Strassen und Verkehr

Entzug einer Blaulichtbewilligung


Die UVEK-Weisung zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht vom 6. Juni 2005 stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben in Art. 110 Abs. 3 lit. a VTS i.V.D. Art. 8 SVG dar. Eine einheitliche Regelung von Blaulichtbewilligungen drängt sich durch die stark erhöhte Gefahr, die aufgrund des absoluten Vortrittsrechts von solchen Fahrzeugen ausgeht, auf (E. 3.2).


Fehlerhafte Verfügungen können unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Das Gesetz selbst kann die Möglichkeit des Widerrufs vorsehen, indem es die Voraussetzungen für die Aufhebung des Verfügung festlegt. Fehlt eine solche Regelung, so muss die Widerrufbarkeit auf Grund allgemeiner Kriterien beurteilt werden. Dabei muss zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV abgewogen werden (E. 5.1).


In Art. 16 Abs. 1 SVG ist die Möglichkeit des Entzugs von Bewilligungen ausdrücklich vorgesehen. Diese Regelung ist jedoch in erster Linie auf solche Fälle zugeschnitten, wo ein Ausweis oder eine Bewilligung wegen mangelnder Fahreignung entzogen werden muss, nicht auf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen. Die Abwägung der Interessen hat daher in casu nach allgemeinen Kriterien zu erfolgen (E. 5.2).


Gemäss § 72 GesG gehören die Rettungstransporte zu den besonderen Aufgaben des Kantons. Damit soll einerseits die Qualität im Rettungswesen gewährleistet sein, andererseits aber auch der Gefährdung Rechnung getragen werden, die von Fahrzeugen mit Sondersignalen für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeht. Infolge dieser stark erhöhten Gefahr sind Blaulichtbewilligungen restriktiv zu handhaben (E. 5.3).



Sachverhalt

A. Am 10. Februar 2010 stellte A. bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (MFK) ein Gesuch um Bewilligung zur Verwendung von blauen Warnlichtern und Wechselklanghorn (Blaulichtbewilligung) für die Fahrzeuge mit den Kontrollschildern X. (Nummer damals noch aussstehend) und Y. Als Verwendungs- und Einsatzzweck wurde der Betrieb einer mobilen Arztpraxis sowie die Durchführung von Notarzteinsätzen, Rettungsdienst, bzw. Fahr- und Rettungsdienst für das Kantonsspital Bruderholz angegeben. Am 18. Februar 2010 erteilte die MFK die Blaulichtbewilligung für die Motorwagen Daimler-Chrysler 312 D und Mercedes-Benz 312 D 4x4 jeweils mit dem Kontrollschild X. (Wechselnummer). Mit Verfügung vom 30. März 2010 erteilte die MFK die Blaulichtbewilligung auch für den Motorwagen Volvo XC60 2.4D AWD mit der Kontrollschildnummer Y. Am 8. April 2010 wandte sich C. vom Sanitätsdienst C. AG in einer E-mail an den Kantonsarzt und machte ihn darauf aufmerksam, dass der Firma D. eine Blaulichtbewilligung erteilt worden sei, obwohl die Rettungskommission dies nicht habe erlauben wollen. Sie bat ihn, sich der Sache anzunehmen. Der Kantonsarzt wandte sich gleichentags ebenfalls per E-mail an die MFK und wies sie darauf hin, dass das Unternehmen D. nicht in das Rettungswesen des Kantons eingebunden sei und dass es ihm daher an den Voraussetzungen für eine Blaulichtbewilligung mangle. Die MFK teilte A. am 27. April 2010 per E-mail mit, dass sie darüber Kenntnis erhalten habe, dass für das Unternehmen D. kein Antrag auf Zulassung als Rettungsdienst eingegangen sei und dass es auch nicht im Rettungsdispositiv des Kantons eingebunden sei. Sie gab ihm Frist bis zum 31. Mai 2010, um dies nachzuholen oder aber nachzuweisen, dass die Kooperation mit einem Spital mit der Aufbietung durch die kantonale Einsatzzentrale gleichzustellen sei. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte der Kantonsarzt der MFK mit, dass A. die Voraussetzungen für eine Blaulichtbewilligung nicht erfülle. Daraufhin gab die MFK A. mit Schreiben vom 19. Mai 2010 eine Frist bis zum 11. Juni 2010, um zum vorgesehenen Entzug der Blaulichtbewilligung schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 nahm A., vertreten durch Advokat David Schnyder, Stellung zum vorgesehen Entzug der Blaulichtbewilligung. Er machte im Wesentlichen geltend, der Kantonsarzt selbst habe ihn auf die Möglichkeit der Blaulichtbewilligung im Rahmen der Kooperation mit dem Bruderholzspital aufmerksam gemacht. Dass der Kantonsarzt seine Meinung nunmehr geändert habe, sei auf die Einflussnahme durch C. zurückzuführen. In einem Schreiben an die Gesundheitsdirektion vom 11. Juni 2010 verlangte Advokat Schnyder im Namen der D. daher, dass der Kantonsarzt in den Ausstand zu treten habe.


