Strafprozessrecht

Entschädigung für Anwaltskosten nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung resp. der Schweizerischen Strafprozessordnung


Die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung, die nach dem 1. Januar 2011 erlassen wurde, ist nach neuem Recht zu beurteilen (Art. 51 Abs. 1 JStPO und Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario; E. 1).


Beschwerden, bei denen es um eine Entschädigung gemäss Art. 429 ff. StPO und mithin um eine wirtschaftliche Nebenfolge eines Entscheides geht, werden - sofern der strittige Betrag nicht mehr als 5000 Franken beträgt - von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, d.h. vom Präsidium der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beurteilt (Art. 395 lit. b StPO; E. 1).


Macht eine beschuldigte Person gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung geltend, so muss sie ihren Anspruch beziffern und belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO; E. 3).


Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn die beschuldigte Person während des Strafverfahrens wissentlich widersprüchliche und falsche Aussagen gemacht und damit den Verdacht auf sich gelenkt hat (Art. 430 Abs. 1 StPO; E. 4 und 5).


Der Anspruch einer beschuldigten Person auf Entschädigung umfasst nur die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Das bedeutet, dass die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen sind, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall verneint (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; E. 6 und 7).



Sachverhalt

Mit Einstellungsverfügung vom 1. März 2011 stellte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren betreffend Beteiligung an einem Angriff sowie betreffend Tätlichkeiten (J 10 322) gegen K.C. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziffer 1). Die geltend gemachte Zivilforderung gegen K.C. wurde nicht behandelt, sondern auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2). Es wurde die Löschung des DNA-Profils ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens verfügt (Ziffer 3). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziffer 4). Allfällige Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO wurden in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 StPO abgewiesen (Ziffer 5). Die Abweisung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen begründete die Jugendanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass K.C. im Fall des Angriffs ein hinhaltendes, oft konstruiertes, unstimmiges und bewusst verzögerndes Aussageverhalten an den Tag gelegt habe, welches sein Recht auf Verweigerung der Aussage und auf Falschaussage über Gebühr strapaziert und - insbesondere was seine teilweise falschen und abgesprochenen Auskünfte bezüglich seiner Kollegen betroffen habe - irreführenden sowie begünstigenden Charakter gehabt habe. Er habe dadurch zunächst weitere Verdachtsmomente auf sich gelenkt und das Verfahren in seiner Sache beträchtlich verlängert bzw. verkompliziert.


Gegen Ziffer 5 dieser Verfügung erhob K.C. (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. März 2011 Beschwerde und begehrte erstens, die Ziffer 5 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei zweitens eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 3'860.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen. Eventuell sei die Sache drittens zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, viertens unter o/e-Kostenfolge. (…)



Erwägungen

1 Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO, SR 312.1) in Kraft. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung vom 1. März 2011, die nach Inkrafttreten der JStPO ergangen und nach neuem Recht zu beurteilen ist (Art. 51 Abs. 1 JStPO e contrario). Dasselbe ergibt sich gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) bezüglich der Anwendbarkeit der StPO, die gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO in allen Fällen, in denen die JStPO keine besondere Regelung enthält, anwendbar ist. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 JStPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 30 Abs. 2 JStPO haben die Untersuchungsbehörden im Jugendstrafprozess während der Untersuchung all jene Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Jugendanwaltschaft die Untersuchungsbehörde im Jugendstrafprozess (§ 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 23. September 2010 zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, EG JStPO; SGS 242). In casu wurde von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft als Untersuchungsbehörde die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügt. Diese Verfügung ist daher gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 JStPO anfechtbar. Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ist gestützt auf § 16 Abs. 1 EG JStPO grundsätzlich die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, und somit ein Kollegialgericht. In gewissen Fällen beurteilt allerdings deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat. Die Verfahrensleitung obliegt gemäss Art. 61 lit. c StPO bei Kollegialgerichten dem Präsidium. Da im vorliegenden Fall der umstrittene Honorarbetrag CHF 3'860.00 umfasst, ist das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.


2 (…)


3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dieser Anspruch beinhaltet in erster Linie die Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung (Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N 1810; BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 12). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Die beschuldigte Person trifft allerdings eine Mitwirkungspflicht: Sie muss ihren Anspruch beziffern und belegen (Hanspeter Küng in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur StPO, Art. 429, S. 430). Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung in der Höhe von CHF 3'860.00. Diese Kosten sind jedoch weder aktenkundig noch hat der Beschwerdeführer der Beschwerde eine Kostennote der damaligen anwaltlichen Vertretung beigelegt. Zwar werden in der Beschwerde zwei angebliche Honorarrechnungen vom 10. August 2010 und vom 25. Januar 2011 erwähnt, diese finden sich indes nicht in den Verfahrensakten. Der Mitwirkungspflicht wurde somit diesbezüglich nicht nachgekommen. Aus dem grundsätzlich schriftlichen Verfahren folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz auf die Akten der Vorinstanz stützt und keine eigenen Beweise erhebt, da das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren erhoben worden sind (Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N 1525). Bereits aus diesen Gründen kann der geforderte Betrag durch die Beschwerdeinstanz nicht zugesprochen werden, weil er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht einmal ansatzweise belegt wurde. Sollte sich freilich aus materiellen Gründen ergeben, dass die Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten an den Beschwerdeführer zu bejahen ist, so wäre die Sache allenfalls zur neuen Beurteilung und Prüfung an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen.


