Strafrecht

Scheinverkäufe durch ein Unternehmen kurz vor Konkurs


Nachweis, dass die D. AG Gegenstände aus ihrem Vermögen bloss zum Schein der Z. GmbH verkaufte und von dieser bloss zum Schein zurückmietete und -leaste sowie die Z. GmbH diese anschliessend nur zum Schein an den Angeklagten 2 verkaufte (E. 4).


Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Umstand, dass die Täter zu gleichen Teilen von einer Straftat profitierten, spricht für Mittäterschaft (E. 5.1)


Wer vorsätzlich und in Schädigungs- oder unrechtmässiger Vorteilsabsicht, in der Jahresrechnung fiktive Einnahmen und Aufwendungen verbucht sowie Aktiven fiktiv ausbucht, macht sich wegen Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 StGB; E. 5.2).


Liberiert ein Sacheinleger vorsätzlich und in Täuschungsabsicht das Kapital einer Aktiengesellschaft durch eine Sacheinlage, an welcher er gar kein Eigentum hat, erfüllt er durch das Erstellenlassen der notariellen Gründungsurkunde und das Anmeldung dieser Gesellschaft beim Handelsregisteramt den Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB; E. 5.3).


Wer vorsätzlich und in Schädigungsabsicht im Konkurs die Vermögensgegenstände einer Aktiengesellschaft unvollständig angibt und dadurch die Gläubiger schädigt, macht sich wegen betrügerischen Konkurses schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB; E. 5.4).


Zeigt eine zu verurteilende Person keine wirkliche Reue, erscheint die Aussprechung einer Busse als Verbindungsstrafe zur Geldstrafe als angebracht. Denn mit der Busse soll sie klar und endgültig davon abgehalten werden, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihr das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen geschärft werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; E. 6).



Sachverhalt

A. Der Präsident des Strafgerichts erklärte mit Urteil vom 24. März 2010 A. (nachfolgend Angeklagter 1 genannt) der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 110.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenflschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach er ihn frei.


Der Präsident des Strafgerichts erklärte mit Urteil vom 24. März 2010 B. (nachfolgend Angeklagter 2 genannt) der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 120.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenflschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach er ihn frei.


B. Gegen dieses Urteil erklärte das Besondere Untersuchungsrichteramt (nachfolgend unter heutiger Bezeichnung Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, genannt) mit Schreiben vom 1. April 2010 Appellation.


C. In der Appellationsbegründung vom 23. Juni 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, sinngemäss, es seien die Dispositiv-Ziffern 1a bis 2b des Urteils des Präsidenten des Strafgerichts vom 24. März 2010 aufzuheben. Es sei der Angeklagte 1 wegen betrügerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 110.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu verurteilen. Es sei der Angeklagte 2 wegen betrgerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 120.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu verurteilen.


D. Mit Appellationsantwort vom 3. September 2010 begehrten die Angeklagten 1 und 2 sinngemss die Abweisung der Appellation.


E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. September 2010 wurde auf eine nochmalige Einvernahme von Z. vor dem Kantonsgericht verzichtet, zumal Z. bereits im Untersuchungsverfahren zweimal einvernommen und überdies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden ist.


F. Zur heutigen Verhandlung erscheinen die Angeklagten 1 und 2 sowie Staatsanwalt S. Die Angeklagten 1 und 2 begehren, es sei R., Advokat, als Zeuge vorzuladen und bestehen im Übrigen sinngemäss auf ihrem Antrag auf Abweisung der Appellation. Der Staatsanwalt hält an seinen Anträgen fest.



Erwägungen:

1. Anwendbares prozessrecht


Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO/CH) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO/CH werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO/CH gefällt wurden, noch nach bisherigem Recht beurteilt. Da das angefochtene Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vor dem 1. Januar 2011 erging, kommen somit die Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) zur Anwendung (Hanspeter Uster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 453).


2. eintreten auf die Appellation


(…)


3. Beweisantrag


(…)


4. TATSÄCHLICHES


4.1 Im vorliegenden Fall steht Folgendes fest: Durch den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 erwarb die Z. GmbH von der D. AG den Inventarbestand (Büro, Maschinen, Werkzeuge) gemäss beigefügtem Anlageverzeichnis zum Preis von Fr. 21'600.? (act. 50.01.001 f.). Mit Quittung vom 18. Januar 2007 besttigte die D. AG, von der Z. GmbH den Kaufpreis von Fr. 21'600.? erhalten zu haben (act. 50.01.026). Durch den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 erwarb die Z. GmbH von der D. AG den Transporter VW T4 zum Preis von Fr. 7'000.? (act. 50.01.27 f.). Mit Quittung vom 18. Januar 2007 besttigte die D. AG, von der Z. GmbH den Kaufpreis von Fr. 7'000.? erhalten zu haben (act. 50.01.032). Durch den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 erwarb die Z. GmbH von der D. AG den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsge Univer 50 zum Preis von Fr. 7'000.? (act. 50.01.033 f.). Mit Quittung vom 18. Januar 2007 besttigte die D. AG, von der Z. GmbH den Kaufpreis von Fr. 7'000.? erhalten zu haben (act. 50.01.038). Mit Rechnung vom 25. Mai 2007 verlangte die Z. GmbH von der D. AG fr die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Februar bis Mai 2007 Fr. 16'342.84 (act. 50.01.039). Mit Quittung vom 25. Mai 2007 bestätigte Z., von der D. AG Fr. 16'342.84 erhalten zu haben (act. 50.01.042). Mit Rechnung vom 25. Mai 2007 verlangte die Z. GmbH von der D. AG für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Februar bis Mai 2007 Fr. 4'000.? (act. 50.01.043). Mit Quittung vom 25. Mai 2007 besttigte Z., von der D. AG Fr. 4'000.? erhalten zu haben (act. 50.01.046). Mit Rechnung vom 8. August 2007 verlangte die Z. GmbH von der D. AG fr die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Juni bis August 2007 Fr. 12'257.16 (act. 50.01.047). Mit Quittung vom 8. August 2007 bestätigte Z., von der D. AG Fr. 12'257.16 erhalten zu haben (act. 50.01.050). Mit Rechnung vom 8. August 2007 verlangte die Z. GmbH von der D. AG für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Juni bis August 2007 Fr. 3'000.? (act. 50.01.051). Mit Quittung vom 8. August 2007 besttigte Z., von der D. AG Fr. 3'000.? erhalten zu haben (act. 50.01.054).