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion informierte A. mit Schreiben vom 14. Juni 2010, dass sich die Frage eines allfälligen Ausstandes des Kantonsarztes nicht stelle, weil bei ihr kein Verfahren hängig sei. Zudem obläge die nachträgliche Feststellung einer Verletzung der Ausstandspflicht nicht ihr, sondern einer allfälligen Beschwerdeinstanz.


Mit Verfügung der MFK vom 25. Juni 2010 wurde A. die Blaulichtbewilligung entzogen. Zur Begründung führte die MFK aus, das Unternehmen D. sei nicht in das basellandschaftliche Rettungswesen eingebunden und könne daher auch nicht über die kantonale Einsatzzentrale aufgeboten werden. Dies seien jedoch gemäss der UVEK-Weisung zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht vom 6. Juni 2005 (UVEK-Weisung) zwingende Voraussetzungen für eine Blaulichtbewilligung, weshalb die Bewilligung vom 18. Februar 2010 widerrufen werden müsse. Hiergegen erhob B., bzw. A., vertreten durch Advokat D., am 8. Juli 2010 Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2010 sei aufzuheben. In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er argumentierte, dass B., bzw. ihr Einzelunternehmen D., die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilungen einer Blaulichtbewilligung nicht erfülle. Sie könne sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da ein gewichtiges öffentliches Interesse an der korrekten Anwendung der UVEK-Weisung bestehe und A. zudem Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Verfügungen vom 18. Februar 2010, bzw. vom 30. März 2010 gehabt habe.


B. Hiergegen erhob B., vertreten durch A., seinerseits vertreten durch Advokat Schnyder, am 10. Januar 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellte den Antrag, der Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 2010 sei unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben. In der Beschwerdebegründung vom 16. März 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen, da sie sich nicht zu allen massgeblichen Stellungnahmen habe äussern können. Sie habe im Vertrauen auf die Verfügung erhebliche Investitionen an den Fahrzeugen getätigt und der Entzug der Blaulichtbewilligung widerspreche somit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Regierungsrat habe zudem den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, da er nicht darauf eingehe, dass das Konzept der D. mit dem Kantonsarzt abgesprochen war. Im täglichen Betrieb der mobilen Arztpraxis kämen immer wieder mit Situationen vor, in denen dringliche Fahrten auf eine Notfallstation notwendig seien. Die Gefährdung für den Notfalltransport selbst wie auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer sei wesentlich grösser, wenn kein Blaulicht eingesetzt werden dürfe. Der Grundgedanke der UVEK-Weisung werde somit klar gewahrt. Zudem seien die Notarzteinsatzfahrzeuge sowohl in technischer wie auch in personeller Hinsicht besser ausgestattet als herkömmliche Rettungswagen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe somit Anspruch auf Einbeziehung in die offizielle Rettungsorganisation und Anbindung an die kantonale Einsatzzentrale. Sie brachte zudem vor, die Konzessionierung von Rettungsdiensten verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit und widerspreche dem Binnenmarktgesetz.


