Strafprozessrecht

Entschädigung eines Verteidigers bei einer Einstellung des Verfahrens


Der Verteidiger ist selbst zur Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, welche die zufolge der Einstellung des Verfahrens auszurichtende Entschädigung betrifft, legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; E. 1.2).


Die beschuldigte Person hat, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dieser Anspruch beinhaltet in erster Linie die Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung. Das Honorar bemisst sich nach dem Stundenaufwand. Die Bemühungen des Verteidigers müssen angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigungsbeizugs abzustellen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; E. 2).


Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, der beschuldigten Person eine Kürzung des Honorars des Verteidigers in einer Entschädigungsverfügung vorgängig mitzuteilen. Es genügt, dass sich die beschuldigte Person vorweg zur Festlegung der Entschädigung ihres Verteidigers äussern kann (Art. 29 Abs. 2 BV; E. 3).


Dass bei einer Einvernahme ein Bürokollege des Verteidigers teilnahm, führte vorliegend nicht zu einem erhöhten Zeitaufwand, weshalb der hierfür fakturierte Betrag vollumfänglich zu vergüten ist (E. 4.2).


Eine Bewilligung zum Besuch eines inhaftierten Beschuldigten kann von einem Laien gestellt werden, weshalb die hierfür angefallenen anwaltlichen Aufwendungen nicht vom Staat zu bezahlen sind (E. 4.3).


Die Rechnungspositionen in der eingereichten Honorarrechnung sind nach der Art der Tätigkeit (Aktenstudium, Korrespondenz, Besprechung, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, juristische Recherchen, Teilnahme an Verhandlungen, Reisezeit etc.) zu spezifizieren. Allzu detaillierte Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen, welche Rückschlüsse etwa auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie zulassen, dürfen hingegen nicht verlangt werden (E. 4.5).


Muss ein Verteidiger, ohne dass er es zu vertreten hat, auf die Durchführung einer Zeugenbefragung warten, ist ihm der entsprechende Zeitaufwand zu vergüten (E. 4.6).


Stellt ein Verteidiger in einem Strafverfahren Beweisanträge, die nicht offensichtlich unbegründet oder unzulässig sind, so sind ihm die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen (E. 4.7).


Muss ein Verteidiger zwischen zwei Zeugenbefragungen längere Zeit warten und reicht es ihm in dieser Zeit nicht, um in sein Büro zurückzukehren, ist ihm der entsprechende Zeitaufwand zu vergüten (E. 4.8).


Massenkopien sind lediglich mit Fr. 0.50 pro Kopie zu vergüten (§ 15 Abs. 2 TO, E. 4.9).


Verfahrenskosten können einem Verteidiger selbst nur auferlegt werden, wenn er gegen elementarste Sorgfaltspflichten verstossen hat (E. 6).



Sachverhalt

A. Am 4. Januar 2010 eröffnete das Bezirksstatthalteramt Waldenburg (nachfolgend unter heutiger Bezeichnung "Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Waldenburg" genannt) gegen B. (nachfolgend "Beschuldigter" genannt) ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (act. 507). In der Folge wurde der Beschuldigte vom 4. bis 14. Januar 2010 in Untersuchungshaft genommen (act. 085 f.).


B. Mit Beschluss vom 18. November 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern ein. Ausserdem bestimmte sie, dass die mit dem eingestellten Verfahrensteil zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten dieses Beschlusses zulasten des Staats gehen (act. 577 ff.).


C. Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2010 erklärte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Waldenburg, den Beschuldigten wegen Handels mit und Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln und Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig und verurteilte ihn deswegen zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.? (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von elf Tagen) bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.? bzw. bei Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.


D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 liess der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. R., beantragen, er sei fr die erlittene Untersuchungshaft mit Fr. 1'500.? und die entgangenen Ferien mit Fr. 1'702.40 zu entschdigen und es seien ihm die aufgelaufenen Verteidigungskosten (inkl. Kosten für das Entschädigungsgesuch) von Fr. 7'357.80 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu ersetzen.