4.2 Z. fhrte bei seiner Einvernahme vom 28. Mai 2008 vor der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, aus, dass die Verkäufe von Vermögenswerten der D. AG über Fr. 35'600.? gemss den Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 bloss auf dem Papier erfolgt seien und nie Geld geflossen sei. Der Angeklagte 1 habe ihm vorgeschlagen, er solle diese Sachen abkaufen und die Angeklagten 1 und 2 würden diese wieder zurückkaufen. Für die Nutzung dieser Gegenstände habe er nie einen Mietzins in Rechnung gestellt. Er habe dem Angeklagten 1 das Briefpapier der Z. GmbH zur Verfügung gestellt und dieser habe dann die Rechnungen für die Miete erstellt. Es sei auch nie ein Mietzins für diese Sachen bezahlt worden (act. 12.01.025 f.). Bei seiner Einvernahme vom 30. September 2008 vor der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, gab Z. auf Vorhalt der in Erw. 4.1 aufgeführten Dokumente zu Protokoll, dass entgegen der Quittungen und Verträge kein Geld geflossen sei und es sich um blosse Scheingeschäfte gehandelt habe. Die Angeklagten 1 und 2 hätten ihn gefragt, ob er bereit sei, ihnen Maschinen und Werkzeuge abzukaufen und wieder an sie zurückzuverkaufen. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe, um diese Sachen abzukaufen. Sie hätten ihm gesagt, dass diese Geschäfte nur auf dem Papier stattfinden würden und es sich nur um eine interne Umbuchung handle. Ein paar Tage später habe der Angeklagte 1 ihm die Verträge und Quittungen unterbreitet, welche er praktisch ungelesen unterzeichnet habe. Der Angeklagte 1 habe ihn zudem gefragt, ob er ihm ein Blankoformular seiner Firma übergeben könne. Dies habe er getan (act. 12.01.031 f.). Bei der Befragung vom 22. März 2010 anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sagte Z., dass er diese Verträge zwar unterschrieben habe, jedoch sei kein Geld geflossen und es sei auch kein Geld hin und her geschoben worden. Die Angeklagten 1 und 2 seien auf ihn zugekommen und hätten ihn angefragt, ob er das Inventar abkaufen wolle. Auf Vorlage einer Rechnung aus den Akten gab Z. zur Antwort, dass seine Rechnungen zwar so aussähen, diese habe er aber sicher nicht geschrieben (act. 123 ff.). Die dargestellten Aussagen von Z. sind ausführlich, konstant und widerspruchsfrei, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Überdies gab Z. anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an, dass er ausser der Barzahlung vom 11. März 2007 über Fr. 23'000.? keine Barzahlungen von der D. AG erhalten habe (act. 131). Unmittelbar vor dieser Barzahlung hob die D. AG Fr. 23'000.? vom Postkonto ab und legte sie in die Kasse (act. 40.13.005, 40.13.027), obwohl der Kassenbestand bei Weitem ausgereicht htte, um die Zahlung von Fr. 23'000.? an Z. zu leisten. Dies bildet einen Anhaltspunkt dafr, dass die hohen Erlöse aus den Verkäufen vom 18. Januar 2007 in der Tat gar nicht vorhanden waren und es sich somit bloss um Scheinverkäufe handelte. Denn wären diese in der Kasse gewesen, wäre ein vorgängiges Äufnen der Kasse gar nicht nötig gewesen. In Anbetracht dessen bildet der Umstand, dass die D. AG vor den streitbetroffenen Miet- und Leasingzahlungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 an die Z. GmbH keine Barbezüge von ihren Konti tätigte und entsprechende Barmittel in die Kasse legte, ein Indiz dafür, dass die fraglichen Miet- und Leasingzahlungen in der Tat gar nicht erfolgten.


Aufgrund der vorerwähnten Aussagen von Z. bei den Einvernahmen vom 28. Mai 2008 und vom 30. September 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, im Strafbefehl vom 27. Januar 2009 zum Schluss, dass es sich beim Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), beim Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Transporter VW T4, beim Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50, bei der Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 21'600.? fr das Inventar, bei der Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 7'000.? fr den Transporter VW T4, bei der Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 7'000.? fr den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50, bei der Quittung vom 25. Mai 2007 von Z. über Fr. 16'342.84, bei der Quittung vom 25. Mai 2007 von Z. über Fr. 4'000.?, bei der Quittung vom 8. August 2007 von Z. ber Fr. 12'257.16 sowie bei der Quittung vom 8. August 2007 von Z. über Fr. 3'000.? um Urkundenflschungen handle. Sie verurteilte deshalb Z. wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.? bei einer Probezeit von zwei Jahren (act. 001 ff.). Da Z. zum Zeitpunkt der Einvernahmen vom 28. Mai 2008 und vom 30. September 2008 in der Schweiz in einem Anstellungsverhltnis stand (act. 12.01.023; 12.01.034), nahm er die möglichen nachteiligen Folgen eines Strafurteils bestimmt nicht leichtfertig in Kauf. Auch kann der Hypothese der Vorinstanz, Z. habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bewusst zu seinen eigenen Lasten ausgesagt, um in Deutschland einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu entgehen und mit der vorerwähnten Verurteilung das kleinere Übel gewählt, nicht gefolgt werden. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab Z. an, dass er die Barzahlung vom 11. März 2007 über Fr. 23'000.? gegenber der deutschen Steuerverwaltung verheimlichte (act. 131). Für Z. bestand weder ein Anlass, diese Steuerhinterziehung offenzulegen noch entstand ihm daraus ein Vorteil. Dass er dies trotzdem tat, indiziert, dass er offenkundig nicht mit einer Meldung der schweizerischen Strafbehörden an die deutschen Steuerbehörden rechnete. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass er hinsichtlich der hier streitigen Geschäfte bewusst falsch aussagte, weil er die Einleitung eines Strafsteuerverfahrens in Deutschland fürchtete. Fehl geht des Weiteren auch das Vorbringen des Angeklagten 2, Z. habe in der Z. GmbH die Umsätze aus den Geschäften mit der D. AG nicht verbucht, weil er sich die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % habe sparen wollen. Davon kann nicht ausgegangen werden, weil die Gegenstände, welche die Z. GmbH von der D. AG kaufte und ihr anschliessend vermietete und verleaste, stets in der Schweiz blieben, und deshalb aus deutscher Sicht als Auslandsumsätze, welche nicht der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, gelten (§ 1 Abs. 1 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979).


Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Aussagen von Z. als glaubwürdig zu betrachten sind. Gemäss diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Verkäufen vom 18. Januar 2007 der D. AG an die Z. GmbH betreffend das Inventar, den Transporter VW T4, den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 sowie der Miete und dem Leasing dieser Gegenstände durch die D. AG von der Z. GmbH in der Zeit vom Februar bis August 2007 bloss um Scheingeschäfte handelte.


4.3.1 Gemäss den Kontenauszügen der Kasse (Nr. 1000) und der Temporärlöhne (Nr. 4010) zahlte die D. AG am 22. Januar 2007, am 24. Februar 2007, am 30. März 2007, am 27. April 2007, am 25. Mai 2007, am 28. Juni 2007, am 28. Juli 2007 und am 13. August 2007 jeweils in bar einen Temporärlohn von Fr. 3'565.95 an die Z. GmbH aus (act. 40.13.002 ff., 40.13.154). Der Angeklagte 1 erklärte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, dass Z. erst im März 2007 bei der D. AG angestellt worden sei. Es sei unklar, weshalb bereits im Januar und danach wiederholt Fr. 3'565.95 verbucht worden seien (act. 121). Z. machte an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, dass er von der D. AG nicht wiederholt Fr. 3'565.95 erhalten habe (act. 123). An der heutigen Hauptverhandlung gab der Angeklagte 2 zu Protokoll, dass die Löhne an Z. überwiesen worden seien. Gemäss dieser Aussage wurden die Löhne an Z. somit nicht bar ausbezahlt. Aufgrund all dessen muss davon ausgegangen werden, dass die D. AG in der Zeit vom Januar bis August 2007 die fraglichen monatlichen Barlohnauszahlungen von Fr. 3'565.95 nicht tätigte und die entsprechenden Buchungen zu Unrecht vornahm. Weil aufgrund dieser Buchungen der Kontenauszug der Kasse den effektiven Bestand nicht richtig wiedergibt, müssen diese bei der folgenden Analyse der Entwicklung des Kassenbestands ausser Acht gelassen werden.