C. Mit Schreiben vom 27. April 2011 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsgericht seine Vernehmlassung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Er hielt im Wesentlichen fest, der Anspruch auf rechtliches Gehör von B. sei nicht verletzt worden und sie könne sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Der Sachverhalt sei korrekt festgestellt worden.



Erwägungen

(…)


3.1 Die MFK und der Regierungsrat stützten sich beim Entzug der Bewilligung hauptsächlich auf die Vorgaben in der UVEK-Weisung. Dabei handelt es sich nicht um eine für den Privaten wirksame Rechtsverordnung, sondern um eine Verwaltungsverordnung. Rechts- und Verwaltungsverordnungen unterscheiden sich voneinander hauptsächlich durch ihren Adressatenkreis. Während sich Rechtsverordnungen an die Allgemeinheit richten und demgemäss amtlich publiziert werden, handelt es sich bei Verwaltungsverordnungen um generelle Dienstanweisungen einer Behörde an ihre untergeordneten Behörden (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.o., Rn. 119 ff.). Ihre Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (Biaggini Giovanni, Die Vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, ZBl 1997 [98], S. 4). Ob es sich bei der Verwaltungsverordnung um eine Rechtsquelle des Verfassungsrechts handelt, ist in der Lehre umstritten (verneinend: Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.o., Rn. 125; Tschannen Pierre, Zimmerli Ulrich, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, Rn 31 zu § 41; bejahend: Biaggini, a.a.o., S. 17 ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind richterliche Behörden nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren Überprüfung frei. Das Gericht berücksichtigt sie bei seiner Entscheidung allerdings, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen, da es nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen will (BGE 132 V 203, E. 5.1.2, mit Hinweisen; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.o., Rn 128). Gerade in sehr technischen Fragen drängt sich ähnlich wie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Verwaltungsverordnungen auch aus dem Grund auf, dass die Verwaltungsbehörden über ein fachspezifisches Wissen verfügen und näher bei der Sache stehen (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rn 445 ff.).


3.2 Vorliegend besteht kein triftiger Grund, von der UVEK-Weisung abzuweichen. Gemäss Art. 8 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 erlässt der Bundesrat Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge. Er hat von dieser Kompetenz mit dem Erlass der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 Gebrauch gemacht. Dort wird in Art. 110 Abs. 3 lit. a festgehalten, dass mit Bewilligung der Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis Blaulichter an Fahrzeugen der Sanität erlaubt sind. Art. 220 Abs. 1 VTS hält explizit fest, dass das UVEK zum Erlass von Weisungen für die Durchführung der Verordnung berechtigt ist. Eine einheitliche Regelung von Blaulichtbewilligungen drängt sich durch die stark erhöhte Gefahr, die aufgrund des absoluten Vortrittsrechts von solchen Fahrzeugen ausgeht, auf. Diese ist vorliegend nicht in Gesetz oder Verordnung enthalten, sondern kraft der Delegationsnorm in Art. 220 Abs. 1 VTS vom UVEK vorgenommen worden. Die UVEK-Weisung stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar. Es besteht somit kein Anlass, die UVEK-Weisung nicht anzuwenden.


