Strafrecht

Provisorische Einstellung des Verfahrens nach Art. 55a StGB


Die provisorische Einstellung des Verfahrens nach Art. 55a StGB kommt nur in Betracht, wenn das Opfer - also die Person, in deren körperliche Integrität bzw. Freiheit durch den Partner unmittelbar eingegriffen wurde - seine Entscheidung zum Stellen des Antrages autonom und frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat. (E. 2.3)


Die Strafverfolgung ist grundsätzlich einzustellen, wenn feststeht, dass das Opfer in seiner Entscheidung nicht beeinflusst worden ist. Ein Übergehen des Begehrens um provisorische Einstellung kann nur insoweit zulässig sein, als die Behörde den begründeten Eindruck hat, dieses sei nicht Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung. (E. 2.6)


Ausgehend vom autonom gebildeten Willen des Opfers darf sein Ersuchen um provisorische Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft nicht unter Berufung auf andere, ausserhalb ihrer freien Willenskundgabe liegende Gründe verweigert werden. (E. 2.6)



Sachverhalt

Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), den Antrag von A., vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, vom 18. Juli 2011, es seien betreffend B. (nachfolgend: Beschuldigter) provisorische Verfahrenseinstellungen im Sinne von Art. 55a StGB zu erlassen, ab. Als Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, A. habe am 7. Februar, 22. März, 29. März und 30. Juni 2011 jeweils gegen den Beschuldigten, ihren Ehemann, Strafanzeige wegen körperlicher Übergriffe erstattet, wobei die stetig zunehmende Häufung und Extensität der Gewalt zuletzt zu einem Verfahren wegen Gefährdung des Lebens geführt habe. Der Beschuldigte wirke auf despotische Art und Weise auf seine Ehefrau ein, wobei es innerhalb von vier Monaten zu vier Strafanzeigen gekommen sei. Der Beschuldigte zeige weder Einsicht noch Reue. Überdies sei er mit den schweizerischen Rechten, Pflichten und Gepflogenheiten einer Ehe überfordert. So toleriere er beispielsweise nicht, dass seiner Frau eine Privatsphäre bezüglich ihrem Mobiltelefon zustehe oder dass auch der Ehemann im Haushalt mitzuhelfen habe. Welche konkreten Schritte der Beschuldigte unternehmen könnte, um seine Gewaltausbrüche zu verringern, sei nicht ersichtlich. Ebenso sei für die beiden Ehegatten keine dauerhafte Lösung in Sicht, um künftige Konflikte zu vermeiden. Der Beschuldigte sei der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb auch Antiaggressionskurse sinnlos wären, zumal solche nur auf Deutsch durchgeführt würden. In Anwendung des Entschliessungsermessens von Art. 55a StGB kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, die negativen Kriterien würden deutlich überwiegen, weshalb das Strafverfolgungsinteresse dem Interesse des Opfers an einer provisorischen Einstellung des Verfahrens vorgehe.


Mit Eingabe vom 3. August 2011 erhob A. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde gegen diese Verfügung. Im Wesentlichen machte sie geltend, eine provisorische Einstellung gemäss Art. 55a StGB müsse zwingend vorgenommen werden, zumal dieser Antrag ihrem freien Willen entspreche. Indem die Staatsanwaltschaft ihr hingegen einen solchen abspreche, handle sie ermessensmissbräuchlich. Die Fähigkeit, einen eigenen Willen bilden und durchsetzen zu können, stützte die Beschwerdeführerin auf zwei ärztliche Atteste ab. Weiter legte sie dar, die Staatsanwaltschaft habe sich redlich Mühe gegeben, den Beschuldigten als Unmenschen zu beschreiben, was er jedoch nicht sei. Um dies zu belegen, reichte die Beschwerdeführerin schriftliche Zeugnisse von Personen ein, welche den Beschuldigten kennengelernt und als anständigen Menschen, der sich gut integriere, wahrgenommen haben. Auch machte die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft habe kein Gutachten eingeholt und sei somit auch nicht in der Lage, die Therapiefähigkeit bzw. -unfähigkeit ihres Mannes zu beurteilen. Hierzu legte sie ein ärztliches Zeugnis ins Recht, wonach der Beschuldigte künftig wöchentliche Therapiesitzungen unter Anwesenheit eines Dolmetschers durchführen werde, um so seine Probleme aufzuarbeiten. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin dar, die Staatsanwaltschaft habe die Ausschaffung des Beschuldigten vorangetrieben. Mit dessen Ausschaffung sei das Interesse an einer Strafuntersuchung definitiv erloschen.


