Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung infolge Krankheit)


Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Beitragszeit erfüllt bzw. wer infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; E. 3.1 - 4.1).


Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit greift nur, wenn der versicherten Person rückblickend nicht bekannt war, dass ihr eine erwerbliche Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit objektiv zumutbar war, und sie damit nicht erkennen konnte, dass sie sich auf die gegenteilige Einschätzung einiger anderer Ärzte nicht verlassen durfte. Vorliegend erfuhr der Versicherte erst mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 28. März 2008 vom Vorliegen seiner seit dem 1. Juli 2007 attestierten Verwertbarkeit einer Verweistätigkeit, durfte folglich bis zum 28. März 2008 von einer von den bisher involvierten Ärzten bestätigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen und war somit infolge Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (E. 4.2 - 6).



Sachverhalt

Mit Verfügung vom 19. September 2005 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den von X. geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob dieser am 20. Oktober 2005 Einsprache. Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte die IV-Stelle X. mit, dass sie eine ganze Rente von August 2003 bis Ende Juni 2007 anerkenne sowie eine Viertelsrente ab Juli 2007. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 erklärte X., dass er seine Einsprache zurückziehe. Daraufhin sprach die IV-Stelle X. am 19. November 2008 mit zwei separaten Verfügungen für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. Juni 2007 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2007 eine Viertelsrente zu. Diese beiden Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Am 30. Dezember 2008 meldete sich X. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 8. Januar 2009 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Dezember 2008.


Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 23. September 2009 ab. Hiergegen reichte X. am 13. Oktober 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte die Aufhebung der Ablehnungsverfügung und des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache der Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Dezember 2008.



Erwägungen

1. (…)


2. (…)


3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).


3.2 Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 30. Dezember 2006 bis zum 29. Dezember 2008 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausübte (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Vielmehr war der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist zu keinem Zeitpunkt einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Streitig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.


4.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen ( E. 5b; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 29. November 2005, C 153/05, E. 4 und vom 14. September 2004, C 284/03, E. 2.1; vgl. f. E. 1.2.3 mit Hinweisen [= Pra 2005 Nr. 81, S. 610, E. 1.2.3]).


4.2 Im vorliegenden Fall macht die Arbeitslosenkasse geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzungen der IV davon habe ausgehen müssen, dass er ab Juli 2007 nicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sondern einer leidensadaptierten Tätigkeit von 70 % hätte nachgehen können. Spätestens nach Erhalt des Schreibens der IV-Stelle vom 28. März 2008 habe ihm dies definitiv bewusst sein müssen, auch wenn er die Einschätzung seines Hausarztes, Dr. W., Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Juli 2007 nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, wonach sich seine Depression in Remission befunden habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch selbst für die Zeit von April 2008 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse am 30. Dezember 2008 keinen Tag einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer obgenannte Beurteilung der IV-Stelle vom 28. März 2008 mittels Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 4. Juni 2008 akzeptiert.


(…)


5.1 (…)


5.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise und somit ex post bestimmt. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010, 8C_655/2009, E. 6.1.2 sowie vom 14. Mai 2009, 8C_988/2008, E. 4.2.1). Jedoch ist auch zu berücksichtigen, ob der versicherten Person rückblickend bekannt war, dass ihr eine erwerbliche Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit objektiv zumutbar war, und sie damit erkennen konnte, dass sie sich nicht auf die gegenteilige Einschätzung einiger anderer Ärzte verlassen durfte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2009, AL.2009.00172; Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer als Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, vom 19. Mai 2009, S 08 157, E. 3d; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2008, AVI 2006/118, E. 2.4). Schliesslich ist der Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis der Arbeitsfähigkeit - wie das Bundesgericht im Urteil vom 14. Mai 2009 8C_988/2008 in Erwägung 4.2.1 ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht entscheidend, wonach sich die Verpflichtung zur Arbeitssuche aus der Verfügung bezüglich Rentengewährung ergibt.


