Rechtspflege

Anforderungen an die Sprungbeschwerde / Abmeldung aus dem Einwohnerregister von Amtes wegen


Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde erfüllt sind. Es ist diesbezüglich nicht an die Begehren der Parteien gebunden (§ 18 Abs. 1 VPO; E. 1).


Für die Zulässigkeit der Sprungbeschwerde bedarf es, über die Anforderungen von § 30 VwVG BL hinaus, im konkreten Fall zusätzlich eines speziellen Anlasses, der die Auslassung einer Instanz rechtfertigt, zumal die Überweisung einer Beschwerde durch den Regierungsrat an das Kantonsgericht gegebenenfalls auch ohne Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgen kann. Die fehlende Beschlussfähigkeit der Vorinstanz und die damit drohende Rechtsverweigerung ist als spezieller Anlass zu verstehen, der die Auslassung einer Instanz rechtfertigt (§ 8 VwVG BL, § 30 VwVG BL, § 18 VwOG, § 45 VPO, Art. 29 Abs. 1 BV; E. 2.1 - 2.4).


Weder das RHG noch die kantonalen Ausführungsbestimmungen dienen als gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Observation (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 36 BV, Art. 12 RHG, § 7 ARG; E. 4).


Die Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur diejenigen Personen in kommunalen Angelegenheiten mitbestimmen, beziehungsweise vom Angebot ihrer unentgeltlichen Dienstleistungen profitieren können, die sich auch effektiv in ihr niedergelassen haben. Ist dies nicht (mehr) der Fall, so ist die amtliche Abmeldung aus der Gemeinde von Amtes wegen notwendig, wenn sich die betroffene Person nicht von sich aus abmeldet (§ 6 Abs. 1 ARG; E. 5.1).


Der im RHG verwendete Begriff des dauernden Verbleibens ist identisch mit dem im ZGB verwendeten Begriff des dauernden Verbleibens zur Festlegung des Wohnsitzes. Das RHG lehnt sich in seiner Begriffsdefinition des Niederlassungsortes damit eng an die zivilrechtliche Definition des Wohnsitzes an. Dies bedeutet, dass der Ort des dauernden Verbleibens i.S.d. RHG nach den Art. 23-26 ZGB zu bestimmen ist. Die Beweislast zur Bestimmung der Niederlassung liegt dabei nicht bei der Behörde, sondern bei der Beschwerdeführerin (Art. 3 Abs. 1 lit. b RHG, § 5 Abs. 2 ARG; E. 5.3 - 5.5).


Bei ledigen Personen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Beachtet werden muss insbesondere, ob am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet wurde, wo welche Kontakte stattfinden und wo ein Konkubinatsverhältnis besteht. Sodann ist das Alter der fraglichen Person und die Dauer des Anstellungsverhältnisses zu berücksichtigen. Hat eine Person das 30. Altersjahr überschritten oder hält sie sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort auf, so sind ihre Beziehungen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark und es besteht die natürliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin am Arbeitsort ihren Lebensmittelpunkt hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (Art. 23-26 ZGB; E. 5.6).



Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde A. strich mit Verfügung vom 11. August 2009 B. von Amtes wegen per 30. September 2008 aus ihrem Einwohnerregister. Am 24. August 2009 erhob B., vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann LL.M., Advokatin, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Stadtrat A. Mit Verfügung vom 19. April 2010 änderte der Stadtrat A. die Verfügung vom 11. August 2009 dahingehend ab, dass B. neu per 1. September 2009 anstatt per 30. September 2008 aus dem Einwohnerregister der Einwohnergemeinde A. gestrichen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. B. erhob gegen diese Verfügung vom 19. April 2010 mit Schreiben vom 3. Mai 2010 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit der Beschwerde beantragte B., dass die Verfügung vom 19. April 2010 aufzuheben sei und dass festzustellen sei, dass B. seit Geburt ununterbrochen in A. Wohnsitz habe. Mit Entscheid vom 21. September 2010 leitete der Regierungsrat die Beschwerde von B. (Beschwerdeführerin) vom 3. Mai 2010 als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsgericht), weiter. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 reichte A. (Beschwerdegegnerin) verschiedene Beweisanträge, darunter einen Ermittlungsbericht der D. AG, eine Zusammenstellung der Kontrollgänge der Stadtpolizei A. samt Berichten sowie eine Zusammenfassung der Stadtpolizei A. vom 18. Oktober 2010 über die getroffenen Feststellungen ein.



Erwägungen

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. In verfahrensmässiger Hinsicht weist die vorliegende Angelegenheit die Besonderheit auf, dass die Beschwerde vom 3. Mai 2010 gegen die Verfügung vom 19. April 2010 entgegen des Instanzenzuges vom Regierungsrat als sogenannte Sprungbeschwerde mit Beschluss vom 21. September 2010 an das Kantonsgericht überwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat gegen die direkte Anhandnahme durch das Kantonsgericht nicht opponiert.


1.2 Gemäss § 18 Abs. 1 VPO ist das Gericht an die Begehren der Parteien gebunden. Die Bindung an die Parteianträge gilt jedoch nicht für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen; das Kantonsgericht hat vielmehr von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). Das Gericht kann daher auf die vorliegende Beschwerde materiell nur eintreten, wenn die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde - nebst allen weiteren Prozessvoraussetzungen - erfüllt sind.


