Zivilprozessrecht

Anspruch und Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege nach Schweizerischer Zivilprozessordnung


Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; E. 1).


Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (Art. 117 ZPO; E. 2).


Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Allerdings ist dafür zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO erforderlich, dass zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers Rechtsbeistand auch tatsächlich notwendig ist. Wie die Beurteilung der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtlosigkeit hat die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu erfolgen. Die gesetzliche Formulierung in Art. 119 Abs. 2 ZPO macht klar, dass kein Anspruch auf die Ernennung der gewünschten Rechtsvertretung besteht (Art. 118 ZPO; E. 3).


Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Kostenlosigkeit gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 119 Abs. 3; E. 6).



Erwägungen

1. Die Beschwerde vom 14. Juli 2011 richtet sich gegen die Ziffer 4 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 7. Juli 2011. Der Präsident verfügte damit, dass den Ehegatten für die ordentlichen Kosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde. Für die ausserordentlichen Kosten werde die unentgeltliche Rechtspflege hingegen abgewiesen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert ist einzig die Person, die um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (teilweise) verweigert oder entzogen wurde. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind laut Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin am 13. Juli 2011 zugestellt. Die am Folgetag, Donnerstag, 14. Juli 2011, der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde der Ehefrau ist somit allemal fristgerecht angehoben worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Der Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).


2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5). Als zweite Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist verlangt, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos erscheinen darf. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 128 I 225, E. 2.5.3). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, ist jeweils am Anfang des Verfahrens zu beurteilen, weil sie sich häufig nach Durchführung des Beweisverfahrens klären. Falls mit dem Entscheid zugewartet werden könnte, würde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sich der Verlust des Prozesses abzeichnet, unzulässigerweise rückwirkend entzogen (Emmel, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 13).


3.1 Der Präsident des Bezirksgerichts Liestal führte gestützt auf ein entsprechendes Gesuch des Ehemannes einen Schriftenwechsel durch und stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Ehemann der Ehefrau noch einen Betrag von CHF 2'235.00 schulde und behaftete den Ehemann bei seiner Bereitschaft, dem Auskunftsbegehren der Ehefrau nachzukommen und Unterlagen nachzureichen. Zugleich wurde eine zuvor verfügte Sperre betr. Auszahlung von Mietzinsbeiträgen der Wohngemeinde aufgehoben. Das Gesuch der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege wurde bezüglich der sog. ausserordentlichen Kosten, mithin der Kosten für die Rechtsverbeiständung, abgewiesen, zumal aus den Akten erhelle, dass das Verfahren in unnötiger Weise angegangen worden sei und in direkter Absprache unter den Parteien ohne weiteres hätte gelöst werden können. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, es stelle eine Rechtsverletzung dar, ihr die unentgeltliche Verbeiständung für die ausserordentlichen Kosten zu verweigern. Sie habe weder das Verfahren verzögert, noch in die Länge gezogen, sondern zur Aufklärung beigetragen. Ohne anwaltlichen Beistand sei die Ehefrau nicht im Geringsten in der Lage, ihre Sichtweise darzustellen, um den Behauptungen des Ehemannes entgegenzutreten. Sie habe die gerichtliche Verfügung nicht verstanden und diese habe ihr erläutert werden müssen. Das Auskunftsbegehren der Ehefrau betreffe insbesondere den neuen Mietvertrag des Ehemannes. Dies könne kaum als unnötiger Aufwand bezeichnet werden und sei im Zusammenhang mit dem bereits anhängig gemachten Verfahren eingebracht worden. Da sie im Verfahren vor Bezirksgericht obsiegt habe, wäre ihr nach den Prozessregeln eine Parteientschädigung zuzusprechen. Für diesen Fall werde beantragt, diese aus der Gerichtskasse zu entschädigen, da der Ehemann nicht in der Lage sei, dafür aufzukommen.


3.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Allerdings ist dafür zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO erforderlich, dass zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers Rechtsbeistand auch tatsächlich notwendig ist. Kriterien für diese Notwendigkeit sind beispielsweise die Schwierigkeit des Falles, die Schwere des drohenden Eingriffs in Rechtspositionen der betroffenen Person, das Postulationsvermögen sowie die Sachkunde der gesuchstellenden Partei. Das Gesetz nennt die Tatsache, dass "die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist" als klassisches Beispiel der Notwendigkeit einer Vertretung. Dieses Gebot der Waffengleichheit entspricht bewährter Rechtsprechung und dessen Gültigkeit einem Anliegen des Gesetzgebers. Eine anwaltlich vertretene Gegenpartei ist aber keineswegs Voraussetzung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Massgebend für die Abschätzung der Notwendigkeit sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9 mit weiteren Nachweisen). Je komplexer und demzufolge schwieriger die Rechtsfragen zu beantworten sind, desto eher ist eine Rechtsverbeiständung angezeigt. Dasselbe gilt, wenn der Sachverhalt vielschichtig und schwierig ist. Wenn der Ansprecher selber rechtskundig ist, werden diese Schwierigkeiten gemildert. Weiter ist auch die Tragweite des in diesem Verfahren ergehenden Entscheides von Bedeutung. Dabei ist eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, wenn es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen geht. Nicht erforderlich ist eine unentgeltliche Verbeiständung regelmässig in eigentlichen Bagatellfällen mit sehr geringen Streitwerten, auch für Laien leicht überblickbaren tatsächlichen Verhältnissen und einfach zu beurteilenden Rechtsfragen (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 118 N 9 mit weiteren Nachweisen).


