Strassen und Verkehr

Zulässigkeit von Flüssiggasanlagen auf Fahrgastschiffen


Verfügungen der Schweizerische Rheinhäfen (SRH) können unabhängig davon, ob sie sich auf kantonales Recht oder Bundesrecht stützen, direkt beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden (E. 1).


Mündliche Verfügungen können zulässig sein, wenn das Durchlaufen eines Verwaltungsverfahrens aufgrund der spezifischen Situation nicht opportun erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn Gefahr im Verzug liegt oder wenn sich aufgrund der gesamten Umstände die Durchführung eines Verfügungsverfahrens als nicht praktikabel erweist (E. 3.2.2).


Vom absoluten Verbot von Flüssiggasanlagen auf Fahrgastschiffen kann gemäss § 15.15 Nr. 9 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 im Fall von Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet, einzig dann abgewichen werden, wenn die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind (E. 4.2).



Sachverhalt

Die B. AG ist Betreiberin von Fahrgastschiffen in der Region Basel. Sie führt seit längerer Zeit während der Sommermonate sog. Grillfahrten auf dem Rhein durch, in deren Rahmen sie auf ihren Schiffen mobile Gasgrills betreibt. Im Sommer 2009 wurde ihr seitens der Schiffsuntersuchungskommission der "Schweizerische Rheinhäfen" (SRH) mitgeteilt, dass der Betrieb von mobilen Gasgrills verboten sei, wobei für das laufende Jahr ausnahmsweise noch keine Änderung erfolge. In der Folge fanden im Frühjahr 2010 zwei Besprechungen zwischen der B. AG und der SRH, unter anderem im Rahmen einer Schiffsbegehung, statt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 teilte die SRH der B. AG mit, dass sowohl der Betrieb von mobilen als auch fest eingebauten Flüssiggasanlagen unzulässig sei. Der Betrieb eines Holzkohlegrills sei unter gewissen Bedingungen erlaubt. Bezug nehmend auf dieses Schreiben beantragte die B. AG am 25. Juni 2010 eine Spezialkonzession für das Grillieren an 15 Tagen pro Jahr mit einer Festgasinstallation auf dem Fahrgastschiff (FGS) C.. Mit Verfügung der SRH vom 2. Juli 2010 wurde dem Antrag der B. AG auf Erteilung einer Spezialkonzession nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grillieren mit Flüssiggas aufgrund der Rechtslage nicht erlaubt sei. Gegen die Verfügung der SRH erhob die B. AG mit Eingabe vom 13. Juli 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht).



Erwägungen

1.1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Behörden und Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. Nach § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen" (Rheinhafen-Vertrag) vom 13./20. Juni 2006 können Verfügungen der SRH, die sich auf kantonales Recht stützen, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht stützen, richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen (§ 9 Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag).


1.2 Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2010, mit welcher der Beschwerdeführerin das Grillieren mit Flüssiggas an Bord von Fahrgastschiffen untersagt wird, verweist bezüglich der Rechtslage auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2010. In diesem Schreiben wird § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) vom 18. Mai 1994 als Rechtsgrundlage für das Verbot von Flüssiggasanlagen auf Fahrgastschiffen aufgeführt. Die RheinSchUO wurde gestützt auf Art. 1 der Verordnung über die Inkraftsetzung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 10. Juni 1994 in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 18. Mai 1994 beschlossenen Fassung auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt. Sie gilt gemäss Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden vom 26. September 2002 ausserdem innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebiets für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden. Mit der gestützt auf die obgenannten Verordnungen erfolgten Inkraftsetzung wurde die RheinSchUO in die Amtliche Sammlung des Bundesrechts übernommen. Die angefochtene Verfügung stützt sich somit auf Bundesrecht und die Zuständigkeit richtet sich gemäss § 9 Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.