2.1 Gemäss § 30 VwVG BL, der den Titel "Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht" trägt, ist der Regierungsrat befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Kantonsgericht zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig ist, und die beschwerdeführende Person nur die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erhebt. Die Bestimmung von § 30 VwVG BL statuiert mit andern Worten, dass der Regierungsrat eine Streitsache - statt selbst zu beurteilen - direkt dem Kantonsgericht zum Entscheid unterbreiten kann. Dem Regierungsrat ist mithin - via Gesetz - die Möglichkeit in die Hand gegeben, eine Sprungbeschwerde anzuordnen und damit die an sich zwingende funktionelle Zuständigkeitsordnung zu durchbrechen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 83). Damit wird das grundsätzliche Anrecht der beschwerdeführenden Person auf die Beurteilung ihrer Streitsache durch den Regierungsrat als Rechtspflegeinstanz relativiert.


2.2 § 30 VwVG BL lässt sich - wie bereits erwähnt - entnehmen, dass die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt: Zum Einen muss die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sein, d.h. es muss sich um einen Streitgegenstand handeln, welcher der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohnehin unterliegt. Zum Andern darf die beschwerdeführende Partei nur die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erheben. Was die erste Voraussetzung der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit des Kantonsgerichts anbelangt, ist festzuhalten, dass diese im vorliegenden Fall zweifelsohne gegeben ist. Weder die VPO noch andere gesetzliche Verfahrensvorschriften nehmen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden der vorliegenden Art von der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde aus. In Bezug auf die zweite in § 30 VwVG BL umschriebene Voraussetzung ist § 45 VPO massgebend. Danach können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde grundsätzlich nur Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (§ 45 lit. a VPO) sowie die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung (§ 45 lit. b VPO) geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit kann hingegen nur ausnahmsweise - bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung, Entmündigung und Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten - erhoben werden (§ 45 lit. c VPO; vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 1 und 2 zu Art. 80). Dass hier kein Ausnahmefall gemäss § 45 lit. c VPO vorliegt, bei welchem die Unangemessenheitsrüge vor Gericht vorgetragen werden könnte, ist evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es liegt - ausgehend von der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2010 - eine Streitigkeit vor, in deren Rahmen vor Kantonsgericht nur Einwände gemäss § 45 lit. a und b VPO erhoben werden können, also nur solche Rügen, welche die Rechtmässigkeit oder die unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen Verfügung beschlagen. Aus der Beschwerde vom 3. Mai 2010 ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei keine Unangemessenheitsrüge, sondern nur Rügen erhebt, die zulässigerweise auch vor Kantonsgericht erhoben werden dürfen.


2.3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, die sich aus § 30 VwVG BL ergeben, erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates liegt es in einem solchen Fall jedoch nicht in seinem freien Ermessen, ob eine Sache direkt ans Kantonsgericht zur Überprüfung weitergeleitet werden kann oder nicht. Die Sprungbeschwerde muss vielmehr die Ausnahme bleiben, ansonsten der gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelweg ausgehebelt werden könnte, was nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen kann. Über die Anforderungen von § 30 VwVG BL hinaus bedarf es nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts deshalb im konkreten Fall zusätzlich eines speziellen Anlasses, der die Auslassung einer Instanz rechtfertigt, zumal die Überweisung einer Beschwerde durch den Regierungsrat an das Kantonsgericht gegebenenfalls auch ohne Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgen kann (VGE vom 2. Dezember 1998 [98/140] E. 3.a und vom 16. Juni 1999 [98/197] E. 3.a, m.w.N.).


2.3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob die Sprungbeschwerde im konkreten Einzelfall indiziert ist, kann einmal auf das in Art. 47 Abs. 2 VwVG enthaltene Kriterium verwiesen werden. Danach ist eine Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen, sofern eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll. Im Weiteren kann eine Sprungbeschwerde ebenfalls angezeigt sein, wenn die nächsthöhere Beschwerdeinstanz zu einem früheren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit selber in identischer Weise verfügt hat und sich die Sach- und Rechtslage offensichtlich unverändert darstellt (VGE vom 16. Juni 1999 [98/197] E. 3.a). Die Funktion der Sprungbeschwerde liegt damit zum einen in der Prozessökonomie begründet, denn die Abkürzung des funktionellen Instanzenzuges dient der Vermeidung unnötiger Prozessschritte und schützt die Beteiligten vor Verfahrensleerlauf. Zum anderen lässt sich die Zuständigkeit der anweisenden Behörde nur schwer mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unabhängige und unparteiische Beurteilung (Art. 30 Abs. 1 BV) vereinbaren, verfügt das Verfahren nach der Intervention doch kaum mehr über die verfassungsrechtlich geforderte Offenheit (BVGE A-1755/2006 vom 12. Oktober 2010, E. 1.1.2.1; Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 47). Die Sprungbeschwerde soll m.a.W. zum einen das rechtliche Gehör verwirklichen und zum anderen Verfahrensleerläufe verhindern (Oliver Zibung, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 15 zu Art. 47).