Die D. AG verkaufte am 18. Januar 2007 der Z. GmbH das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), einen Elektrogabelstapler, eine vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und einen Transporter VW T4 für total Fr. 35'600.?. Am 18. Januar 2007 verbuchte die D. AG deshalb insgesamt Fr. 35'600.? Kasse an Einnahmen aus Nebenarbeiten. Dadurch erhhte sich der Bestand der Kasse von Fr. 1'535.84 um Fr. 35'600.? auf Fr. 37'135.84 (act. 40.13.002). Bis zum 25. Mai 2007 blieb der Kassenbestand stets ber dem fraglichen Verkaufserlös von Fr. 35'600.?. Am 25. Mai 2007 verbuchte die D. AG fr die Miete des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) von Februar bis Mai 2007 Fr. 16'342.84 Mietaufwand Maschinen an Kasse und für das Leasing des Transporters VW T4 von Februar bis Mai 2007 Fr. 4'000.? Leasingaufwand an Kasse (act. 40.13.008). Dadurch verringerte sich der Kassenbestand von Fr. 45'851.96 (Fr. 31'588.16 [Bestand gemss Kontenauszug der Kasse] + 4 x Fr. 3'565.95 [fiktive Löhne an Z. GmbH]) um Fr. 20'342.84 auf Fr. 25'509.12. Werden die Miet- und Leasingaufwendungen für die Zeit von Februar bis Mai 2007 von total Fr. 20'342.84 von den Erlösen aus den Verkäufen vom 18. Januar 2007 von insgesamt Fr. 35'600.? abgezogen, verblieb von diesen Verkaufserlsen nach dem 25. Mai 2007 noch ein Restbetrag von Fr. 15'257.16 in der Kasse der D. AG. Bis zum 8. August 2007 sank der Kassenbestand der D. AG nie unter diesen letztgenannten Betrag. Am 8. August 2007 verbuchte die D. AG für die Nutzung der fraglichen Gegenstände von Juni bis August 2007 Fr. 12'257.16 Mietaufwand Maschinen an Kasse und Fr. 3'000.? Leasingaufwand an Kasse (act. 40.13.011). Insgesamt belastete die D. AG dem Kassenkonto somit fr Miet- und Leasingaufwendungen an die Z. GmbH Fr. 35'600.? (Fr. 16'342.84 [Mietaufwand vom 25. Mai 2007] + Fr. 4'000.? [Leasingaufwand vom 25. Mai 2007] + Fr. 12'257.16 [Mietaufwand vom 8. August 2007] + Fr. 3'000.? [Leasingaufwand vom 8. August 2007]). Im vorliegenden Fall steht demzufolge fest, dass die aufgrund der Kaufvertrge vom 18. Januar 2007 in bar zugeflossenen Fr. 35'600.? zunchst über Monate stehen gelassen und danach erst wieder mit den Mietzins- und Leasingzahlungen an die Z. GmbH in gleicher Höhe abgetragen wurden. Die D. AG wies dadurch in der fraglichen Zeit hohe Kassenbestände aus. In der Einvernahme vom 15. Oktober 2008 erklärte der Angeklagte 1 diese Kassenbestände mit zeitlichen Buchungsverschiebungen (act. 12.01.046). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gaben die Angeklagten 1 und 2 an, die hohen Barbestände seien als Kriegskasse benötigt worden (act. 135, 117, 119). Weil diese Aussagen der Angeklagten 1 und 2 widersprüchlich sind, erscheinen sie als reine Schutzbehauptung, zumal es als lebensfremd erscheint, dass sich die vom Konkurs bedrohte D. AG den Luxus einer Kriegskasse mit hohen Barmitteln leisten konnte. In der Zeit vom 7. April 2006 bis 11. September 2007 wurden 98 Betreibungen über einen Betrag von rund Fr. 1.1 Mio. gegen die D. AG angehoben (act. 40.01.004 ff.). Angesichts dieser Betreibungen und der zahlreichen Konkursandrohungen (act. 40.01.004 ff.) wäre zu erwarten gewesen, dass die D. AG die ihr aus den Verkäufen vom 18. Januar 2007 zugeflossenen Fr. 35'600.? fr die Befriedigung der sie bedrängenden Gläubiger verwendete. Dass die D. AG die zugeflossenen Fr. 35'600.? in der Kasse beliess und in Form von Mietzinsen und Leasingraten wieder an die Z. GmbH zurckzahlte, muss daher als Indiz dafür gewertet werden, dass sie die Fr. 35'600.? in Wirklichkeit von der Z. GmbH gar nicht erhielt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Annahme der Vorinstanz, die D. AG habe sich durch die Verkufe vom 18. Januar 2007 kurzfristige Liquidität verschafft, nicht zutrifft.


4.3.2 Ausserdem ist die Begründung der Vorinstanz, es sei nicht von Bedeutung, ob tatsächlich Geldzahlungen geflossen seien, weil die D. AG die Kaufpreisforderungen auch mit den Mietzinszahlungen verrechnet haben könne, nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall verbuchte die D. AG die fraglichen Verkäufe vom 18. Januar 2007 als Barverkäufe. Sollte jedoch davon ausgegangen werden, dass die D. AG im Verkaufszeitpunkt kein Bargeld erhielt, sondern Kaufpreisforderungen erlangte, hätte sie in ihrer Buchhaltung am 18. Januar 2007 aufgrund der streitbetroffenen Verkäufe nicht den Zugang von insgesamt Fr. 35'600.? Barmitteln, sondern eine Erhhung des Debitorenbestands um Fr. 35'600.? verbuchen mssen. Weil sie das Letztere nicht tat, besteht vorliegend kein Anlass, die Möglichkeit einer Verrechnung von Kaufpreisforderungen mit Mietzins- und Leasingzahlungen in Betracht zu ziehen.


4.4 Das Inventar, der Elektrogabelstapler, die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und der Transporter VW T4 unterlagen während der Miet- bzw. Leasingzeit von Februar bis August 2007 als langlebige Wirtschaftsgüter nur einer geringen Wertverminderung. Weil der vom Angeklagten 2 am 6. August 2007 für den Rückkauf dieser Gegenstände der Z. GmbH bezahlte Preis von Fr. 38'600.? (act. 50.01.055, 50.01.059) hher ist als der Kaufpreis von Fr. 35'600.?, welchen die Z. GmbH am 18. Januar 2007 der D. AG fr diese Sachen zahlte, muss angenommen werden, dass selbst der Angeklagte 2 nicht von einem erheblichen Wertverlust der fraglichen Sachen während der siebenmonatigen Nutzungsdauer ausging. Aufgrund dieser geringen Wertminderung erscheinen auch unter Berücksichtigung von üblichen Unkosten und einer angemessenen Gewinnmarge die von der Z. GmbH verlangten Mietzinsen und Leasingraten von total Fr. 35'600.?, welche gleich hoch sind wie der von ihr fr die vermieteten und verleasten Sachen bezahlte Anschaffungspreis, als eindeutig übersetzt. Es muss mithin von einem wirtschaftlich unsinnigen Rechtsgeschäft gesprochen werden, welches in der Realität von vernünftigen Parteien in dieser Form nie abgeschlossen worden wäre. Es erscheint daher als unglaubwürdig, dass die D. AG effektiv solche Mietzinsen und Leasingraten zahlte. Auch ist es lebensfremd davon auszugehen, dass die D. AG gemäss den Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 die fraglichen Gegenstände zu einem genau bestimmten Preis an die Z. GmbH verkaufte, jedoch im Verkaufszeitpunkt die Mietzinse und Leasingraten noch nicht vereinbart haben soll. Denn die Angeklagten 1 und 2 mussten ja im Verkaufszeitpunkt neben dem Verkaufspreis auch die Mietzinsen und Leasingraten kennen, um beurteilen zu können, ob die fraglichen Sachen verkauft und anschliessend gemietet und geleast werden sollen. Im Weiteren erscheint es als unglaubwürdig, dass die D. AG für die Zeit von Februar bis August 2007 Mietzinsen und Leasingraten von Fr. 35'600.? und der Angeklagte 2 am 6. August 2007 einen Kaufpreis von Fr. 38'600.? bezahlt haben sollen, damit die fraglichen Gegenstnde weiterhin genutzt werden können. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Angeklagten 1 und 2 ein solches Verlustgeschäft, bei welchem für die Weiternutzung dieser Sachen mehr als das Doppelte des ursprünglichen Verkaufspreises von Fr. 35'600.? bezahlt wurde, abschlossen. Denn die Angeklagten 1 und 2 bzw. deren Nachfolgegesellschaft, die C. GmbH, htten ja die fraglichen Gegenstände direkt von der D. AG zum Preis von Fr. 35'600.? kaufen knnen, wenn es nur darum gegangen wäre, diese Sachen weiterhin nutzen. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen kann der vorinstanzlichen Auffassung, dass die fraglichen Kauf-, Miet- und Leasingverträge ernst gemeint waren und den Zweck verfolgten, im Falle des Konkurses das Inventar aus der Konkursmasse herauszuhalten, um von einer allfälligen Nachfolgefirma erworben werden zu können, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die fraglichen Verträge bloss zum Schein geschlossen wurden.


