Strassen und Verkehr

Einzug eines Schiffsattests


Das Schiffsattest ist zurückzubehalten, wenn eine Untersuchungskommission bei einer Untersuchung erkennt, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist und dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird (E. 3.1.2).


Die im Schiffsattest eingetragenen Eigenschaften des Schiffes müssen mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (E. 3.2.3).


Alle Vermerke im Schiffsattest oder Änderungen desselben, die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und in anderen von allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von jeder Untersuchungskommission vorgenommen werden (E. 4.3).



Sachverhalt

Am 26. April 2010 befand sich das im Eigentum der S. stehende Gütermotorschiff (GMS) C. auf dem Rhein in Basel in Fahrt. Anlässlich einer Kontrolle des Schiffs bemängelte die Schiffsuntersuchungskommission der "Schweizerische Rheinhäfen" (SRH) den Zustand der Ruderanlage des GMS C. und zog gestützt darauf das Schiffsattest ein. Nach erfolgter Durchführung von Reparaturarbeiten am Ruder wurden anlässlich von zwei Probefahrten vom 30. April 2010 weitere Mängel an der Ausrüstung des Schiffs beanstandet und das Schiffsattest wurde weiterhin einbehalten. Am 3. Mai 2010 nahm das GMS C. ohne vorgängige Aushändigung des Schiffsattests die Weiterfahrt auf. Mit Fax-Eingabe an die SRH vom 4. Mai 2010 forderte die S. die sofortige Aushändigung des Schiffsattests und machte einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 50.000.-- Euro geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Schiffsattest nach erfolgreicher Probefahrt grundlos nicht zurückgegeben worden sei und man deshalb Ladetermine vom 30. April 2010 sowie 4. Mai 2010 verpasst habe. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 wies die SRH die Forderung der S. auf Schadenersatz zurück. Am 10. Juni 2010 erhob die S. gegen die Verfügung der SRH Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht).



Erwägungen

(…)


3.1.2 Gemäss § 2.13 Nr. 1 RheinSchUO ist das Schiffsattest zurückzubehalten, wenn eine Untersuchungskommission bei einer Untersuchung erkennt, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird. Hat die Untersuchungskommission festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, wird das Schiffsattest dem Eigner oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.


3.1.3 Dem Journal-Eintrag der Schiffsuntersuchungskommission vom 26. April 2010 kann entnommen werden, dass der Lotse an diesem Tag an Bord des GMS C. eine starke Störung am Ruder bemerkt und von der zuständigen Behörde eine Untersuchung über den Zustand des Ruders verlangt habe. Im Rahmen dieser Untersuchung habe die Schifffahrtspolizei festgestellt, dass alle vier Schweissnähte der Halterung des Hydraulikzylinders am Schiff gebrochen gewesen seien. Die zwei Ruderblätter seien nur noch durch die hervorstehenden Schweissnähte am Hydraulikzylinder bewegt worden. Das Schiff sei nicht mehr verkehrstauglich gewesen, mit viel Glück sei bis anhin nichts passiert. Dieser im Journal eingetragene Befund wird durch die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotos belegt. Daraus geht hervor, dass an der Aufhängung des Ruderhydraulikzylinders die Schweissnaht sowohl an der Backbord- wie auch der Steuerbordseite gebrochen war. Auch in der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Rechnung der X. GmbH vom 10. Mai 2010 wird festgehalten, dass an der Ruderanlage des GMS C. unter anderem am Hydraulik-Zylinder ein Schaden bestand. Gestützt darauf steht fest, dass das GMS C. im Zeitpunkt des Einzugs des Schiffsattests vom 26. April 2010 einen erheblichen Mangel im Sinne von § 2.13 Nr. 1 RheinSchUO aufwies. Der Einzug des Schiffsattests vom 26. April 2010 erfolgte somit zu Recht.


3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass es nach erfolgreicher Reparatur der Ruderanlage des GMS C. vom 28. April 2010 keinen Grund mehr gegeben habe für die Zurückbehaltung des Schiffsattests. Die Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin zur Reparatur des Bugstrahlruders des GMS C. sei rechtswidrig gewesen, da das Schiff aufgrund seines Baujahrs und seiner Aussenmasse über kein Bugstrahlruder verfügen müsse. Ausserdem habe das Bugstrahlruder nach erfolgter Reparatur funktioniert. Die Verweigerung der Rückgabe des Schiffsattests wegen des Ausfalls von 3 Lämpchen an der Anzeige des Bugstrahlruders sei als unverhältnismässig und damit als rechtswidrig anzusehen.