2.3.3 Der Regierungsrat begründet vorliegend die Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht damit, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Landrats und folglich mit zwei Regierungsratsmitgliedern, welcher derselben Partei angehören, verbunden sei, wobei der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den betreffenden Regierungsratsmitgliedern über die politische Zusammenarbeit hinausgehe. Die betreffenden Regierungsratsmitglieder würden sich bei der Beurteilung der Beschwerde deshalb als befangen betrachten. Dies gälte nicht nur für die beiden Regierungsratsmitglieder, welche derselben politischen Partei angehören wie die Beschwerdeführerin, sondern auch für den Vorsteher der VGD, welcher die Beschwerdeführerin insbesondere aus Sitzungen der landrätlichen Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission kenne. Aufgrund der Befangenheit dreier Mitglieder des Regierungsrats wäre dieser gemäss § 18 VwOG damit nicht beschlussfähig. Die Befangenheit stelle sich zudem auch bei den übrigen Mitgliedern des Regierungsrates, da diese die Beschwerdeführerin ebenfalls kennen würden. Der Regierungsrat macht schliesslich geltend, dass die Beschwerde selbst dann an das Kantonsgericht weitergeleitet werden müsste, wenn die Beschlussfähigkeit des Regierungsrates gegeben wäre, denn die vorliegende Streitsache habe auch eine politische Dimension, zumal das parlamentarische Mandat der Beschwerdeführerin gemäss § 50 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 KV i.V.m. § 2 Abs. 1 GpR an das Stimmrecht im Kanton Basel-Landschaft geknüpft sei. Auch diese politische Dimension der Sache lege die Beurteilung durch das Kantonsgericht nahe.


2.3.4 Eine "politische Dimension" ist mittlerweile nicht mehr gegeben, da die Beschwerdeführerin weder Mitglied einer Gemeinde- noch einer Kantonsbehörde ist. Doch selbst wenn dies aktuell noch der Fall wäre, könnte eine entsprechende politische Dimension im Lichte des oben Angeführten nicht als spezieller Anlass, der die Auslassung einer Instanz rechtfertigt, gewertet werden. Denn die Sprungbeschwerde diente in einem solchen Fall weder der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs, noch der Vermeidung von Verfahrensleerläufen. Demgegenüber lässt sich die Zuständigkeit einer befangenen und deshalb beschlussunfähigen Behörde nur schwer mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unabhängige und unparteiische Beurteilung vereinbaren. Ist also davon auszugehen, dass mindestens drei Mitglieder des Regierungsrates befangen sind und dieser damit gemäss § 18 VwOG nicht beschlussfähig ist, so besteht vorliegend ein spezieller Anlass i.S.d. oben Angeführten, welcher die Auslassung einer Instanz und damit die Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht rechtfertigt. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob drei Mitglieder des Regierungsrates, wie von diesem geltend gemacht, befangen sind.


Zunächst ist festzuhalten, dass sich ein den Gerichten vergleichbarer Anspruch auf Ausstand vorbefasster Entscheidträger der Verwaltung unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 145). Ein "gleichartiger Anspruch" auf Unbefangenheit für Verwaltungsbehörden wie für Gerichte trifft am ehesten für den Bereich der verwaltungsinternen Rechtspflege und damit auf den Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zu. Denn in diesem Bereich kommen sich die Funktionen von Entscheidträgern der Verwaltung und der Justiz am nächsten (Schindler, a.a.O., S. 155 mit weiteren Hinweisen; vgl. KGE VV vom 7. Dezember 2005 [810 04 482], E. 4.2 und VGE vom 16. September 1998 [97/197]). Demgemäss besteht ein Anspruch auf Unbefangenheit gegenüber dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz genauso wie gegenüber den Gerichten. § 8 Abs. 1 VwVG BL statuiert, dass in den Ausstand tritt, wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder Verlobung verbunden ist; die Auflösung einer Ehe oder Verlobung hebt den Ausstandsgrund nicht auf (lit. b); Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). Ausstandsgründe nach § 8 Abs. 1 lit. a-c VwVG BL sind vorliegend nicht ersichtlich. Fraglich ist allenfalls, ob von einer Befangenheit aus anderen Gründen i.S.v. § 8 Abs. 1 lit. d VwVG BL auszugehen ist.


Befangenheit wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. des Entscheidträgers der Verwaltung (Entscheidträger) zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des Entscheidträgers oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Entscheidträger tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (vgl. BGE 134 I 240 E. 2.1, m.w.H.). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Insbesondere kann die Unparteilichkeit als gefährdet erscheinen, wenn der Entscheidträger zu einem Verfahrensbeteiligten in besonderer Freundschaft oder Feindschaft steht. Die Qualität und Intensität der betreffenden Beziehung muss dabei vom Mass des sozial Üblichen abweichen und bei objektiver Betrachtung geeignet sein, sich auf den Prozess auszuwirken (vgl. KGE VV vom 16. Februar 2011 [810 11 10], E. 3; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 133).


