58 Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung


Ein Strafverfahren darf nicht eingestellt werden, wenn Zweifel an der Straflosigkeit des Beschuldigten bestehen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, E. 2.2).


Weil der für den Kauf von Betriebsvermögen bezahlte Preis als übersetzt erscheint, besteht der Verdacht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt wurde (E. 2.3 - 2.7).


Weil Hinweise darauf bestehen, dass Betriebsvermögen zu einem übersetzten Preis gekauft und nicht als wertvermehrend erscheinende Umzugskosten aktiviert wurden, besteht der Verdacht, dass der Buchhalter der fraglichen Aktiengesellschaft den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllte. Weil somit Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen, ist die Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen (E. 3.1.1 - 3.2.2, 3.5 und 5).



Aus den Erwägungen

2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen ist aufgrund des Grundsatzes 'in dubio pro duriore' Anklage zu erheben (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 573 N. 1251). Eine definitive Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden (BGer. 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 Erw. 4).


2.3 Am 10. Oktober 2006 verkaufte die X. AG der Y. AG die nachstehend aufgeführten Gegenstände zum Preis von Fr. 53'800.? (inkl. Mwst.) (act. __ ):


[40 Gegenstnde]


2.4 Am 31. Dezember 2008 veräusserte die Y. AG die vorgenannten Maschinen und Einrichtungen mit Ausnahme der Säge ___ sowie zusätzlich eine ___maschine zum Preis von Fr. 299'128.? (inkl. Mwst.) an die Z. AG (act. __ ). Die Y. AG erzielte dabei - trotz einer ber zweijährigen Nutzung - einen Aufpreis von rund Fr. 245'000.?.


2.5 A. erklrte bei seiner Einvernahme vom 19. Mai 2011 den Aufpreis von rund Fr. 245'000.? aus dem vorgenannten Verkauf damit, dass B. zirka Fr. 150'000.? fr Installationsarbeiten (vor allem Elektrikerarbeiten) der fraglichen Maschinen und Einrichtungen bezahlt habe (act. __ ). B. führte demgegenüber bei seiner Einvernahme vom 19. Mai 2011 aus, diese Installationskosten hätten Fr. 200'000.? betragen (act. __ ). Bei seiner Einvernahme vom 16. August 2011 machte B. jedoch geltend, dass diese Installationsaufwendungen Fr. 100'000.? betragen htten (act. __ ). Weil die vorgenannten Aussagen widersprüchliche Angaben zur Höhe der behaupteten Installationskosten enthalten, erscheint deren Glaubwürdigkeit als fraglich. Die Behauptung von A. und B., die fragliche Preissteigerung sei auf Installationsarbeiten zurückzuführen, erscheint zudem als zweifelhaft, weil überhaupt keine Rechnungen zur Dokumentation der angeblichen Arbeiten eingereicht wurden, zumal die behaupteten Investitionen gemäss Angaben der N. AG hätten belegt werden können (act. __ ). Zudem ergibt sich aus den bei den Akten befindlichen Jahresrechnungen 2007 und 2008 der Y. AG nicht, dass die Y. AG die behaupteten Installationsarbeiten vornehmen liess. Es fragt sich deshalb, ob die Y. AG als Verkäuferin die behaupteten Installationsarbeiten überhaupt vornahm. Es ist immerhin möglich, dass sie diese in der sich nicht bei den Akten befindlichen Jahresrechnung 2006 verbuchte.