4.5 Wie aus Erw. 4.3.1 hervorgeht, entsprechen die von der D. AG der Z. GmbH für die Zeit von Februar bis August 2007 bezahlten Mietzinsen für das Inventar (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) und die für diese Zeit entrichteten Leasingraten für den Transporter VW T4 auf den Rappen genau dem von der Z. GmbH der D. AG hierfür am 18. Januar 2007 bezahlten Kaufpreis von Fr. 35'600.?. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Z. GmbH der D. AG fr die Nutzung des Inventars für die Monate Februar bis Mai 2007 Fr. 16'342.84 und für die Monate Juni bis August 2007 Fr. 12'257.16 in Rechnung stellte und der monatliche Mietzins für das Inventar somit von Februar bis Mai 2007 Fr. 4'085.71 und von Juni bis August 2007 Fr. 4'085.72 betrug. Weil es äusserst ungewöhnlich ist, dass ein Mietzins in dieser Höhe auf krumme Rappenbeträge genau festgesetzt wird und erst noch innerhalb der kurzen Mietdauer um einen Rappen variiert, vermag das Vorbringen der Angeklagten 1 und 2, es sei reiner Zufall, dass die Kosten für die Miete und das Leasen der fraglichen Gegenstände gleich hoch sei wie deren Kaufpreis, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit den verbuchten Miet- und Leasingaufwendungen der bloss verbuchte, jedoch am 18. Januar 2007 effektiv nicht erfolgte Zufluss des Barkaufpreises von Fr. 35'600.? eliminiert wurde, um zu vermeiden, dass der Kassenbestand erhht werden muss. Der Auffassung der Vorinstanz, dass vorliegend die rappengenaue Übereinstimmung der Mietzinse und Leasingraten mit dem Kaufpreis keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bildet, kann somit nicht gefolgt werden.


4.6 Am 9. August 2007 übermittelte der Angeklagte 1 per E-Mail Rechtsanwalt R. den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), das Inventar zum vorerwähnten Kaufvertrag, den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Transporter VW T4 und den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50. Die drei Käufverträge enthielten die Formulierung "Die Z. GmbH verpflichtet sich … zu übernehmen" und enthielten kein Datum für den Eigentumsübergang (act. 13.01.004, 11.02.028 ff.). Mit E-Mail vom 17. August 2007 empfahl Rechtsanwalt R. den Angeklagten 1 und 2, anstelle des Ausdrucks "Verpflichtung" die Formulierung "Die Z. GmbH kauft" zu verwenden und das Datum des Eigentumsübergangs aufzuführen (act. 13.01.004, 11.02.062 ff.). Mit E-Mail vom 20. August 2007 schrieb der Angeklagte 1 Rechtsanwalt R., dass er die Verträge gemäss dessen Ratschlägen abgeändert habe (act. 13.01.04). Weil Rechtsanwalt R. seine Empfehlungen erst am 17. August 2007 machte und der Angeklagte 1 am 20. August 2007 bestätigte, diese Änderungen vorgenommen zu haben, ist davon auszugehen, dass in den besagten Kaufverträgen die Formulierung "Die Z. GmbH kauft" und das Datum des Eigentumsübergangs erst zwischen dem 17. und dem 20. August 2007 eingefügt wurde. Die Angeklagten 1 und 2 machen geltend, die fraglichen Kaufverträge seien bereits am 18. Januar 2007 abgeschlossen worden. Es seien im August 2007 lediglich die vorgenannten redaktionellen Änderungen vorgenommen worden, jedoch sei dadurch der Inhalt nicht abgeändert worden. Am 29. Mai 2008 wurden an der Y-strasse 1 in Y. bei einer Hausdurchsuchung fünf Personalcomputer und zwei Server sichergestellt (act. 15.02.004). Die IT-Auswertung der Festplatten dieser Personalcomputer und Server ergab, dass der Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend das Inventar (Büro, Maschinen und Werkzeuge) am 18. Januar 2007; das Inventar zum fraglichen Kaufvertrag am 7. August 2007, der Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Transporter VW T4 am 9. August 2007 und der Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 am 7. August 2007 erstellt wurden (act. 13.01.003). Das Computerdokument mit dem Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge) wurde zwar am 18. Januar 2007 errichtet. Gemäss diesem Vertrag erwarb die Z. GmbH den Inventarbestand der D. AG vollumfänglich, mindestens jedoch wie im beigefügten Anlageverzeichnis beziffert und beschrieben. Weil somit das Inventar beim Abschluss dieses Kaufvertrags vorgelegen sein muss und das Inventar erst am 7. August 2007 erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser nicht schon am 18. Januar 2007, sondern erst am 7. August 2007 oder später abgeschlossen wurde. Aus diesem Grund kann - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Übereinstimmung des Datums dieses Kaufvertrags mit dem Errichtungsdatum der entsprechenden Computerdatei nicht als Indiz dafür, dass dieser effektiv am 18. Januar 2007 abgeschlossen wurde, gewertet werden. Ausserdem steht aufgrund der vorerwähnten IT-Auswertung fest, dass sowohl die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Februar bis Mai 2007 als auch die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Februar bis Mai 2007 erst am 9. August 2007 erstellt wurden (act. 13.01.013). Entgegen der Vorinstanz ist es als ausgeschlossen zu betrachten, dass die Erstelldaten der Computerdateien mit dem Inventar zum Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG, dem Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Transporter VW T4, dem Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50, die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Februar bis Mai 2007 und die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Februar bis Mai 2007 manipuliert wurden. Denn hierfür bestehen weder Anhaltspunkte noch ist ein Grund ersichtlich, weshalb die Angeklagten 1 und 2 ein Interesse gehabt haben sollen, die Erstelldaten der fraglichen Computerdateien so zu wählen, dass diese erheblich nach den Ausstelldaten der physischen Urkunden liegen. Im Gegenteil hätte eine Übereinstimmung der Erstelldaten sämtlicher Computerdateien mit den auf den Papierdokumenten aufgedruckten Ausstelldaten grundsätzlich dafür gesprochen, dass diese Ausstelldaten richtig sind. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorerwähnten Kaufverträge vom 18. Januar 2007 sowie die Miet- und Leasing-Rechnungen vom 25. Mai 2007 erheblich zurückdatiert wurden. Solche Rückdatierungen sind sehr ungewöhnlich, zumal diese Dokumente lediglich rund einen Monat vor dem Konkurs der D. AG erstellt wurden. Dies erscheint daher als Indiz, dass die fraglichen Kaufverträge vom 18. Januar 2007 sowie die Miet- und Leasing-Rechnungen vom 25. Mai 2007 bloss fiktiv erstellt wurden.