Ein Richter soll nicht leichthin, sondern nur aus erheblichen Gründen in Ausstand treten. lnsbesondere darf sich ein Richter nicht ihm unbequemer Prozesse entschlagen. Der Ausstand eines Richters muss die Ausnahme bleiben, denn sonst bestünde die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden könnte (BGE 105 IA 163 E. 6.a.). Entsprechendes hat auch für Entscheidungsträger der Verwaltung zu gelten, ansonsten der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde entwertet würde (vgl Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1668, m.w.N.). Angesichts des Eindrucks, welchen ein Ausstandsgesuch bzw. die Erklärung der eigenen Befangenheit seitens eines Entscheidungsträgers bei den Prozessparteien erwecken muss, darf andererseits nicht leichthin und jedenfalls nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden, dass sich die betreffenden Personen in dieser Weise aus sachfremden Gründen der Mitwirkung an einem Verfahren entschlagen wollen (KGE VV vom 16. Februar 2011 [810 11 10], E. 5.3; BGE 116 IA 31 f. E. 2.c.).


Die Beschwerdeführerin war bis zum 30. Juni 2011 Mitglied des Landrats und ist seit längerer Zeit in derselben politischen Partei tätig wie zwei Mitglieder des Regierungsrats. Der Regierungsrat macht nun geltend, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den betreffenden Regierungsratsmitgliedern über die politische Zusammenarbeit hinausgehe, weshalb sich die betreffenden Regierungsratsmitglieder bei der Beurteilung der Beschwerde als befangen betrachten würden. Dasselbe gälte auch für den Vorsteher der VGD, welcher die Beschwerdeführerin insbesondere aus Sitzungen der landrätlichen Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission kenne. Aufgrund der Darlegungen des Regierungsrates (die Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht geäussert) ist davon auszugehen, dass die Qualität und Intensität der Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Regierungsratsmitgliedern, welche derselben politischen Partei angehören, vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf den Prozess auszuwirken. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass, wie der Regierungsrat geltend macht, der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den betreffenden Regierungsratsmitgliedern über die politische Zusammenarbeit hinausgeht. Was hingegen den Kontakt der Beschwerdeführerin zum Vorsteher der VGD betrifft, ergeben sich aus der Schilderung des Regierungsrates keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass dieser Kontakt, resultierend "aus Sitzungen der landrätlichen Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission", bereits vom Mass des sozial Üblichen abweicht. Allerdings ergibt sich aus den Akten auch kein Hinweis, welcher darauf hindeuten würde, dass sich der Vorsteher der VGD mit seiner Befangenheitserklärung aus sachfremden Gründen der Mitwirkung am vorliegenden Verfahren entschlagen will. Unter diesen Umständen ist der Eindruck zu berücksichtigen, welcher die Befangenheitserklärung des Vorstehers der VGD bei der Beschwerdeführerin erwecken muss: Die entsprechende Erklärung provoziert letztlich das Entstehen eines Misstrauens in dessen Unvoreingenommenheit und lässt ein solches Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen. Nicht von Belang ist unter diesen Umständen, ob der Entscheidträger tatsächlich befangen ist. Es genügt vorliegend, dass bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erweckt wird.


2.4 Haben drei der fünf Regierungsräte in Ausstand zu treten, so ist der Regierungsrat gemäss § 18 VwOG nicht beschlussfähig. Würde das Kantonsgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten und die Angelegenheit an den Regierungsrat zur Beurteilung zurückweisen, würde dies zu einer Rechtsverweigerung führen. Die fehlende Beschlussfähigkeit und die damit drohende Rechtsverweigerung ist folglich als spezieller Anlass i.S.d. der Praxis des Kantonsgerichts zu verstehen, der die Auslassung einer Instanz rechtfertigt. In Berücksichtigung dieses Umstandes ist die Sprungbeschwerde vorliegend zulässig. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.


3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die blosse Unangemessenheit von Verfügungen kann dagegen gemäss § 45 lit. c VPO bloss ausnahmsweise, nämlich bei Verfügungen über fürsorgerische Freiheitsentziehung, Entscheiden über Anordnung oder Aufhebung von Entmündigungen sowie von Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten geltend gemacht werden. Wie bereits angeführt, bringt die Beschwerdeführerin allein i.S.v. § 45 lit. a und b VPO zulässige Rügen vor (vgl. E. 2.2).


4.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 eingereichten Beweismittel aus dem Recht zu weisen seien. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass die Anordnung der Überwachung sowie die Verwertung der Ergebnisse daraus einen Eingriff in das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre darstelle. Für einen solchen Eingriff fehle bereits die gesetzliche Grundlage. Ein öffentliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin in A. zwangsweise abgemeldet werde, sei im Weiteren nicht ersichtlich. Auch sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin für die Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin hierzu geltend, es sei mit der Observation nicht in die Intimsphäre der betroffenen Person eingegriffen worden, weshalb die vorgenommene Observation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Die gesetzliche Grundlage für eine Überwachung ergäbe sich aus § 6 ARG, wonach die Gemeindeverwaltung eine Abmeldung von Amtes wegen durch Verfügung vorzunehmen hat, wenn die betroffene Person dies unterlässt. In solchen Fällen habe die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wozu auch Observationen im öffentlichen Raum gehörten, wenn die vorhandenen Unterlagen nicht Klarheit lieferten oder Aussagen nicht über jeden Zweifel erhaben seien, was vorliegend zweifellos der Fall gewesen sei. Zudem habe ein öffentliches Interesse an der rechtsgleichen Durchsetzung des Gesetzes bestanden und der Eingriff in die Privatsphäre sei angesichts der Tatsache, dass er lediglich im öffentlichen Raum stattgefunden habe, geringfügig und somit verhältnismässig.


