Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. April 2016 (720 16 5 / 101)

Invalidenversicherung

Rentenrevision; befristete Rentenerhöhung; nach einer rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist es wieder zu einer Verbesserung desselben gekommen. Insgesamt ist es seit der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, welche sich aber nicht auf den Rentenanspruch auswirkt.

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff

IV-Rente (756.9689.8895.02)

A. Der 1967 geborene, als Bauarbeiter und Kranführer bei der B.____ AG, Liestal, tätig gewesene A.____ hatte sich am 27. September 2000 unter Hinweis auf einen am 16. Februar 2000 erlittenen Berufsunfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab, wobei sie ab 16. Februar 2001 einen Invaliditätsgrad von 100% und ab 1. Januar 2004 einen solchen von 24% ermittelte. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 4. November 2005 für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2004 eine befristete ganze IV-Rente zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2008 teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43% eine unbefristete Viertelsrente der IV zu. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Begehren, es sei der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2008 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine unbefristete, auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% basierende ganze IV-Rente zuzusprechen.

Anlässlich der Urteilsberatung vom 7. August 2009 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius drohe. Dementsprechend stellte es den Fall aus und räumte dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist die Möglichkeit ein, seine Beschwerde zurückzuziehen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 dem Kantongericht mitgeteilt hatte, dass er seine Beschwerde zurückziehe, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 abgeschrieben.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 reichte A.____, vertreten durch Advokat Alex Hediger, bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch ein, wobei er auf eine in zwei medizinischen Berichten dokumentierte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ab Mitte 2008 hinwies. In der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen aktuelle medizinische Beurteilungen eingeholt wurden. Gestützt darauf und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2015 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 56% eine befristete halbe Rente und ab 1. Februar 2011 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 47% eine Viertelsrente der IV zu.

B. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat Hediger, mit Eingabe vom 5. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Darin beantragte er, es sei die Verfügung vom 26. November 2015 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70%, auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Hediger als unentgeltlichem Rechtsbeistand; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die medizinische Aktenlage widersprüchlich und unvollständig sei. Insbesondere sei die von der C.____ GmbH vom 22. November 2010 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40% sowie die angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Untersuchungszeitpunkt nicht nachgewiesen. Vielmehr würden die massgebenden medizinischen Unterlagen den Schluss nahe legen, dass sich sein Gesundheitszustand zumindest seit Einreichung des Revisionsgesuches im Januar 2010 derart verschlechtert habe, dass er zu keiner Arbeit fähig sei, welche über das zurzeit erzielte Einkommen im Rahmen einer Beschäftigung im Umfang von 20% hinausgehe. Entsprechend stehe ihm mit Wirkung ab Januar 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Überdies sei im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15% zu berücksichtigen.

C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 bewilligte das instruierende Präsidium dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Hediger als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 5. Januar 2016 ist demnach einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).

3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).

3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (vgl. dazu BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2005 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2004 eine befristete ganze IV-Rente zu. Nach Einsprache des Versicherten sprach sie jenem ab 1. Oktober 2005 eine unbefristete Viertelsrente der IV zu. Auf Ersuchen des Versicherten leitete sie im Januar 2010 ein Revisionsverfahren ein. Im Rahmen dessen holte die IV-Stelle nebst weiteren ärztlichen Unterlagen bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten wieder ein umfassendes Gutachten ein und überprüfte daraufhin insbesondere die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten. Gestützt auf die Ergebnisse der von ihr in der Folge vorgenommenen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2015 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 eine befristete halbe Rente und ab 1. Februar 2011 eine unbefristete Viertelsrente der IV zu. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 allenfalls eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, bildet im Lichte der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach die Situation, wie sie gemäss Verfügung vom 4. November 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 30. Juni 2008 bestanden hatte.

5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

6.1 Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2008, mit welchem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Abweichung zur Rentenverfügung vom 4. November 2005 eine unbefristete Viertelsrente zugesprochen hatte, stützte sie sich auf ein von ihr bei der C.____ veranlasstes Gutachten vom 1. Dezember 2006. Aus neurologischer Sicht wurde im damaligen Zeitpunkt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leichtes chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden kognitive Störungen im Rahmen einer Depression, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie sowie rezidivierende Synkopen gestellt. Aus somatisch-neurologischer Sicht stünden weiterhin zervikozephale Schmerzen im Vordergrund. Die Schmerzintensität werde vom Versicherten aktuell aber nicht mehr als derart einschränkend im Alltag empfunden, vielmehr würden psychische Beschwerden (Depression) in den Vordergrund gestellt. Aktuell würden auch keine neuropsychologischen Defizite beklagt. Bei der letztmaligen neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik E.____ des Spitals D.____ habe der Versicherte mittlere bis schwere neuropsychologische Störungen gezeigt, welche jedoch eindeutig auf eine schwere depressive Episode zurückgeführt hätten werden können. Das Auftreten von neuropsychologischen Störungen im Rahmen einer depressiven Episode sei ein Phänomen, welches häufig beobachtet werde und grundsätzlich keiner eingehenden neuropsychologischen Testung bedürfe.