Aufgrund der erwähnten IT-Auswertung steht fest, dass die Miet- und Leasing-Rechnungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 der Z. GmbH an die D. AG auf Computern bei der D. AG erstellt wurden (act. 13.01.001 ff.). Der Angeklagte 1 macht geltend, er habe die Rechnungen der Z. GmbH später eins zu eins abgetippt, um sie in elektronischer Form zur Verfügung zu haben. Dieses Vorbringen erscheint als unglaubwürdig. Aufgrund der in Erw. 4.2 dargestellten glaubwürdigen Aussagen von Z. steht fest, dass Z. dem Angeklagten 1 das Briefpapier der Z. GmbH zur Verfügung stellte und der Angeklagte 1 die Rechnungen für die Miete erstellte. Um die fraglichen Rechnungen elektronisch zu archivieren, brauchte der Angeklagte 1 das Briefpapier der Z. GmbH nicht. Der Bezug dieses Briefpapiers durch den Angeklagten 1 lässt sich daher nur damit erklären, dass der Angeklagte 1 auf seinem Computer die Rechnungen der Z. GmbH an die D. AG erstellte und auf dem Briefpapier der Z. GmbH ausdruckte. Dass nicht die Z. GmbH als Vermieterin und Leasinggeberin diese Rechnungen, sondern der für die mietende und leasende D. AG tätige Angeklagte 1 diese erstellte, ist äusserst ungewöhnlich. Dieser Umstand bildet somit einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Mietzinse und Leasingraten gemäss diesen Rechnungen von der Z. GmbH gar nie fakturiert wurden.


4.7 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Verkäufen vom 18. Januar 2007 des Inventars, des Transporters VW T4, des Elektrostaplers und der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 durch die D. AG an die Z. GmbH sowie bei der Miete und dem Leasing dieser Gegenstände der D. AG von der Z. GmbH in der Zeit von Februar bis August 2007 bloss um Scheingeschäfte handelte. Demzufolge entsprachen die in Erw. 4.1 aufgeführten Kaufverträge, Rechnungen und Quittungen nicht der Wahrheit. Weil die Z. GmbH die fraglichen Gegenstände bloss zum Schein erwarb, konnte sie diese auch nicht an den Angeklagten 2 weiterveräussern. Es muss deshalb angenommen werden, dass es sich bei den Verkäufen vom 6. August 2007 der Z. GmbH an den Angeklagten 2 ebenfalls um blosse Scheingeschäfte handelte.


5. Rechtliches


5.1 Mittäterschaft


Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran - obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird - lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht, der Täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGer. 6B_1091/2009 vom 29. April 2010, Erw. 3.3).


Der Angeklagte 1 gab bei seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2008 zu, dass der Angeklagte 2, Z. und er Kenntnis von der Idee und der Ausführung der fraglichen Geschäfte gehabt hätten (act. 12.01.049). Anlässlich dieser Einvernahme sagte der Angeklagte 1 zudem, dass der Angeklagte 2, Z. und er alles so geplant hätten (act. 12.01.050). Z. führte bei seiner Einvernahme vom 30. September 2008 aus, dass die Angeklagten 1 und 2 in den Räumlichkeiten der D. AG auf ihn zugekommen seien und ihn gefragt hätten, ob er bereit sei, ihnen Maschinen und Werkzeuge abzukaufen und wieder an sie zurückzuverkaufen. Sie hätten gesagt, dass diese Geschäfte nur auf dem Papier stattfinden würden (act. 12.01.031). Bei der Einvernahme vom 28. Mai 2008 gab der Angeklagte 1 auf die Frage, wer den Verkauf mit anschliessender Rückvermietung angeregt habe, zur Antwort, dass es eine Vereinbarung zwischen ihm, dem Angeklagten 2 und Z. gewesen sei (act. 12.01.010). Der Angeklagte 2 führte bei seiner Einvernahme vom 28. Mai 2008 aus, dass der Angeklagte 1 die Kaufvereinbarungen vom 18. Januar 2007 erstellt und er sie geprüft habe (act. 12.01.017). Aufgrund der Auswertung des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Angeklagten 1, dem Angeklagten 2 und Rechtsanwalt R. steht fest, dass diese bezüglich der Prüfung der fraglichen Kaufverträge in Kontakt standen (act. 13.01.004). Ausserdem ist zu beachten, dass der Sacheinlagevertrag zwischen dem Angeklagten 2 und der C. GmbH in Gründung vom 15. August 2007, die öffentliche Urkunde über die Gründung der C. GmbH vom 15. August 2007 und die Anmeldung der C. GmbH beim Handelsregisteramt vom 15. August 2007 vom Angeklagten 1 und 2 unterzeichnet waren (act. 41.02.001 ff.). Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Angeklagten 1 und 2 bei der Entschliessung und der Planung der Handlungen zur Herausnahme des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 aus der D. AG und der Einbringung dieser Sachen in die C. GmbH vorsätzlich und in massgebender Weise zusammenwirkten. Bei der Gründung der C. GmbH waren die Angeklagten 1 und 2 beide massgeblich an der Tatausführung beteiligt. Als Buchhalter der D. AG (act. 40.60.004 ff.) agierte der Angeklagte 1 bei der falschen Buchführung allein. Der Angeklagte 2 fungierte beim Scheinkauf vom 6. August 2007 des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 von der Z. GmbH allein als Käufer und brachte diese Gegenstände als Alleineigentümer als Sacheinlage in die C. GmbH ein. Die genannten Handlungen der Angeklagten 1 und 2 waren entscheidend für die Herausnahme des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 aus der D. AG und deren Einbringung in die C. GmbH. Weil dies offenkundig dem Tatplan der Angeklagten 1 und 2 entsprach, haben sie sich diese jeweils vom anderen allein vorgenommenen Handlungen anrechnen zu lassen. Ferner spricht der Umstand, dass die Angeklagten 1 und 2 je hälftig an der C. GmbH beteiligt waren und damit zu gleichen Teilen von der Einbringung der fraglichen Vermögenswerte in die C. GmbH profitierten, für das Vorliegen von Mittäterschaft (BGer. 6S.203/2005 vom 6. September 2005, Erw. 2.2). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter handelten.


5.2 Urkundenfälschung


5.2.1 Objektiver Tatbestand


Den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine echte, aber unwahre Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, errichtet oder errichten lässt. Die Falschbeurkundung erfordert dabei eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung beziehungsweise die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (BGer. 6B_421/2008 vom 21. August 2009, Erw. 5.3.1). In der kaufmännischen Buchführung ist aufgrund des Grundsatzes der Bilanzwahrheit (Art. 959 OR) jegliche Verbuchung von fiktiven Geschäftsvorgängen und das Unterschlagen von Aktiven verboten (Karl Käfer, Berner Kommentar, Bern 1981, N. 289 f. zu Art. 959 OR; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.10 vom 20. Februar 2006, Erw. 15.1.2).


Die Scheinverkäufe vom 18. Januar 2007 verbuchte der Angeklagte 1 in der Buchhaltung der D. AG (act. 40.13.002, 40.13.253, 40.13.078 ff., 40.13.197) wie folgt:

Der Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge) (act. 50.01.001 f.), der Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Transporter VW T4 (act. 50.01.27 f.) sowie der Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der Z. GmbH und der D. AG betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 (act. 50.01.033 f.) trugen einen Buchhaltungsstempelaufdruck und bilden daher Buchungsbelege. Weil die Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 21'600.? fr das Inventar (act. 50.01.026), die Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 7'000.? fr den Transporter VW T4 (act. 50.01.032) sowie die Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 7'000.? fr den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 (act. 50.01.038) gemäss Art. 962 Abs. 1 OR aufbewahrt werden mussten, stellen diese auch Buchungsbelege dar (Käfer, a.a.O., N. 44 zu Art. 962 OR).