1.3 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) findet dieses Gesetz Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. In Art. 1 Abs. 2 VwVG ist abschliessend geregelt, welche Behörden als Bundesverwaltungsbehörden im Sinne von Art. 1 gelten. Kantonale Instanzen fallen nicht darunter. Sie folgen auch beim Vollzug von Bundesrecht ihren eigenen kantonalen Prozessordnungen. Die kantonalen Instanzen gelten namentlich nicht als "andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG (vgl. BGE 111 Ib 201 E. 3a; Nadine Mayhall, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 32 zu Art. 1; Pierre Tschannen, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 22 ff. zu Art. 1).


1.4 Bei der verfügenden SRH handelt es sich um eine gestützt auf § 1 Abs. 1 und 2 des Rheinhafen-Vertrags geschaffene Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit um eine (inter)kantonale Instanz. Das VwVG des Bundes ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar und der Erlass und die Anfechtbarkeit richtet sich somit auch bei Verfügungen der SRH, welche sich auf Bundesrecht stützen, nach kantonalem Recht. Wie bereits ausgeführt ist gemäss § 9 Abs. 1 und 2 des Rheinhafen-Vertrags für den Erlass von Verfügungen, die sich auf kantonales Recht stützen, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft anwendbar und in diesen Fällen ist als direkte Beschwerdeinstanz das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft vorgesehen. Diese Bestimmung ist analog auch im Fall von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht stützen, anzuwenden. Der in § 9 Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag statuierte Verweis auf die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Mit dieser Bestimmung sollte einzig zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts unter dem Vorbehalt von allenfalls abweichenden Verfahrensvorschriften auf Bundesebene steht. Dies ist gestützt auf die Erwägungen in Ziffer 1.3 nicht der Fall. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit in analoger Anwendung von § 9 Abs. 2 Rheinhafen-Vertrag in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VPO gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.


2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffen allesamt Rechtsfragen, welche der uneingeschränkten Überprüfung durch das Kantonsgericht zugänglich sind.


3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2010, schriftlich eröffnet am 19. April 2010, das Grillieren mit fest installierten Flüssiggasanlagen an Bord von Fahrgastschiffen bewilligt habe. So sei im Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2010 über eine Besprechung vom 8. April 2010 festgehalten, dass gemäss Abklärungen beim Bundesamt für Verkehr (BAV) mobile Gasgrills verboten seien. Nur Festinstallationen seien erlaubt, die ordnungsgemäss von den IWB abgenommen und im Schiffsattest eingetragen seien. Gemäss dem Protokoll müssten für die am 10. Juni 2010 beginnende Saison neue Lösungen in diesem Sinne gefunden werden.


3.1.2 Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2008, 2C_376/2008, E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin erwähnten Auszug aus dem Besprechungsprotokoll vom 19. April 2010 offensichtlich nicht gegeben. Bei letzterem handelt es sich vielmehr, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, um eine nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtete allgemeine Auskunft über die Rechtslage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, S. 198). Im fraglichen Protokollauszug werden die Resultate aus den Abklärungen beim BAV wiedergegeben und es wird im Sinne einer Schlussfolgerung festgehalten, dass für die am 10. Juni 2010 beginnende Saison der Grillfahrten der Beschwerdeführerin neue Lösungen gefunden werden müssten. Dabei könnten Holzkohlegrills unter gewissen Auflagen der Schiffsuntersuchungskommission Basel bzw. der Feuerpolizei bewilligt werden. Von einer mittels Verfügung erteilten Bewilligung von fest installierten Flüssiggasanlagen kann gestützt darauf keine Rede sein.