In der Stellungnahme vom 22. August 2011 verwies die Staatsanwaltschaft hauptsächlich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die darin aufgeführten Gründe, weshalb sie eine provisorische Einstellung des Verfahrens nicht habe verantworten können, stützten sich auf die Erkenntnisse der zahlreichen Einvernahmen des Opfers bzw. des Beschuldigten und auf die Fakten. Das Ausschaffungsverfahren des Amtes für Migration sei vom Strafverfahren losgelöst und dementsprechend nicht von der Staatsanwaltschaft vorangetrieben worden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten sei rechtskräftig abgelaufen, weshalb er die Schweiz eigentlich schon seit dem 25. Mai 2011 hätte verlassen müssen.



Erwägungen

1. (…)


2.1 Die provisorische Einstellung des Verfahrens nach Art. 55a StGB kommt nur in Betracht, wenn Täter und Opfer in einer der in Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 bis 3 StGB genannten Beziehungen zueinander stehen. Unter anderem stellt die Ehe eine dieser qualifizierten Beziehungen dar (vgl. Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB). Die betreffenden Straftaten müssen während der Dauer der Beziehung oder innerhalb eines Jahres seit deren Auflösung begangen worden sein. Im vorliegenden Fall sind Opfer und Täter miteinander verheiratet und die Gewalttaten sind während der Dauer der Ehe begangen worden, womit der persönliche und der zeitliche Anwendungsbereich erfüllt sind.


2.2 Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 55a StGB bezieht sich ausschliesslich auf die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 al. 4 bis 6 StGB), der wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, b bis und c StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB). Es handelt sich um eine abschliessende Aufzählung (Riedo/Saurer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 55a N 42 ff.; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 55a N 3). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betrifft die teilweise wiederholten Tatbestände der Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts. Das Gesuch um provisorische Einstellung des Verfahrens kann entsprechend den obigen Ausführungen zum vornherein nur für die wiederholten Tätlichkeiten, die einfache Körperverletzung und die Drohung angenommen werden. Nur für diese drei Straftatbestände ist der sachliche Anwendungsbereich erfüllt. Soweit daher die Beschwerdeführerin in Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 3. August 2011 beantragt, es sei das gesamte Strafverfahren gegen B. in Anwendung von Art. 55a StGB provisorisch einzustellen, vermag sie nicht durchzudringen, was die vorgeworfenen Tatbestände der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung und des rechtswidrigen Aufenthaltes angeht.


2.3 Die in Art. 55a Abs. 1 StGB aufgeführten Gewaltdelikte stellen grundsätzlich Antragsdelikte dar, doch greift die Offizialmaxime, wenn sie im Kontext der häuslichen Gemeinschaft begangen werden. Art. 55a StGB gibt dem Opfer dabei die Möglichkeit, wenn es im sozialen Nahraum die Durchführung eines Strafverfahrens doch nicht mehr wünscht, die Strafverfolgung des Partners provisorisch einstellen zu lassen. Im Sinne eines Kompensationsmechanismus soll damit verhindert werden, dass die Verfolgung von Amtes wegen dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft (Stellungnahme des Bundesrats zum zit. Bericht, BBl 2003, 1939 f.; Riedo/Saurer, a.a.O., Art. 55a N 29 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 55a N 1). Das Verfahren kann jedoch nur dann provisorisch eingestellt werden, wenn das Opfer - also die Person, in deren körperliche Integrität bzw. Freiheit durch den Partner unmittelbar eingegriffen wurde - seine Entscheidung zum Stellen des Antrages autonom und frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat (Stellungnahme des Bundesrats zum zit. Bericht, BBl 2003, 1941; Urteil des Bundesgerichtes vom 21. März 2006 [6S.454/2004] E 3). Ist dies nicht der Fall, so überwiegt das Strafverfolgungsinteresse (Riedo /Saurer, a.a.O., Art. 55a N 115).