Im psychiatrischen Fachteil des Gutachtens wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) festgestellt. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der letzten psychiatrischen Untersuchung in der C.____ verschlechtert. Der Verlust seiner Arbeitstätigkeit und des Ansehens in seiner Familie sowie die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten zu einer Verschlimmerung der im letzten Gutachten vom 13. März 2004 festgestellten depressiven Verstimmungen geführt. Der Explorand sei vermindert belastbar und verlangsamt. Er könne sich nicht mehr richtig freuen und die Beziehung zu seiner Ehefrau sei angespannt. Er leide auch unter leichten Schlafstörungen und gelegentlichen Angstträumen. Diese seien im Rahmen der depressiven Störung zu sehen. Diagnostisch handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Er leide nicht unter schweren Konzentrationsstörungen, die Beziehung zu seinen Familienangehörigen sei zwar angespannt, aber noch immer als recht gut zu bezeichnen. Er freue sich über Besuche seiner Brüder und seiner Nachbarn.

In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Versicherten aus polydisziplinärer Sicht eine leidensadaptierte, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ganztägig zumutbar sei, wobei die Leistungsfähigkeit aufgrund der erwähnten Leiden um 30% eingeschränkt sei.

6.2 Im Zusammenhang mit dem auf Begehren des Versicherten hin eingeleiteten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle erneut bei der C.____ ein polydisziplinäres Gutachten ein, datiert vom 22. November 2010. Gemäss diesem Gutachten seien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), multifaktoriell bedingt (ICD-10 R52.2) mit Medikamentenübergebrauchs-Kopfweh (ICD-10 G44.4) und einer Schmerzfehlverarbeitung, ein anamnestisch rezidivierendes Lumbovertebral-Syndrom (ICD-10 M51.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) zu diagnostizieren. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe eine mittelgradige depressive Symptomatik mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, Schlafstörungen, vermindertem Selbstwert und negativen Zukunftsperspektiven bestanden. Anamnestisch konnten auch optische und akustische Halluzinationen und überwertige Gedanken mit dem Gefühl, beobachtet zu werden, festgestellt werden. Eine deutliche Symptomausweitung liege nicht vor, im Rahmen der depressiven Symptomatik bestehe aber eine Somatisierung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40%, welche durch die vorliegende psychische Störung bedingt sei. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Der Explorand sei weder suizidal noch leide er unter wesentlichen Konzentrationsstörungen. Hinweise auf unbewusste Konflikte seien nicht vorhanden, weshalb ein primärer Krankheitsgewinn nicht erwiesen sei. Allfällige Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Daher könne dem Exploranden trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 60% nachzugehen. Im idealsten Falle könne es sich dabei um ein ganztägiges Pensum handeln, mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, aufgrund der durch die depressive Störung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit. Die eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der aktuellen Untersuchung. Zuvor könne von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, da auch die psychotischen Symptome deutlich ausgeprägter gewesen seien. Dies sei in den Akten seit dem Jahr 2008 dokumentiert. Bereits im C.____-Gutachten vom 1. Dezember 2006 sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert worden, wobei die Arbeitsfähigkeit auf 30% veranschlagt worden sei. Seither sei es zu einer zusätzlichen psychotischen Symptomatik gekommen, wie sie anlässlich einer neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung der E.___ am Spital D.____ im Jahr 2008 beschrieben worden sei. In der Klinik F.____ sei 2008 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischem Erleben und im Jahr 2009 eine chronifizierte mittelgradige depressive Symptomatik bei rezidivierender depressiver Störung mit chronifizierter Schmerzsymptomatik diagnostiziert worden. Für diesen Zeitraum seien diese Beurteilungen nachvollziehbar. Entsprechend könne für diesen Zeitraum von einer höhergradigen, über die Zeit gemittelten Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgegangen werden. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei keine psychotische Symptomatik feststellbar gewesen. Der Explorand habe entsprechende Symptome nur anamnestisch angegeben und gleichzeitig eine Verbesserung derselben beschrieben. Unter Behandlung und dem natürlichen Verlauf sei es zu einer Besserung der Symptome gekommen. Gegenüber der gutachterlichen Beurteilung durch das C.____ im Jahr 2006 bestehe aufgrund des Verlaufs mit anamnestisch psychotischer Symptomatik aber eine leichte Verschlechterung.