E. Mit Entschädigungsverfügung vom 8. Februar 2011 verweigerte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, dem Beschuldigten eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft und die entgangenen Ferientage. Ausserdem sprach sie dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 4'155.50 für den Beizug eines Anwalts zu und auferlegte Advokat Dr. R. eine Gebühr von Fr. 200.?.


F. Gegen diese Verfgung erhob Advokat Dr. R. (nachfolgend "Beschwerdeführer" genannt) mit Eingabe vom 21. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung und die ihm damit auferlegte Gebühr von Fr. 200.? aufzuheben sowie es sei ihm eine angemessene Entschdigung zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge.


G. Mit Stellungnahme vom 8. März 2011 begehrte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, es sei das Gesuch des Beschwerdeführers teilweise abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien den Parteien in ungleichen Teilen aufzuerlegen, wobei der überwiegende Anteil vom Beschwerdeführer zu übernehmen sei.



Erwägungen

1.1 Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) Beschwerde erhoben werden. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist laut Art. 395 lit. b i.V.m. Art. 61 lit. c StPO der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts, da der umstrittene Honorarbetrag weniger als Fr. 5'000.? ausmacht.


1.2 Das Gesetz lsst offen, an wen eine Entschädigung der Anwaltskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu bezahlen ist. Diese Entschädigung ist dem Anwalt des Beschuldigten auszurichten, damit dieser für seine Aufwendungen auch effektiv entschädigt und nicht dem Risiko ausgesetzt wird, dass sein Mandant die Entschädigung für die ihm erwachsenen Verteidigungskosten erhält und diese nicht zur Bezahlung der Honorarrechnung verwendet (Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 21 zu Art. 429). Weil der Beschwerdeführer demnach bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar gegenüber dem Staat die Auszahlung einer Parteientschädigung fordern kann, ist davon auszugehen, dass er durch den angefochtenen Entscheid über den Entschädigungsanspruch des Beschuldigten unmittelbar in seinen finanziellen Interesse berührt und somit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist.


1.3 Die Beschwerde ist aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.


2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dieser Anspruch beinhaltet in erster Linie die Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung (Yvona Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 4 zu Art. 429; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 12 zu Art. 429). Diese Entschädigung kann aufgrund von Art. 430 Abs. 1 StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Da das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingestellt wurde und kein Grund für eine Herabsetzung oder Verweigerung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 StPO vorliegt, steht dem Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung seiner Kosten für die Wahlverteidigung zu. Das Honorar für den Wahlverteidiger richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Danach bemisst sich das Honorar in Strafsachen nach dem Stundenaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen angemessen, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falls bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigungsbeizugs abzustellen ist (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 15 zu Art. 429; BGer. 6B_528/2010 vom 16. September 2010, Erw. 2.4). Aufgrund von § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar Fr. 180.? bis Fr. 350.? pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persnlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Weil der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich und von der Bedeutung der Sache her als erheblich einzustufen ist sowie der Kanton Basel-Landschaft zahlungspflichtig ist, erscheint ein Stundensatz von Fr. 230.? als angemessen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2008 i.S. A. gegen Bundesanwaltschaft [BK.2008.7], Erw. 2.3.3).


3. Der Beschwerdefhrer wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihm die Honorarnote gekürzt, ohne ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dadurch habe sie gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verstossen. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer als Vertreter des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 seine Honorarrechnung vom 8. Dezember 2010 mit einer tabellarischen Aufstellung der einzelnen Tätigkeiten ein. In der Entschädigungsverfügung vom 8. Februar 2011 kürzte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, einzelne Positionen, ohne zuvor den Beschuldigten bzw. den Beschwerdeführer dazu zu befragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass einer verfahrensbeteiligten Partei die Gelegenheit zu gewähren ist, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können. Über diese Gelegenheit verfügte der Beschuldigte bzw. der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich, zumal die Honorarforderung umfassend darlegt werden konnte. Dass die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, die geltend gemachte Honorarforderung ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten bzw. des Beschwerdeführers teilweise kürzte, stellt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern kann (muss aber nicht) sogar die Folge desselben sein (BGE 132 II 257, Erw. 4.2 S. 267, BGE 132 II 485, Erw. 3.4 S. 495; BGer. 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, Erw. 2; Beschluss des Kantonsgerichts, Abt. Zivil- und Strafrecht, vom 27. Juli 2010, i.S. A. E. gegen Strafgericht [200 10 279], Erw. 2).


