Strassen und Verkehr

Sicherungsentzug des Führerausweises


Eine mangelnde Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht leichthin angenommen werden. Grundsätzlich wird der volle Beweis verlangt, allenfalls genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Zweifeln an der Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, über dessen Fahreignung einen zuverlässigen Entscheid zu treffen (E. 5.4).


Liegt keine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinn vor, kommt den für den Nachweis einer Trunksucht im Sinne des Verkehrsrechts erforderlichen Abklärungen eine besondere Bedeutung zu. Unter diesen Umständen ist ein Gutachter verpflichtet, eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (Einholen von Fremdberichten, einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, Erforschung der Trinkgewohnheiten und des Trinkmusters des Betroffenen und dessen subjektive Einstellung dazu) und eine körperliche Untersuchung vorzunehmen (E. 6.5).



Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 ordnete die Administrativbehörde der Polizei Basel-Landschaft (Administrativbehörde) den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises von A. an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass A. am 13. Juni 2009 als Lenker eines Personenwagens von der Polizei kontrolliert wurde und bei ihm eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.38 ‰ festgestellt worden sei. Angesichts von drei weiteren Trunkenheitsfahrten von A. in den letzten zehn Jahren sei eine Abklärung der Fahreignung wegen einer allfälligen Alkoholabhängigkeit erforderlich. Am 31. Juli 2009 erhob A., vertreten durch Advokat B., beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug. Am 26. Februar 2010 verfügte die Administrativbehörde - rückwirkend per 13. Juni 2009 und mit einer Sperrfrist von 12 Monaten - gegenüber A. den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises. Zur Begründung wurde auf das negative verkehrspsychiatrische/verkehrspsychologische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 23. September 2009 verwiesen, wonach bei A. die Fahreignung infolge wiederholt verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs sowie vorgängigen Cannabis- und Kokainkonsums nicht gegeben sei. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 17. August 2010 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die gegen die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Juli 2009 betreffend vorsorglichen Sicherungsentzug erhobene Beschwerde abgeschrieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Alkoholmissbrauchs in Kombination mit der erheblichen Bagatellisierungstendenz und der Zwecklosigkeit eines erneuten Warnungsentzuges nur ein Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) als adäquate Lösung in Frage komme. Es sei von einer fehlenden Fahreignung auszugehen und damit sei der Sicherungsentzug rechtmässig angeordnet worden. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 30. August 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Entscheid des Regierungsrates vom 17. August 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei anstelle des Sicherungsentzugs ein Warnungsentzug anzuordnen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2009 sei materiell zu beurteilen.



Erwägungen

(…)


5.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b, c und d SVG dürfen Lernfahr- und Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet oder wenn er nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 SVG, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.


5.2 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Warnungsentzug wird gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Demgegenüber bezweckt der Sicherungsentzug die Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeugführern, welche nicht über die für eine Teilnahme am Verkehr erforderliche Fahreignung verfügen. Ein Sicherungsentzug wird gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG gegenüber einer Person angeordnet, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Während der Warnungsentzug - seinem Zweck entsprechend - nur für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen wird, erfolgt ein Sicherungsentzug hingegen immer auf unbestimmte Zeit (Art. 16d Abs. 1 SVG). Dabei setzt Letzterer - ebenfalls im Gegensatz zu Ersterem - keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (vgl. Hans Giger, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 16d N 6 ff.).


5.3 Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG - wonach der Führerausweis zu entziehen ist, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen - stellt eine Generalklausel dar. Darunter können alle Fahrunfähigkeitstatbestände subsumiert werden. Das in Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG aufgeführte Suchtleiden ist demnach beispielhafter Natur (vgl. Giger, a.a.O., Art. 16d N 9). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrfähigkeit beziehungsweise Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Dabei ist festzuhalten, dass sich der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit deckt. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- und Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. Philippe Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, René Schaffhauser [Hrsg.], St. Gallen 2004, S. 119 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsercht [KGEVV] vom 30. September 2009 [810 09 126/231], E. 5.2).