5.3 Vorliegend ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Beschwerdeführer vom 13. Oktober 2006 bis zum 15. März 2007 zur stationären Behandlung einer schweren depressiven Episode in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik hospitalisiert war. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 24. Mai 2007 stellten Dr. T., Oberärztin, und Dr. D., Klinischer Psychologe FSP, unter anderem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen in Remission (ICD-10: F33.3). Des Weiteren kamen sie zum Schluss, den Beschwerdeführer angesichts seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem etwaigen Antrag zur Revision der Invalidität unterstützen zu wollen. Ebenso hielt auch Dr. W. mit Arztbericht vom 20. Juli 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression, rezidivierende schwere Episoden mit psychotischen Symptomen - derzeit in Remission - sowie einen Myokardinfarkt fest. Dabei bezeichnete er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Er sei seit dem 30. Oktober 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit an einem geschützten Arbeitsplatz; ob eine Platzierung im freien Markt wieder möglich sein werde, bezweifelte Dr. W.. Im Beiblatt zu obgenanntem Arztbericht vom 24. Juli 2007, führte Dr. W. betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit aus, dass es sich dabei um sehr einfache, abwechslungsweise sitzende, stehende sowie gehende Tätigkeiten handeln müsste, wobei die Sitzdauer nicht mehr als zwei Stunden und die Stehdauer maximal eine Stunde betragen sollte. Ferner dürfte das Arbeitstempo wegen der Depression reduziert sein. Des Weiteren äusserte sich der von der IV-Stelle beauftragte Dr. V., FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst, mit Bericht vom 29. August 2007 zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen Unterlagen sowie bezüglich der Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Da das letzte ABI-Gutachten vom 26. April 2005 stamme und somit bereits über zwei Jahre alt sei, der Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich für längere Zeit psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei, empfahl Dr. V. ein Folgegutachten im ABI. Hierbei sei zu abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Im daraufhin von der IV-Stelle angeforderten Gutachten vom 7. Februar 2008 kamen die ABI-Gutachter, Dr. N., Internistische/Allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. G., FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. W., FMH Rheumatologie, zum Schluss, dass körperlich schwere und mindestens mittelschwere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer bleibend nicht zumutbar seien. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten reduziere sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab Januar 2006 von 80 % auf 70 %.


5.4 Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer innerhalb der vom 30. Dezember 2006 bis zum 29. Dezember 2008 andauernden Rahmenfrist, vom 30. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007 eine ganze Rente zugesprochen. Demnach gilt es festzuhalten, dass während der ersten sechs Monate der Rahmenfrist unbestrittenerweise zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang vorlag, zumal der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. Dezember 2006 bis zum 15. März 2007 stationär in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen ist. Da das Hindernis aber während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss, gilt es, die darauffolgende Zeit ab dem 1. Juli 2007 zu prüfen, wobei die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab diesem Datum lediglich eine Viertelsrente gewährte. Somit wäre es dem Beschwerdeführer aus nachträglicher Sicht ab dem 1. Juli 2007 zumutbar gewesen, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Folglich stellt sich in casu die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Kenntnisnahme seiner rückwirkend von der IV-Stelle ab dem 1. Juli 2007 attestierten Arbeitsfähigkeit - im Sinne der Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit im Ausmass von 70 % - objektiv zuzumuten ist. Der Arbeitslosenkasse ist beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer spätestens nach Erhalt des Schreibens der IV-Stelle vom 28. März 2008 definitiv bewusst sein musste, dass er ab dem 1. Juli 2007 nicht zu 100 % arbeitsunfähig war. Was allerdings ihren Einwand betrifft, der Beschwerdeführer habe die Einschätzung von Dr. W. vom 20. Juli 2007 nicht zur Kenntnis genommen, wonach sich die Depression in Remission befunden habe, so ist dem zu entgegnen, dass in jener Beurteilung die Formulierung " derzeit in Remission" verwendet worden war. Überdies lässt sich aus dem Arztbericht im Kontext gesehen, nichts erkennen, was darauf schliessen liesse, dass die zuletzt im Austrittsbericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik vom 24. Mai 2007 festgestellte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgehoben wäre. Im Gegenteil stellt Dr. W. explizit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres fest und bezeichnet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Auch die Stellungnahme vom 29. August 2007 von Dr. V. eignet sich insgesamt nicht dazu, dem Beschwerdeführer eine frühere Kenntnis der ihm vorgehaltenen Arbeitsfähigkeit anzurechnen. Vielmehr war dieser Bericht Auslöser für das zweite ABI-Gutachten vom 7. Februar 2008. Erst anlässlich dieses Gutachtens, welches eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bescheinigte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf die von den vorhergehenden Ärzten bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vertrauen durfte. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Hindernis der Krankheit aber bereits seit ca. 13 Monaten respektive blieb dem Beschwerdeführer während der bis zum 29. Dezember 2008 andauernden zweijährigen Rahmenfrist nicht mehr genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Der Beschwerdeführer erfuhr erst mit dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 28. März 2008 vom obgenannten ABI-Gutachten und vom Vorliegen der seit dem 1. Juli 2007 attestierten Verwertbarkeit einer Verweistätigkeit. Der Beschwerdeführer durfte demzufolge für die Zeit vom 30. Dezember 2006 bis zum 28. März 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, mithin war er während der massgebenden Rahmenfrist (30. Dezember 2006 bis zum 29. Dezember 2008) mindestens 15 Monate wegen Krankheit an der Ausübung einer Arbeit verhindert und deshalb von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.


6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 16. Februar 2009 als zu Unrecht ergangen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Der Einspracheentscheid vom 23. September 2009 wird demnach aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.


7. (…)


8. (…)


KGE SV vom 17.3.2010 i.S. X. (715 09 306)



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