Familienzulagen

Anspruch auf Ausbildungszulagen im Zusammenhang mit einem einjährigen Praktikum zur Kleinkinderzieherin


Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Ausbildungszulage (Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49 bis und 49 ter AHVV; E. 2.2)


Übergangsrecht zu den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter AHVV (E. 2.1)


Mit In-Kraft-Treten der Art. 49 bis und 49 ter AHVV sind in der Wegleitung über Renten (RWL) die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung geregelt worden (RWL Rz. 3361 und 3362; E. 3.2).


Ein Praktikum kann die Voraussetzungen einer Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG erfüllen, wenn es nicht nur gesetzlich, sondern auch faktisch für die Zulassung zu einer Berufsausbildung erforderlich ist (E. 4.2).


Die Tatsache, dass eine betroffene Person unter Umständen mehr als ein Praktikum absolvieren muss, bis sie einen Ausbildungsplatz erhält, ändert nichts daran, dass jedes Praktikum eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG darstellt (E. 4.4).



Sachverhalt

Während des Schuljahres 2009/2010 absolvierte die Tochter der Eltern X. ein Praktikum zur Kleinkinderzieherin im Tagesheim Y. Die Familienausgleichskasse richtete in der Folge bis Mitte 2010 Ausbildungszulagen aus. Da die Tochter im Tagesheim Y. keine Lehrstelle erhielt, nahm sie ein weiteres Praktikum in der Kindertagesstätte Z. im Umfang von 60 % auf. Daneben besuchte sie einen Tag in der Woche einen Vorkurs für die Berufsmatura. Mit Verfügung vom 30. August 2010 lehnte die Familienausgleichskasse einen Anspruch der Eltern X. auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter ab 1. August 2010 ab. Diese Verfügung bestätigte die Familienausgleichskasse mit Entscheid vom 11. Oktober 2010. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern X. Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2010 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund einer amtlichen Erkundigung reichte die Kindertagesstätte Z. am 16. Juni 2011 ein Schreiben ein, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Tochter die Lehrstelle per 2011 nur erhalten habe, weil sie das Praktikum bei ihnen absolviert und gleichzeitig einen Kurs für die Berufsmaturvorbereitung besucht habe.



Erwägungen

1.1 (Zuständigkeit)


1.2 (…)


2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ab 1. August 2010 Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter haben.


2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG wird die Ausbildungszulage ab Beginn des Monats nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.


2.2 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG absolvieren (Art. 1 Abs. 1 FamZV). Art. 25 Abs. 5 zweiter Satz AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Begriff der Ausbildung näher zu umschreiben. Der Bundesrat hat mit Änderung der AHVV per 1. Januar 2011 Bestimmungen zum Ausbildungsbegriff erlassen. Gemäss Art. 49 bis AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). In 49 ter AHVV wird die - vorliegend nicht interessierende - Beendigung der Ausbildung geregelt.


2.3 In der AHV-Verordnung fehlt eine übergangsrechtliche Bestimmung für Fälle, die nach bisherigem Recht beurteilt wurden. Demnach ist in zeitlicher Hinsicht der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1; vgl. Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 277 vom 23. Dezember 2010). Liegen Dauerleistungen - wie hier die Ausbildungszulagen - im Streit, deren Anspruchsbeginn noch in den Geltungszeitraum des alten Rechts (vor Ende 2010) fallen, und erging der Einspracheentscheid nach In-Kraft-Treten der Art. 49 bis und 49 ter AHVV ist demnach der Beurteilung der strittigen Leistungsbegehren bis 31. Dezember 2010 das alte Recht und ab 1. Januar 2011 die erfolgten Änderungen der AHVV zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 329 ff. und 446 f. E. 1.2.1 f.).


