Strafprozessrecht

Beweisverwertbarkeit


Die Überwachung der konkreten Fahrweise eines jeden Verkehrsteilnehmers durch die Polizei entspricht deren gesetzlich hinreichend normierten Aufgabe; die in diesem Zusammenhang erfolgte Einsetzung technischer Hilfsmittel - in casu die Durchführung von Videoaufzeichnungen - ist grundsätzlich gesetzeskonform, wobei im vorliegenden Fall bei Würdigung der konkreten Beweise auch das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts ohne Weiteres zu bejahen ist (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 SKV, Art. 9 Abs. 1 SKV, § 2 Abs. 1 PolG, § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b PolG; E. 2.3 und 2.4).



Sachverhalt

Mit Urteil vom 21. Januar 2011 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft A. A. in Bestätigung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 15. Juni 2009 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.-- (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen); dies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV) und Art. 106 StGB. Des Weiteren verpflichtete es ihn zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'287.--, bestehend aus den Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 487.--, der Gerichtsgebühr von CHF 600.-- sowie der Gebühr für das Ausstandsverfahren von CHF 200.--. Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz legten seinem Strafbefehl bzw. ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zu Grunde: "Am 8. Januar 2009, 15.00 Uhr, fuhr der Angeschuldigte als Lenker des Fahrzeuges X in Münchenstein auf dem Überholstreifen der Autobahn H18 (Km 37.000) in Fahrtrichtung Delémont, wobei er auf zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge aufschloss. In der Folge wechselte der Angeschuldigte nach rechts auf den Normalstreifen und fuhr an den genannten Fahrzeugen verbotenerweise rechts vorbei" .


Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 reichte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Januar 2011 ein. In seiner Berufungserklärung vom 23. Februar 2011 führte er dabei aus, es werde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und er sei bezüglich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Des Weiteren stellte der Beschuldigte folgende Anträge: Es sei die Videoaufnahme (Aktenstück Nr. 49) gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO aus den Akten zu entfernen (Ziff. 1), es sei der Polizeirapport nach Art. 141 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 StPO aus den Akten zu entfernen (Ziff. 2) und es sei die beiliegende Videoaufnahme als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Ziff. 3).


Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Er sei in Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 21. Januar 2011 vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln frei zu sprechen (Ziff. 1). Des Weiteren sei ihm das Recht einzuräumen, auf allfällig eingereichte Stellungnahmen des Berufungsgegners und der Vorinstanz zu replizieren (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei insbesondere auch die o/e Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Staat zu überbinden seien (Ziff. 3).


Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 3. Juni 2011 Folgendes: Es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), es sei der Antrag auf Entfernung der Videoaufnahme, des Polizeirapports und der Einvernahme des Beschuldigten abzuweisen (Ziff. 2) und es sei auch der Antrag, die neue Videoaufnahme als Beweismittel zu den Akten zu nehmen, abzuweisen (Ziff. 3).


Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2011 beantragte auch die Vorinstanz die Abweisung der Berufung.



Erwägungen

1. (…)


