Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. Dezember 2022 (715 22 13 / 295)

Arbeitslosenversicherung

Trotz Verkaufs des Betriebes behält die versicherte Person bis zur Rückgabe des Wirtepatents eine Schlüsselfunktion zur Führung des Betriebes, ähnlich einer arbeitgeberähnlichen Stellung mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen der fehlenden Anspruchsberechtigung.

Besetzung

Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1963 geborene A.____ führte seit 1997 den Restaurationsbetrieb B.____ GmbH. Im Juli 2021 übernahm sein Bruder, C.____, den Betrieb und ist gemäss Handelsregisterauszug seit dem 9. Juli 2021 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Am 1. Juli 2021 kündigte C.____ das Arbeitsverhältnis mit A.____ rückwirkend per 30. Juni 2021, da vereinbart worden war, dass sein Bruder vollständig aus dem Betrieb ausscheidet. Am 20. September 2021 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 20. September 2021 an. Mit Verfügung vom 12. November 2021 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.____ ab 20. September 2021 ab, weil er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Gemäss Auskunft des Pass- und Patentbüros vom 11. November 2021 sei er weiterhin der Patentgeber für die B.____ GmbH und somit gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 2003 für die Führung des Betriebes verantwortlich. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 ab.

B. A.____ erhob gegen den ablehnenden Einspracheentscheid, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, mit Eingabe vom 13. Januar 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Arbeitslosentaggelder zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass er als Patentinhaber die Geschicke der B.____ GmbH leite. Nun habe er sein Wirtepatent für das B.____ am 18. November 2021 zurückgezogen, was die Sicherheitsdirektion, Abteilung Bewilligungen, mit Schreiben vom 29. November 2021 bestätigt habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern gegeben. Aber auch für die Zeit davor, namentlich ab 20. September 2021, habe er Anspruch auf Leistungen, da er - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. Unbestrittenermassen sei sein Bruder seit dem 9. Juli 2021 Inhaber und Geschäftsführer der B.____ GmbH. Ferner liege seit dem 30. Juni 2021 ein gekündigtes Arbeitsverhältnis vor. Er sei zudem davon ausgegangen, dass mit seinem Ausscheiden aus dem Betrieb das Wirtepatent ungültig werde. Sein Bruder habe seine Arbeitsstelle bereits am 30. März 2021 per 30. Juni 2021 gekündigt und selbst ein Wirtepatent beantragt. Allerdings habe er seinen Antrag irrtümlicherweise an die Ausgleichs- und Pensionskasse D.____ anstatt an das Pass- und Patentbüro gerichtet. Hätte er sein Gesuch an korrekter Stelle eingereicht, wäre er berechtigt gewesen, provisorisch als Wirt zu arbeiten, sofern das Wirtepatent innerhalb einer gewissen Zeit erworben werden würde.

C. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2022 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe das Wirtepatent erst nach Erlass der Ablehnungsverfügung vom 12. November 2021 am 18. November 2021 zurückgegeben. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt habe er eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Somit habe er für die Zeit davor und damit ab dem 20. September 2021 keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung.

D. Mit Replik vom 1. Juni 2022 führte der Beschwerdeführer an, dass die Patentrückgabe erst nach Verfügungserlass vom 12. November 2021 erfolgt sei, weil er erst dadurch Kenntnis erlangt habe, dass sein Wirtepatent nicht automatisch mit dem Verkauf des Betriebes und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2021 aufgehoben worden sei. Als C.____ im Februar 2021 sich für den Online Fernkurs zum Wirtepatent angemeldet habe, sei ihm gesagt worden, der Kurs dauere zwei Jahre. Sein Bruder sei davon ausgegangen, dass er während dieser Zeit provisorisch ohne Wirtepatent das Restaurant betreiben dürfe. Er selbst habe keine Verbindung mehr zur B.____ GmbH. Erst als seine Anspruchsberechtigung abgelehnt worden sei, sei er informiert worden, dass er sein Wirtepatent zurückziehen und C.____ eine Betriebsbewilligung beim Patentbüro einholen müsse. Beide hätten dann sofort reagiert.

E. Die Arbeitslosenkasse hielt mit Duplik vom 4. Juli 2022 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Januar 2022 ist einzutreten.