3.1 Vor In-Kraft-Treten der neuen Verordnungsbestimmungen war die Gerichts- und Verwaltungspraxis zum Ausbildungsbegriff massgebend, welche sich vorwiegend in der AHV entwickelte (Kieser Ueli/Reichmuth Marco, Bundesgesetz über die Familienzulage, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 3 N 36). Die von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze fanden ihren Niederschlag in der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. In den Erläuterungen des BSV zu Art. 1 Abs. 2 FamZV wurde die Praxis zum Ausbildungsbegriff in Anlehnung an RWL Rz. 3359 ff. (in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) zusammengefasst (vgl. auch BGE 108 V 56 E.1 und SZS 2000 S. 537). Danach wurde als berufliche Ausbildung jede Tätigkeit betrachtet, die der Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit dient. Hierzu gehörten auch alle Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein angestrebtes Lehrverhältnis. Voraussetzung dafür war, dass diese eine systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit erlaubten. Der Besuch von Schulen und Kursen galt als Ausbildung, wenn er auf die berufsbezogene Vorbereitung auf eine Ausbildung oder auch nur auf die blosse spätere Berufsausübung, d.h. ohne angestrebten Berufsabschluss, gerichtet war. Als Ausbildung zählten aber auch Kurs- und Schulbesuche, die keiner spezifischen Berufsausbildung, sondern der Allgemeinbildung dienten. In diesem Sinne waren bei Kurs- und Schulbesuchen die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen faktisch oder rechtlich anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel boten. Bei allen Arten von Ausbildungen waren verschiedene Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zu beachten. Dazu gehörte die Berücksichtigung des zeitlichen Kriteriums. Danach sollte beim Besuch von Schulen und Kursen ein Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche vorliegen (Kieser/Reichmuth, a.a.O., S. 74).


3.2 Mit In-Kraft-Treten der neuen AHVV-Bestimmungen wurde die RWL per 1. Januar 2011 geändert. In den Rz. 3361 und 3362 wird neu das Praktikum geregelt. Danach wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bildungsgang bildet oder zu einer Prüfung, zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361) Es ist nicht erforderlich, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362).


4.1 Die Familienausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer ab August 2010 keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter hätten. Der Vorbereitungskurs auf die Berufsmaturität, der 8 Wochenlektionen anstelle der geforderten 20 beinhalte, gelte nicht als Ausbildung im Sinne der Gesetzgebung. Desgleichen erfülle das Praktikum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungszulagen nicht. Denn die bundesrechtliche Verordnung über die berufliche Grundausbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung vom 16. Juni 2005 verlange für die Zulassung zum Bildungsgang kein Praktikum. Es treffe zu, dass gewisse Institutionen, die eine Ausbildung im Pflege- und Betreuungsbereich anbieten würden, ein Mindestalter oder ein einjähriges Praktikum vor der Aufnahme der Lehre verlangen würden, auch wenn dies von Gesetzes wegen nicht verlangt werde. Aus Kulanzgründen würde die Ausgleichskasse deshalb Ausbildungszulagen für ein einjähriges Praktikum zusprechen. Dabei werde nicht geprüft, ob die betroffenen Praktikantinnen bzw. Praktikanten nach Absolvierung des Praktikums die Lehre tatsächlich aufnehmen würden. Da ein Praktikum von mehr als 1 Jahr für die Zulassung zu einem Bildungsgang im Pflege- und Betreuungsbereich auch in der Praxis nicht verlangt werde, könnten keine Ausbildungszulagen für ein zweites Praktikum ausgerichtet werden.


4.2 Der Auffassung der Familienausgleichskasse kann insofern beigepflichtet werden, als der Vorbereitungskurs im Hinblick auf die Berufsmaturität keine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG darstellt. Es ist unbestritten, dass die Tochter für den Besuch dieses Kurses weniger als die erforderlichen 20 Wochenstunden aufwendet, weshalb diesbezüglich kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht (vgl. Erwägung 3.1). Dagegen ist die Argumentation der Familienausgleichskasse in Bezug auf die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung nicht nachvollziehbar. Aus den hier massgebenden (alt- und neu)rechtlichen Grundlagen geht nicht hervor, dass ein Praktikum nur dann als Ausbildung nach Art. 25 Abs. 5 AHVG gelten kann, wenn dieses für die Zulassung zur Ausbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Rechtslage war allein entscheidend, dass das Praktikum systematisch auf ein Bildungsziel gerichtet war. Dass das Praktikum auch dann die Voraussetzungen einer Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG erfüllen konnte, wenn es zwar nicht gesetzlich aber faktisch für die Zulassung zu einer Berufsausbildung erforderlich war, ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass nicht alle Lehrgänge gesetzlich geregelt sind. Die Anerkennung eines Praktikums kann somit nicht vom Vorliegen einer gesetzlichen Voraussetzung abhängig gemacht werden. Daran ändern auch die ab 1. Januar 2011 geltenden Art. 49 bis und 49 ter AHVV und die Bestimmungen der RWL Rz. 3361 und 3362 nichts. In Art. 49 bis AHVV wird die zum Ausbildungsbegriff entwickelte Rechtspraxis aufgenommen. Danach gilt als berufliche Ausbildung eine Tätigkeit, die im Rahmen eines ordnungsgemässen, faktisch oder rechtlich anerkannten Bildungsganges zur systematischen Vorbereitung auf einen Berufsabschluss dient. Damit wird deutlich, dass ein Praktikum auch dann als Ausbildung anzuerkennen ist, wenn es für die Zulassung zu einem Lehrgang lediglich faktisch vorausgesetzt wird. In gleicher Weise ist gemäss RWL Rz. 3361 einzig erforderlich, dass Praktika eine Voraussetzung bilden, damit die Berufsausbildung überhaupt begonnen oder abgeschlossen werden kann; eine Unterscheidung zwischen einer gesetzlichen und faktischen Voraussetzung wird nicht vorgenommen.