4. Im Folgenden sind die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kürzungen zu prüfen.


4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 TO hat ein Anwalt Anspruch auf Vergütung seiner Telefonauslagen, Porti und ähnlicher Auslagen entsprechend dem tatsächlichen Aufwand. Demzufolge kann der Beschwerdeführer die geltend gemachten Auslagen für Telefongespräche und Telefaxe entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich dem Beschuldigten in Rechnung stellen. Diese Auslagen sind jedoch nur verrechenbar, sofern sie für die Verteidigung des Beschuldigten erforderlich waren und nicht als übersetzt erscheinen. Dies bleibt im Folgenden bei den bestrittenen Auslagen für Telefongespräche und Telefaxe zu prüfen.


4.2 Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Januar 2010 in Liestal dauerte zwei Stunden und 40 Minuten (act. 309 ff.). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand von zweimal 40 Minuten für den Weg zwischen dem Anwaltsbüro in Basel und dem Einvernahmeort Liestal erscheint angesichts der dabei zurückgelegten Distanz als angemessen. Der Zeitaufwand für die Teilnahme an der erwähnten Befragung betrug somit insgesamt vier Stunden. An dieser Befragung nahm nicht der den Beschuldigten grundsätzlich verteidigende Beschwerdeführer, sondern Advokat K. teil. Dadurch erhöhte sich offenkundig weder die Dauer der polizeilichen Befragung noch der Zeitaufwand für den Weg. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, es sei durch den bürointernen Wechsel des den Beschuldigten verteidigenden Rechtsvertreters ein unnötiger Aufwand entstanden, geht somit fehl. Weil die Befragung vom 8. Januar 2010 ganz überwiegend die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Gegenstand hatte, die Drogendelikte vor allem im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Sexualdelikten zur Sprache kamen, die Ausführungen bezüglich der Drogendelikte lediglich von untergeordneter Bedeutung waren und das Verfahren hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern eingestellt wurde, rechtfertigt es sich, vorliegend für die Teilnahme von Advokat K. an der Befragung des Beschuldigten vom 8. Januar 2010 den ganzen Zeitaufwand von vier Stunden zu entschädigen.


4.3 Für die vom Substituten S. am 12. Januar 2010 erstellten Besuchsbewilligungen für die Eltern und die Ehefrau des Beschuldigten (act. 037 ff.) wurden 20 Minuten und damit zusammenhängende Telefongespräche mit den Eltern und der Ehefrau des Beschuldigten 15 Minuten sowie Telefongebühren, Kopierauslagen und Telefaxspesen von total Fr. 10.50 verrechnet. Ein Gesuch für eine Besuchsbewilligung kann telefonisch unter Angabe der Personalien beim Untersuchungsbeauftragten, der das erforderliche Formular ausfüllt, gestellt werden. Da somit eine Besuchsbewilligung auch von einem Laien beantragt werden kann, war der Beizug des Substituten S. für die Einholung der fraglichen Besuchsbewilligungen nicht erforderlich. Weil die Anwaltskosten nur insoweit zu vergüten sind, als der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig war, sind die entsprechenden Aufwendungen für das Stellen der Besuchsbewilligungen nicht zu entschädigen.