Die Scheinmiet- und Scheinleasinggeschäfte verbuchte der Angeklagte 1 in der Buchhaltung der D. AG (act. 40.13.008, 40.13.011, 40.13.181, 40.13.195) wie folgt:

Die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Februar bis Mai 2007 über Fr. 16'342.84 (act. 50.01.039), die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Februar bis Mai 2007 über Fr. 4'000.? (act. 50.01.043) und die Rechnung vom 8. August 2007 der Z. GmbH fr die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Juni bis August 2007 über Fr. 12'257.16 (act. 50.01.047) trugen einen Buchhaltungsstempelaufdruck und bilden daher Buchungsbelege. Weil die Quittung vom 25. Mai 2007 von Z. über Fr. 16'342.84 (act. 50.01.042), die Quittung vom 25. Mai 2007 von Z. über Fr. 4'000.? (act. 50.01.046), die Quittung vom 8. August 2007 von Z. ber Fr. 12'257.16 (act. 50.01.050), die Rechnung vom 8. August 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Juni bis August 2007 über Fr. 3'000.? (act. 50.01.051) sowie die Quittung vom 8. August 2007 von Z. ber Fr. 3'000.? (act. 50.01.054) gemss Art. 962 Abs. 1 OR aufbewahrt werden mussten, stellen diese auch Buchungsbelege dar (Käfer, a.a.O., N. 44 zu Art. 962 OR).

Gesamthaft kann festgehalten werden, dass der Angeklagte 1 in der Buchhaltung der D. AG Fr. 35'600.? fiktive Einnahmen und Fr. 35'600.? fiktive Aufwendungen verbuchte und Aktiven im Wert von Fr. 35'600.? fiktiv ausbuchte. Zudem wies er in der Konkursbilanz der D. AG per 6. September 2007 Fr. 35'600.? zu wenig Anlagevermgen aus (act. 40.12.001 ff.). Demzufolge verurkundete er bei der D. AG in den entsprechenden Kontobüchern und der Konkursbilanz per 6. September 2007 rechtlich erhebliche Tatsachen wahrheitswidrig. Weil er die Kaufverträge vom 18. Januar 2007, die Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 21'600.? fr das Inventar und die Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 7'000.? fr den Transporter VW T4 unterschrieb (act. 12.01.011 f.), ist davon auszugehen, dass er diese errichtete. Aufgrund der Ausführungen in Erw. 4.6 steht fest, dass der Angeklagte 1 die Miet- und Leasingvertragsrechnungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 der Z. GmbH an die D. AG errichtete. Ausserdem spricht die Aussage von Z., der Angeklagte 1 habe ihm die Verträge und Quittungen unterbreitet, welche er praktisch ungelesen unterzeichnet habe (act. 12.01.031 f.), dafür, dass der Angeklagte 1 die Kaufverträge vom 18. Januar 2007, die Kaufpreisquittungen vom 18. Januar 2007 sowie die Mietzins- und Leasinggebührquittungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 anfertigte bzw. anfertigen liess. Weil der Angeklagte 1 somit all die genannten Verträge, Rechnungen und Quittung erstellte oder erstellen liess und diese zum Nachweis der dargestellten Verbuchungen von Scheingeschäften dienten, steht fest, dass er in den fraglichen Dokumenten rechtlich erhebliche Tatsachen falsch verurkundete oder verurkunden liess und diese als Buchungsbelege für die Buchhaltung der D. AG verwendete. Weil der Angeklagte 2 die geschilderten vom Angeklagten 1 allein begangenen Handlungen aufgrund des gemeinsamen Tatplans mittrug, hat er sich diese als Mittäter anrechnen zu lassen. Aufgrund all dessen folgt, dass die Angeklagten 1 und 2 den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllten.

5.2.2 Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird im Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Verwirklichung der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht genügt (BGer. 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009, Erw. 4.4.2).

Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von Z. ist erstellt, dass die Angeklagten 1 und 2 Z. die fraglichen Scheingeschäfte zwischen der D. AG und der Z. GmbH vorschlugen. Demzufolge wussten sie, dass die entsprechenden Verträge, Rechnungen und Quittungen gefälscht waren. Aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung und seiner Funktion als Buchhalter bei der D. AG (act. 12.01.040) musste dem Angeklagten 1 bekannt gewesen sein, dass die fraglichen Verträge, Rechnungen und Quittungen in der Buchhaltung zum Nachweis der fiktiven Scheingeschäfte dienten und damit Bestandteil der Buchhaltung wurden. Ebenso wusste er offenkundig, dass die entsprechenden Buchungen und die Konkursbilanz per 6. September 2007 nicht der Wahrheit entsprachen. Weil er trotzdem die fraglichen Buchungsbelege erstellte oder erstellen liess und für die Buchhaltung der D. AG gebrauchte sowie die entsprechenden Falschbuchungen vornahm und die fragliche Konkursbilanz errichtete, handelte er vorsätzlich. Er handelte dabei in der Absicht, den Gläubigern der D. AG vorzuspiegeln, dass die fraglichen Aktiven im Wert von Fr. 35'600.? nicht zum Vermgen der D. AG gehören. Damit nahm er eine Schädigung der Gläubiger der D. AG zumindest in Kauf. Weil es sich bei den Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH sowie den Kaufverträgen vom 6. August 2007 zwischen der Z. GmbH und dem Angeklagten 2 bloss um Scheingeschäfte handelte, steht fest, dass in Wirklichkeit die fraglichen Aktiven der D. AG im Wert von Fr. 35'600.? ohne Gegenleistung auf die Z. GmbH und danach ohne Gegenleistung auf den Angeklagten 2 bertragen wurden. Zudem steht fest, dass diese Aktiven daraufhin vom Angeklagten 2 als Sacheinlage in die C. GmbH, an welcher die Angeklagten 1 und 2 je zur Hälfte beteiligt waren, eingebracht wurden. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass der Angeklagte 1 in der Absicht, sich und den Angeklagten 2 ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Aufgrund des gemeinsamen Tatplans trug der Angeklagte 2 als Mittäter den Vorsatz sowie die Schädigungs- und Bereicherungsabsicht des Angeklagten 1 bezüglich dessen allein verübten Handlungen mit, weshalb davon auszugehen ist, dass der Vorsatz sowie die Schädigungs- und Bereicherungsabsicht auch bei ihm gegeben sind. Aufgrund all dessen erhellt, dass die Angeklagten 1 und 2 den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllten.

5.3 Erschleichung einer Falschbeurkundung

5.3.1 Objektiver Tatbestand

Den objektiven Tatbestand einer Falschbeurkundung im Sinn von Art. 253 StGB erfüllt, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen durch Täuschung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens bewirkt. Hierzu bedarf es keines arglistigen Vorgehens, sondern einer blossen Irreführung, welche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 163; BGer. 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 2.2). Eine inhaltlich unwahre Beurkundung ist unter denselben Voraussetzungen wie bei der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB anzunehmen (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2004 SK 003-007/4, Erw. 6.2). Eine Falschbeurkundung ist somit, wie bereits in Erw. 5.2.1 erwähnt, nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die Gesellschaft bei Eintragung in das Handelsregister sofort über die als Sacheinlage eingebrachten Gegenstände als Eigentümerin verfügen kann, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der Vortäuschung von Sacheinlagen Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht. Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGer. 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 2.2).

