Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Eingabefrist für die Ansprüche am Grundstück in der Zwangsversteigerung


Bei der Eingabefrist für die Ansprüche am Grundstück in der Zwangsversteigerung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Eine erst nach Ablauf der Anmeldefrist zusätzlich geltend gemachte Forderung, die nicht aus öffentlichen Büchern hervorgeht, hat keinen Anspruch auf Teilhabe am Verwertungserlös (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 36 Abs. 1 VZG; E. 2)



Sachverhalt

Im Rahmen der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung der im Eigentum von S. stehenden Stockwerkeigentumsparzelle Nr. X, GB Y., wurden mit Bekanntmachung vom 25.09.2009 alle Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten aufgefordert, bis zum 02.11.2009 dem Betreibungsamt Z. ihre Ansprüche an dem Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, anzumelden. Die A. meldete mit Schreiben vom 30.10.2009 per Steigerungsdatum eine Forderung von CHF 200'744.50 inkl. Zinsen und Kosten an, sichergestellt durch den Namenschuldbrief im 1. Rang für CHF 210'000.00. Mit Schreiben vom 09.11.2009 reichte die A. eine neue Forderungseingabe ein und erhöhte die Forderung um einen Betrag von CHF 4'789.30 aus dem Pfändungsverlustschein vom 29.04.2008, sichergestellt durch den mit Vereinbarung vom 12.06.2006 sicherungsübereigneten Schuldbrief über nominal CHF 210'000.00. Sie gab an, das Schreiben vom 09.11.2009 ersetze ihre Eingabe vom 30.10.2009. Das Betreibungsamt Z. wies die Forderungseingabe von CHF 4'789.30 (Pfändungsverlustschein) mit Verfügung vom 11.11.2009 ab.


Gegen diese Verfügung erhob die A. Beschwerde und beantragte, das Betreibungsamt Z. anzuweisen, die Verfügung vom 11.11.2009 zu berichtigen und die abgewiesene Forderung über CHF 4'789.30 ins Lastenverzeichnis vom 12.11.2009 aufzunehmen. Das Betreibungsamt Z. beantragte, die Beschwerde abzuweisen.



Erwägungen

1. ( … )


2. Gemäss Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG enthält die Bekanntmachung der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung u.a. die Auforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift sieht Art. 36 Abs. 1 VZG vor, dass Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden dürfen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Wenn ein Pfandgläubiger, der aufgrund eines eigenen Fehlers während der Eingabefrist eine zu niedrige Forderung eingegeben hat, diese erst nach Ablauf der Eingabefrist berichtigt, begründet dies keine Ausnahme vom Verwirkungscharakter dieser Frist (BGE 113 III 18 E. 2).


Das Betreibungsamt Z. hat mit der Bekanntmachung der Steigerungsbedingungen am 25.09.2009 den Pfandgläubigern sogar mehr als 20 Tage für die Anmeldung der Forderungen eingeräumt. Wie das Betreibungsamt telefonisch der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, wäre ein Berichtigung der Forderung innert der Anmeldefrist möglich gewesen. Da die Beschwerdeführerin ihre berichtigte Forderungseingabe jedoch erst nach Ablauf der Anmeldefrist eingegeben hat und die zusätzlich geltend gemachte Forderung von CHF 4'789.30 nicht aus öffentlichen Büchern hervorgeht, hat sie diesbezüglich keinen Anspruch auf Teilhabe am Verwertungserlös. Das Betreibungsamt Z. hat daher zu Recht die Forderungseingabe von CHF 4'789.30 abgewiesen und sie nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen. Zufolge verspäteter Anmeldung kann offen bleiben, ob die nachträglich angemeldete Forderung überhaupt grundpfandgesichert ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis folglich weder als gesetzeswidrig noch als unangemessen.


3. ( … )


Entscheid der AB SchKG vom 12.01.2010 i.S. A. gegen Betreibungsamt Z. (200 09 1275/ZWH)



Back to Top