5.4 Der Sicherungsentzug greift tief in die Persönlichkeit des Betroffenen ein. Er setzt deshalb sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Eine mangelnde Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht leichthin angenommen werden. Grundsätzlich wird der volle Beweis verlangt, allenfalls genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009 [810 08 294], E. 5.1). Bei Zweifeln an der Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers hat die zuständige Behörde deshalb die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, über dessen Fahreignung einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Insbesondere ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in aller Regel verpflichtet, ein medizinisches Gutachten einzuholen, bevor sie den Führerausweis wegen einer Sucht entzieht (vgl. BGE 130 II 30, E. 3.3; BGE 129 II 84 E. 2.2). Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Durchführung entsprechender Abklärungen angezeigt ist. Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. BGE 129 II 82, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2008, 1C_140/2007, E. 2.1). Eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und der Konsumgewohnheiten des Betroffenen hat die zuständige Behörde - vor dem Sicherungsentzug - in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Unabdinglich ist eine Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (Trinkverhalten; Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2010, 1C_150/2010, E. 5.5).


6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG gegeben sind.


6.2 Hinsichtlich des Sachverhalts haben sowohl die Administrativbehörde als auch der Regierungsrat auf das Gutachten der UPK vom 23. September 2009 sowie den Bericht der UPK betreffend Ergänzungsfragen vom 22. Dezember 2009 abgestellt.


6.3 Das Gutachten der UPK vom 23. September 2009 basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen, dem Ergebnis der labormedizinischen Untersuchung einer Blutprobe vom 1. September 2009, einem Drogenscreening der UPK sowie der Untersuchung vom 9. September 2009 durch die UPK. Zum psychischen Befund wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erhebliche Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich seiner Trunkenheitsfahrten vorzeige. Auffassung, Konzentration und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Es seien keine akuten Entzugs- oder Intoxikationszeichen erkennbar. Die Psychomotorik sei ebenfalls unauffällig und es lägen keine Phobien, Ängste und vegetative Störungen vor. Weiter lägen keine körperlichen Beeinträchtigungen vor. Die labormedizinische Analyse der Blutprobe durch das Institut C. habe normwertige Leberenzyme ergeben. Das mittlere Volumen der roten Blutkörperchen sei im Normbereich, ebenso der CDT-Wert (ein Marker zum Nachweis von regelmässig erhöhtem Alkoholkonsum in den vergangenen drei Wochen). Ein durchgeführter Atemalkoholtest vom 1. September 2009 habe 0.00 ‰ ergeben. Auch das Drogenscreening vom 1. September 2009 habe allseitig negative Befunde ergeben. Auf eine detaillierte leistungspsychologische Untersuchung habe verzichtet werden können. Bei der Beurteilung wurde zusammenfassend auf die Vorgeschichte mit den verschiedenen Trunkenheitsfahrten hingewiesen und ausgeführt, dass eine Blutalkoholkonzentration von 1.77 ‰ auf eine Alkoholgewöhnung hindeute, da ein solcher Wert von der normalen alkoholgewöhnten Durchschnittsbevölkerung kaum erreicht werden könne. Diagnostisch sei beim Beschwerdeführer von einem wiederholt verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.19) sowie eigenanamnestisch von einem vorgängigen Cannabis- und Kokainkonsum auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige ausserdem erhebliche Bagatellisierungstendenzen bezüglich der verkehrsrelevanten Alkoholproblematik und es werde auf die Gefahr der Suchtverlagerung bezüglich Cannabis und Kokain hingewiesen. Gemäss abschliessender Stellungnahme zur Frage der Fahreignung wurde ausgeführt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus verkehrspsychiatrischer Sicht eine Teilnahme des Beschwerdeführers am motorisierten Strassenverkehr nicht vertretbar erscheine.


6.4 Aus dem Ergänzungsbericht vom 22. Dezember 2009 geht hervor, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht keine Abhängigkeit festgestellt werden konnte. Diagnostisch sei beim Beschwerdeführer von einem wiederholt verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) sowie eigenanamnestisch von einem vorgängigem Cannabis- und Kokainkonsum ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass er zwischen seinem 18. und 20. Altersjahr gelegentlich Haschisch und Kokain konsumiert habe. Weiter lägen aus verkehrsmedizinischer Sicht - abgesehen von den Bagatellisierungstendenzen - keine Hinweise auf eine charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen vor.