4.2 Sowohl die Anordnung als auch die Verwertung der Ergebnisse einer Observation beschlägt den Schutzbereich des Grundrechts des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Dies gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie es das im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sozialdetektiven festgestellt hat (BGE 135 I 171 f. E. 4.4), selbst dann, wenn die Observation nicht rund um die Uhr und zudem nur im öffentlichen Raum stattfindet. Der Schutz der Privatsphäre gilt jedoch nicht absolut; vielmehr können die Grundrechte gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig ist (Abs. 3) und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen wird (Abs. 4).


4.3 Fraglich ist, ob für die Anordnung der Überwachung im vorliegenden Fall eine gesetzliche Grundlage besteht. Im Sozialversicherungsrecht besteht für die Behörden eine Pflicht, alle nötigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), welche das Bundesgericht als gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV auch für den Einsatz von Sozialdetektiven genügen lässt (BGE 135 I 173 f. E. 5.4, m.w.N.). Eine solch umfassende Abklärungspflicht ist demgegenüber dem RHG und den kantonalen Ausführungsbestimmungen nicht zu entnehmen. Zwar statuiert § 6 ARG die Pflicht der Gemeindeverwaltung eine Abmeldung von Amtes wegen durch Verfügung vorzunehmen, wenn die betroffene Person dies unterlässt, doch ist weder im RHG noch in den kantonalen Ausführungsbestimmungen zu diesem (ARG und ARV) vorgesehen, dass die Behörde zur Abklärung der Wohnverhältnisse Zwangsmassnahmen einsetzen darf. Vorgesehen ist vielmehr nur, dass die Behörden Auskünfte von Vermietern etc. (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c RHG und § 7 Abs. 1 ARG), Arbeitgebenden (Art. 12 Abs. 1 lit. a RHG und § 7 Abs. 2 ARG) sowie der Post (Art. 12 Abs. 2 RHG) einholen können. Weder das RHG, noch die kantonalen Ausführungsbestimmungen dienen somit als gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Observation. Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 eingereichten Beweismittel sind folglich nicht verwertbar und damit aus dem Recht zu weisen.


5.1 Zentraler Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die amtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin per 1. September 2009 rechtmässig erfolgt ist. An dieser Stelle sei zum einen darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff "amtliche Abmeldung" oder "Abmeldung von Amtes wegen" die Austragung bzw. die Streichung aus dem Einwohnerregister gemeint ist. Zum anderen ist zu beachten, dass die Gemeinde verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass nur diejenigen Personen in kommunalen Angelegenheiten mitbestimmen, beziehungsweise vom Angebot ihrer unentgeltlichen Dienstleistungen profitieren können, die sich auch effektiv in ihr niedergelassen haben. Ist dies nicht (mehr) der Fall, so ist die amtliche Abmeldung aus der Gemeinde von Amtes wegen notwendig (§ 6 Abs. 1 ARG), wenn sich die betroffene Person nicht von sich aus abmeldet (vgl. auch KGE VV vom 22. November 2006 [810 06 108] E. 4.1).


5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Rechtsschriften und anlässlich der Parteiverhandlung hierzu im Wesentlichen vor, dass sie seit Geburt in A. lebe und dort ununterbrochen angemeldet sei. Zwar sei sie vorübergehend aus beruflichen Gründen und zu Ausbildungszwecken in E. bzw. F. als Wochenaufenthalterin angemeldet gewesen, A. sei jedoch immer ihr Lebensmittelpunkt geblieben. Per Juli 2008 habe sie nun in C. eine neue Arbeitsstelle angetreten, wobei sie seit diesem Zeitpunkt auf Wunsch des neuen Arbeitgebers eine 4-Zimmer-Wohnung in C. miete. Sie teile sich jedoch in A. seit Juli 2008 mit ihrer Freundin eine Wohnung an der X. strasse 37, welche ihr auch als Post-Zustellungsort diene. Je nach ihrem beruflichen und politischen Programm übernachte sie in A., C. oder F. In F. halte sie sich im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen auf Bundesebene auf und bewohne in dieser Zeit die Wohnung ihres Lebenspartners. In C. diene ihr die Wohnung hauptsächlich zur Übernachtung nach langen Arbeitstagen und den zahlreichen abendlichen Verpflichtungen und Anlässen, welche ihr berufliches Engagement mit sich bringe. Ihre Verbindungen zu A. überwögen diejenigen zu ihrem Arbeitsort und dem Wohnort ihres Lebenspartners deutlich. Dies zeige insbesondere ihr jahrelanges zeitintensives Engagement in der Politik von A., welches einen grossen persönlichen Bezug zu A. voraussetze. Sie sei heute noch in der politischen Partei G. von A. und dort im Vorstand tätig. Auch pflege sie in A., wo sie einen grossen Freundeskreis habe, ihre sozialen Kontakte. Zudem befände sich ein Grossteil ihrer persönlichen Effekten nach wie vor in ihrem Elternhaus in A., wo ihr weiterhin ein Zimmer inkl. Garage und Keller zur Verfügung stehe. Sie kehre regelmässig nach A. zurück, namentlich in ihre untergemietete Wohnung sowie in ihr Elternhaus, wo sie sich auch um ihre seit einigen Jahren gesundheitlich angeschlagene Mutter kümmere. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die quantitative physische Präsenz massgebend sei, reiche die regelmässige Rückkehr an den angestammten Wohnsitz für dessen Beibehaltung aus. Im Weiteren betont die Beschwerdeführerin, dass sie seit 1996 stets offen über ihre Zweitwohnung(en) kommuniziert habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass sie seit der Erwerbsaufnahme in C. aufgrund der geringeren örtlichen Distanz heute häufiger in A. präsent sei als während der Jahre, in denen sie in F. gewohnt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb nun nach dem Umzug von F. nach C. für Dritte nicht mehr erkennbar sein sollte, dass sie in A. ihren Wohnsitz habe. Unter diesen Umständen stehe fest, dass das Verfahren keinen sachlichen oder rechtlichen, sondern vielmehr einen politischen Hintergrund habe.


Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber in ihren Rechtsschriften und anlässlich der Parteiverhandlung im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2008 in C. eine neue Stelle angetreten habe und dort seit diesem Zeitpunkt eine geräumige 4-Zimmer-Wohnung bewohne, während sie in A. Untermieterin eines Zimmers sei und dort ihre Eltern wohnten. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass sich ein grosser Teil ihrer persönlichen Effekten und ihres Mobiliars in A. befände. Ihr Einwand, dass sie seit dem Jahr 1996 über eine Zweitwohnung ausserhalb von A. verfüge und trotzdem in den Jahren 2004 und 2008 in den Stadtrat von A. gewählt worden sei, treffe zwar zu, doch verkenne die Beschwerdeführerin dabei, dass sich ihre Lebensumstände mit dem Antritt der Stelle in C. am 1. Juli 2008 grundlegend verändert hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihr jahrelanges Engagement in der Gemeindepolitik von A. per Ende 2009 beendet. Ihre offizielle Post-Zustelladresse möge zwar weiterhin in A. sein, doch habe sie ihre Adresse in C. im "online Directories" - Verzeichnis eintragen lassen. Dass sie diesen Eintrag später habe sperren lassen, stehe offensichtlich im Zusammenhang mit der von der A. in die Wege geleiteten Wohnsitzabklärung.


5.3 Gemäss § 2 Abs. 1 ARG führen die Einwohnergemeinden Register über die Personen, die sich bei ihnen niedergelassen haben oder sich aufhalten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b RHG, das auch für die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister gilt (Art. 2 Abs. 2 RHG), ist die Niederlassungsgemeinde jene Gemeinde, in welcher sich jemand mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt seines Lebens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss. Der in Art. 3 Abs. 1 lit. b RHG verwendete Begriff des dauernden Verbleibens ist identisch mit dem im ZGB verwendeten Begriff des dauernden Verbleibens zur Festlegung des Wohnsitzes. Das RHG lehnt sich in seiner Begriffsdefinition des Niederlassungsortes damit eng an die zivilrechtliche Definition des Wohnsitzes an. Dies bedeutet, dass der Ort des dauernden Verbleibens i.S.d. RHG nach den Art. 23-26 ZGB zu bestimmen ist.


5.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Der Wohnsitz ist dabei durch zwei Merkmale bedingt: Zum einen durch das objektive Moment der körperlichen Anwesenheit, also des Aufenthalts an sich, zum anderen durch das subjektive Moment, wonach der Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt gemacht wird, indem an diesem die Absicht dauernden Verbleibens besteht. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht der betroffenen Person die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 137 II 126, E. 3.6, m.w.N.; vgl. auch Daniel Stähelin in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2010, N 5 zu Art. 23; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 91 f.). Bei der Beurteilung des objektiven Aspekts der Wohnsitznahme wird an die körperliche Anwesenheit, das Wohnen, angeknüpft. Der Aufenthalt ist dabei als faktisches sich Aufhalten, also in dem Sinne, dass eine Person an einem bestimmten Ort tatsächlich verweilt, zu verstehen. Das subjektive Moment dagegen, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen erwählt hat, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der konkreten Person. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen und Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall an jenem Ort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Die Hinterlegung von Papieren, die erlangte Niederlassungsbewilligung, die Zahlung von Steuern oder die Ausübung der politischen Rechte genügen alleine nicht, auf die Absicht dauernden Verbleibens beziehungsweise den Mittelpunkt der Lebensinteressen und Lebensbeziehungen hinzuweisen (Stähelin, a.a.O., N 6 und 23 zu Art. 23; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 91 f.). Diese nach aussen erkennbare Absicht muss auf jeden Fall auf einen dauernden Aufenthalt ausgerichtet sein. Dabei wird selbstverständlich nicht verlangt, dass der Aufenthalt an einem Ort für immer bestehen soll. In negativem Sinne genügt es, wenn er nicht nur vorübergehend begründet wird. Dementsprechend schliesst die bereits bestehende Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Es genügt der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch noch nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufenthalts notwendig wird. Auf die Dauer des Aufenthaltes allein kann nicht abgestellt werden. Auch ein bloss kurzer Aufenthalt vermag zur Begründung eines Wohnsitzes genügen. Andererseits kann auch ein längerer Aufenthalt nicht ausreichen, wenn er eines Sonderzwecks wegen besteht (KGE VV vom 6. Dezember 2006 [810 06 262] E. 3.2, vom 4. Dezember 2002 [2002/305] E. 3b; VGE vom 14. Januar 1998 E. 3 m.w.N.).