Im Vergleich zur neurologischen Beurteilung im C.____-Gutachten vom 1. Dezember 2006 ergebe sich keine Diskrepanz. Die vom Exploranden beklagten Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden seien aus somatisch-neurologischer Sicht einem chronischen, zervikozephalen Schmerzsyndrom zuzuordnen. Es bestehe eine multifaktorielle Situation bei einem Status nach Unfällen, wie bereits früher gutachterlich diskutiert und evaluiert worden sei. Zudem bestehe eine Komponente einer Schmerzfehlverarbeitung und differenzialdiagnostisch komme ein Medikamentenübergebrauchskopfweh in Frage, wobei eine zusätzliche psychische Überlagerung anzunehmen sei. Die kognitiven Einschränkungen seien keinem organischen Korrelat zuzuordnen. Im Rahmen der letzten neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik E.____ vom 16. Juli 2008 sei eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung festgestellt worden. Dies aber als Folge von Interferenzfaktoren im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Aufgrund des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms sei dem Exploranden eine körperlich schwere Arbeit, wie die zuletzt ausgeübte auf dem Bau und als Kranführer, nicht mehr zumutbar. In Bezug auf eine körperlich leichte bis nur intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bestehe keine Einschränkung.

Der gutachterlichen Gesamtbeurteilung zufolge bestehe für körperlich leichte bist intermittierend mittelschwere, angepasste Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60%. Im Rahmen der affektiven Störung bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40%.

6.3 Nachdem der Versicherte mit Einwand vom 21. April 2011 neue medizinische Unterlagen eingereicht hatte, entschloss sich die IV-Stelle bei der C.____ ein orthopädisches Fachgutachten in Auftrag zu geben. Gemäss diesem orthopädischen Fachgutachten vom 10. Juli 2012 seien mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Nacken-Schulterbeschwerden beidseits ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10-M54.2/M79.61) sowie chronische Kniebeschwerden links mehr als rechts (ICD-10 M79.66) zu diagnostizieren. Der Explorand habe anlässlich der Untersuchung chronische rechtsseitige Schulterbeschwerden wechselhafter Ausprägung und infolge vermehrter Belastung auf der Gegenseite seit einigen Monaten auftretende Beschwerden sowie unter linksseitiger Betonung auftretende anteromediale Knieschmerzen beklagt. Während der Untersuchung seien die entsprechenden Angaben diffus und immer wieder sehr sprunghaft erfolgt, so dass der Leidensdruck insgesamt nur sehr schwer nachzuvollziehen sei. Auf radiologischer Ebene bestünden an der rechten Schulter eine Partialläsion der Supraspinatussehne ohne Atrophie oder fettige Degeneration, während links ebenso wie an zervikaler und lumbaler Wirbelsäule, illiosakral, sowie an Hüft- und Sprunggelenken das Altersmass übersteigende Veränderungen fehlen würden. Insgesamt könnten sich die vom Exploranden beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum begründen lassen. Nachvollziehbar seien Einschränkungen an der dominanten rechten Schulter bei einer Partialläsion der Supraspinatussehne sowie gewisse Einschränkungen bezüglich den beginnenden degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter und Kranführer bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung vor.

