Strafprozessrecht

Bestellung der amtlichen Verteidigung


Im Falle einer notwendigen Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt. Für diese Anordnung bedarf es keines Gesuchs des Rechtsvertreters und es ist auch keine Form für die Einsetzung als amtlicher Verteidiger vorgeschrieben, womit Mündlichkeit genügt. In einem solchen Fall hat die schriftliche Bestätigung der mündlichen Einsetzung lediglich deklaratorischen Charakter, dennoch sollte sie aus Gründen der Rechtssicherheit umgehend nach der mündlichen Einsetzung erfolgen (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; E. 3.1 und E. 3.2).



Sachverhalt

Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen X. betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erkannte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 12. April 2011 betreffend amtliche Verteidigung, dass Advokat Y. mit Wirkung auf den 24. März 2011 als amtlicher Verteidiger von X. bestellt werde.


Gegen diese Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 26. April 2011 Beschwerde, worin sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2011 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Z. zu bewilligen (Ziff. 1). Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Fall des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen (Ziff. 2).


Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.



Erwägungen

1. (…)


2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die beschuldigte Person auf entsprechende Nachfrage hin keine Wahlverteidigung benannt habe, weshalb die Verfahrensleitung - nachdem es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handle, da der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohe - die amtliche Verteidigung mit Advokat Y. anordne.


2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht, sie habe gegenüber der Verfahrensleitung und auch gegenüber Advokat Y. mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie in der laufenden Strafuntersuchung durch Rechtsanwalt Z. vertreten und verteidigt sein möchte. Die überraschende Bestellung von Advokat Y. durch die Beschwerdegegnerin sei absolut unverständlich und mit den einschlägigen Bestimmungen in der StPO nicht zu vereinbaren. Beim Einsatz von Advokat Y. als Anwalt der ersten Stunde habe es sich um eine Privatverteidigung und nicht um eine amtliche Verteidigung gehandelt, nachdem dieser der Verfahrensleitung kein entsprechendes Gesuch unterbreitet habe. Am 5. April 2011 habe die Beschwerdeführerin ihrem Privatverteidiger Y. das Mandat entzogen, da sie in der Zwischenzeit Advokat Z. mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Advokat Z. habe der Verfahrensleitung den Verteidigerwechsel umgehend mitgeteilt, sodass die Verteidigung der Beschuldigten jederzeit sichergestellt gewesen sei. Mit Schreiben vom 8. April 2011 habe Advokat Z. als bisheriger Privatverteidiger für seine Mandantin bei der Verfahrensleitung einen Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung gestellt. Es sei somit klar, dass die Beschwerdegegnerin Advokat Z. als amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin hätte einsetzen müssen.


3.1 Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr unter anderem eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b) oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (lit. c). Nach Art. 131 Abs. 1 StPO achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Nach Art. 133 Abs. 2 StPO berücksichtigt die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person.


3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung am 23. März 2011 bzw. ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 24. März 2011 keine Wahlverteidigung benannt, auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft hin jedoch dem Pikettanwalt Y. eine Vollmacht ausgestellt hat. Da es sich in casu unbestrittenermassen um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO handelt, hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 lit. a StPO) somit zu Recht in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO die amtliche Verteidigung mit Advokat Y. angeordnet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedarf es für diese Anordnung keines Gesuchs des Rechtsvertreters, vielmehr ist sie von Amtes wegen möglich. Des Weiteren ist auch keine Form für die Einsetzung als amtlicher Verteidiger vorgeschrieben, womit Mündlichkeit genügt. In einem solchen Fall hat die schriftliche Bestätigung der mündlichen Einsetzung lediglich deklaratorischen Charakter, dennoch sollte sie aus Gründen der Rechtssicherheit umgehend nach der mündlichen Einsetzung erfolgen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, was zu offensichtlichen Missverständnissen geführt hat. Die Staatsanwaltschaft hat die rückwirkende schriftliche Bestätigung der mündlichen Einsetzung von Advokat Y. als amtlicher Verteidiger erst mit Verfügung vom 12. April 2011 erlassen und somit zu einem Zeitpunkt, als Advokat Z. bereits sein Gesuch vom 8. April 2011 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger an die Staatsanwaltschaft gerichtet hat, in der unzutreffenden Annahme, dass es sich bei Advokat Y. um den Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin gehandelt habe und diesem das Mandat rechtswirksam entzogen worden sei. Nachdem also Advokat Y. von der Beschwerdegegnerin bereits am 24. März 2011 mündlich und mithin gültig als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, kann es sich beim Gesuch von Advokat Z. vom 8. April 2011 nicht um ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger handeln, sondern um ein Gesuch betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung. Gestützt auf Art. 134 StPO ist die Beschwerdegegnerin als Verfahrensleitung zuständig, dieses Gesuch zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft wird daher angewiesen, die Eingabe von Advokat Z. vom 8. April 2011 als Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO zu behandeln und entsprechend zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sollte auch Klarheit bezüglich der Frage bestehen, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die notwendige Verteidigung der Beschwerdeführerin gegeben ist, nachdem diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung Art. 130 lit. b StPO als Grundlage genannt wird und in der Stellungnahme vom 12. Mai 2011 Art. 130 lit. c StPO. Abschliessend bleibt die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass Advokat Z. zufolge seiner Stellung als Kantonsrichter nach § 34 Abs. 4 GOG nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zugelassen ist, womit die Beschwerdeführerin nicht freiwillig einen weiteren Wahlverteidiger mit der Wahrung ihrer Interessen betraut hat und demzufolge ihr Verhalten in diesem Zusammenhang auch nicht als widersprüchlich zu bezeichnen ist. Nach Gesagtem ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen, wobei hinsichtlich der Kostenverteilung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Beschwerde aufgrund eines Missverständnisses erhoben worden ist, welches nicht zuletzt auf die zu späte schriftliche Bestätigung der mündlichen Einsetzung von Advokat Y. als amtlicher Verteidiger seitens der Staatsanwaltschaft zurück zu führen ist.


4. (…)


Beschluss der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 28. Juni 2011 (470 11 49 [D 43] / NEP)


Amtliche Verteidigung


Voraussetzungen und Form


SR 312 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)


Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO amtliche Verteidigung



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