4.4 Das Verfahrensgericht in Strafsachen sprach dem Beschwerdeführer im Beschluss vom 18. Januar 2010 für das Haftbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.? (inkl. Auslagen und Mwst.) zu (act. 125 ff.). In der Honorarrechnung vom 8. Dezember 2010 wurde der Zeitaufwand des Substituten S. von drei Stunden und 20 Minuten fr die Ausarbeitung der Haftbeschwerde verrechnet und gleichzeitig die mit dem vorerwähnten Beschluss zugesprochene Entschädigung von Fr. 500.? unter dem Titel "Zahlung von Finanzverwaltung Baselland (Honorar)" in Abzug gebracht. Weil der Beschwerdefhrer diese Entschädigung von Fr. 500.? in Abzug brachte und der von ihm fakturierte Aufwand fr die Haftbeschwerde lediglich Fr. 448.34 (Fr. 416.67 [3:20 Std. x Fr. 125. ?] + Fr. 31.67 [Mwst.]) betrug, verrechnete er die Bemhungen für das Haftbeschwerdeverfahren entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft offenkundig nicht doppelt. Vorliegend ist deshalb der angemessene Zeitaufwand des Substituten S. von drei Stunden und 20 Minuten für das Erstellen der Haftbeschwerde zu entschädigen und sind entsprechend der Rechnungsstellung des Beschwerdeführers die vorerwähnten Fr. 500.? in Abzug zu bringen.


4.5 Der Beschwerdefhrer verrechnete am 22. Januar 2010 eine Stunde für "Besprechung mit Ihnen", am 5. März 2010 25 Minuten für "Besprechung mit Ihnen", am 4. Juni 2010 20 Minuten für "Tel. mit Ihnen, KB an Sie" und Fr. 6.50 für "Kopien, Porto, Telefon", am 17. Juni 2010 15 Minuten für "Tel. mit Ihnen", am 21. Juni 2010 zehn Minuten für "Tel. mit Ihnen", am 12. August 2010 zehn Minuten für "KB an Sie" und Fr. 7.? fr "Kopien, Porto", am 13. September 2010 zehn Minuten für "KB an Sie" und Fr. 4.? fr "Kopien, Porto", am 5. November 2010 15 Minuten für "Tel. von Ihnen" und am 22. November 2010 35 Minuten für "Tel. mit Ihnen, Brief an Sie" und Fr. 15.? fr "Kopien, Porto, Telefon". Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass sich das "Ihnen" und "Sie" auf den Beschuldigten und nicht auf die Staatsanwaltschaft beziehe. Da es zur Pflicht und Aufgabe des Beschwerdeführers gehöre, sich mit seinem Mandanten zu besprechen, werde diese Kürzung nicht akzeptiert. Weil die Honorarrechnung vom 8. Dezember 2010 an den Beschuldigten adressiert war, ist offenkundig davon auszugehen, dass mit "Ihnen" und "Sie" der Beschuldigte gemeint war. Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, brachte im angefochtenen Entscheid vor, dass keinerlei Aktennotizen über die Besprechungen vom 22. Januar 2010 und 5. März 2010 sowie die Telefongespräche vom 4. Juni 2010, 17. Juni 2010, 5. November 2010 und 22. November 2010 vorhanden seien und deren Notwendigkeit nicht ersichtlich sei. Grundsätzlich kann vorliegend ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses verlangt werden, dass die Rechnungspositionen in der eingereichten Honorarrechnung nach der Art der Tätigkeit (Aktenstudium, Korrespondenz, Besprechung, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, juristische Recherchen, Teilnahme an Verhandlungen, Reisezeit etc.) spezifiziert werden. Der Beschuldigte wird damit nicht zur Preisgabe von Informationen gezwungen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Allzu detaillierte Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen, welche Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie zulassen, dürfen hingegen nicht verlangt werden (vgl. BGer. 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, Erw. 5.3.4). Deshalb ist es unzulässig, zum Nachweis der Notwendigkeit der Verteidigungshandlungen irgendwelche Aktennotizen über die Gespräche mit dem Beschuldigten zu verlangen. Weil der geltend gemachte Aufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten und an diesen geschriebene Briefe insgesamt als angebracht und angemessen erscheint, sind die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen ohne Weiteres zu ersetzen.


