Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnungsverfahren


Nach konstanter Rechtsprechung darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit sie sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Der Vertrauensschutz kann allerdings nicht Anspruch auf ein nach Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschaffen, selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung darauf verweist (E. 1).


Im Falle der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung sind die Bestimmungen des LugÜ betreffend die Vollstreckung nicht anwendbar; das Verfahren richtet sich abschliessend nach Art. 84 SchKG (Art. 84 SchKG; E. 2 und 3).



Erwägungen

1. Der Schuldner gelangte am 12. Oktober 2009 an das Bezirksgericht L. und teilte im Wesentlichen mit, er erkläre Widerspruch gegen die Anerkennung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichtes S. vom 19. Januar 2009. Bevor das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ein Rechtsmittel materiell beurteilen kann, hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Ob eine Rechtsmittelbelehrung begründetes Vertrauen erweckt, bemisst sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach konstanter Rechtsprechung darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit sie sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte (vgl. BGE 124 I 255 E. 1a mit weiteren Nachweisen). Der Vertrauensschutz kann allerdings nicht Anspruch auf ein nach Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschaffen, selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung darauf verweist. Zu untersuchen wird daher sein, ob dem Schuldner in vorliegender Konstellation gegen das Urteil des Bezirksgerichts L. vom 14. September 2009 ein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Das besagte Urteil hält fest, dass für den Gesuchsbeklagten bezüglich der Vollstreckbarerklärung eine einmonatige Beschwerdefrist an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, bestehe.


2. Mit Eingabe vom 21. August 2009 gelangte die Gläubigerschaft und heutige Einsprachegegnerin mit einem Begehren um definitive Rechtsöffnung an das Bezirksgerichtspräsidium L. Als Rechtsöffnungstitel legte sie eine vollstreckbare Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichtes S. vom 15. Januar 2009 vor. Dem Schuldner wurde in der Folge mit Verfügung vom 26. August 2009 das rechtliche Gehör gewährt und Frist eingeräumt, entweder eine Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium zu verlangen oder aber eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem sich der Schuldner innert angesetzter Frist nicht weiter hatte vernehmen lassen, wurde den Parteien das angefochtene Urteil vom 14. September 2009 eröffnet. Vorweg erscheint dem Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, fraglich, ob das Verfahren vor dem Bezirksgericht korrekt durchgeführt wurde. Hierzu sind nachfolgend in der gebotenen Kürze die massgeblichen Verfahren der Vollstreckbarerklärung resp. Exequatur und der Rechtsöffnung darzustellen, welche zu unterscheiden sind.


3.1 Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so steht das Betreibungsverfahren still (Art. 78 SchKG). Will der Gläubiger die Schuldbetreibung fortsetzen und ist die betriebene Forderung durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid oder eine diesem gleichgestellte Urkunde ausgewiesen, hat er beim zuständigen Gericht ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung zu stellen. Voraussetzungen der Bewilligung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung sind ein Vollstreckungstitel und in negativer Hinsicht, dass der Betriebene im Rechtsöffnungsverfahren keine Einwendungen gegen diesen Titel erheben kann. Der Richter prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ausländische Zivilurteile bilden ebenfalls definitive Rechtsöffnungstitel. Die Vollstreckbarerklärung richtet sich dabei nach den jeweils anwendbaren Staatsverträgen. Für die Vollstreckung ausländischer Urteile über Geldleistung ist regelmässig - so auch hier - das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) anwendbar. Ein Entscheid wird in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, wenn er vom Richter des Vollstreckungsstaates vollstreckbar erklärt worden ist (Art. 31 LugÜ). In der Schweiz ist der Rechtsöffnungsrichter für die Vollstreckbarerklärung von Entscheiden zuständig, die zu einer Geldleistung verpflichten (Art. 32 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung kann allerdings nicht nur im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens vorfrageweise beantragt werden, sondern auch in einem separaten Verfahren. Nach dem separaten Exequaturverfahren muss aber der Gläubiger eine Betreibung einleiten und kann aufgrund des Exequaturentscheides definitive Rechtsöffnung verlangen. Beim Entscheid über die Vollstreckbarerklärung ist der Schuldner - wie bei einem Arrest - jedenfalls nicht anzuhören (Art. 34 LugÜ). Der Antragsgegner kann mithin erst im Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 36 LugÜ seine Einwendungen erheben. Der Rechtsbehelf gemäss Art. 36 LugÜ geht mit anderen Worten davon aus, dass ein selbständiger Exequaturentscheid ergangen ist, in welchem der Schuldner nicht angehört wurde.