3.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, anlässlich einer Probefahrt habe man festgestellt, dass einerseits die Hydraulik des Bugstrahlers und anderseits die Elektronik der Anzeige der Bugstrahlanlage defekt gewesen seien. Die Hydraulik der Bugstrahlanlage sei in der Folge zwar durch die X. GmbH erfolgreich repariert worden. Hingegen habe die Elektronik der Bugstrahlanlage weiterhin nicht richtig funktioniert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien in der Anzeige nicht nur 3 von 16 Lämpchen defekt gewesen, sondern die gesamte optische Anzeige im Führerhaus habe keinerlei Rückschluss darauf erlaubt, wohin die Kraft des Antriebes führt, was aus nautischer Sicht nicht akzeptierbar sei. Die Bugstrahlanlage sei somit zu Recht als nicht funktionstüchtig eingestuft worden. Gemäss der Rheinschiffspolizeiverordnung müssten Bau und Ausrüstung des Schiffes den Angaben im Schiffsattest entsprechen, andernfalls gelte die Sicherheit der Schifffahrt nicht als gewährleistet. Im Schiffsattest des GMS C. sei ein Bugstrahlruder eingetragen und das Schiff müsse deshalb über einen funktionsfähigen Bugstrahler verfügen. Die Zurückbehaltung des Schiffsattests und die damit verbundene Hinderung an der Weiterfahrt sei aufgrund der festgestellten Mängel und der Tatsache, dass das Schiffsattest nicht mit der Ausrüstung des Schiffs übereingestimmt habe, zulässig gewesen.


3.2.3 Gemäss § 2.04 Nr. 1 RheinSchUO erteilt die Untersuchungskommission dem Antragsteller ein Schiffsattest nach Anlage B, wenn sie bei der Untersuchung des Fahrzeuges feststellt, dass die Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung eingehalten sind. Nach § 1.08 Nr. 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV), die gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden vom 26. September 2002 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. Diese Voraussetzungen gelten gemäss § 1.08 Nr. 3 RheinSchPV als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung übereinstimmen. Wie aus den vorstehend zitierten Bestimmungen der RheinSchUO und der RheinSchPV hervorgeht, müssen die im Schiffsattest eingetragenen Eigenschaften des Schiffes mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Vorliegend ist in Ziffer 34 des Schiffsattests des GMS C. vermerkt, dass das Schiff über eine Bugstrahlanlage verfügt. Aus Ziffer 47 des Schiffsattests geht sodann hervor, dass das Schiff den Vorgaben von § 23.09 Nr. 1.2 RheinSchUO entspricht. Die genannte Bestimmung der RheinSchUO definiert den Standard S2 und hält für einzeln fahrende Motorschiffe fest, dass diese den Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage aufweisen müssen (Buchstabe a). Das GMS C. musste somit gestützt auf die vorgenannten Einträge im Schiffsattest über eine Bugstrahlanlage verfügen.


3.2.4 Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Bugstrahlanlage kann dem Journal-Eintrag der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2010, 15.00 Uhr, entnommen werden, dass die Elektronik der Bugstrahleinrichtung weiterhin nicht richtig funktioniere und die Anzeige im Steuerhaus nicht der Richtung des Bugstrahlers bzw. der Schiffsbewegung entspreche. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Reparaturbericht der Firma X. GmbH vom 10. Mai 2010 geht hervor, dass ein Probelauf durchgeführt worden sei und dass die Anzeige des Bugstrahlruders nicht stimme. Somit ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht lediglich von einem - im Übrigen nicht weiter dargelegten - "Ausfall" von drei Lämpchen an der Anzeige des Bugstrahlruders auszugehen. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie den Reparaturbericht der Firma X. GmbH als erstellt anzusehen, dass das GMS C. über keine vollständig funktionsfähige, vom Steuerstand aus bedienbare Bugstrahlanlage gemäss § 23.09 Nr. 1.2 Buchstabe a RheinSchUO verfügte. Damit jedoch kann nach § 1.08 Nr. 1 und 3 RheinSchPV die Sicherheit der Schifffahrt nicht mehr als gewährleistet gelten. Die weitere Zurückbehaltung des Schiffsattests nach erfolgter Reparatur der Ruderanlage war somit rechtmässig und geboten.


4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Voraussetzungen für die vorgenommenen Änderungen des Schiffsattests gemäss § 2.07 Nr. 2 RheinSchUO nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Änderung der Betriebsform wird ausgeführt, dass das GMS C. entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mit genügend Schlafstätten ausgestattet gewesen sei. Nach § 12.07 Nr. 1 RheinSchUO müsse jedes Besatzungsmitglied über einen Schlafplatz verfügen. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift von "Bett". Mit Blick auf die französische Fassung der RheinSchUO, in der lediglich von "couchette", also Schlafplatz, gesprochen werde, sei der Begriff "Bett" weit auszulegen. Es komme demnach nach § 12.07 Nr. 1 RheinSchUO darauf an, dass das Besatzungsmitglied einen eigenen Schlafplatz mit den Mindestinnenmassen von 2,00 auf 0,90 m zur Verfügung habe. Dies sei auf dem GMS C., welches 4 Schlafplätze mit den Innenmassen 2 m auf 1 m aufweise, gewährleistet. Selbst in der Betriebsform B und dem Ausrüstungsstandard S2 seien bei einer hier vorliegenden Schiffslänge von unter 86 m gemäss § 23.10 Nr. 1 RheinSchUO nur 4 Besatzungsmitglieder vorausgesetzt.


