Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Einsicht eines nicht betreibenden Gläubigers in das Pfändungsprotokoll


Der Gläubiger, welcher überlegt, ob es Sinn macht, den saumseligen Schuldner für Ausstände zu betreiben, ist auf eine vertiefte Einsichtsmöglichkeit in die Belege eines anderen Pfändungsvollzuges angewiesen. In dieser Situation scheint das Schutzbedürfnis des Schuldners kleiner, ist doch sein wirtschaftliches Fortkommen durch die Einsichtnahme nicht direkt gefährdet (Art. 8a SchKG; E. 3).



Erwägungen

1. ( … )


2. Zur betreibungsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist nur, wer durch die angefochtene Verfügung oder die Rechtsverweigerung berührt ist und in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Das Interesse kann auch bloss tatsächlicher Art sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 168 f. zu Art. 17 SchKG). Für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs steht ausser Frage, dass dem Gesuchsteller und heutigen Beschwerdeführer das Recht zur Beschwerdeführung zukommt. Er ist durch die Verweigerung der Einsicht in die verlangten Dokumente in seinen Rechten unmittelbar betroffen und hat als Gläubiger auch ausserhalb eines hängigen Betreibungsverfahrens ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Sache.


3.1 Anlass zur Beschwerde geben die Gesuche des Beschwerdeführers vom 10. und 26. Januar 2011 an das Betreibungsamt Arlesheim um Einsichtnahme in die Protokolle über den letzten Pfändungsvollzug, welche Angaben über die Berechnung des Einkommens und des Existenzminimums der Ehegatten A. enthalten. Das Betreibungsamt Arlesheim händigte dem Beschwerdeführer zwar Auszüge aus dem Betreibungsregister der fraglichen Personen aus, kam aber dem weitergehenden Ersuchen nicht nach. Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsschrift sein Einsichtsinteresse dar, welches sich im Wesentlichen daraus herleite, dass die angeführten Personen mit den Zahlungen für Werkstattrechnungen sowie für einen Abzahlungsvertrag für einen Personenwagen seit längerem in Verzug seien. Das Betreibungsamt Arlesheim entgegnet in der Vernehmlassung, die Vorlage einer Rechnung bzw. eines Kaufvertrages reiche nicht aus, um die verlangten Auskünfte zu erhalten. Das Auskunftsschreiben des Beschwerdeführers habe Standardcharakter gehabt und der blosse Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts genüge nicht, um Einsicht in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Schuldners zu erlangen. Dem Betreibungsamt sei vielmehr die individuelle Situation glaubhaft darzulegen.


3.2 Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden. Zur Einsicht ist berechtigt, wer ein schützenswertes, besonderes Interesse daran hat (BGE 115 III 81 E. 2). Es braucht nicht finanzieller Natur sein, vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 105 III 38 E. 1). Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Interesse glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsachenbehauptung, wenn der Adressat von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber aufgrund objektiver Anhaltspunkte überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Der Betreibungs- oder Konkursbeamte muss überwiegend geneigt sein, an die Tatsachendarstellung des um Einsicht Ersuchenden zu glauben, wofür angesichts der fehlenden Beweismittelbeschränkung unter Umständen auch glaubwürdige und plausible Versicherungen genügen können (KuKo SchKG-Möckli N 17 zu Art 8a).


3.3 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erachtet die vorliegende Beschwerde als begründet und die Rüge des Beschwerdeführers als stichhaltig. Aus dem präsentierten Sachverhalt erhellt, dass der Beschwerdeführer ein hinreichendes Interesse für eine Einsichtnahme in die fraglichen Protokolle über den letzten Pfändungsvollzug von B. A. verfügt. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ersuchen um Auskunft vom 10. Januar 2011 sein Einsichtsinteresse nicht näher begründete und erst in seinem Gesuch vom 26. Januar 2011 mit dem Hinweis, es handle sich um einen säumigen Schuldner, einen Vertrag über den Kauf eines Gebrauchtwagens einen genügenden Interessennachweis beibrachte. Art. 8a Abs. 2 SchKG hält ausdrücklich fest, dass ein entsprechendes Interesse insbesondere dann glaubhaft gemacht ist, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung hält die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dafür, dass das Beibringen eines Vertrages, welcher einen Gesuchsteller als Gläubiger ausweist, genügen muss und kein weitergehender Interessennachweis oder eine einlässlichere Schilderung der Beziehung zwischen den Parteien verlangt werden darf. Der Gläubiger, welcher überlegt, ob es Sinn macht, den saumseligen Schuldner für Ausstände zu betreiben, ist auf eine vertiefte Einsichtsmöglichkeit angewiesen. In dieser Situation scheint das Schutzbedürfnis des Schuldners kleiner, ist doch hier sein wirtschaftliches Fortkommen durch die Einsichtnahme nicht direkt gefährdet (vgl. KuKo SchKG-Möckli N 18 zu Art 8a). Im Übrigen mag es grundsätzlich zutreffend sein, dass mit der blossen Vorlage eines Entscheides des Bundesgerichts noch kein Interessennachweis im Sinne von Art. 8a SchKG erstellt ist. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem eingereichten Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009 ein nahezu gleicher Sachverhalt zugrunde lag und der Entscheid darüber hinaus vom heutigen Beschwerdeführer veranlasst wurde. Wie das Bundesgericht im besagten Urteil festhält, genügt die Stufe des Einsichtsrechts, wie sie durch einen detaillierten Betreibungsregisterauszug gewährt wird, vorliegend nicht, um dem Interesse des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Mit Blick auf die Prüfung einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung erweist es sich nicht als unverhältnismässig, gestützt auf Art. 8a SchKG eine Stufe tiefer Einsicht zu gewähren bzw. in die Privatsphäre der Schuldner einzugreifen und den Beschwerdeführer wie verlangt die Protokolle und Belege der letzten Pfändungsvollzüge einsehen zu lassen. Da das Recht auf Erstellung eines Auszuges in der Regel gleich weit wie das Einsichtsrecht geht, kann sich der Beschwerdeführer wie beantragt entsprechende Auszüge geben lassen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass dies dem Betreibungsamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen und das Betreibungsamt Arlesheim anzuweisen, dem Beschwerdeführer Kopien des Protokolls über den letzten Pfändungsvollzug von B. A. zuzustellen.


4. ( … )


Entscheid der AB SchKG vom 8. März 2011 i.S. J. gegen Betreibungsamt A. (420 11 21/LIA)



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