3.2 Der Gläubiger kann in einem Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die Vollstreckbarerklärung bloss im Sinne einer Vorfrage verlangen (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Dem Gläubiger steht es frei, auf eine formelle Vollstreckbarerklärung zu verzichten; eine bloss vorfrageweise Anerkennung des ausländischen Urteils verbietet das Lugano-Übereinkommen nicht. Vorfrageweise erfolgt der Antrag, in dem im Rechtsbegehren ohne Erwähnung der Vollstreckbarerklärung nur Rechtsöffnung verlangt wird und das ausländische Urteil als Titel beigelegt wird. Möglich, aber nicht erforderlich ist es, im Rechtsbegehren zu verlangen, das Urteil sei vorfrageweise vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung gehört diesfalls nicht in das Dispositiv des Entscheides; es wird lediglich definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Falle einer bloss vorfrageweisen Beurteilung kommen die Verfahrensvorschriften der Art. 31 ff. LugÜ nicht zur Anwendung. Es gelten in verfahrensrechtlicher Hinsicht einzig die Vorschriften des Rechtsöffnungsverfahrens. Der Schuldner ist anzuhören und zwar auch über die Voraussetzungen und Einwendungen hinsichtlich der Anerkennung des ausländischen Urteils. Diese richten sich nach den Art. 26 - 30 LugÜ betreffend die Anerkennung (Art. 26 Abs. 3 LugÜ). Die Parteien können in der Folge nur die gemäss nationalem Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid offenstehenden Rechtsmittel erheben; die Rechtsbehelfe gemäss Art. 36 LugÜ (für den Schuldner) und Art. 40 LugÜ (für den Gläubiger) stehen ihnen nicht zur Verfügung (vgl. Staehelin, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2008, N 14 ff. zu Art. 34 mit weiteren Nachweisen).


3.3 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass dem Verfahren vor dem Bezirksgericht L. ein wesentlicher Mangel anhaftet. Entgegen dem Antrag der Gläubigerschaft prüfte das Bezirksgericht die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichtes S. nicht vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren, sondern gewährte im angefochtenen Urteil unter Verzicht auf das einseitige Verfahren von Art. 31 LugÜ die Exequatur. Dieses Vorgehen der gleichzeitigen Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung findet allerdings keine Stütze im geltenden Recht und wäre im Übrigen auch konventionswidrig (vgl. Staehelin, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 34). Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, kann dieser Verfahrensmangel nun nicht dazu führen, dass dem Schuldner das Rechtsmittel der Einsprache eingeräumt wird. Vielmehr ist festzustellen, dass dem Schuldner bereits im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens mit Verfügung vom 26. August 2009 das rechtliche Gehör umfassend gewährt wurde. Die Verfahrensbestimmungen des LugÜ kommen im vorliegenden Verfahren letztlich nicht zu Anwendung. Die Parteien können nur die gemäss kantonalem Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid offenstehenden Rechtsmittel erheben. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Schuldner gegen das Urteil des Bezirksgerichts L. vom 14. September 2009 keine Einsprache erheben kann und das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, daher auf das entsprechende Rechtsmittel nicht eintreten kann. Das besagte Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten L. ist mithin in Anbetracht des Streitwerts von lediglich rund CHF 770.00 rechtskräftig, zumal offensichtlich auch die Formalien einer Beschwerde nach § 233 ZPO nicht eingehalten sind. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Schuldners ohnehin an der Sache vorbei gehen und selbst bei einem Eintreten durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hätten abgewiesen werden müssen. Im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens verbietet sich nämlich regelmässig eine inhaltliche Überprüfung des ausländischen Entscheides (vgl. Art. 29 LugÜ).


4. Nach dem Vorstehenden ist auf die Einsprache nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich der Rechtsmittelkläger die Kosten zu tragen. Diese sind auf lediglich CHF 100.00 zu bestimmen, zumal die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz fehlerhaft war. Im Weiteren hat der Einsprecher der Gegenpartei für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anbetracht der ausgewiesenen Bemühungen der Einsprachegegnerin ist diese Entschädigung auf pauschal CHF 250.00 inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer festzulegen.


KGE ZS vom 20. April 2010 i.S. G. gegen P. (200 09 1127/LIA)



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