4.3 Wie bereits die Familienausgleichskasse feststellte, verlangen viele Institutionen in der Praxis ein Praktikum, damit die betroffenen Personen überhaupt eine berufliche Ausbildung zur Fachfrau/Fachmann Betreuung aufnehmen können. Dabei wird in vielen Fällen verlangt, dass das Praktikum zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung im Lehrbetrieb selbst besucht wird. Obwohl diese Zulassungsvoraussetzung aufgrund der bundesrechtlichen Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung vom 16. Juni 2005 nicht vorausgesetzt ist, halten viele Lehrbetriebe im Pflege- und Betreuungsbereich am Erfordernis eines Praktikums fest. Diese Praxis ist nachvollziehbar, kommt es doch bei der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Betreuung auf die Persönlichkeit an. Erhält eine Praktikantin bzw. ein Praktikant nach Abschluss des Praktikumsjahres die Lehrstelle nicht, muss sie oder er ein neues Praktikum in einem anderen potentiellen Lehrbetrieb absolvieren, damit sie oder er überhaupt eine Chance auf einen Ausbildungsplatz wahren kann. Die Tatsache, dass unter diesen Umständen die betroffene Person mehr als ein Praktikum absolvieren muss, bis sie einen Ausbildungsplatz erhält, ändert nichts daran, dass jedes Praktikum eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG darstellt. Diese Situation ist in der Tat vergleichbar mit Wiederholungen von Prüfungen oder Nachbesserungen von Diplomarbeiten, welche zur Ausbildungsdauer zählen und wohl grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungszulagen entstehen lassen.


4.4 Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so ist Folgendes festzustellen: Nach Abschluss des Praktikums im Tagesheim Y. erhielt die Tochter dort offenbar keine Lehrstelle. Sie war deshalb gezwungen, bei einer anderen Institution einen Ausbildungsplatz zu suchen. Bei der Kindertagesstätte Z. fand sie sodann per 1. August 2010 eine Praktikumsstelle mit Aussicht auf eine Lehrstelle per Sommer 2011. Wie dem Schreiben der Kindertagesstätte Z. vom 16. Juni 2011 zu entnehmen ist, war das einjährige Praktikum in dieser Institution eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulassung der Tochter zur Ausbildung als Fachfrau Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung. Als Begründung wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass dieses Praktikum dazu diene, einerseits die Fähigkeiten einer Person für die Berufausübung als Kinderbetreuerin abzuklären und andererseits zu verhindern, dass die Lehre nach einjährigem Einblick ins Berufsfeld abgebrochen werde. Beim Praktikum handelt sich demnach um eine Ausbildung, mit welcher die Ausübung des Berufes als Fachfrau Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung angestrebt wird, und die für die Zulassung zum Bildungsgang vorausgesetzt wird. Dass die Tochter bereits ein einjähriges Praktikum absolviert hatte, ändert nichts daran, dass auch dasjenige in der Kindertagesstätte Z. als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG gilt. Da die weitere Voraussetzung - Erzielung eines wesentlich geringeren Einkommens, als dies bei Erwerbstätigen mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich der Fall wäre - unbestrittenermassen erfüllt ist, gilt die Tochter während der Dauer des Praktikums als in Ausbildung stehend. Demzufolge haben die Beschwerdeführer ab 1. August 2010 Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.


5. (Kosten)


KGE SV vom 19. August 2011 i.S. R. + M. A. (760 10 320)



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