4.1 Laut Ziff. 1.2 ff. der UVEK-Weisung gelten für Fahrzeuge der Sanität folgende kumulative Voraussetzungen für die Erteilung einer Blaulichtbewilligung: Die Fahrzeuge müssen mit einer fix installierten sanitätsdienstlichen Ausrüstung ausgerüstet sein, die durch die kantonale Gesundheitsbehörde genehmigt ist und den Richtlinien für den Bau und die Ausrüstung von Sanitätsfahrzeugen im Rettungsdienst des Interverbands für Rettungswesen entspricht. Zudem müssen die Fahrzeuge einer offiziellen Rettungs- oder Sanitätsorganisation angeschlossen sein und über eine kantonale oder interkantonale Einsatzzentrale aufgeboten werden können. Wie der Anschluss an eine offizielle Rettungs- oder Sanitätsorganisation im Einzelnen ausgestaltet ist, ist nicht Gegenstand der Gesetzgebung zum Verkehr, sondern der Regelung des Gesundheitswesens. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Rettungswesen im Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. Februar 2008 sowie in der Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports vom 8. Februar 2000 geregelt. § 71 GesG sieht vor, dass der Regierungsrat den Kanton für die Rettungstransporte in Einsatzgebiete unterteilt; wo kantonseigene Rettungsmittel fehlen, ist der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit anderen Rettungsinstitutionen möglich. Die Einsatzgebiete der einzelnen Rettungsdienste sind im Anhang I der Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports festgehalten. Demnach sind auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft die Sanität Basel-Stadt, der Sanitätsdienst Käch AG, die Sanität des Kantonsspitals Liestal, die Paramedic AG und der Transportdienst des Regionalspitals Rheinfelden für Rettungstransporte zuständig, wobei jedem Transportdienst ein genau abgegrenztes Einsatzgebiet zugeteilt ist. § 9 der Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports sieht zudem vor, dass die Rettungsdienste eigenständig die Verfügbarkeit von Notärzten sichern. Die Transportdienste werden über die Notrufzentrale 144 aufgeboten, welche gemäss § 11 der Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports von der Sanität des Kantonsspitals Liestals betrieben wird. Die Notärzte, welche mit den Rettungsdiensten zusammenarbeiten, werden bei Notfällen, die den Einsatz eines Notarztes erfordern, ebenfalls über diese Einsatzzentrale aufgeboten. Um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blaulichtbewilligung gemäss Ziff. 1.2 der UVEK-Weisung zu erfüllen, muss daher entweder ein konzessionierter Rettungsdienst gemäss § 71 GesG vorliegen oder die Mitgliedschaft bei einer Notärzteorganisation mit Anschluss an einen konzessionierten Rettungsdienst gegeben sein.


4.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das kantonale Recht sieht für die Organisation der Rettungstransporte die Einteilung in Einsatzgebiete vor. Eine Konzession, um auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft als Rettungsdienst tätig zu sein, haben nur zwei private Unternehmen, nämlich der Sanitätsdienst Käch AG und die Paramedic AG. Die D. ist somit nicht als Rettungsdienst im Sinne Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports zu betrachten. Es besteht auch kein Anschluss an eine offizielle Notärzteorganisation, welche über die Notrufzentrale 144 aufgeboten werden kann. Die Fahrzeuge der D. sind somit keiner offiziellen Rettungs- oder Sanitätsorganisation angeschlossen und können nicht über eine kantonale oder interkantonale Einsatzzentrale aufgeboten werden. Die Erteilung der Blaulichtbewilligung an die Firma D. mit Verfügung vom 18. Februar 2010 bzw. vom 30. März 2010 erfolgte daher zu Unrecht. Die Verfügung ist als ursprünglich fehlerhaft zu betrachten.