2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Entfernungsanträge in seiner Berufungserklärung vom 23. Februar 2011 aus, bei der Videoaufnahme handle es sich um einen nicht verwertbaren Beweis, da mit der Videoaufnahme angefangen worden sei, bevor der Verdacht für eine strafbare Handlung vorgelegen habe. Es handle sich somit um einen Zufallsfund, welcher dem Beweisverwertungsverbot unterliege, was auch von der Vorinstanz so erkannt und entschieden worden sei. Allerdings sei der Fall nach altem Recht beurteilt worden, weshalb keine Entfernung aus den Akten stattgefunden habe, was nun, da jetzt neues Recht anwendbar sei, gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO nachzuholen sei. Des Weiteren zeige die beiliegend von ihm ins Recht gelegte Videoaufnahme die Fahrt der Polizei bis zum Überfahren der doppelten Sicherheitslinie. Da hierauf keine Verkehrsregelverletzung der beschuldigten Person ersichtlich sei, werde erhellt, dass die tatsächlichen Beobachtungen der Polizei erst nach dem Überfahren der doppelten Sicherheitslinie und damit nach der Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung erfolgt sein müssten, weshalb ihre Aussagen gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden könnten. Hätte sich die Polizei gesetzmässig verhalten, dann hätte sie nicht feststellen können, ob die beschuldigte Person den beobachteten Versuch eines Rechtsüberholens in der Folge zu Ende geführt habe oder nicht. Die Aussagen der Polizisten und die daraus abgeleiteten Beweise (insbesondere der Polizeirapport) würden demnach einem direkten bzw. gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO einem indirekten Beweisverwertungsverbot unterliegen, womit auch diese aus den Akten zu entfernen seien. In seiner Berufungsbegründung vom 18. Mai 2011 legt der Beschuldigte des Weiteren dar, auch seine anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2009 getätigten Aussagen würden der Fernwirkung unterliegen, da es ohne die Beobachtungen der Polizisten nicht zu einer Einvernahme gekommen wäre. Darüber hinaus seien die sich selbst belastenden Aussagen des Berufungsklägers erst erfolgt, nachdem der Untersuchungsbeamte auf die rechtswidrig erlangten Beobachtungen der Polizisten verwiesen habe. Ein solches Vorgehen sei jedoch dem Täuschungsverbot im Sinne von Art. 140 StPO gleichzusetzen, womit auch das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2009 aus den Akten zu entfernen sei. Im Ergebnis könne dem Berufungskläger aufgrund der Beweislosigkeit nicht nachgewiesen werden, dass er gegen das Rechtsüberholverbot verstossen habe.


2.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die Videoaufzeichnung durch die Polizei rechtmässig erfolgt sei. Die Polizei sei aufgrund von Art. 103 Abs. 2 SVG, Art. 106 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 SKV, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 SKV und Art. 9 Abs. 1 SKV berechtigt, für allgemeine Verkehrskontrollen technische Hilfsmittel wie Videoaufzeichnungen einzusetzen. Gemäss § 2 Abs. 1 PolG sorge die Polizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dabei sei sie berechtigt, Vorkehrungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten zu treffen (§ 3 Abs. 1 lit. b PolG). Auf der Videoaufzeichnung erscheine das Fahrzeug des Beschuldigten bei der Durchfahrt durch den Schänzlitunnel lediglich für einen kurzen Moment im Bild und es sei klar ersichtlich, dass dies nur wegen der Krümmung der Strasse der Fall sei. Es handle sich somit in diesem Moment nicht um eine absichtliche, auf einen konkreten Lebensvorgang fokussierte Aufzeichnung, sondern um eine rein zufällige, d.h. eine im Rahmen der Beobachtung des allgemeinen Verkehrsgeschehens, wie sie zweifellos zulässig sei. Die blosse Beobachtung der Strasse durch Mitarbeiter der Polizei tangiere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht, auch wenn diese sich dazu eines optischen Hilfsmittels bediene. Als zu einem späteren Zeitpunkt in der Filmsequenz das Fahrzeug des Beschuldigten im Bild erscheine, sei er bereits im Begriff, rechts zu überholen. Die Polizei habe folglich zuerst das strafbare Verhalten gesehen, bevor sie mit der Kamera auf den Beschuldigten geschwenkt habe. Hierbei habe es sich um eine gezielte Aufzeichnung im öffentlichen Raum gehandelt, welche nur wegen eines hinreichenden Anfangsverdachts erfolgt sei. Selbst wenn ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten bejaht würde, wäre dieser gerechtfertigt, da neben einer gesetzlichen Grundlage auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt wären. Auf der Videoaufzeichnung sei weiter ersichtlich, dass sich das Polizeifahrzeug bereits auf dem Ausfahrtsstreifen in Richtung Muttenz/Münchenstein befinde, als die Kamera gezielt auf den Beschuldigten geschwenkt werde und danach das Polizeifahrzeug den Fahrstreifen wechsle. Die Mitarbeiter der Polizei hätten daher zuerst das strafbare Verhalten beobachtet und erst danach die polizeiliche Nachfahrt aufgenommen. Das Überfahren der Sicherheitslinie sei somit nicht zur Beweiserhebung erfolgt, sondern zur polizeilichen Nachfahrt. Hinsichtlich des Polizeirapports sei festzuhalten, dass die im Polizeiwagen anwesenden drei Polizisten die Fahrweise des Beschuldigten selber hätten beobachten können. Diese Beobachtungen seien keine Folge der Videoaufnahme, sondern ein selbständiger Beweis, weshalb die im Polizeirapport wiedergegebenen Beobachtungen selbst dann verwertbar wären, wenn die Videoaufzeichnung unzulässig erfolgt sein sollte. Ebenso könnten die Aussagen des Beschuldigten zumindest bis zur Frage 9 nicht als Folge der Videoaufnahmen betrachtet werden. Im Übrigen werde bezüglich des Tatsächlichen und Rechtlichen vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen, was auch für die Strafzumessung gelte.