6.5 Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer keine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinn vorliegt, zumal alle gemessenen Werte im Normbereich angesiedelt sind. Das Bundesgericht hat sich in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Frage beschäftigt, ob ein verkehrsmedizinisches Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage ist, um die Fahreignung zu verneinen (vgl. BGE 6A.31/2003, E. 5.2). Die chemischen und hämatologischen Laborbefunde waren auch in jenem Fall unauffällig und gaben keinerlei Hinweise auf eine bestehende Alkoholsucht. Auch eine Alkoholsucht im medizinischen Sinne wurde nicht diagnostiziert. Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 prüfte der Gutachter nicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gutachter in einem solchen Fall verpflichtet sei, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer vertieften Abklärung zu unterziehen. In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht - im Rahmen einer ähnlichen Konstellation - die Anforderungen festgehalten, die eine verkehrsmedizinische Abklärung zu erfüllen hat (vgl. BGE 129 II 82 E. 6). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass - neben den chemischen und hämatologischen Laborbefunden - den für den Nachweis einer Trunksucht erforderlichen Abklärungen eine besondere Bedeutung zukommt, wenn ein einziger Blutwert erhöht und allenfalls grenzwertig ist und wenn gleichzeitig eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert wird. Unter diesen Umständen sei ein Gutachter verpflichtet, eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (Einholen von Fremdberichten, einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, Erforschung der Trinkgewohnheiten und des Trinkmusters des Betroffenen und dessen subjektive Einstellung dazu) und eine körperliche Untersuchung vorzunehmen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2). Diese Anforderungen an ein verkehrsmedizinisches Gutachten müssen im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als sich sämtliche Laborbefunde im Normbereich befinden. Die Untersuchungsbefunde der UPK beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf den Hinweis auf die vier aktenkundigen Trunkenheitsfahrten des Beschwerdeführers und der darauf gestützten Diagnose eines wiederholt verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs sowie eines vorgängigen Cannabis- und Kokainkonsums. Eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, wie sie im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre, wurde dagegen nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen das Gutachten der UPK sowie der Ergänzungsbericht deshalb nicht zu genügen, um einen Sicherungsentzug aufgrund einer Alkoholabhängigkeit zu begründen.


7. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Entzug des Führerausweises, gestützt auf die Generalklausel von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG rechtmässig verfügt wurde. Der Führerausweis ist gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG zu entziehen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Darunter fallen wie bereits ausgeführt alle medizinischen und psychischen Gründe, welche eine Fahreignung ausschliessen.


7.1 Der Beschwerdegegner führt aus, dass angesichts des festgestellten Alkoholmissbrauchs in Kombination mit der erheblichen Bagatellisierungstendenz und der Zwecklosigkeit eines erneuten Warnungsentzugs einzig und alleine ein definitiver Sicherungsentzug als adäquate Lösung in Betracht komme. Es sei von einer fehlenden Fahreignung auszugehen und es sei erwiesen, dass der Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG recht- und verhältnismässig ergangen sei.


7.2 Diesen Ausführungen kann insofern nicht gefolgt werden, als das Gutachten der UPK vom 23. September 2009 sowie der Ergänzungsbericht vom 22. Dezember 2009 die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers einzig mit der bestehenden Alkoholproblematik begründen. Das Gutachten genügt insofern jedoch wie bereits dargelegt den Anforderungen nicht. Für einen Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG im Sinne eines Auffangtatbestandes gelten dieselben Überlegungen. Von der Alkoholproblematik abgesehen bestehen sodann keine Anhaltspunkte und wurden im Gutachten auch nicht geltend gemacht, dass im Fall des Beschwerdeführers medizinische oder psychische Gründe vorliegen, welche die Fahreignung ausschliessen.


8. Im vorliegenden Fall kann der Beweis für die mangelnde Fahreignung des Beschwerdeführers somit nicht als erbracht angesehen werden. Es fehlen namentlich eingehende Abklärungen, welche im Rahmen der Anordnung des definitiven Sicherungsentzugs hätten vorgenommen werden müssen. Eine solche umfassendere Begutachtung wäre im vorliegenden Fall zwingend notwendig gewesen. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Administrativbehörde zurückzuweisen.


(…)


KGE VV vom 13. Juli 2011 i. S. H. (810 10 420/MAC)



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