5.1 Es ist allgemeine verwaltungsrechtliche Praxis, dass Behörden fehlerhafte Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern können (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.o., Rn 822). Das Gesetz selbst kann die Möglichkeit des Widerrufs vorsehen, indem es die Voraussetzungen für die Aufhebung des Verfügung festlegt (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 169). Fehlt eine solche Regelung, so muss die Widerrufbarkeit auf Grund allgemeiner Kriterien beurteilt werden. Dabei muss zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 andererseits abgewogen werden (BGE 137 I 71, E. 2.3; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.o., Rn 997a). Eine Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht. In langjähriger Rechtsprechung nennt das Bundesgericht drei Fallgruppen, bei denen der Vertrauensschutz überwiegt und eine Verfügung nicht mehr widerrufen werden kann: wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden ist, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (BGE 137 I 71, E. 2.3, mit Hinweisen). Letzterer Grund spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es um den einmaligen Gebrauch einer Befugnis geht; wird hingegen durch die Verfügung eine dauernde Tätigkeit gestattet, so kommt dem Umstand, dass von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde, keine entscheidende Bedeutung zu (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.o., Rn 1016). Die vom Bundesgericht erarbeiteten Fallgruppen gelten nicht absolut; auf eine Interessensabwägung im Einzelfall kann nicht verzichtet werden (BGE 137 I 71, E. 2.3; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.o., Rn 1004; Saladin Peter, Wiedererwägung und Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 124 ff.). Zu beachten ist zudem, dass das Interesse am Vertrauensschutz zum Vornherein nur dann berücksichtigt werden kann, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 137 I 71, E. 2.3, mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz kommt dann nicht in Frage, wenn der Betroffene Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Verfügung hatte oder wenn er die Mangelhaftigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Bei der Prüfung, ob bei gehöriger Sorgfalt die Fehlerhaftigkeit der Verfügung hätte bemerkt werden müssen, ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.o., Rn 657). Wer die Fehlerhaftigkeit der Verfügung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, kann nicht in guten Treuen vom dauerhaften Bestand der Verfügung ausgehen und kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen.


5.2 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz in Art. 16 Abs. 1 SVG die Möglichkeit des Entzugs von Bewilligungen ausdrücklich vorsieht. Diese Regelung ist jedoch in erster Linie auf solche Fälle zugeschnitten, wo ein Ausweis oder eine Bewilligung wegen mangelnder Fahreignung entzogen werden muss, nicht auf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Rn 1 zu Art. 16). Sie sieht denn auch - anders als zum Beispiel § 131 des Raumplanungs - und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998- keine konkreten Vorgaben für eine Interessensabwägung vor. Die Abwägung der Interessen hat daher nach allgemeinen Kriterien zu erfolgen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz überhaupt gegeben sind, ob also die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 18. Februar 2010 bzw. vom 30. März 2010 hatte, oder ob sie die Mangelhaftigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte bemerken sollen. Der Regierungsrat führt hierzu aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen auf den Vertrauensschutz berufen könne, da sie die MFK bereits im Juni 2009 über die Bedingungen zur Erteilung einer Blaulichtbewilligung informiert habe. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie das Vorgehen zur Erlangung der Blaulichtbewilligung im Vorfeld mit dem Kantonsarzt abgesprochen habe. Dieser habe die Kooperation mit dem Kantonsspital Bruderholz als Alternative zum Anschluss an eine offizielle Rettungsorganisation genannt. A. fügte seinem Gesuch um Erteilung einer Blaulichtbewilligung denn auch ein Schreiben von E., Direktor des Kantonsspitals Bruderholz, vom 27. Januar 2010 bei. Darin wird festgehalten, dass A. dem Kantonsspital Bruderholz angeboten habe, beim Notfalldienst auszuhelfen. Man freue sich auf die Zusammenarbeit, für Bewilligungen und Zulassungen müsse A. jedoch selbst besorgt sein. Auch gestützt darauf erteilte die MFK A. mit Verfügung vom 18. Februar 2010 bzw. vom 30. März 2010 die beantragten Blaulichtbewilligungen. Wie die MFK in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2010 an den Regierungsrat festhielt, ging sie zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung selbst davon aus, dass die Kooperation mit einem Kantonsspital gleichzustellen sei mit der Aufbietung durch die kantonale Einsatzzentrale. Ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Blaulichtbewilligung seit der ersten Kontaktaufnahme im Jahre 2009 kannte (und damit besser informiert war als die MFK), wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, kann nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Die Frage kann im vorliegenden Verfahren letztlich auch offen gelassen werden (vgl. E. 5.3).