4 Ist ein Anspruch auf Entschädigung der Wahlverteidigung entstanden, so kann eine Entschädigung aufgrund von Art. 430 Abs. 1 StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Die Jugendanwaltschaft hat gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine allfällige Entschädigung verweigert, weil der Beschwerdeführer die Durchführung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verlängert habe. Damit die Entschädigung nach Einstellung des Verfahrens wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens verweigert werden darf, muss der beschuldigten Person ein prozessuales Verschulden zur Last fallen, das für die Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens adäquat kausal ist (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 430 N 9). Kein prozessuales Fehlverhalten kann der beschuldigten Person indessen vorgeworfen werden, wenn sie ausschliesslich ihre Verteidigungsrechte wahrnimmt, zum Beispiel indem sie schweigt. Somit liegt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK vor, wenn die Verweigerung der Entschädigung nach Einstellung des Verfahrens auf den nicht beurteilten strafrechtlichen Schuldvorwurf gestützt wird, indem etwa die einstellende und verweigernde Behörde von der Unschuld der beschuldigten Person nicht überzeugt ist (Entscheid des EGMR i.S. Ludwig A. Minelli vom 25. März 1983, Ziff. 38 und 40; BGE 116 IA 162, E. 2 e; BGE 132 I 117, E. 7.2). Jedoch ist eine Kostenauflage oder die Verweigerung der Entschädigung gestützt auf eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten zulässig (BGE 109 IA 160, E. 4 a; BGE 107 IA 166, E. 3). Es wird somit ein Verschulden in einem zivilrechtlichen Sinne verlangt, das ursächlich für den Schaden ist und als so tadelnswert angesehen wird, dass sich eine Haftung des Schädigers rechtfertigt (BGE 116 IA 162, E. 2 c). Ein schuldhaftes prozessuales Verhalten liegt in aller Regel dann vor, wenn die beschuldigte Person sich nicht damit begnügt hat, den gegen sie gerichteten Tatverdacht wahrheitsgemäss abzustreiten, sondern die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt und damit den Tatverdacht gegen sich verstärkt (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 43; BGE 109 IA 160, E. 4 b). In einem solchen Fall soll nicht die Allgemeinheit die Kosten tragen, die durch das Fehlverhalten der beschuldigten Person verursacht worden sind (BGE 107 IA 166, E. 3, mit Hinweisen).