2.6 Am xx. Juni 2010 wurde über die Z. AG der Konkurs eröffnet (act. __ ). Die J. AG schätzte in ihrem Verwertungsangebot vom xx. Juli 2010 zuhanden des Konkursamts O. den Wert der Anlagen und des Zubehörs der Z. AG auf Fr. 140'000.? bis Fr. 170'000.? ein (act. __ ). Am xx. Januar 2011 verkaufte die Konkursmasse der Z. AG der D. AG alle nachfolgenden Konkursgegenstnde zum Preis von Fr. 180'000.? (inkl. Mwst.) (act. __ ):


[75 Gegenstnde]


Weil am xx. Juni 2010 der Konkurs über die Z. AG eröffnet wurde und die Konkursmasse der Z. AG bis zum Freihandverkauf vom xx. Januar 2011 der vorgenannten Sachen offenkundig keine anderen Veräusserungen vornahm, ist davon auszugehen, dass die Schätzung der J. AG vom xx. Juli 2010 all jene Gegenstände umfasste, welche in der Folge am xx. Januar 2011 von der Konkursmasse der Z. AG verkauft wurden. Aus dem Vergleich dieser von der J. AG geschätzten und am xx. Januar 2011 verkauften Sachen und jenen, die am 31. Dezember 2008 von der Z. AG gekauft wurden, ergibt sich nun aber, dass die Schätzung der J. AG bzw. der Freihandverkauf vom xx. Januar 2011 nicht nur die von der Z. AG am 31. Dezember 2008 für Fr. 299'128.? gekauften Maschinen und Einrichtungen, sondern zustzlich noch folgende Gegenstände umfasste:


[36 Gegenstände]


(…)


Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft beinhaltete die Schätzung der J. AG bzw. der Freihandverkauf nicht im Wesentlichen dieselben Gegenstände wie jene, die die Z. AG am 31. Dezember 2008 von der Y. AG kaufte, sondern vielmehr zahlreiche weitere Gegenstände. Aufgrund dessen ist der Schätzwert der J. AG bzw. der Freihandverkaufspreis als Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob der streitbetroffene Kaufpreis von Fr. 299'128.? bersetzt war oder nicht, ungeeignet. Weil dieser Schätzungswert bzw. der Freihandverkaufspreis ohne diese zahlreichen zusätzlichen Objekte offenkundig wesentlich tiefer gewesen wäre, ist die Annahme der von der Z. AG am 31. Dezember 2008 bezahlte Kaufpreis von Fr. 299'128.? erscheine als bersetzt, nicht von der Hand zu weisen. (…)


2.7 Gemäss den vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Y. AG am 10. Oktober 2006 die streitbetroffenen Gegenstände zum Preis von Fr. 53'800.? von der X. AG erwarb und die Y. AG am 31. Dezember 2008 die praktisch identischen Sachen zum Preis von Fr. 299'128.? an die Z. AG verkaufte. Die Y. AG konnte somit durch den Verkauf einen rund fnfeinhalb Mal höheren Preis erzielen, als sie beim Ankauf bezahlt hatte. Weil es sich beim Kauf vom 10. Oktober 2006 um einen solchen unter unabhängigen Dritten zu handeln scheint, ist anzunehmen, dass die bezahlten Fr. 53'800.? dem Marktwert der gekauften Gegenstnde entsprach. Aufgrund dessen und wegen der über zweijährigen Nutzung wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass der von der Z. AG am 31. Oktober 2008 bezahlte Kaufpreis unter dem von der Y. AG am 10. Oktober 2006 bezahlten Kaufpreis liegen würde. Dass die markante Preissteigerung auf Installationsarbeiten zurückzuführen ist, ist nicht erstellt. Unter diesen Umständen besteht der Verdacht, dass die von B. beherrschte Y. AG (act. __ ) durch den fraglichen Verkauf an die ebenfalls die von B. beherrschte Z. AG (act. __ ) einen übersetzten Preis verlangte und dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung aus der Z. AG an die Y. AG bewirkte.


3.1.1 Den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.


3.1.2 Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Die spezifischen aktienrechtlichen Buchführungsbestimmungen gemäss Art. 662a ff. OR dienen einerseits den Kapitaleignern, in deren Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, anderseits den Gläubigern und schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung auch einer weiteren Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage der Gesellschaft. Die Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage des Geschäfts für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und kann deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen (BGer. 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007 Erw. 4.3).


3.1.3 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang - die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die abstrakte Gefahr bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende Verhalten als selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon, ob der ordnungsgemässe Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder nicht. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung. Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im Voraus nicht näher konkretisiert werden können (BGer. 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007 Erw. 4.4).