2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 20. September 2021 zu Recht abgelehnt hat.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedoch ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 267 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Das geforderte Ausscheiden aus dem Betrieb muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist. Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende Dritte erkennbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 3. April 2006, C 267/04, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3 Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Betriff des Mitglieds eines obersten, betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (BGE 122 V 270 E. 3). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.4 Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer die B.____ GmbH per 30. Juni 2021 seinem Bruder übertragen hat und gemäss Handelsregisterauszug per 9. Juli 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Somit war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse am 20. September 2021 nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages kein Gesellschafter, kein finanziell am Betrieb Beteiligter und - zumindest formell - auch kein Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums, das die Entscheidungen der Arbeitgeberin massgeblich beeinflussen konnte.

4.1 Die Beschwerdegegnerin leitet die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers daraus ab, dass er nach der Übertragung der B.____ GmbH an seinen Bruder noch im Besitz des Wirtepatents gewesen sei, sein Bruder zu diesem Zeitpunkt zu 100% in einem anderen Betrieb tätig gewesen sei und selbst noch kein Wirtepatent besessen habe und ferner, dass die rückwirkende Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.____ GmbH per 30. Juni 2021 nicht zulässig gewesen sei. Des Weiteren hätten diverse Websites den Beschwerdeführer weiterhin als Inhaber der GmbH ausgewiesen.

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass allein der Inhalt diverser Websites nicht massgebend dafür sein kann, ob jemand noch eine arbeitgeberähnliche Stellung hat oder nicht. Es ist oft der Fall, dass Websites nicht auf den Tag genau aktuell sind und dadurch den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Das Internet allein ist deshalb keine zuverlässige Quelle für rechtliche Qualifikationen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Übergabe der Firma an seinen Bruder auf diversen Websites noch als Inhaber der B.____ GmbH genannt war, kann deshalb die Arbeitslosenkasse - insbesondere mit Blick auf den für die Inhaberschaft einer GmbH massgebenden Handelsregistereintrag - nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten.

4.3 Sodann ist aus den Akten ersichtlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2021 gekündigt hat. Geht man mangels weiterer Unterlagen zu diesem Arbeitsverhältnis von der längsten gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gemäss Art. 335c Abs. 1 OR aus, wurde das Arbeitsverhältnis spätestens per Ende Juni 2021 aufgelöst. Die Behauptung der Arbeitslosenkasse, dass der Bruder aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses die B.____ GmbH ab Juli 2021 nicht hätte führen können, entbehrt somit jeglicher Grundlage.

4.4 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers durch seinen Bruder am 1. Juli 2021 per 30. Juni 2021 mag nicht konform im Sinne von Art. 335c Abs. 1 und 2 OR sein. Allerdings kann ein Arbeitsverhältnis auch im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist an keine Form gebunden und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit der Kündigung vom 1. Juli 2021 ausgehen würde, hätte dies nur zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin Angestellter der B.____ GmbH geblieben wäre. Dementsprechend kann auch aus dem Kündigungsschreiben des Bruders des Versicherten nicht darauf geschlossen werden, dass dieser nach Übertragung der B.____ GmbH immer noch eine arbeitgeberähnliche Position hatte.

5.1 Gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz wird das Wirtepatent zum Führen eines Restaurationsbetriebes mit mehr als 10 Plätzen vorausgesetzt, ansonsten keine Betriebsbewilligung erteilt wird (vgl. § 2, § 3 Abs. 1 lit. c sowie § 7 Abs.1). In § 5 Abs.1 wird explizit ausgeführt, dass die Bewilligung auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und eine bestimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung verantwortlich ist, lautet. Ferner ist die Bewilligung nicht auf Dritte übertragbar (Abs. 4). Die verantwortliche Person nach § 5 gewährleistet gegenüber den Behörden, Gästen und Dritten, dass der Betrieb jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird (§ 11 Abs. 1). Namentlich ist die verantwortliche Person im Umfang der üblichen Normalarbeitszeit zur Präsenz im Betrieb verpflichtet und hat mindestens während der Hauptbetriebszeiten sowie jenen Zeiten, in welchen Störungen nach § 12 Abs. 1 drohen, persönlich die volle Verantwortung an Ort und Stelle zu übernehmen (§ 11 Abs. 2).

