Strafprozessrecht

Amtliche Verteidigung


Wünscht eine beschuldigte Person die Einsetzung eines bestimmten Anwalts als amtlicher Verteidiger, muss die Staatsanwaltschaft aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Ablehnung dieses Wunsches begründen (Art. 29 Abs. 2 BV, E. 2).


Die beschuldigte Person muss auch im Falle einer notwendigen Verteidigung bei Mittellosigkeit ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung stellen. Aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht muss sie grundsätzlich ihre finanziellen Verhältnisse darlegen und soweit möglich belegen (Art. 132 Abs. 1 StPO, E. 3).


Der Wunsch der beschuldigten Person bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Hat sie bereits eine Verteidigung beigezogen, ist diese grundsätzlich einzusetzen (Art. 133 Abs. 2 StPO, E. 4).



Sachverhalt

A. Am 6. Mai 2010 wurde gegen B. ein Untersuchungsverfahren wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet. B. beauftragte am 15. Februar 2011 V., Advokat, als Wahlverteidiger, welcher um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersuchte.


B. Mit Verfügung vom 16. März 2011 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Gesuch von V., ihn gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO als amtlichen Verteidiger von B. einzusetzen, ab.


C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ab.


D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte V. der Staatsanwaltschaft mit, dass er aufgrund des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2011 und weil sich B. nicht in der Lage sehe, ihm einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Verteidigungskosten zu überweisen, sein Mandat als Verteidiger von B. sofort niederlegen müsse. Im Weiteren verlangte V., er sei gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO als amtlicher Verteidiger von B. einzusetzen.


E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 setzte die Staatsanwaltschaft B. gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO eine Frist bis zum 2. August 2011, um eine neue Wahlverteidigung zu bestimmen.


F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 führte B. aus, dass er sich mit seinem Einkommen einen Privatverteidiger nicht leisten könne und bat um Einsetzung von V. als seinen amtlichen Verteidiger.


G. Mit Verfügung vom 4. August 2011 bestellte die Staatsanwaltschaft Z., Advokat, als amtlichen Verteidiger von B..


H. Gegen diese Verfügung erhob B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15. August 2011 Beschwerde und begehrte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm im vorliegenden Verfahren die amtliche Verteidigung mit V. zu bewilligen; der Beschwerde sei insofern aufschiebende Wirkung zu gewähren, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, bis zum Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung keine Ermittlungshandlungen vorzunehmen, welche seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte tangierten; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft und im Falle eines Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit V. zu gewähren.


I. Mit Stellungnahme vom 29. August 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde sowie der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen und es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Erwägungen

1. (…)


2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, weshalb sie seinen Wunsch, V. als seinen amtlichen Verteidiger einzusetzen, nicht berücksichtigt habe.


2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 Erw. 3.2 S. 236).


2.3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem, dass die Wahlverteidigung des Beschwerdeführers das Mandat niedergelegt habe und der Beschwerdeführer nicht innert der angesetzten Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt habe. In diesem Fall von notwendiger Verteidigung ordne die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an. In casu könne die Verfahrensleitung bei der Bestellung der Person des amtlichen Verteidigers den Wunsch der beschuldigten Person nicht berücksichtigen.


2.4 In der streitbetroffenen Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft lapidar fest, dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Einsetzung von V. als amtlichen Verteidiger nicht berücksichtigt werden könne. Weil sie keine Gründe für diesen Entscheid aufführte, geschweige denn ihre Überlegung nachvollziehbar darlegte, kam sie ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Die angefochtene Verfügung ist deshalb wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.


3.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass V. zu Unrecht nicht als sein amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei.


3.2 Aufgrund von Art. 130 lit. b StPO muss dem Beschwerdeführer unstrittig eine notwendige Verteidigung bestellt werden. Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1), sowie wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hält fest, dass eine amtliche Verteidigung auch dann bestellt wird, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist laut Art. 132 Abs. 2 StPO die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.