4.6 Die Befragung von Z1. als Zeuge war gemäss der Vorladung vom 9. Februar 2010 auf den 16. Februar 2010, 9:00 Uhr in Waldenburg angesetzt (act. 525). Diese Befragung, zu welcher der Rechtsvertreter des Beschuldigten eingeladen war, begann jedoch erst mit zwanzigminütiger Verspätung (act. 451). Die Befragung des Zeugen Z1. dauerte bis 10:07 Uhr (act. 457). Der Substitut S. musste vorliegend somit 20 Minuten warten, bis die Zeugeneinvernahme von Z1. begann. Die Vergütung dieser Wartezeit könnte entsprechend von Art. 430 Abs. 1 StPO verweigert werden, sofern der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger rechtswidrig und schuldhaft die verspätete Zeugeneinvernahme verursachte. Weil davon vorliegend nicht die Rede sein kann, sind dem Beschuldigten die durch diese Verspätung entstandenen Kosten zu vergüten. Die anschliessend ebenfalls in Anwesenheit von S. durchgeführte Zeugenbefragung von Z4. in Waldenburg dauerte von 10:30 Uhr bis 11:13 Uhr (act. 459 ff.). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Substitut S. für die Teilnahme an diesen Befragungen zwei Stunden und 13 Minuten benötigte. In Berücksichtung eines Zeitaufwands für die Fahrt zwischen dem Anwaltsbüro in Basel und dem Einvernahmeort Waldenburg von zweimal 40 Minuten ist der geltend gemachte Zeitaufwand des Beschwerdeführers für die Teilnahme an den Befragungen vom 16. Februar 2010 von insgesamt drei Stunden und 30 Minuten nicht zu beanstanden.


4.7 Der Beschwerdeführer machte für eine am 21. Juni 2010 erstellte Eingabe an die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Waldenburg, einen Zeitaufwand von einer Stunde und zehn Minuten sowie Kopierauslagen und Porti von total Fr. 20.? geltend. Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, erwog im angefochtenen Entscheid, dass sich diesbezglich keine Rechtsschriften bei den Akten befänden und die Notwendigkeit dieser Rechtshandlung nicht nachvollziehbar sei. Mit dem sich sehr wohl bei den Akten befindlichen Schreiben vom 21. Juni 2010 verlangte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Waldenburg, die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über Z3. und die Befragung diverser Zeugen (act. 055 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2011 räumte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, ein, dass sich die fragliche Eingabe bei den Akten befinde. Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Waldenburg, wies mit Verfügung vom 11. August 2010 den Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über Z3. sowie eine der beantragten Zeugenbefragungen ab (act. 063). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die mit dieser Verfügung nicht abgewiesenen Beweisanträge aus berechtigtem Anlass gestellt wurden und der entsprechende Aufwand in Rechnung gestellt werden darf. Weil zudem die abgewiesenen Beweisanträge nicht offensichtlich unbegründet oder unzulässig waren, kann auch diesbezüglich keine Rede davon sein, dass unnötige oder übersetzte Aufwendungen verrechnet wurden. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von einer Stunde und zehn Minuten sowie die Kopierauslagen und Porti von total Fr. 20.? fr die Stellung der fraglichen Beweisanträge zu entschädigen.


