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt.



Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Mit Schreiben vom 07.01.2010 ist das Konkursamtes Y. auf das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28.12.2009 nicht eingetreten. Dies stellt eine Verfügung des Konkursamtes im Rahmen seines spezifischen Aufgabenkreises dar und ist somit ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., § 6 N 9). Mit der Eingabe vom 18.01.2010 hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwerdefrist eingehalten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Unangemessenheit, mithin auf einen zulässigen Beschwerdegrund. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG.


2. Die Beschwerdelegitimation kommt jenen Personen zu, welche durch eine Verfügung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans in ihren Rechte betroffen sind und dadurch ein eigenes, aktuelles Interesse an der Aufhebung, Änderung oder Vornahme einer bestimmten Verfügung haben. Fehlt eine solche Beschwer, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Art. 17 SchKG N 167 f., Ammon/Walther, a.a.O., § 6 N 24).


Die Konkursverwaltung behält durch die Möglichkeit der Befristung einer Abtretung eine Handhabe für den Fall, dass der Abtretungsgläubiger untätig bleibt. Die Konkursverwaltung hat dabei ein Ermessen, das sie pflichtgemäss ausüben muss (SchKG-Berti, Art. 260 N 50). Die Frist zur Geltendmachung der im Konkurs abgetretenen Rechtsansprüche ist keine Verwirkungs-, sondern eine blosse Ordnungsfrist (Brügger, SchKG Gerichtspraxis 1946-2005, Art. 260 N 20 und 22; BGer 5C.54/2007). Als Folge der Nichteintretensverfügung des Konkursamtes Y. vom 07.01.2010 ist die Frist zwar formell abgelaufen. Dies führt jedoch nicht ohne Weiteres zum Erlöschen der in der Abtretung liegenden Klageermächtigung. Dafür bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Widerrufserklärung durch die Konkursverwaltung (SchKG-Berti, Art. 260 N 51; SchKG-Bauer, Erg. Bd., Art. 260 ad N 51; BGer 5C.194/2001 E. 5.a). Solange die Konkursverwaltung die Abtretung nicht widerruft, gilt die Frist jeweils als stillschweigend verlängert (Ammon/Walther, a.a.O., § 47 N 69; BGE 64 III 107 E. 1 mit Hinweis auf Ziff. 6 des obligatorischen Formulars 7 K, BGer 5C.54/2007 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall ist kein Widerruf der Abtretung an den Beschwerdeführer erfolgt, sondern bloss auf ein weiteres Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten worden. Der Beschwerdeführer ist daher durch die angefochtene Verfügung gar nicht beschwert. Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Zudem hat der Beschwerdeführer noch vor Fristablauf eine Klage eingereicht. Auch aufgrund dieser Tatsache ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu verneinen.


3. ( … )


Entscheid der AB SchKG vom 2. März 2010 i.S. M. gegen Konkursamt Y. (200 10 109/ZWH)



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