6.4 Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in psychiatrische Behandlung begeben musste, ersuchte die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts die C.____ um eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung, welche am 18. März 2014 erstattet wurde. Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin eine mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig depressiv, gestellt. Neben den Kriterien, wie depressiver Verstimmung, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und negativen Zukunftsperspektiven, habe der Explorand insbesondere Halluzinationen mit Stimmenhören sowie das Gefühl, dass jemand anwesend sei, beklagt. Diese Symptome seien situationsabhängig vorhanden, wenn er nicht so beschäftigt sei. Weitere schizophrene Symptome, wie namentlich inkohärentes Denken und Ich-Störungen, bestünden nicht. Für eine differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehende Diagnose einer schizoaffektiven Störung, wie sie von der Klinik F.____ im Bericht vom 14. November 2013 diagnostiziert worden sei, seien neben den affektiven Symptomen eindeutig schizophrene Symptome zu wenig und vor allem nicht so anhaltend ausgeprägt vorhanden. Parathyme Halluzinationen (oder auch Wahnsysteme) bei affektiven Störungen würden alleine die Diagnose einer schizoaffektiven Störung nicht rechtfertigen. Es sei nachvollziehbar, dass während der psychiatrischen Hospitalisationen aufgrund einer stärker ausgeprägten depressiven Symptomatik mit auch psychotischen Symptomen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach dem Klinikaufenthalt könnten aber schwere Konzentrationsstörungen nicht mehr nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40%, welche durch die rezidivierende depressive Störung bedingt sei. Dadurch komme es auch jeweils zu depressiven Verschlechterungen mit psychosomatischer Symptomatik mit akustischen Halluzinationen. Eine schwere psychische Störung bestehe aber nicht.

7.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes – sowie damit einhergehend der Frage, ob von einer erheblichen Verschlechterung desselben auszugehen sei – und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die C.____ in ihren Gutachten vom 22. November 2010, vom 10. Juli 2012 und vom 18. März 2014 gelangt ist. Sie ging demzufolge davon aus, dass aufgrund einer sich seit der Rentenzusprache per August 2008 eingestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezüglich einer leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestanden habe. Ab Oktober 2010 sei es wieder zu einer leichten Verbesserung des – sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache insgesamt aber leicht verschlechternden – Gesundheitszustandes gekommen, weshalb dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine solche Tätigkeit im Umfang von 60% zumutbar sei.

7.2 Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Die Gutachten der C.____ weisen weder formale noch inhaltliche Mängel auf. Sie sind – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 5.2 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen alle geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis aller relevanten Vorakten abgegeben worden. Ebenso leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzen sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und sind letztlich auch in ihren Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere zeigt der begutachtende Psychiater im C.____-Gutachten vom 22. November 2010 nachvollziehbar auf, wie sich der Gesundheitszustand und die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache entwickelt haben. Er legt mit anderen Worten schlüssig dar, dass es nach einer vorübergehenden Verschlechterung der depressiven Symptomatik wieder zu einer Verbesserung derselben gekommen ist, aufgrund einer verstärkten psychotischen Symptomatik sich aber insgesamt eine leichte Verschlechterung eingestellt hat.

7.3 Der Beschwerdeführer bringt auf der Grundlage diverser medizinischer Berichte von Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. H.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vor, dass aus mehreren Gründen auf die unter Erwägung 6.2 ff. zitierten Gutachten nicht abgestellt werden könne. Insbesondere sei die ab Untersuchungszeitpunkt vom 22. November 2010 angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen.

7.3.1 In diesem Zusammenhang macht er zunächst geltend, im C.____-Gutachten vom 22. November 2010 komme der begutachtende Psychiater ohne weitere Darlegung und Messung zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von nur 40%. Dies zeige sich namentlich anhand der darin enthaltenen widersprüchlichen Aussagen, wonach zum einen von erhöhter Ermüdbarkeit und Antriebsstörung gesprochen werde, und zum anderen keine deutlichen Konzentrationsstörungen festgestellt würden. Dem ist zunächst unter Hinweis auf das hiervor Dargelegte entgegenzuhalten, dass sowohl im Gutachten vom 22. November 2010 als auch im Verlaufsgutachten vom 18. März 2014 die darin veranschlagte Arbeitsfähigkeit vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar begründet wird. Im Weiteren wird die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode unter anderem durch die bestehende erhöhte Ermüdbarkeit begründet, und ihr als auch den daraus resultierenden Beeinträchtigungen mit der Anerkennung einer Leistungseinschränkung im Umfang von 40% Rechnung getragen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich eine weitergehende Einschränkung nicht begründen lasse, da eine schwere psychische Störung mangels Suizidalität sowie deutlichen Konzentrationsstörungen nicht ausgemacht werden könne. Damit schliesst der Gutachter nicht aus, dass im Rahmen der berücksichtigten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gewisse Konzentrationsstörungen bestehen. Vor diesem Hintergrund steht aber die Aussage, der Versicherte leide an erhöhter Ermüdbarkeit und Antriebsstörung nicht im Widerspruch zur Feststellung, dass er nicht an deutlichen Konzentrationsstörungen leide.

