Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsverlustschein als Titel für die provisorische Rechtsöffnung


Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG berechtigt der Verlustschein aus einer Pfändung zur provisorischen Rechtsöffnung. Der Pfändungsverlustschein ist eine amtliche Bescheinigung darüber, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder keine vollständige Deckung der Forderung erzielt werden konnte. Der Verlustschein bewirkt keine Neuerung im Sinne von Art. 116 OR und schafft keinen Schuldgrund, der neben dem ursprünglichen als selbständiger Klagegrund angerufen werden kann. Der Verlustschein ist ein Indiz für den Bestand einer Forderung. Soweit ein Betriebener sofort Einwendungen aus dem Grundverhältnis glaubhaft macht, darf das Gericht die Rechtsöffnung nicht erteilen (Art. 82 und 149 SchKG; E. 3).



Erwägungen

1.( … )


2. ( … )


3.1 Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG gelte der Verlustschein zwar als Schuldanerkennung. Dieser bewirke jedoch keine Novation, so dass dem Schuldner weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zustehen würden. Da die Gesuchsbeklagte bestreite, dem Gesuchskläger überhaupt etwas zu schulden, habe dieser die geltend gemachte Forderung zu belegen. Der Verlustschein allein genüge aufgrund der Einwendungen der Gesuchsbeklagten nicht mehr. Der Gesuchskläger könne keine weiteren Unterlagen als den Verlustschein zum Beweis seiner Forderung einreichen. Der Zeugenbeweis, welcher vom Gesuchskläger noch vorgebracht werde, sei nicht sofort verfügbar und werde im Rechtsöffnungsverfahren nicht abgenommen. Der Beschwerdeführer moniert nun, die Schuldnerin habe gegen den ersten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag hoben. Sie wisse genau, dass sie ihm das Geld schulde. Es sei ihm beschieden worden, dass ein Verlustschein anerkannt werden müsse. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjähre innert 20 Jahren nach der Ausstellung des Verlustscheines. Die Schuldnerin könne sich mit blossem Bestreiten der Übergabe des Geldes nicht von der Schuld befreien.


3.2 Die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, kommt nach Einsichtnahme in die Akten zum Schluss, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG berechtigt der Verlustschein aus einer Pfändung zur provisorischen Rechtsöffnung. Der Pfändungsverlustschein ist indes nichts anderes als eine amtliche Bescheinigung darüber, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder keine vollständige Deckung der Forderung erzielt werden konnte. Der Schuldner gibt bei dessen Ausstellung keine auf das materielle Rechtsverhältnis bezügliche Willenserklärung ab. Der Verlustschein bewirkt somit keine Neuerung im Sinne von Art. 116 OR und schafft auch keinen Schuldgrund, der neben dem ursprünglichen als selbständiger Klagegrund angerufen werden kann. Die Wirkungen des Verlustscheins erschöpfen sich letztlich darin, wenn man von den betreibungsrechtlichen Folgen absieht, dass die Forderung (erst) innert 20 Jahren verjährt und unverzinslich wird. Zwar bezeichnet Art. 149 Abs. 2 SchKG den Verlustschein auch als Schuldanerkennung, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung "im Sinne von Art. 82", d.h. nur als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Eine erhöhte Beweiskraft ausserhalb des Rechtsöffnungsverfahrens wird ihm durch das Gesetz nicht verliehen. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Pfändungsverlustschein überhaupt keine Beweiskraft besitzt. Er verurkundet immerhin, dass der Schuldner in einer früheren Betreibung keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dass dieser durch Rechtsöffnung oder Urteil beseitigt worden ist. In diesem Sinne ist der Verlustschein zwar kein direkter Beweis, wohl aber ein Indiz für den Bestand einer Forderung (vgl. BGE 102 Ia 363). Soweit ein Betriebener sofort Einwendungen aus dem Grundverhältnis glaubhaft macht, darf das Gericht in Anwendung von Art. 82 Abs. 2 SchKG die Rechtsöffnung jedoch nicht erteilen. Im vorliegenden Falle bestreitet die Gesuchsbeklagte, jemals Gelder vom Betreibenden und heutigen Beschwerdeführer erhalten zu haben. Dieser konnte dem Vorderrichter keinen von der angeblichen Darleiherin unterzeichneten Vertrag vorlegen. Es fehlt mithin an einer durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch daher in Ermangelung eines tauglichen Rechtsöffnungstitels in einen Zivilprozess geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Im Ergebnis erweist sich die Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim im Entscheid vom 16. Februar 2011, dass das Begehren des Gesuchsklägers um provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 211xxxx des Betreibungsamtes Binningen abzuweisen ist, somit als zutreffend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


4. ( … )


KGE ZR vom 8. April 2011 i.S. M. gegen Ü. (410 11 40/LIA)



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