2.4 Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin den Antrag auf provisorische Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten vorliegend aus freiem Willen gestellt hat. In mehreren Schreiben an die Staatsanwaltschaft bekundete die Beschwerdeführerin ihren eindringlichen persönlichen Wunsch die Klage zurückzuziehen, um ihrem Ehemann nochmals eine Chance geben zu können (so im Schreiben vom 5. Juli 2011). Auch äusserte sie ihren Missmut über das Verhalten der Staatsanwaltschaft, welches sie sehr verletzt habe. Sie fühle sich diskriminiert und nicht ernst genommen. Ihr Mann sei kein Sexualverbrecher oder Terrorist, wie man es der Verhaltensweise der Staatsanwaltschaft nach glauben könnte. Nicht nur habe die Staatsanwaltschaft dem Gesuch um provisorische Einstellung des Verfahrens nicht stattgegeben, auch habe diese das Besuchsrecht erschwert (Schreiben vom 25. Juli 2011). Auf emotionale Art und Weise gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, ihren Mann zu lieben und mit ihm zusammenbleiben zu wollen. Sie handle nicht infolge Einschüchterung, sondern aus freiem Willen und verstehe nicht, weshalb man diesen übergehe (Schreiben vom 30. Juli 2011; Beilage 5 zur Beschwerde vom 3. August 2011). Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3. August 2011 holte die Beschwerdeführerin sodann zwei ärztliche Bescheinigungen ein, welche ihre Fähigkeit, einen eigenen Willen bilden und durchsetzen zu können, belegen. In der ärztlichen Bescheinigung vom 29. Juli 2011 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 3. August 2011) gab S., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an, die Beschwerdeführerin sei psychisch stabil und den Anforderungen einer Tätigkeit im Bereich des Sicherheitsdienstes gewachsen. Sie sei in der Lage, ihre Meinung und Haltung überzeugend zu äussern und sich durchzusetzen. R., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin zurzeit betreut, bezeugte in seinem Bericht vom 28. Juli 2011 (Beilage 2 zur Beschwerde vom 3. August 2011), dass seine Patientin sehr realistisch ihre Probleme beschreiben könne und immer aus eigenem Interesse eine Lösung suchen würde. In Bezug auf die ehelichen Schwierigkeiten habe sie in den Sprechstunden immer sehr realistisch die Problematiken beschreiben können und seine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin wisse genau was sie wolle und entscheide selbständig und ohne Druck von aussen.


In Frage gestellt werden kann der dargelegte Antrieb der Beschwerdeführerin zur Beantragung der provisorischen Einstellung des Verfahrens, mit dem Beschuldigten eine normale Ehe wiederaufnehmen zu wollen; steht dieser doch im Widerspruch zu früheren, anlässlich der Einvernahmen der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, sie wolle sich von ihrem Ehemann trennen. Es erscheint fraglich, ob der dargelegte Wille der Beschwerdeführerin wirklich darauf abzielt, wieder mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Diese Frage ist vorliegend jedoch nicht von entscheidrelevantem Belang, zumal die Voraussetzung des Vorliegens eines unbeeinflussten Willens des Opfers sich ausschliesslich auf die provisorische Einstellung des Verfahrens (siehe oben) und nicht auf andere Aspekte, namentlich die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens oder auch aufenthaltsrechtliche Elemente, richtet.


Nach Ansicht des Kantonsgerichtes zeugen einerseits das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere das mehrfache hartnäckige und konstante Ersuchen um provisorische Einstellung des Verfahrens und das Einholen ärztlicher Zeugnisse und Aussagen anderer Personen aus Eigeninitiative, sowie andererseits das Bezeugen zweier Fachärzte, dass die Beschwerdeführerin fähig sei, einen eigenen Willen zu bilden und diesen ohne Beeinflussung von aussen durchzusetzen, mit hinreichender Glaubwürdigkeit davon, dass auch das Beantragen der provisorischen Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 55a StGB aus freiem Willen erfolgte. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, unabhängig vom Einfluss ihres Ehemannes zu handeln, stellte sie im Übrigen auch unter Beweis, indem sie sich nach jedem Gewaltakt, trotz drohendem Gebaren seinerseits, unverzüglich an die zuständigen Behörden wandte.


2.5 Setzt sich eine Behörde über das Begehren des Opfers - in seinem wohlverstandenen Interesse - hinweg, muss sie entsprechend plausibel begründen, weshalb sie der Auffassung ist, dass das Begehren nicht Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung gewesen sei und aufgrund welcher Kriterien sie das Verfahren fortführen wolle. Sie muss dabei eine einzelfallgerechte Interessenabwägung vornehmen, wobei sie zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers abzuwägen hat (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 55a N 5). So kann beispielsweise in Erwägung gezogen werden, ob der Täter bereits vorbestraft war, ob das Verfahren schon einmal provisorisch eingestellt wurde, ob es sich lediglich um eine einmalige Entgleisung des Täters aufgrund einer speziellen Stress- oder Konfliktsituation handelt, ob der Täter Einsicht zeigt bzw. ob er konkrete Schritte unternommen hat um weitere Gewaltausbrüche zu verhindern, ob sich der Täter und das Opfer auf eine dauerhafte Lösung des Konfliktes haben einigen können oder gegenwärtig an einer solchen arbeiten, ob sich die Situation so geändert hat, dass sich die Gefahr neuerlicher Konflikte verringert hat (z.B. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes) oder ob die Verfahrenseinstellung dem Opfer tatsächlich eine Erleichterung bringt. Die massgebenden Kriterien lassen sich nicht abschliessend aufzählen. Ausschlaggebend sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles (Riedo/Saurer, a.a.O., Art. 55a N 117 ff.).