3.2.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass seitens der SRH anlässlich einer Schiffsbegehung vom 29. April 2010 mündlich erklärt worden sei, dass das Projekt der Beschwerdeführerin eines fest installierten Gasgrills zur Zufriedenheit der SRH sei und dass mit dieser Anlage das Grillieren auch in Zukunft möglich und erlaubt sei. Somit habe die SRH auch anlässlich der Schiffsbegehung vom 29. April 2010 den Einsatz der geplanten Anlage bewilligt. Dem stehe nicht entgegen, dass gemäss § 19 Abs. 1 VwVG BL Verfügungen schriftlich zu eröffnen seien. Werde eine Verfügung nicht schriftlich eröffnet, so könne daraus nicht abgeleitet werden, dass mangels Einhaltung der Formerfordernisse keine Verfügung vorliege. Verfügungsbegriff und Verfügungsform seien vielmehr auseinander zu halten und eine mit Formmängeln behaftete Verfügung bleibe eine Verfügung, sofern die Strukturmerkmale einer Verfügung vorliegen würden. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dürfe dem Beteiligten kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sie die von der Beschwerdeführerin behauptete mündliche Bewilligung erteilt habe. Anlässlich der fraglichen Schiffsbegehung habe man einzig weitere rechtliche Abklärungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin gewünschten Lösung zugesichert.


3.2.2 Gemäss § 19 Abs. 1 VwVG BL werden Verfügungen den Parteien bzw. deren Vertretungen und der Vorinstanz schriftlich eröffnet. Die Schriftlichkeit ist somit nach dem kantonalen Verfahrensrecht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verfügung. Diesem Erfordernis vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte mündliche Bewilligung vom 29. April 2010, sofern sie denn erteilt worden wäre, unbestrittenermassen nicht zu genügen. Zwar ändert die formelle Fehlerhaftigkeit einer Verfügung grundsätzlich nichts an deren Rechtsnatur, wie die Beschwerdeführerin an sich zutreffend ausführt. Dies gilt freilich nicht unbegrenzt: Überschreitet die Fehlerhaftigkeit ein bestimmtes Mass, so steht dies der Rechtswirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit der konkreten Verfügung entgegen. Eine solche Verfügung ist nichtig, d.h. sie entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 5 VwVG; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 215 ff.). Mündliche Verfügungen können immer nur situationsbedingter Notbehelf sein. Sie sind dort vorgesehen, wo das komplette Durchlaufen eines Verwaltungsverfahrens aufgrund der spezifischen Situation nicht opportun erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn Gefahr im Verzug liegt oder wenn sich aufgrund der gesamten Umstände die Durchführung eines Verfügungsverfahrens als nicht praktikabel erweist. Soweit jedoch mündliche Verfügungen ausserhalb dieser speziellen Konstellationen zum Einsatz gelangen, leiden sie an einem gravierenden Formmangel und sind daher als nichtig zu qualifizieren (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 218; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, S. 243). Im vorliegenden Fall sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche den Erlass einer mündlichen Verfügung erfordert hätten. Eine mündliche Verfügung der Beschwerdegegnerin wäre somit selbst für den Fall, dass sie tatsächlich erlassen worden wäre, zufolge Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit von vornherein nichtig gewesen.


3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie in ihrem Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Zusagen der Beschwerdegegnerin und die Rechtsbeständigkeit der erlassenen Verfügungen zu schützen sei. So hätten die Rheinhäfen aktiv den Anschein erweckt, dass Festgasanlagen zulässig seien und dies letzten Endes gar verfügt. Die Beschwerdeführerin habe gestützt darauf Investitionen getätigt und ihre Planung für die Saison entsprechend vorangetrieben. In diesem erweckten Vertrauen sei sie zu schützen. Eine einmal erteilte Bewilligung sei zwar nicht unabänderlich. Sei die formelle Rechtskraft aber einmal eingetreten, was hier der Fall gewesen sei, so komme dem Vertrauensschutzprinzip erhöhte Bedeutung zu. Gemäss dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürften Verwaltungsbehörden nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Verhalte sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauten Private auf deren ursprüngliches Verhalten, so stelle das widersprüchliche Verhalten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar.


3.3.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 141). Der Vertrauensschutz setzt das Vorhandensein eines Vertrauenstatbestands bzw. einer Vertrauensgrundlage voraus. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, dass bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 142). Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Vertrauensschutz setzt weiter voraus, dass der Bürger gestützt auf sein berechtigtes Vertrauen Dispositionen getroffen hat (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 148 f.).