4.8 Am 13. Juli 2010 nahm der Substitut S. von 14.10 Uhr bis 14:35 Uhr an der Befragung des Zeugen Z2. in Waldenburg teil (act. 497 ff.). Ausserdem war vorgesehen, dass der Substitut S. auch an der auf den 13. Juli 2010, 16:00 Uhr angesetzten Befragung von Z3. in Waldenburg teilnimmt (act. 531). Unstrittig wurden 20 Minuten auf Z3. gewartet, bis die Zeugenbefragung von Z3. wegen deren Nichterscheinens abgesagt wurde. Es trifft vorliegend zwar zu, dass zwischen der ersten und der vorgesehenen zweiten Befragung eine längere Pause bestand. Aufgrund des weiten Wegs zwischen Waldenburg und dem Anwaltsbüro in Basel hätte sich der Substitut S. bei einer Rückkehr ins Anwaltsbüro in der Zeit zwischen der ersten und der geplanten zweiten Befragung, unmittelbar nachdem er dort angekommen wäre, gleich wieder auf den Weg nach Waldenburg machen müssen. Auch ist nicht denkbar, dass der Substitut S. in dieser Zeit in Waldenburg einer sinnvollen Arbeit hätte nachgehen können, so konnte er z.B. aufgrund des Anwaltsgeheimnisses und des Lärms nicht einfach in einer Dorfwirtschaft Akten studieren oder eine Rechtsschrift verfassen. Auch konnte nicht verlangt werden, dass der Substitut S. diese Zeit als Lern- oder Fortbildungszeit nutzte, weil er vom Beschwerdeführer grundsätzlich zur Erbringung einer Arbeitsleistung und nicht zum Lernen angestellt wurde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verrechnung der Wartezeit zwischen der ersten und der vorgesehenen zweiten Befragung berechtigt war. In Anbetracht des Zeitaufwands des Substituten für die Teilnahme an der Zeugenbefragung von Z2. und der Wartezeit nach der Beendigung dieser Zeugenbefragung bis zur Absage der Zeugenbefragung von Z3. sowie des Zeitaufwands für den Weg zwischen dem Anwaltsbüro in Basel und Waldenburg von zweimal 40 Minuten erscheint der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt drei Stunden und 15 Minuten als angemessen.


4.9 Der Beschwerdeführer verrechnete am 16. September 2010 für das Kopieren der Akten 283 Kopien zu Fr. 1.50. Weil es sich hierbei offenkundig um Massenkopien handelte, dürfen diese gemäss § 15 Abs. 2 TO lediglich mit Fr. 0.50 pro Kopie abgerechnet werden. Demzufolge ist der Beschwerdeführer für diese 283 Kopien mit bloss Fr. 141.50 (283 Kopien x Fr. 0.50) zu entschädigen.


5. Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die folgenden Aufwendungen dem Beschwerdeführer zu vergüten sind:


(…)


Demzufolge ist dem Beschuldigten aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 5'779.45 für den Beizug eines Anwalts zuzusprechen. Aus den in Erw. 1.2 genannten Gründen ist diese Entschädigung unmittelbar dem Beschwerdeführer auszuzahlen.


6. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können einem Anwalt Kosten nur dann persönlich auferlegt werden, sofern er die Unzulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels schon bei einem Minimum an Sorgfalt sofort hätte erkennen können (BGE 129 IV 206, Erw. 2 S. 207 f.; Thomas Domeisen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 13 zu Art. 417; Jean Crevoisier, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 2 zu Art. 417). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die von ihm in seiner Honorarrechnung vom 8. Dezember 2010 dargelegten Aufwendungen zum weitaus grössten Teil zu Recht geltend machte. Ausserdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass er durch die Geltendmachung der verweigerten Honorarpositionen gegen die elementarste Sorgfalt verstiess. Demzufolge steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Gebühr von Fr. 200.? auferlegte.


7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Entschdigungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 8. Februar 2011 ist aufzuheben und dem Beschuldigten ist eine Entschädigung von Fr. 5'779.45 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse auszurichten. Die Sicherheitsdirektion, zentrale Buchhaltung, ist anzuweisen, den Betrag von Fr. 5'779.45 direkt dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Die Dispositiv-Ziffer 4 der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 8. Februar 2011 ist ersatzlos aufzuheben.


8. Entsprechend dem weitgehenden Obsiegen des Beschwerdeführers gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Gerichtskasse (Art. 428 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO).


Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 18. April 2011 (470 11 14/STS)


Beschwerdelegitimation


Verteidiger bei Entschädigung zufolge Verfahrenseinstellung


Entschädigung


angemessener Aufwand


Rechtliches Gehör


Kein Recht zur vorzeitigen Stellungnahme einer Honorarkürzung


SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007


Art. 382 Abs. 1 Beschwerdelegitimation des Verteidigers bei Entschädigung


SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007


Art. 429 Abs. 1 lit. a Entschädigung des angemessenen Aufwands


Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999


Art. 29 Abs. 2 Kein Recht zur vorzeitigen Stellungnahme einer Honorarkürzung



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