5.3 Im Rahmen der Interessensabwägung ist festzustellen, dass für den Entzug der Blaulichtbewilligung gewichtige öffentliche Interessen sprechen. Das GesG sieht klar vor, dass die Rettungstransporte zu den besonderen Aufgaben des Kantons gehören (vgl. § 72 GesG). Damit soll einerseits die Qualität im Rettungswesen gewährleistet sein, andererseits aber auch der Gefährdung Rechnung getragen werden, die von Fahrzeugen mit Sondersignalen für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeht. Infolge dieser stark erhöhten Gefahr sind Blaulichtbewilligungen restriktiv zu handhaben. Sanitätsfahrzeuge dürfen nur dann mit Blaulicht fahren, wenn dies für die Rettung von Menschenleben notwendig ist. Die erforderliche heikle Koordination der verfügbaren Transportdienste und Notärzte kann in solchen Fällen nur über die kantonale Notrufzentrale sichergestellt werden. Mit gutem Grund sieht das Gesetz vor, dass nur Fahrzeuge, welche über die kantonale Einsatzzentrale aufgeboten werden, mit Blaulicht unterwegs sein dürfen. So kann zum Beispiel auch die Firma F. in Zürich, welche die Beschwerdeführerin als vergleichbare Organisation nennt, nur dann mit Blaulicht ausrücken, wenn sie über die kantonale Einsatzzentrale aufgeboten wird. Dieses Erfordernis erfüllt die Beschwerdeführerin aber gerade nicht. Sie ist kein konzessionierter Rettungsdienst und hat bisher noch keinen Antrag zum Beitritt an eine Notärzteorganisation gestellt. Sie ist somit nicht in das kantonale Rettungswesen eingebunden und es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Entzug der Blaulichtbewilligung.


5.4 Das private Interesse der Beschwerdeführerin, das rein wirtschaftlicher Natur ist, vermag das öffentliche Interesse am Entzug der Blaulichtbewilligung nicht zu überwiegen. Durch den Entzug der Blaulichtbewilligung wird dem Unternehmen der Beschwerdeführerin keineswegs eine überlebenswichtige wirtschaftliche Grundlage entzogen. Das Geschäftsmodell der D. sieht den Betrieb einer mobilen Hausarztpraxis vor, womit die ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung verbessert werden soll. Die klassischen Hausärzte sollen entlastet werden, indem die D. auf Anfrage deren Notfalldienste und Hausbesuche übernimmt. Gleichzeitig können Patienten die D. auch selbst kontaktieren. Die D. kann so etwa den Gang zur Notfallstation eines Spitals ersetzen. All diese Tätigkeiten sind selbstverständlich auch ohne Blaulichtbewilligung weiterhin möglich. Der Entzug der Blaulichtbewilligung ist daher kaum als existenzbedrohend für die D. einzuschätzen. Zudem fällt der Entzug der Blaulichtbewilligung auch nicht in eine der drei vom Bundesgericht erarbeiteten Fallgruppen, bei denen der Vertrauensschutz in der Regel überwiegt. Durch die Blaulichtbewilligung ist kein subjektives Recht begründet worden, und die Verfügung ist nicht aufgrund eines eingehenden Einsprache- und Ermittlungsverfahrens ergangen (zur grundsätzlichen Kritik an dieser Kategorie, siehe Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.o., Rn 1014; Saladin, a.a.o., S. 125). Die letzte Kategorie, wonach der Widerruf einer Verfügung dann nicht in Frage kommt, wenn von der durch die Verfügung erteilten Befugnis bereits Gebrauch gemacht worden ist, ist vorliegend ebenso wenig einschlägig. Zwar ist die Bewilligung insofern auf den einmaligen Gebrauch einer Befugnis ausgerichtet, als sie die Montage des Blaulichtes betrifft. Die Bewilligung zur Verwendung des Blaulichtes ist hingegen auf eine sich wiederholende Tätigkeit in der Zukunft gerichtet und ein Widerruf insofern zulässig. Insgesamt ist daher das öffentliche Interesse an der Qualitätssicherung der Rettungsdienste durch zentrale Koordination und an der grösstmöglichen Sicherheit der Verkehrsteilnehmer höher einzuschätzen als das private Interesse der Beschwerdeführerin.


(…)


KGE VV vom 28. September 2011 i.S. B. (810 11 19/JOE)



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