Die Angeklagten 1 und 2 gründeten gemäss der öffentlichen Urkunde über die Gründung der C. GmbH vom 15. August 2007 die C. GmbH, wobei sie je eine Stammeinlage von Fr. 17'000.? bernahmen und die Stammeinlagen vollständig durch Sacheinlage leisteten. Der Angeklagte 2 brachte dazu gemäss dem Sacheinlagevertrag und den Inventarlisten vom 15. August 2008 Bürogeräte, Büro- und Werkstatteinrichtungsgegenstände, Maschinen, einen Transporter VW T4, einen Elektrogabelstapler und eine Winkelsäge Univer 50 zum Preis von insgesamt Fr. 34'000.? ein (act. 41.02.001 ff.). Da der Angeklagte 2 diese Ausrstungsgegenstände bloss zum Schein am 6. August 2007 von der Z. GmbH erworben hatte, erlangte er daran kein Eigentum und konnte das Eigentum an diesen folglich nicht auf die C. GmbH übertragen. Demzufolge war die Kapitalausstattung der C. GmbH bloss vorgetäuscht und die Erklärung in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der C. GmbH vom 15. August 2007, dass die Stammeinlagen vollumfänglich durch Sacheinlagen geleistet worden seien und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister zur freien Verfügung stünden, unwahr. Die Angeklagten 1 und 2 bewirkten somit durch ihre Erklärung gegenüber dem baselstädtischen Notar, die Stammeinlagen der Angeklagten 1 und 2 seien anlässlich der Gründung der C. GmbH durch Sacheinlage vollständig liberiert worden, eine unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache durch den zuständigen Notar. Dieser Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 253 StGB. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sich der verurkundende Notar im Irrtum über die wahren Eigentumsverhältnisse befand und bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes die betreffende Beurkundung nicht vorgenommen hätte (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK 003-007/04 vom 22. September 2004, Erw. 6.2). Ausserdem stimmt die von den Angeklagten 1 und 2 durch die Anmeldung vom 15. August 2007 der Gründung der C. GmbH beim Handelsregister Basel-Landschaft (act. 41.02.018 ff.) veranlasste Eintragung im Handelregister insofern nicht mit der Wirklichkeit überein, als die Bürogeräte, die Büro- und Werkstatteinrichtungsgegenstände, die Maschinen, der Transporter VW T4, der Elektrogabelstapler und die Winkelsäge Univer 50, an welchen der Angeklagte 2 kein Eigentum hatte und somit nicht auf die gegründete Gesellschaft übertragen werden konnten, als Sacheinlage aufgeführt wurden. Die Angeklagten 1 und 2 veranlassten somit den Handelsregisterführer, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu verurkunden. Der Handelsregisterführer ist ein Beamter im Sinne von Art. 253 StGB. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sich der Handelsregisterführer im Irrtum über die Gültigkeit der notariellen Gründungsurkunde der C. GmbH befand und bei richtiger Kenntnis des Sachverhalts die erwähnte Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen hätte. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter den objektiven Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllten.

5.3.2 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 164; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 12 zu Art. 253). Weil die Angeklagten 1 und 2, wie in Erw. 5.2.2 gezeigt, wussten, dass die D. AG der Z. GmbH die hier in Frage stehenden Gegenstände bloss zum Schein verkaufte, muss ihnen klar gewesen sein, dass das Eigentum an diesen Sachen bei der D. AG blieb und deshalb vom Angeklagten 2 nicht durch Sacheinlage auf die C. GmbH übertragen werden konnte. Indem sie trotz dieser Kenntnis die öffentliche Urkunde über die Gründung der C. GmbH durch den baselstädtischen Notaren errichten und die C. GmbH im Handelsregister eintragen liessen, handelten sie vorsätzlich. Dabei handelten sie in der Absicht, den Notaren über die wahren Eigentumsverhältnisse der als Sacheinlage vorgesehenen Gegenstände und den Handelsregisterführer über die Gültigkeit dieser Sacheinlage zu täuschen. Demzufolge steht fest, dass die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter den subjektiven Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllten.

5.4 Betrügerischer Konkurs

5.4.1 Objektiver Tatbestand

Den objektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinn von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass rechtskräftig über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden sein muss (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, N. 5 zu Art. 163). Nur der Schuldner kann grundsätzlich Täter eines betrügerischen Konkurses sein. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, kann sich jedoch aufgrund von Art. 29 lit. a StGB auch ein Verwaltungsrat des betrügerischen Konkurses schuldig machen (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010, Erw. 1.2.1).

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim eröffnete mit Urteil vom 11. September 2007 über die D. AG den Konkurs (act. 40.50.006 f.). Weil dagegen keine Appellation erhoben wurde, erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Die Angeklagten 1 und 2 waren Verwaltungsräte bei der D. AG. Sie hatten das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), den Elektrogabelstapler, die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und den Transporter VW T4 der D. AG am 18. Januar 2007 bloss zum Schein an die Z. GmbH verkauft. Der Angeklagte 1 erwähnte bei der konkursamtlichen Einvernahme vom 28. November 2007 und der Angeklagte 2 bei den konkursamtlichen Einvernahmen vom 21. September 2007, vom 14. November 2007 und vom 11. Dezember 2007, beide jeweils insbesondere auf die Bestimmungen der Art. 163 ff. StGB hingewiesen, die mit den fraglichen Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 verkauften Gegenstände nicht als Vermögen der D. AG (act. 40.51.001 ff.). Die Angeklagten 1 und 2 bestätigten am 12. Dezember 2007 mit ihrer Unterschrift wahrheitswidrig die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars der D. AG, in welchem die mit den fraglichen Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 veräusserten Sachen nicht aufgeführt waren. Zum Nachweis, dass die vorerwähnten Aktiven nicht zum Vermögen der D. AG gehören, diente den Angeklagten 1 und 2 die Konkursbilanz per 6. September 2007 (act. 40.12.001). Aufgrund all dessen wiesen die Angeklagten 1 und 2 bei der D. AG einen um Fr. 35'600.? geringeren Vermgensbestand, als der Wirklichkeit entsprach, aus. Weil diese Mittel zur Befriedigung der ausstehenden Konkursforderungen fehlten, wurden die Gläubiger der D. AG geschädigt. Unter diesen Umständen erfüllten die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter somit den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB.

5.4.2 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Schuldner vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Nicht vorausgesetzt wird jedoch, dass sich sein Vorsatz auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen bezieht (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 4 zu Art. 163). Ausserdem wird vorausgesetzt, dass der Täter in Schädigungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010, Erw. 1.2.4; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Basel 2003, S. 299; Alexander Brunner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 32 zu Art. 163). Die Angeklagten 1 und 2 brachten bei der D. AG das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), den Elektrogabelstapler, die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und den Transporter VW T4 wissentlich und willentlich zum Schein zum Verschwinden. Sie rechneten so zumindest mit der Möglichkeit, dass die Gläubiger der D. AG unbefriedigt bleiben und dadurch einen Schaden erleiden. Demzufolge erfüllten die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter den subjektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB.

5.5 Ergebnis und Konkurrenzen

Die Angeklagten 1 und 2 erfüllten den Tatbestand der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung in Tatmehrheit sowie jenen des betrügerischen Konkurses. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge sind die Angeklagten 1 und 2 der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung und des betrügerischen Konkurses schuldig zu erklären.

6. strafzumessung

6.1 Strafrahmen

Die Angeklagten 1 und 2 machten sich des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig. Diese Straftaten werden je mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 163 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen somit für die Angeklagten 1 und 2 je zwischen Geldstrafe von zwei Tagessätzen und siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).

6.2 Strafzumessung

6.2.1 Angeklagter 1

6.2.1.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse führte die Vorinstanz aus, dass der Angeklagte 1 nach eigenen Aussagen einen Bruder (dabei handle es sich um den Angeklagten 2) habe und eine glückliche Kindheit verbracht habe. Er habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und eine Ausbildung zum Gross- und Aussenhandelskaufmann absolviert. Er habe ein Studium im Ingenieurswesen begonnen, welches er aber nicht mit einem Diplom abgeschlossen habe. Im Juni 2005 habe er als Grenzgänger für die D. AG in der Schweiz zu arbeiten begonnen. Im September 2007 habe er mit dem Angeklagten 2 die C. GmbH gegründet. Wegen seiner Freundin sei er Ende September 2008 nach O. gezogen, wo er jetzt für eine Firma arbeite. Zur Schweiz habe er seitdem keinen Bezug mehr. Der Angeklagte 1 verdiene monatlich € 2'213.? netto. Ein 13. Monatsgehalt bekomme er nicht. Er habe etwa  15'000.? Darlehensschulden bei einer Bank und verfge über kein nennenswertes Vermögen. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal der Angeklagte 1 an der heutigen Verhandlung bestätigte, dass seine Einkommensverhältnisse immer noch gleich seien.