Bei genauer Betrachtungsweise ist das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ein Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, weil lit. b eine amtliche Verteidigung bei Gebotenheit vorsieht und die Gebotenheit nach Abs. 2 nicht abschliessend ist, wie sich aus dem dort verwendeten Wort "namentlich" ergibt. Denn die amtliche Verteidigung ist automatisch zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten, weil ja ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt, sodass im Fall der Bedürftigkeit auch bei einem Anwendungsfall von Abs. 1 lit. a seitens der beschuldigten Person um Einsetzung der amtlichen Verteidigung nachgesucht werden kann (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2011, N. 3 zu Art. 132 StPO). Demzufolge muss der Beschwerdeführer bei Mittellosigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stellen (Ruckstuhl, a.a.O., N. 12 und 16 zu Art. 132 StPO). Voraussetzung zur Genehmigung dieses Gesuchs ist, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, d.h. seine finanziellen Verhältnisse darlegt und soweit möglich belegt (Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, 2010, N. 12 zu Art. 132 StPO; BGer. 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008 Erw. 6). Mit dieser Mitwirkungspflicht soll verhindert werden, dass sich eine beschuldigte Person in guten finanziellen Verhältnissen aufgrund von ungenügenden Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenslage zu Unrecht eine Verteidigung vom Staat bezahlen lässt. Gesamthaft kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung nur zu gewähren ist, wenn er im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mittellos ist und seiner Mitwirkungspflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nachkommt. Wie bereits im Beschluss des Kantonsgerichts Nr. 470 11 33 vom 7. Juni 2011 Erw. 4.3 dargelegt, kann in Ausnahmefällen vom Nachweis der finanziellen Lage abgesehen werden, so etwa wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Inhaftierung, körperliche oder geistige Einschränkungen der beschuldigten Person) das Beschaffen der entsprechenden Nachweise unmöglich oder zumindest unverhältnismässig erschwert ist oder auch in Fällen, in welchen sich die beschuldigte Person renitent weigert, die notwendigen Angaben zu liefern. In solchen Konstellationen ist jedoch die beschuldigte Person bzw. dessen Verteidiger verpflichtet, den Nachweis für das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation zu erbringen. Demzufolge ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen hat, um seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Zu beachten ist dabei, dass der Vertreter des Beschwerdeführers entsprechend von Art. 17 der Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005 des Schweizerischen Anwaltsverbands für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung besorgt zu sein hat. Der Vertreter des Beschwerdeführers muss sich somit insbesondere mit allen zumutbaren Mitteln um eine Offenlegung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers bemühen.


4. Gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO berücksichtigt die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person. Äussert die beschuldigte Person einen Wunsch, ist darauf nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Hat die beschuldigte Person bereits einen Verteidiger beigezogen, ist dieser grundsätzlich als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Lieber, a.a.O., N. 5 zu Art. 133 StPO). Diese Grundsätze hat die Staatsanwaltschaft bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers zu berücksichtigen. Vermag daher Advokat V. innert der durch die Staatsanwaltschaft anzusetzenden Frist die Mittellosigkeit seines Mandanten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO rechtsgenüglich darzutun, so ist V. als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Dasselbe gilt, wenn Advokat V. eine Ausnahmesituation im zuvor beschriebenen Sinne darlegt. Trifft hingegen weder das eine noch das andere zu, so steht es der Staatsanwaltschaft frei, eine andere Person als amtliche Verteidigung zu bestellen.


5. (…)


6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2011 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7. Gestützt auf § 15 lit. b GebT sind keine ordentlichen Kosten zu sprechen. Ausgangsgemäss ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, V., eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens sowie der notwendigen Bemühungen für die Beschwerdeeingabe ist die Entschädigung von V. auf insgesamt pauschal Fr. 756.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 56.--) festzusetzen.


KGS vom 24. Oktober 2011 (470 11 136/STS)


Rechtliches Gehör
- Begründungspflicht


Amtliche Verteidigung
- Offenlegung der finanziellen Verhältnissen durch die beschuldigte Person


Amtliche Verteidigung
- Einsetzung des gewünschten Verteidigers


SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
- Art. 29 Abs. 2 Rechtliches Gehör


SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
- Art. 132 Abs. 1 Offenlegung der finanziellen Verhältnissen durch die beschuldigte Person


SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
- Art. 133 Abs. 2 Einsetzung des gewünschten Verteidigers



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