3.2.1.1 Gemäss Art. 662a Abs. 1 OR muss die Jahresrechnung einer Aktiengesellschaft so aufgestellt werden, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Laut Art. 665 OR darf das Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen. Wer Anlagegüter zu einem übersetzten Preis kauft, muss diese somit sofort abschreiben, damit diese nicht mit einem überhöhten Wert bilanziert werden (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Bd. 1, 2009, S. 196 f.). Weil zu vermuten ist, dass die Y. AG der Z. AG die fraglichen Maschinen und Einrichtungen am 31. Dezember 2008 zu einem übersetzten Preis verkaufte, besteht der Verdacht, dass A. als Buchhalter der Z. AG (act. __; __ ) die Maschinen und Apparate in der Bilanz per der Z. AG per 31. Dezember 2008 mit Fr. 302'400.? (act. __ ) und per 31. Dezember 2009 mit Fr. 279'913.? (act. __ ) zu hoch auswies. Denn ein bersetzter Kaufpreis für die streitbetroffenen Maschinen und Einrichtungen hätte durch eine entsprechende Abschreibung auf den Aktivposition "Maschinen und Apparate" korrigiert werden müssen. Unbehelflich ist das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass die Revisionsstelle in ihrem Bericht vom 10. September 2009 die Richtigkeit des Bilanzwerts per 31. Dezember 2008 von Fr. 302'400.? besttigt habe. Die Adressaten des Revisionsberichts (Organe, Aktionäre und Gläubiger) können zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Revisionsbericht richtig ist und dem Revisionsbericht kommt daher auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Einen Nachweis, dass die fraglichen Aktiven von der Z. AG in den entsprechenden Bilanzen richtig bewertet wurden, vermag der Revisionsbericht allerdings nicht zu bilden. Denn es kann sein, dass die Revisoren eine Überbewertung der fraglichen Aktiven übersehen, ihre Prüfungsarbeit nicht vorgenommen oder bewusst einen falschen Revisionsbericht ausgestellt haben. Unter den vorgenannten Umständen ist A. zu verdächtigen, durch den zu hoch ausgewiesenen Aktivenposition "Maschinen und Apparate" und der darauf unterlassenen Abschreibung den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt zu haben.


3.2.1.2 Die Z. AG buchte in der Jahresrechnung 2009 am 31. März 2009 Fr. 75'000.? Umzugskosten (Konto 1580) an Eigenleistungen (Konto 5960) (act. __; __ ). In der Bilanz der Z. AG per 31. Dezember 2009 waren diese Fr. 75'000.? im Aktivum Umzugskosten enthalten (act. __ ). Die Aktivierung von Umzugskosten ist nur zulssig, sofern durch diese eine Wertvermehrung oder eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit geschaffen wurde (HWP, Bd. 1, S. 202). Weil unter Umzugskosten grundsätzlich die Zügelkosten zu verstehen sind und durch solche weder ein dauerhafter Mehrwert noch eine zusätzliche Nutzugsmöglichkeit geschaffen wird, besteht der Verdacht, dass A. die fraglichen Fr. 75'000.? zu Unrecht aktivierte und dadurch die finanzielle Lage der Z. AG zu positiv darstellte. Zudem ist zu beachten, dass A. bei seiner Einvernahme vom 16. August 2011 erklrte, er habe im Jahr 2009 die Umzugskosten aktiviert, weil es die Erfolgsrechnung der Z. AG nicht mehr zugelassen habe, die Umzugskosten direkt als Aufwand zu buchen (act. __ ). Auch diese Aussage lässt es als zweifelhaft erscheinen, dass die fraglichen Kosten tatsächlich aktivierbar waren.


(…)


Aufgrund all dessen besteht der Verdacht, dass A. durch eine unrechtmässige Aktivierung von "Umzugskosten" und "Investitionen I." den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt haben könnte.