6.2.1.2 Zugunsten des Angeklagten 1 ist zu berücksichtigen, dass er keine Vorstrafen aufweist (act. 01.01.001 ff.).

6.2.1.3 Das Verschulden des Angeklagten 1 ist erheblich. Er handelte mit direktem Vorsatz. Durch seine strafbaren Handlungen bezweckte er, Betriebsvermögen der D. AG im Wert von Fr. 35'600.? dem Zugriff der Glubiger zu entziehen, um sich und den Angeklagten 2 zu bereichern. Zulasten des Angeklagten 1 fällt namentlich sein planmässiges Vorgehen unter Einbezug zahlreicher Drittpersonen (Z., Notar, Handelsregisterführer), was eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck bringt.

6.2.1.4 Straferhöhend fällt die Tat- und Deliktsmehrheit ins Gewicht.

6.2.1.5 Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 1 angemessen. Bei der Wahl der Strafart ist im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97, Erw. 4 S. 100 f.). Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ist der Tagessatz auf Fr. 110.? festzusetzen. Da beim nicht vorbestraften Angeklagten 1 keine negative Prognose besteht, ist die Strafe gemss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 82, Erw. 4.2 S. 85). Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, weil keine Gründe für eine längere Probezeit vorliegen.

6.2.1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden. Beide Strafen zusammen dürfen jedoch die dem Verschulden angemessene Strafe nicht übersteigen. Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 S. 74 f.). Die Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB darf grundsätzlich nicht mehr als 20 % der gesamten Strafe betragen (BGE 135 IV 188, Erw. 3.4.4. S. 190). Der Angeklagte 1 zeigt keine wirkliche Reue. Um ihn klar und endgültig davon abzuhalten, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihm das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen, erscheint die Aussprechung einer Verbindungsstrafe im Sinn von Art. 42 Abs. 4 StGB als angebracht, zumal er die strafbaren Handlungen in Bereicherungsabsicht beging (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK 2008.24 vom 10. September 2009, Erw. 6.7). Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Appellation ist das Kantonsgericht aufgrund von § 192 Abs. 2 StPO/BL nicht an deren Antrag, es sei als Verbindungsstrafe eine Busse von Fr. 2'000.? auszusprechen, gebunden. Als Verbindungsstrafe kann vorliegend eine Busse zwischen Fr. 1.? bis Fr. 6'600.? (20 % der bedingten Geldstrafe von total Fr. 33'000.? [300 Tagesstze x Fr. 110.?]) ausgesprochen werden. Weil der kantonsgerichtliche Schuldspruch wegen betrgerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung wesentlich schwerer wiegt als jener der Vorinstanz wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, erscheint es als angezeigt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.? angemessen zu erhhen. Entsprechend dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 1 ist vorliegend die als Verbindungsstrafe auszufällende Busse auf Fr. 3'000.? festzusetzen. Fr den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen.

6.2.2 Angeklagter 2

6.2.2.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse führte die Vorinstanz aus, dass der Angeklagte 2 nach eigenen Aussagen einen Bruder habe (es handle sich dabei um den Angeklagten 1) und in J. bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen aufgewachsen sei. Er sei heute geschieden und habe keine Kinder. Er sei gelernter Elektromonteur/Installateur und habe als Zweitausbildung eine Ausbildung zum Schlosser absolviert. (…). Ihm sei der Berufseinstieg gelungen und er sei praktisch bis heute lückenlos berufstätig gewesen. Im Sommer 2004 habe er bei der D. AG angefangen zu arbeiten. Im Jahr 2005 habe er 81% der Aktien der D. AG gekauft und sei Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident geworden. Im September 2007 habe er mit dem Angeklagten 1 die C. GmbH gegründet. Nachdem die C. GmbH Konkurs gegangen sei, habe er im März 2009 (der Angeklagte 1 sei zu diesem Zeitpunkt bereits aus der C. GmbH ausgestiegen) die B. GmbH gegründet, welche heute noch existiere und bei welcher er zur Zeit angestellt sei. Er verdiene monatlich netto etwa Fr. 5'000.?. Ein 13. Monatsgehalt bekomme er nicht. An Vermgen habe er eine Einlage in der B. GmbH von Fr. 20'000.?, ansonsten verfge er über kein nennenswertes Vermögen. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal der Angeklagte 2 an der heutigen Verhandlung bestätigte, dass seine Einkommensverhältnisse immer noch gleich seien.

6.2.2.2 Zugunsten des Angeklagten 2 ist zu berücksichtigen, dass er keine Vorstrafen aufweist (act. 02.01.001 ff.).

6.2.2.3 Das Verschulden des Angeklagten 2 ist erheblich. Er handelte mit direktem Vorsatz. Durch seine strafbaren Handlungen bezweckte er, Betriebsvermögen der D. AG im Wert von Fr. 35'600.? dem Zugriff der Glubiger zu entziehen, um sich und den Angeklagten 1 zu bereichern. Zulasten des Angeklagten 2 fällt namentlich sein planmässiges Vorgehen unter Einbezug zahlreicher Drittpersonen (Z., Notar, Handelsregisterführer), was eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck bringt.

6.2.2.4 Straferhöhend fällt die Tat- und Deliktsmehrheit ins Gewicht.

6.2.2.5 Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 2 angemessen. Wie bereits in Erw. 6.2.1.5 gezeigt, ist bei der Wahl der Strafart im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ist der Tagessatz auf Fr. 120.? festzusetzen. Da beim nicht vorbestraften Angeklagten 2 keine negative Prognose besteht, ist die Strafe gemss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 82, Erw. 4.2 S. 85). Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, weil keine Gründe für eine längere Probezeit vorliegen.

6.2.2.6 Der Angeklagte 2 zeigt keine wirkliche Reue. Um ihn klar und endgültig davon abzuhalten, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihm das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen, erscheint die Aussprechung einer Verbindungsstrafe im Sinn von Art. 42 Abs. 4 StGB als angebracht, zumal er die strafbaren Handlungen in Bereicherungsabsicht beging (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK 2008.24 vom 10. September 2009, Erw. 6.7). Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Appellation ist das Kantonsgericht aufgrund von § 192 Abs. 2 StPO/BL nicht an deren Antrag, es sei als Verbindungsstrafe eine Busse von Fr. 2'000.? auszusprechen, gebunden. Als Verbindungsstrafe kann vorliegend eine Busse zwischen Fr. 1.? bis Fr. 7'200.? (20 % der bedingten Geldstrafe von total Fr. 36'000.? [300 Tagesstze x Fr. 120.?]) ausgesprochen werden. Weil der kantonsgerichtliche Schuldspruch wegen betrgerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung wesentlich schwerer wiegt als jener der Vorinstanz wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, erscheint es als angezeigt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.? angemessen zu erhhen. Entsprechend dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 2 ist vorliegend die als Verbindungsstrafe auszufällende Busse auf Fr. 3'000.? festzusetzen. Fr den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen.

7. Schlussergebnis

Gesamthaft ergibt sich, dass die Appellation der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffern 1a bis 2b des Urteils des Präsidenten des Strafgerichts vom 24. März 2010 sind aufzuheben. Der Angeklagte 1 ist des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 110.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.? bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen. Der Angeklagte 2 ist des betrgerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 120.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.? bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen.

8. Kosten

Gemss § 31 Abs. 1 StPO/BL sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens den Angeklagten 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen.

KGS vom 25. Januar 2011 (100 10 726/STS)

Urkundenfälschung
fiktive Buchungen
Erschleichung einer Falschbeurkundung
Sacheinlage
Betrügerischer Konkurs
Unvollständige Vermögensangabe
Verbindungsstrafe
Voraussetzungen

SR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 251 Ziff. 1 fiktive Buchungen

SR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 253 Sacheinlage

SR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 163 Ziff. 1 Unvollständige Vermögensangabe

SR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 42 Abs. 4 Voraussetzungen für Verbindungsstrafe


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