5.5 Zu prüfen ist im Folgenden, ob im vorliegenden Fall A. die Niederlassungsgemeinde der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b RHG ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt die Beweislast zur Bestimmung der Niederlassung nicht bei der Behörde, da diese den Nachweis der überwiegenden persönlichen Beziehungen kaum zu erbringen in der Lage ist (BGE 125 I 58 E. 3a, m.w.N., 2C.809/2008 vom 6. August 2009 E. 3.2). Wäre von einer Beweislast seitens der Behörde auszugehen, so müsste diese einen negativen Beweis dahingehend erbringen, dass die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu A. nicht oder nicht mehr bestehen, bzw. dass diese im vorliegenden Fall in C. stärker sind als in A. Ein solcher Beweis wäre für die Behörde kaum machbar. Aus diesem Grund bestimmt § 5 Abs. 2 ARG, dass meldepflichtige Personen allfällig fehlende Daten der Behörde bekannt geben und nötigenfalls belegen müssen. Dementsprechend liegt die Beweislast für den Nachweis, wo der Ort der überwiegenden Beziehungen liegt, bei der Beschwerdeführerin.


5.6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Abmeldung von Amtes wegen ihren Wohnsitz in A. und damit im Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes in A. dort auch tatsächlichen Aufenthalt hatte. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin die Absicht hat, sich in A. niederzulassen. Fraglich ist hingegen, ob diese Absicht auch objektiv für Dritte erkennbar ist. Vorab ist festzustellen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei anerkannt worden, dass sie in A. Wohnsitz hatte, während sie in E. die dortige Universität zwecks Ausbildung besuchte, für die hier zu beurteilende Frage unbehelflich ist, da Art. 26 ZGB ausdrücklich festhält, dass der Besuch einer Lehranstalt keinen Wohnsitz begründet.


5.6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Arbeitsort einer Person grundsätzlich auch deren Steuerdomizil, wobei letzteres i.d.R. mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz identisch ist. Fallen Arbeitsort und der Ort, an welchem sich die betroffene Person am Wochenende aufhält, auseinander, so gilt bei verheirateten Personen der Aufenthaltsort am Wochenende als Wohnort, womit Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen. Bei ledigen Steuerpflichtigen, die am Wochenende von ihrem Arbeitsort zu ihrer Familie zurückkehren, ist die Praxis sehr viel strenger, weil die Beziehungen zur weiteren Familie nicht gleich eng sind wie zu einem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern. Folglich können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen, selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren. Bei ledigen Personen ist deshalb vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Beachtet werden muss insbesondere, ob am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet wurde, wo welche Kontakte stattfinden und wo ein Konkubinatsverhältnis besteht. Sodann ist das Alter der fraglichen Person und die Dauer des Anstellungsverhältnisses zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BGE 2C.809/2008 vom 6. August 2009 E. 3.1, 125 I 56 ff. E. 2, jeweils m.w.N.). Gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts kommen bei ledigen Steuerpflichtigen kaum Ausnahmen vom Wohnort am Arbeitsort vor, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, keine familiären Beziehungen unterhalten. In solchen Fällen ist deshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass die Beziehungen zum Wochenendaufenthaltsort stärker sind als jene zum Arbeitsort (BGE 125 I 57 f., E. 2.b.cc).


5.6.3 Nur die Eltern der Beschwerdeführerin wohnen in A., während ihr Lebenspartner in F. wohnt. Die familiäre Beziehung, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in A. verbindet, ist nicht gleich eng wie etwa die Beziehung zum Ehegatten und den Kindern, weshalb vorliegend umso mehr zu beachten ist, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Zu berücksichtigen ist insbesondere das Alter der Beschwerdeführerin, die Dauer des Anstellungsverhältnisses, ob am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet wurde, wo welche Kontakte stattfinden und wo ein Konkubinatsverhältnis besteht (vgl. E. 5.6.2).


5.6.4 Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn sie das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (vgl. BGE 2C.809/2008 vom 6. August 2009 E. 3.1, m.w.N.). Der Umstand, dass die am 1. September 2009 bereits 34-jährige Beschwerdeführerin vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung bereits die natürliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin dort ihren Lebensmittelpunkt hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (vgl. BGE 2C.809/2008 vom 6. August 2009 E. 3.2, m.w.N.). Die Beschwerdeführerin verbringt zwar, wie ihre Untervermieterin schriftlich bestätigt hat, einen Abend pro Woche und jedes zweite Wochenende in A. Allerdings gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die geforderte enge persönliche und gesellschaftliche Beziehung zu A. nachzuweisen. So hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, wonach sich ihre wesentlichen persönlichen Effekten in A. befänden, nicht belegt. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie sich um ihre seit einigen Jahren gesundheitlich angeschlagene Mutter kümmere, doch fehlt es auch hier an Nachweisen zu Umfang und Art der Betreuung. Ebenso hat sie weder Personen, zu denen enge regelmässige Kontakte bestehen, noch Vereine oder andere Organisationen in A., denen sie angehört (mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei) und an deren Anlässen sie teilnimmt, belegt. Dass sich die wesentlichen Kontakte und Beziehungen der Beschwerdeführerin in A. befinden sollen, ist von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich belegt worden. Die Beschwerdeführerin vermag damit die gemäss der zitierten Rechtsprechung geltende natürliche Vermutung, wonach die Beschwerdeführerin am Arbeitsort ihren Lebensmittelpunkt hat, nicht zu entkräften.