3.3.3 Vorab ist festzustellen, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen keine mit schriftlicher Verfügung erteilte Bewilligung vorliegt und eine allfällige mündlich erteilte Bewilligung von vornherein nichtig gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin vom Vorliegen von (schriftlichen und mündlichen) Verfügungen ausgeht, geht ihre Argumentation daher an der Sache vorbei. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage des Vertrauensschutzes kann jedoch auch unabhängig von dieser Frage nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben an die SRH vom 25. Juni 2010 fest, dass ihr das Grillieren mit Flüssiggas an Bord des FGS C. mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2010 untersagt worden sei. Sie führte aus, dass sie mit dieser Auflage einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erfahre und ersuchte um Erteilung einer Spezialkonzession für das Grillieren an 15 Tagen pro Jahr mit einer Festgasinstallation auf dem FGS C.. Aus diesem Schreiben der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt keinesfalls davon ausging, dass ihr der Betrieb von Flüssiggasanlagen bereits - und notabene mehrfach - bewilligt worden war. Ein Gesuch um Erteilung einer Spezialkonzession ergäbe jedenfalls keinen Sinn, wenn die entsprechende Bewilligung bereits vorliegen würde. Soweit sich die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Verfahren auf eine Vertrauensgrundlage beruft, verhält sie sich somit widersprüchlich und kann nicht gehört werden.


4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine fehlerhafte Auslegung der anwendbaren Bestimmungen der RheinSchUO. Sie macht geltend, die Regelung von § 14.02 Nr. 2 RheinSchUO, wonach Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie den entsprechenden Zwecken auf Fahrgastschiffen dienen dürfen, gehe dem generellen Verbot von Flüssiggasanlagen auf Fahrgastschiffen gemäss § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e RheinSchUO vor.


4.2 Kapitel 14 der RheinSchUO enthält die allgemeinen Bestimmungen für Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke. Demgegenüber sind in Kapitel 15 der RheinSchUO die für Fahrgastschiffe geltenden Sonderbestimmungen normiert. In § 14.02 Nr. 2 RheinSchUO ist geregelt, dass Flüssiggasanlagen nur Haushaltszwecken in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie den entsprechenden Zwecken auf Fahrgastschiffen dienen dürfen. Gemäss § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e RheinSchUO sind Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 auf Fahrgastschiffen verboten. Diese Bestimmung ist als lex specialis zu § 14.02 Nr. 2 RheinSchUO zu qualifizieren. Dass § 15.01 RheinSchUO mit "Allgemeine Bestimmungen" überschrieben ist, kann nur in Relation zu den anderen Paragraphen in Kapitel 15 und nicht in Relation zu den in Kapitel 14 befindlichen Regelungen gesehen werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass § 15.01 explizit Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 verbietet. Der Untertitel "Allgemeine Bestimmungen" ist im vorliegenden Fall jedoch insofern von Belang, als § 15.15 RheinSchUO gewisse Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe zulässt. So kann vom absoluten Verbot von Flüssiggasanlagen auf Fahrgastschiffen gemäss § 15.15 Nr. 9 im Fall von Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet, abgewichen werden, wenn die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind. Die genannte Bestimmung kann jedoch im Fall des FGS C., dessen Länge 45 m überschreitet, von vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Somit ist im vorliegenden Fall keine Ausnahme vom absoluten Verbot von Flüssiggasanlagen nach § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e RheinSchUO möglich. Ein Ermessensspielraum für die verfügende Behörde, wie er von der Beschwerdeführerin behauptet wird, ist nicht gegeben. Inwieweit das in der RheinSchUO statuierte absolute Verbot von Flüssiggasanlagen auf Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m überschreitet, unverhältnismässig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt und ist angesichts der mit dem Betrieb von Flüssiggasanlagen verbundenen Gefahren bzw. dem öffentlichen Interesse der Sicherheit und Unversehrtheit der Passagiere von Fahrgastschiffen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die vorstehenden Erwägungen entsprechend den Vorgaben der RheinSchUO gehandelt und verfügt. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.


(…)


KGE VV vom 26. Januar 2011 i. S. B. AG (810 10 352/WEM)



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