3.2.2 Es ist nach dem Ausgeführten nicht auszuschliessen, dass A. die "Maschinen und Apparate", "Umzugskosten" und "Investitionen I." in den fraglichen Jahresrechnungen der Z. AG wissentlich und willentlich zu hoch auswies.


Die Z. AG schuldete der Bank C. gemäss der Bilanz per 31. Dezember 2008 Fr. 237'267.67 (Konto 1021), gemäss der Bilanz per 31. Dezember 2009 Fr. 289'514.05 (Konto 1021) und aus Darlehen Fr. 275'000.? (Konto 2400) und gemss der provisorischen Bilanz per 31. Dezember 2010 Fr. 299'085.41 (Konto 1021) und aus Darlehen Fr. 275'000.? (Konto 2400). A. wies in den Jahresrechnungen der Z. AG 2008 und 2009 die Aktiven Maschinen und Apparate (Konto 1500) und Investitionen I. (Konto 1605) sowie in der Jahresrechnung 2009 der Z. AG die Umzugskosten (1580) zu hoch aus. Weil die Z. AG gegenber der Bank C. Schulden hatte und am 23. März 2009 bei dieser ein Darlehen aufnahm und Banken üblicherweise Einsicht in die Jahresrechnungen ihrer Schuldner nehmen, ist es denkbar, dass A. mit den übersetzten Aktiven in den Jahresrechnungen der Z. AG eine Täuschung der Bank C. zumindest in Kauf nahm, um unrechtmässig die Kreditwürdigkeit der Z. AG zu erhöhen (Boog, Basler Kommentar, 2. Auflage, 2011, N. 94 zu Art. 251).


Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Z. AG im Jahr 2008 im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Maschinen- und Anlagenkauf von der Y. AG keine gesetzeswidrige, die Überschuldung vertuschende Aufwertung vorgenommen habe. Denn die Verbuchung dieses Kaufs sei bei der Z. AG erfolgsneutral vorgenommen worden. Es trifft vorliegend zwar zu, dass dieser Kauf in der Jahresrechnung 2008 der Z. AG erfolgsneutral verbucht wurde. Weil jedoch der Verdacht besteht, dass der für diese fraglichen Maschinen und Einrichtung bezahlte Preis von Fr. 299'128.? bersetzt war, ist es möglich, dass A. die erforderliche Abschreibung auf diesen Gegenständen nicht vornahm. Weil eine solche Abschreibung erfolgswirksam gewesen wäre und zudem die fraglichen Aktivierungen für Umzugskosten und Investitionen I. ebenfalls erfolgswirksam waren, besteht vorliegend der Verdacht, dass A. durch die Unterlassung der Abschreibungen auf der Aktivenposition "Maschinen und Apparate" und die Aktivierung der "Umzugskosten" und "Investitionen I." die Einleitung von Massnahmen wegen hälftigem Kapitalverlust (Art. 725 Abs. 1 OR) resp. wegen Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) hinauszögern wollte. Denn die Z. AG wies in der Bilanz per 31. Dezember 2009 eine Überschuldung von Fr. 56'817.39 aus (act. __ ). Wäre die Aktivenposition "Maschinen und Apparate" auf ihren effektiven Wert abgeschrieben und waren die fraglichen Eigenleistungen bei der Z. AG nicht aktiviert worden, so ist zu vermuten, dass die Z. AG bereits vor dem 31. Dezember 2009 einen hälftigen Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR bzw. eine Überschuldung im Sinn von Art. 725 Abs. 2 OR hätte ausweisen müssen.


Aufgrund all dessen besteht der Verdacht, dass A. den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllte.


(…)


5. (…) Weil vorliegend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von A. und B. vorliegen, erfolgte die Verfahrenseinstellung zu Unrecht. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen. (…)


KGS vom 13. Dezember 2011 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft BL, Hauptabteilung OK/WK sowie A. und B. (470 11 174/STS)


Verfahrenseinstellung
konkreter Tatverdacht
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
Art. 319 Abs. 1 lit. a Verfahrenseinstellung



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