2.6 Demgegenüber setzt das Bundesgericht die Hürde für einen abweichenden Behördenentscheid höher an und ist der Auffassung, die Strafverfolgung sei grundsätzlich einzustellen, wenn feststehe, dass das Opfer in seiner Entscheidung nicht beeinflusst worden sei. Ein Übergehen des Begehrens um provisorische Einstellung könne nur insoweit zulässig sein, als die Behörde den begründeten Eindruck habe, dieses sei nicht Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung (BGer, 6S.454/2004 E 3). Dieser Ansicht folgt auch Daniel Jositsch: Die Verweigerung eines Begehrens auf provisorische Einstellung des Verfahrens müsse namentlich dann erfolgen, wenn das Opfer unter Druck gesetzt oder irregeführt würde. Liege hingegen eine vom Opfer frei geäusserte Desinteresseerklärung vor, so bestehe tatsächlich kein unabhängiges Verfolgungsinteresse des Staats. Dies lasse insbesondere die Auslegung von Art. 55a StGB im Hinblick auf seinen Normzweck erkennen. Die eigentlichen Antragsdelikte der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Drohung würden im häuslichen Kontext von Amtes wegen verfolgt, weil allenfalls die Gefahr bestehe, dass das Opfer nicht frei über das ihm zustehende Recht verfügen könne, einen Strafantrag zu stellen. Sei die entsprechende Freiheit hingegen gewährleistet, so bestehe, wie dies bei den übrigen Tatvarianten der Fall sei, kein besonderes Bedürfnis des Staats, die Tat zu verfolgen; folglich könne die Strafverfolgungsbehörde die Zustimmung zur provisorischen Einstellung des Verfahrens entgegen dem Willen des Opfers nicht verweigern (Jositsch, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ], 100/2004 S. 2 ff., 6). Das Kantonsgericht schliesst sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichts und jenen von Jositsch an. Dies bedeutet indessen in casu, dass - ausgehend vom autonom gebildeten Willen der Beschwerdeführerin - ihr Ersuchen um provisorische Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft nicht unter Berufung auf andere, ausserhalb ihrer freien Willenskundgabe liegenden Gründe verweigert werden darf.


2.7 Nebst der Glaubhaftigkeit, dass die Beschwerdeführerin den eigenen Willen unbeeinflusst zum Ausdruck gebracht hat, sind sowohl die Zeugnisse von S. und R. als auch das dargebrachte Behandlungskonzept von R. positiv zu werten. Nicht zuletzt spielt auch der Umstand, dass der Beschuldigte in die Türkei ausgeschafft werden soll, eine gewisse Rolle. Die Wiederholungsgefahr der Gewaltausbrüche des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin sinkt damit drastisch und dadurch auch das Strafverfolgungsinteresse, zumal der gemeinsame Haushalt faktisch aufgehoben wird. Nicht Bestandteil der Interessenabwägung können hingegen die von der Staatsanwaltschaft geschilderten unrichtigen Vorstellungen des Beschuldigten über die Aufgabenteilung zwischen zwei Ehegatten sein, ist es doch jedem Ehepaar selbst überlassen diese nach eigenem Gutdünken zu gestalten.


Das Kantonsgericht kommt demgemäss zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das Strafverfolgungsinteresse nicht schwerer wiegt als das Interesse der Beschwerdeführerin und somit die Hürde - im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - für ein sich Hinwegsetzen vom Willen der Beschwerdeführerin nicht erreicht werden kann, wodurch dem Antrag zur provisorischen Einstellung des Verfahrens zu entsprechen ist.


Ferner ist anzumerken, dass die Strafverfolgung betreffend die Taten des Beschuldigten nicht gänzlich eingestellt wird. Einerseits ist das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB wiederaufzunehmen, wenn das Opfer innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung schriftlich oder mündlich die Zustimmung widerruft, andererseits läuft das Strafverfahren bezüglich der Straftatbestände der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts weiter.


3. Nachdem erstellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf provisorische Einstellung des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann gemäss Art. 55a StGB aus freiem Willen gestellt hat, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und bezüglich der Tatbestände der Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung sowie der Drohung eine provisorische Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 55a StGB zu erlassen.


4. (…)


KGE SR vom 1. November 2011 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal (470 11 126 [D109]/BRF)


Provisorische Verfahrenseinstellung
- Voraussetzungen


SR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)
- Art. 55a Einstellung des Verfahrens



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