5.2.1 Der Beschwerdeführer hat die B.____ GmbH zwar seinem Bruder verkauft und ist als Gesellschafter und Geschäftsführer aus dem Handelsregister gelöscht worden. Ferner ist das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2021 beendet worden. Das Wirtepatent lief jedoch für das Restaurant B.____ weiterhin über den Versicherten, denn ohne Patentgeber durfte das Restaurant gemäss Gastgewerbegesetz gar nicht geführt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sein Bruder mittlerweile ein Bewilligungsgesuch zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes gestellt habe und gemäss § 1 Abs. 4 der Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes vom 28. April 1998 den Betrieb provisorisch vor Ablegung der Wirtefachprüfung führen dürfe, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits wurde trotz Ankündigung des Beschwerdeführers kein Nachweis eingereicht, dass eine provisorische Betriebsbewilligung tatsächlich vorliegt. Andererseits wird eine solche Bewilligung lediglich in besonders dringenden Fällen ausnahmsweise vor Ablegung der Fachprüfung und unter Vorbehalt der bestandenen Prüfung erteilt, was vorliegend nicht der Fall zu sein scheint. Aktenkundig ist einzig, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers am 8. Februar 2021 für den Wirtefachkurs angemeldet hat.

5.2.2 Selbstverständlich stand es dem Beschwerdeführer frei, sein Wirtepatent zu behalten, um sein berufliches Fortkommen zu sichern. Es kann nicht angehen, dass die definitive Aufgabe des Wirtepatents zur Bedingung für den Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung gemacht wird. Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr ist massgebend, dass kein Beleg dafür vorliegt, dass anstelle des Beschwerdeführers sein Bruder legitimiert gewesen wäre, das Restaurant im Zeitraum 9. Juli 2021 (Übergabe des Betriebs) bis 18. November 2021 (Rückgabe des Wirtepatents) zu führen. Somit behielt der Beschwerdeführer trotz Verkaufs des Betriebes bis zur Rückgabe des Patents am 18. November 2021 (vgl. Bestätigung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Bewilligungen, vom 29. November 2021) eine Schlüsselfunktion zur Führung des Betriebes, ähnlich einer arbeitgeberähnlichen Stellung mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen der fehlenden Anspruchsberechtigung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 24. November 2016, 715 16 63, E. 7.2).

6. Auf die weiteren Vorbringen der Arbeitslosenkasse in ihrem Einspracheentscheid zum Verhalten und zu den Beweggründen des Beschwerdeführers betreffend Verkauf seines Betriebes ist nicht einzugehen, handelt es sich dabei nicht um sachliche Argumente, sondern um Mutmassungen. Namentlich ist nicht erkennbar, weshalb die Vorgehensweise des Beschwerdeführers berechnend gewesen sein sollte, weil er sechs Tage nach der Verfügung vom 12. November 2021 sein Wirtepatent zurückzog. Der Versicherte erkannte erst aufgrund der Begründung in der Verfügung, dass er noch Patentgeber für das Restaurant B.____ war und dass er, solange dies so blieb, keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte. Folgerichtig unternahm er die notwendigen Schritte, um dies zu ändern. In diesem Zusammenhang stellt sich vielmehr die Frage, ob nicht die Arbeitslosenkasse im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nach Art. 27 ATSG den Beschwerdeführer vor Verfügungserlass über seine rechtliche Situation und seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder als (noch) Patentinhaber hätte aufklären müssen. Da diese Frage seitens der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht aufgegriffen wurde, bedarf es diesbezüglich keiner abschliessenden Beurteilung.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zurecht die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 20. September 2021 infolge arbeitgeberähnlicher Stellung verneint hat. Da er aber nach Rückgabe des Wirtepatents am 18. November 2021 definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden ist, verfügt er ab dem 19. November 2021 grundsätzlich über einen Leistungsanspruch. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Angelegenheit somit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zum Leistungsbezug ab dem 19. November 2021 sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 20 Abs. 2 VPO). Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 21 Abs. 1 VPO). Gemäss Honorarnote vom 9. August 2022 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9,75 Stunden sowie von 0,1667 Stunden der Volontärin und Auslagen von Fr. 62.50 und 7.7% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 2'723.50, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, ist die Honorarnote um die Hälfte zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'361.75 auszurichten.

9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab 19. November 2021 sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'361.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.