3.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die vorliegende Beschwerde als begründet und die Rügen der Beschwerdeführerin als stichhaltig. Der angefochtene Entscheid erweist sich als offensichtlich fehlerhaft, zumal die Vorinstanz das massgebliche Verfahrensrecht unrichtig angewendet hat. Im Bereiche der unrichtigen Rechtsanwendung kann die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid der ersten Instanz auch im Beschwerdeverfahren umfassend überprüfen (Art. 320 lit. a ZPO). Im Vordergrund steht die Verletzung von Bundesprivatrecht als materiellem Recht. Es kommt jedoch auch die fehlerhafte Anwendung der Regeln des Zivilprozesses zur Überprüfung. In diesem Zusammenhang hat das Bezirksgerichtspräsidium vorliegend die Bestimmungen über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege falsch angewendet. Die Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege haben in aller Regel im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung stattzufinden. Insbesondere die Prüfung, ob der Prozess genügende Erfolgsaussichten hat, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu beurteilen. Es ist mithin unzulässig, den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für einen zunächst nicht aussichtslos erscheinenden Prozess bis zu den gerichtlichen Beweiserhebungen hinauszuschieben und bei nachträglich zu Tage tretender Aussichtslosigkeit das entsprechende Gesuch für das gesamte Verfahren zu verweigern (so schon BGE 101 Ia 34). Im Weiteren ist eine Aufspaltung des Umfangs der unentgeltlichen Rechtspflege allein auf Kosten für die Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit einem aussichtslosen Verfahren nicht angängig. Soweit sich ein Verfahren ab initio als aussichtslos erweist, kann die unentgeltliche Rechtspflege auch nicht - wie vorliegend geschehen - teilweise gewährt werden. Die teilweise unentgeltliche Rechtspflege ist allein Ausfluss der Relativität der Mittellosigkeit. Eine Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege knüpft also stets an die finanzielle Lage des Gesuchstellers an und ergibt sich aus einer teilweisen Bedürftigkeit. Die Anspruchsvoraussetzung der Aussichtslosigkeit kann hingegen nicht relativiert werden, d.h. teilweise aussichtslose Rechtsbegehren sind undenkbar (vgl. Huber, a.a.O., Art. 118 N 20). Im Weiteren scheint die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheides die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit mit der Frage, ob die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin auch tatsächlich notwendig war, zu vermengen. Soweit sie argumentiert, das Verfahren sei in unnötiger Weise angegangen worden und hätte in direkter Absprache unter den Parteien ohne weiteres gelöst werden können, wird nämlich implizit die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beurteilt. Das Bezirksgericht Liestal hat es allerdings versäumt, diese zusätzliche Voraussetzung, welche in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nun ausdrücklich kodifiziert ist (anders noch die Zivilprozessordnung BL), zu prüfen. Wie die Beurteilung der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtlosigkeit hat die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu erfolgen. Soweit die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu Ziff. 3.2 hievor), ist dem Gesuch zu entsprechen und ein Anwalt als unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, was ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zum betreffenden Kanton begründet (vgl. BGE 125 II 518). In der Praxis ersucht zwar regelmässig die von einer Partei bereits mandatierte Rechtsvertretung namens der Klientschaft um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung für den betreffenden Fall. Die gesetzliche Formulierung in Art. 119 Abs. 2 ZPO macht jedoch klar, dass kein Anspruch auf die Ernennung der gewünschten Rechtsvertretung besteht, wobei davon auszugehen ist, dass der Wunsch beachtlich ist, wenn keine zureichenden Gründe für eine Abweichung bestehen (vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 118 N 8). Anzumerken bleibt sodann, dass auch der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten, selbst wenn er von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich angefochten wurde, in Verletzung der Grundsätze von Art. 106 ff. ZPO erfolgte. So wurden die Prozesskosten nicht nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, sondern die Gerichtskosten ohne weitere Begründung den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine gegenseitigen Parteientschädigungen gesprochen. Selbst wenn das Gericht in familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, erscheint im vorliegenden Falle die getroffene Kostenregelung in Anbetracht des Verfahrensausganges als stossend.


4. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde der Ehefrau gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO bietet es sich vorliegend an, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen Sachentscheid trifft. Eine Kassation von Ziffer 4 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 7. Juli 2011 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur nochmaligen Prüfung der Prozesschancen und der Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes ist vorliegend nicht mehr möglich, da das Verfahren durch das Bezirksgericht Liestal bereits abgeschlossen wurde. In Abänderung von Ziffer 4 der Verfügung vom 7. Juli 2011 wird der Ehefrau daher nunmehr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokatin A. B. als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, da sie mit der Angelegenheit bereits vertraut ist. Das Bezirksgericht Liestal wird angewiesen, der Ehefrau für das Verfahren 120 11 672 eine angemessene Entschädigung im Umfange der vorgelegten Honorarnote vom 14. Juli 2011 in Höhe von CHF 648.00 auszurichten.


5. ( … )


6. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Kostenlosigkeit gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selber getragen in der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten ist (KGE BL vom 26.01.2010, publiziert unter www.baselland.ch, Rspr. Kantonsgericht). Von den genannten Grundsätzen abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen sind in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton somit angemessen zu entschädigen, wobei der entsprechende Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 TO (SGS 178.112) CHF 180.00 pro Stunde beträgt. ( … )


KGE ZR vom 16. August 2011 2011 i.S. S. gegen Bezirksgerichtpräsident Liestal (410 11 184/LIA)



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