2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV) richten die kantonalen Behörden die Kontrollen schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, wobei die Kontrollen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen. Nach Art. 9 Abs. 1 SKV sind bei den Kontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes vom 28. November 1996 (PolG) sorgt die Polizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zu ihren Aufgaben gehört nach § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b PolG unter anderem die Ergreifung von Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen sowie das Treffen von Vorkehrungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten.


2.4 Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zunächst zu Recht aus, dass die Durchführung von Videoaufzeichnungen zwecks allgemeiner Verkehrskontrolle gestützt auf die vorgängig zitierten gesetzlichen Bestimmungen (oben E. 2.3) grundsätzlich gesetzeskonform ist. In der Folge geht das Strafgericht jedoch davon aus, dass es sich bei der in Frage stehenden Videoaufnahme um eine auf einen konkreten Lebensvorgang des Beschuldigten fokussierte Aufzeichnung handle, wofür ein hinreichender Anfangsverdacht für eine vorwerfbare Verfehlung erforderlich sei, was in casu aber gefehlt habe; so habe die Polizei gewissermassen aufs "Geratewohl" mit der Videoaufzeichnung begonnen, weshalb diese als Beweismittel nicht zugelassen werden dürfe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und den Ausführungen des Beschuldigten vertritt das Kantonsgericht vielmehr die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verwertung des durch die Polizei aufgezeichneten Videobandes als zulässig zu qualifizieren ist, womit auch der entsprechende Entfernungsantrag des Beschuldigten implizit abzuweisen ist. Abgesehen davon, dass nach Meinung des Kantonsgerichts die blosse Teilnahme am Verkehr im öffentlichen Raum - in casu die Fortbewegung mit einem Fahrzeug auf der Autobahn - nicht per se einen grundrechtlich geschützten, individuellen Lebensvorgang darstellt, welcher nur aufgrund eines entsprechenden Anfangsverdachts aufgezeichnet werden darf, sondern die Überwachung der konkreten Fahrweise eines jeden Verkehrsteilnehmers durch die Polizei vielmehr deren gesetzlich hinreichend normierten Aufgabe entspricht, ist vorliegend ausschlaggebend, dass die entscheidrelevante Videosequenz gerade nicht ohne begründete Veranlassung aufgezeichnet worden ist. So belegt das vorliegende Videoband, dass zu Beginn der Aufzeichnung das sich auf der Überholspur befindende Fahrzeug des Beschuldigten im Abschnittsbereich des Schänzlitunnels nur zufällig und aufgrund der Krümmung der dortigen Rechtskurve für einen sehr kurzen Zeitraum im Bild erscheint, danach aber sofort wieder daraus verschwindet. Nach dieser Sequenz ergibt sich aus der fortlaufenden Videoaufnahme, dass erst zum Zeitpunkt, als sich die Polizeibeamten mit ihrem Fahrzeug bereits auf der Ausfahrt in Richtung Muttenz bzw. Münchenstein befinden und dort aufgrund des Verkehrs praktisch bis zum Stillstand abgebremst haben, diese mit ihrem Fahrzeug die Ausfahrt unvermittelt wieder verlassen, eine Sperrfläche überfahren und sehr plötzlich zurück auf die Normalspur der Autobahn einschwenken und erst ab diesem Zeitpunkt den Beschuldigten (nebst anderen Verkehrsteilnehmern) mit der Kamera einfangen. Dies muss zum Schluss führen, dass die Polizeibeamten zuerst die strafbare Verhaltensweise des Beschuldigten als konkreten Lebenssachverhalt wahrgenommen und erst danach die auf den Genannten bezogene Videoüberwachung gestartet haben. Indem die Polizeibeamten die Sperrfläche bei der Autobahnausfahrt erst nach dem Erkennen der strafbaren Verhaltensweise des Beschuldigten überfahren haben und nicht umgekehrt, stellt dieses Vorgehen zudem eine zulässige polizeiliche Nachfahrt dar und es ist deshalb auch kein Grund ersichtlich, die Beobachtungen der Polizeibeamten bzw. den entsprechenden Polizeirapport nicht als Beweismittel zuzulassen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Berücksichtigung der Videoaufzeichnung durch das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz im Übrigen auch keine reformatio in peius darstellt, da das Verbot der reformatio in peius nicht eine abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz, sondern lediglich eine Verschärfung bei der zu verhängenden Sanktion bzw. beim Schuldpunkt ausschliesst, in casu jedoch sowohl der strafrechtliche Vorwurf an sich als auch die Strafe (vgl. dazu unten E. 3) im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren identisch bleiben (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 3 zu Art. 391 StPO; Martin Ziegler , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 zu Art. 391 StPO).