4.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass auf dem GMS C. im Zeitpunkt der Kontrolle lediglich 2 Betten vorhanden gewesen seien und das Schiff somit nicht für die im Schiffsattest eingetragene Betriebsform B habe zugelassen werden können. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich je 2 Mann ein Doppelbett teilen könnten, entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. Nachdem das GMS C. am 3. Mai 2010 in grober Verletzung der Vorschriften ohne Schiffsattest losgefahren sei, seien am 4. Mai 2010 zu Recht die Änderungen der Betriebsform und des Standards im Schiffsattest vorgenommen worden.


4.3 Gemäss § 2.07 Nr. 2 RheinSchUO können alle Vermerke im Schiffsattest oder Änderungen desselben, die in dieser Verordnung, in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und in anderen von allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, von jeder Untersuchungskommission vorgenommen werden. Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Änderungen des Schiffsattests gegeben waren.


4.4 Was die Änderung des Ausrüstungsstandards von S1 in S2 anbelangt, so setzt letzterer nach § 23.09 Nr. 1.2 RheinSchUO das Vorhandensein einer Bugstrahlanlage voraus. Das GMS C. verfügte gestützt auf die Ausführungen in Ziffer 3.2.4 vorstehend im massgebenden Zeitpunkt nicht über eine funktionsfähige Bugstrahlanlage. Die Änderung des Ausrüstungsstandards von S2 in S1 erfolgte somit zu Recht.


4.5 Hinsichtlich der Betriebsform des GMS C. war in Ziffer 46 des Schiffsattests festgehalten, dass das Schiff für die Betriebsformen A1, A2 und B zugelassen ist. Gemäss § 23.05 Nr. 1 RheinSchUO erlaubt dies eine Fahrt bis zu 24 Stunden am Tag. Damit ein Schiff für diese Betriebsformen zugelassen wird, muss es eine erhöhte Mindestbesatzung aufweisen, wobei im Fall des GMS C. unbestrittenermassen eine Besatzung von 4 Personen vorausgesetzt ist (§ 23.10 Nr. 1 RheinSchUO). Gemäss § 12.07 Nr. 1 RheinSchUO muss jedes an Bord wohnende Besatzungsmitglied über ein eigenes Bett und einen eigenen abschließbaren Kleiderschrank verfügen. Das Bett muss mindestens ein Innenmaß von 2,00 auf 0,90 m aufweisen. Damit das GMS C. für die Betriebsformen A1, A2 und B zugelassen werden kann, muss somit jedes Besatzungsmitglied über ein eigenes Bett mit Innenmassen von mindestens 2,00 auf 0,90 m verfügen. Für die von der Beschwerdeführerin geforderte weite Auslegung des Begriffs "Bett" im Sinne von "Schlafplatz" gibt es gestützt auf den klaren Wortlaut von § 12.07 Nr. 1 RheinSchUO, welcher ausdrücklich ein "eigenes Bett" voraussetzt, keinerlei Spielraum. Teilen sich zwei Besatzungsmitglieder ein Doppelbett, so kann gerade nicht mehr von einem "eigenen" Bett gesprochen werden. Die von der Beschwerdeführerin angeführte französische Fassung der RheinSchUO, welche den Begriff "couchette" verwendet, spricht ebenfalls nicht für eine weite Auslegung des Begriffs Bett. So ist der Begriff "couchette" entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - zumindest im nautischen Sinne - nicht mit Schlafplatz, sondern mit "Koje" oder "Kabinenbett" zu übersetzen (vgl. Langenscheidts Taschenwörterbuch Französisch, Berlin und München 2002, S. 169). Die Auslegung der Beschwerdeführerin widerspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmung, welche ein Mindestmass an Komfort und Wohlbefinden der Besatzung sicherstellen soll. Das GMS C. verfügte nach dem Gesagten nicht über die für eine Besatzung von 4 Personen erforderlichen Betten, sondern war lediglich für eine Besatzung von 2 Personen ausgerüstet. Damit aber ist lediglich die Betriebsform A1 zulässig und die entsprechende Änderung des Schiffsattests, ebenso wie der Vermerk in Ziffer 52 des Schiffsattests wurden zu Recht vorgenommen.


5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erfolgten der Einzug und die Zurückbehaltung des Schiffsattests zu Recht und auch die darin vorgenommenen Änderungen waren rechtmässig. Einem allfälligen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin ist damit von vornherein die Grundlage entzogen, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.


(…)


KGE VV vom 26. Januar 2011 i. S. S. (810 10 337/WEM)



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