5.6.5 Die Beschwerdeführerin macht betreffend ihre Wohnsituation geltend, ihr stehe in ihrem Elternhaus in A. ein Zimmer zur Verfügung. Zudem sei sie zugleich in A. Untermieterin. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihren Eltern wohnen, sondern eine eigene Wohnung innehaben und damit auch ihre Privatsphäre erhalten will. Weshalb sich die Beschwerdeführerin dafür aber mit einem Zimmer in Untermiete begnügt, das ja auch nicht beliebige Privatsphäre garantiert, ist nicht nachvollziehbar. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin in C., also ihrem Arbeitsort, eine 4-Zimmer-Wohnung gemietet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wohnsituation am Arbeitsort ein massgebendes Kriterium für die Beantwortung der Frage, zu welchem Ort ein Übergewicht besteht (vgl. E. 5.6.2). Wenn, wie vorliegend, am Arbeitsort eine komfortable Wohnung besteht, in A. aber nur ein Zimmer in Untermiete und ein Zimmer im Elternhaus, so entsteht für den aussenstehenden Dritten der Eindruck, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu C. stärker ist, als jene zu A. (vgl. Stähelin, a.a.O., N 15 zu Art. 23, m.w.N.).


5.6.6 Die Beschwerdeführerin macht zu ihrer Wohnsituation im Weiteren geltend, dass A. als Wohnort anerkannt worden sei, solange sie in F. gearbeitet habe. Es dürfe kein Unterschied darin gesehen werden, ob sich ihr Arbeitsort in F. oder in C. befinde, zumal sie nun aufgrund der Nähe von A. und C. noch mehr Zeit fände, sich in A. aufzuhalten. Allein daraus, dass früher F. (wo die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit arbeitete) als Wochenaufenthaltsort und A. demgegenüber als Wohnort anerkannt wurde, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass dasselbe auch für die aktuelle Situation zu gelten hat. So ist zum einen zu beachten, dass C. im Gegensatz zu F. in üblicher Pendlerdistanz zu A. liegt und dass die beiden Orte C. und A. verkehrstechnisch sehr gut aneinander angebunden sind, sei es durch privaten, sei es durch öffentlichen Verkehr. So kann A. von C. aus mit dem öffentlichen Verkehr abends nach der Arbeit wieder erreicht werden, an normalen Wochentagen sogar noch nach Mitternacht. Ein Wochenaufenthalt in C. zu Arbeitszwecken für eine in A. wohnhafte Person drängt sich deshalb nicht auf. Nimmt in einem solchen Fall eine Person trotzdem eine Wohnung am Arbeitsort, so manifestiert dies, dass die Beziehungen zum Arbeitsort so eng sind, dass dort ein Wohnsitz begründet wurde (BGE 113 Ia 467 E. 4.c). Zum anderen kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2008, während denen sie in F. arbeitete, als Stadträtin in A. gewählt wurde und dieses Amt bis Ende August 2009 ausübte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie folglich eine weit stärkere Beziehung zu A. als ab dem 1. September 2009.


5.6.7 Zu beachten ist schliesslich, dass das Konkubinatsverhältnis vorliegend nicht in A. gelebt wird, ein Umstand, welcher für die Beurteilung einer Beziehung zu einem Ort insbesondere massgebend ist (vgl. E. 5.6.2). So ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin die gemeinsame Zeit mit ihrem Lebenspartner überwiegend in F. oder in C., aber kaum bis nie in A. verbringt. Es ist anzunehmen, dass ihr Lebenspartner die ihr am nächsten stehende Person ist. Wird die Beziehung zu ihm nicht in A. gepflegt, so ist dies als Indiz gegen eine enge Beziehung zu A. zu werten.


5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu A. seit dem 1. September 2009 als weniger eng zu werten sind, als jene zu ihrem Arbeitsort C. Es ist damit davon auszugehen, dass für Dritte die Absicht der Beschwerdeführerin, sich in A. niederzulassen, nicht erkennbar ist. Folglich kann A. nicht als Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und damit als deren Niederlassungsgemeinde i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b RHG gelten. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb zurecht gestützt auf § 6 Abs. 1 ARG durch die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen per 1. September 2009 mittels Verfügung aus A. abgemeldet. Die Beschwerde vom 3. Mai 2010 ist somit vollumfänglich abzuweisen.


6. (…)


KGE VV vom 27. Juli 2011 i.S. S. (810 10 452/PAM)



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