Abgesehen von der Videoaufzeichnung stehen dem Gericht zusätzlich der Polizeirapport vom 15. Januar 2009 (act. 39 f.) als auch die Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Februar 2009 (act. 53 ff.) als Beweismittel zur Verfügung. Gestützt darauf wird ohne Weiteres das Rechtsvorbeifahren des Beschuldigten auf der Autobahn belegt. Bezüglich der Einvernahme des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz der Berufungskläger schon bei seiner Antwort auf die Frage 3 und somit bei der zweiten materiellen Frage auf den Film Bezug nimmt, woraus zu schliessen ist, dass er trotz fehlenden Vermerks im Protokoll bereits zu Beginn der Einvernahme mit der Videoaufzeichnung konfrontiert worden ist, was allerdings bei der vorliegend vom Kantonsgericht festgestellten Verwertbarkeit dieser Aufzeichnung ohne Folgen bleibt. Im Ergebnis ist somit der Sachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt und es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 8. Januar 2009 um 15.00 Uhr in Münchenstein auf dem Überholstreifen der Autobahn H18 (Km 37.000) in Fahrtrichtung Delémont fuhr, auf zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge aufschloss, in der Folge nach rechts auf den Normalstreifen wechselte und an den genannten Fahrzeugen rechts vorbei fuhr.


3. Indem der Beschuldigte auf der Autobahn an zwei Fahrzeugen rechts vorbeigefahren ist ohne dass Kolonnenverkehr geherrscht hätte, stellt dies eine Verletzung von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV dar und ist als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zu sanktionieren, was denn vom Beschuldigten auch nicht angezweifelt wird. Nachdem des Weiteren nebst der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz auch deren Strafzumessung weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft in irgendeiner Form beanstandet wird, kann an vorliegender Stelle gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. I.2. ff. S. 4 ff.) verwiesen werden und der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 200.-- zu verurteilen (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen). Demzufolge ist die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Januar 2011 vollumfänglich abzuweisen.


4. (…)


KGE SR vom 2. August 2011 in Sachen A.A. / Staatsanwaltschaft BL, HA Arlesheim (460 11 12 [B 5] / NEP)


Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2012 abgewiesen.


Beweisverwertbarkeit
- Voraussetzungen


SR 741.013 Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV)
- Art. 5 Abs. 1 und 2 Kontrollen
- Art. 9 Abs. 1 Einsatz technischer Hilfsmittel


SGS 700 Kantonales Polizeigesetz vom 28. November 1996 (PolG)
- § 2 Abs. 1 Allgemeiner Auftrag
- § 3 Abs. 1 lit. a und b Aufgaben der Polizei



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