5 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zusammen mit fünf Ausgangskollegen am 14. Februar 2010 von der Polizei aufgegriffen, nachdem ein junger Mann im Nachtigallenwäldeli am Ufer der Birsig in Basel von einer Gruppe Jugendlicher angegriffen und geschlagen worden war. In der ersten Einvernahme (vgl. Pikettausrückbericht vom 16. Februar 2010), die noch in der gleichen Nacht stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er habe am Vorabend um 20.30 Uhr mit M.Z. am Barfüsserplatz in Basel abgemacht und habe nach 22.00 Uhr mit ihm in die Kuppel gewollt; sie seien jedoch nicht hineingelassen worden (S. 3). In der weiteren Einvernahme vom 12. März 2010 gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er um ca. 20.30 Uhr von Birsfelden nach Basel auf den Barfüsserplatz gekommen sei (S. 2). Nachdem er beim McDonald's am Barfüsserplatz etwas gegessen habe, sei er zur Heuwaage gegangen und habe dort seine fünf Kollegen getroffen (S. 3). Zusammen seien sie dann zur Kuppel gegangen. In der gleichen Einvernahme gab er sodann zu Protokoll, dass er und seine fünf Kollegen sicher niemanden geschlagen hätten (S. 4). In der Einvernahme vom 28. April 2010 hielt der Beschwerdeführer vorerst an der bisherigen Version fest, wonach sie um ca. 20.30 Uhr nach Basel auf den Barfüsserplatz gekommen seien (S. 2) und weder er noch seine fünf Kollegen in der fraglichen Nacht die vorgeworfenen strafbaren Handlungen ausgeführt hätten (S. 1). Im Verlauf dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch zu, bezüglich der Ankunftszeit in Basel jeweils nicht die Wahrheit gesagt zu haben, weil er dies mit seinen Kollegen so vereinbart habe (S. 5). Richtig sei, dass sie erst um 23.00 Uhr Birsfelden in Richtung Basel verlassen hätten. In der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und J.A., einem seiner Kollegen, vom gleichen Tag behauptete der Beschwerdeführer neuerdings, um ca. 22.15 Uhr zur Gruppe bei der Kuppel gestossen zu sein (S. 2). Alle diese Aussagen machte der Beschwerdeführer, obwohl er wusste, dass zwei Zeugen bestätigen konnten, dass er zur fraglichen Tatzeit am Barfüsserplatz war und von dort aus die Gruppe bei der Kuppel telefonisch kontaktierte, was er mittels Verbindungsnachweises seitens der Swisscom auch belegen konnte. Der Beschwerdeführer hat somit nachweisbar widersprüchliche und falsche Aussagen gemacht, die ihn verdächtig erscheinen liessen. Insbesondere bezüglich des Verhaltens seiner Ausgangskollegen hat er wissentlich falsch ausgesagt, diese seien sicher nicht am Angriff vom 14. Februar 2010 beteiligt gewesen, obwohl er dies vorerst gar nicht wissen konnte, weil er zur fraglichen Zeit eben nicht mit diesen zusammen war. Der Beschwerdeführer hat sich dadurch selber verdächtig gemacht, was weitere Abklärungen notwendig machte. Dieses Verhalten, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, aufwändige Abklärungen zu provozieren, wird dem Beschwerdeführer insbesondere deshalb vorgeworfen, weil es nicht dazu diente, ihn selbst, sondern seine Ausgangskollegen in begünstigender Weise von den Vorwürfen der Beteiligung am Angriff zu entlasten. Die Folge davon, dass das Untersuchungsverfahren gegen ihn selbst unnötigerweise verlängert und intensiviert geführt werden musste, nahm er billigend in Kauf. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Jugendanwaltschaft in der Untersuchung bezüglich der Tätlichkeiten vom 17. April 2010 überhaupt erst wegen des verdächtigen Verhaltens des Beschwerdeführers dessen Tatbeteiligung ernsthaft in Betracht gezogen hatte. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft hat demzufolge die Leistung einer Parteientschädigung zu Recht verweigert.


6 Im Übrigen ist eine Entschädigung der Aufwendungen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte geschuldet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu entsprechenden früheren kantonalen Bestimmungen ist der Ersatz der Anwaltskosten nur dann zuzusprechen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 110 Ia 156, E. 1 b). Liegt hingegen ein Bagatellfall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, gebietet die Rechtsordnung nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten der anwaltlichen Bemühungen trägt (Urteil des Bundesgerichts 1P.341/2004 vom 27. Juli 2004, E. 3.3). Diese Rechtsprechung gilt auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordung weiter (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu Art. 437, BBl 2006 1085, S. 1329; vgl. Griesser, Art. 429 N 4, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010; BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 13).


7 Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, am 14. Februar 2010 an einem Angriff gegen einen jungen Mann teilgenommen zu haben. Er war jedoch zur fraglichen Tatzeit nachweisbar nicht am Tatort, was zwei Zeugen bestätigen konnten und auch durch den Verbindungsnachweis seines Mobiltelefons objektiv belegt wurde. Dass die Untersuchung verhältnismässig lange dauerte und intensiv geführt werden musste, liegt - wie vorstehend unter Ziffer 5 erörtert - namentlich am Verhalten des Beschwerdeführers selbst. Dabei hatte er es jederzeit in der Hand, das Verfahren gegen ihn zu einem Ende zu bringen, indem er schlichtweg die Wahrheit sagt, die Zeugen benennt und über das geführte Telefonat informiert. Stattdessen hat er in hartnäckiger Weise seine Kollegen gedeckt und sich damit in unauflösliche Widersprüche verwickelt. Diese Widersprüchlichkeiten sind erst durch die Eingabe der Anwältin des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2010 hinreichend geklärt worden. Freilich war der Beschwerdeführer für die Beseitigung der von ihm verursachten Ungereimtheiten mitnichten auf anwaltliche Hilfe angewiesen, zumal er die sachgerechte Darstellung der Fakten samt Nennung von Zeugen und der Telefonverbindung ohne weiteres selber hätte vornehmen können. Auf eine fachspezifische Unterstützung seitens einer Anwältin war er zu keinem Zeitpunkt angewiesen. In der Untersuchung bezüglich der Tätlichkeiten vom 17. April 2010 bedurfte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht des Beizugs einer Anwältin. Es handelte sich klar um einen Bagatellfall, den der Beschwerdeführer durch Bekanntgabe seiner Entlastungszeuginnen zur sofortigen Einstellung bringen konnte. Die Hilfe einer Anwältin war somit in beiden Fällen objektiv keinesfalls notwendig, weshalb es sich nicht rechtfertigt, der Öffentlichkeit die Anwaltskosten aufzuerlegen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. (…)


Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2011 (470 11 24 SCR)



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