7.3.2 Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert der Gutachten, namentlich des Verlaufsgutachtens vom 18. März 2014, insofern in Frage, als die Diagnostik offensichtlich fehlerhaft sei. So würde insbesondere zu wenig diskutiert, ob nicht ein somatisch zerebraler Faktor als Erklärung für die psychiatrisch relevanten Symptomatiken in Betracht komme.

Eine Gesamtwürdigung der medizinischen Akten zeigt, dass beim Beschwerdeführer bereits umfangreiche neurologische und neuropsychologische Begutachtungen durchgeführt worden sind, im Rahmen derer keine Hinweise auf somatische Ursachen der Beschwerden ausgemacht werden konnten. So konnte anlässlich einer ersten neuropsychologischen Untersuchung am 15. Juni 2000 im Anschluss an das Unfallereignis vom 16. Februar 2000 im Rahmen eines EEG eine vollständig normale Hirnstruktur und ein normal ausgefallenes Röntgenbild des Schädels festgestellt werden. Auch ein während eines Aufenthaltes in der Rehaklinik I.____ vom 16. August bis 27. September 2000 durchgeführtes MRI zeigte ein normales Zerebrum und sowohl intra- als auch extrazerebral keine traumatischen Läsionen (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik I.____ vom 10. Oktober 2000, S.2, IV-Akte Nr. 2). Die aus neuropsychologischer Sicht nach dem ersten wie auch nach dem zweiten Unfallereignis wiederholt festgestellten minimalen bis leichten Störungen, konnten bereits im C.____-Gutachten vom 1. Dezember 2006 bei erneut unauffälligem EEG-Befund der depressiven Störung zugeordnet werden. Dies in Übereinstimmung mit dem Bericht der Klinik E.____ des Spitals D.____ vom 8. Juli 2004. Ebenso werden diese Erkenntnisse in einem weiteren Bericht der Klinik E.____ vom 16. Juli 2008 bestätigt (vgl. IV-Akte Nr. 108 S. 41). Wie Dr. med. J.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD) festhält, kann sich ein somatisch-zerebraler Faktor mangels weiterer Ereignisse nicht zusätzlich entwickelt haben. Was ferner den Einwand hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Folgen des Schlafapnoe-Syndroms anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses im C.____-Gutachten vom 22. November 2010 wie schon im C.____-Gutachten vom 1. Dezember 2006 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde. Dies unter CPAP-Therapie, welche den anamnestischen Angaben des Versicherten zufolge auch weitergeführt wird. Auch den Berichten der Klinik F.____ vom 15. April bzw. 14. November 2013 lassen sich diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse entnehmen, welche im Verlaufsgutachten der C.____ vom 18. März 2014 hätten gewürdigt werden müssen.

7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die erwähnten Berichte der F.____ vom 15. April bzw. 14. November 2013 ferner geltend macht, dass die psychiatrische Problematik weit stärker ausgeprägt sei, als von den Gutachtern der C.____ angenommen, kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Wie unter Erwägung 6.4 ausgeführt, setzt sich der begutachtende Psychiater ausführlich mit den anlässlich dieser Hospitalisationen erhobenen Diagnosen auseinander und legt nachvollziehbar dar, dass aufgrund der geringen Anzahl und des geringen Ausmasses der geschilderten Symptome der Differenzialdiagnose einer schizoaffektiven Störung nicht gefolgt werden könne. Dabei führt er zu den anlässlich der Untersuchung festgestellten psychotischen Symptomen, wie den Halluzinationen und dem Stimmenhören aus, dass diese den Exploranden mehr subjektiv als objektiv beeinträchtigen würden, da sie vermehrt in Ruhe auftreten und nicht wenn er einer Beschäftigung nachgehe. Insofern zielt auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die akustischen Halluzinationen im psychiatrischen Befund zu wenig gewürdigt worden seien.

7.3.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass Dr. G.____ mittels Durchführung des Mini-ICF seine Restarbeitsfähigkeit auf 20% schätzt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der behandelnde Psychiater benennt nicht auf welche Tätigkeit und welches Anforderungsniveau sich seine Ausführungen beziehen. Im Übrigen lassen sich weder diesem Bericht von Dr. G.____ noch seinen weiteren Berichten noch den Berichten von Dr. H.____ eine nachvollziehbare Begründung in Bezug auf die (attestierte) Arbeitsfähigkeit entnehmen. Insgesamt vermögen die Berichte der Hausärztin und des behandelnden Psychiaters daher die gutachterlichen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen.

7.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die IV-Stelle gestützt auf die medizinische Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dass unter Berücksichtigung der Diagnosen, die anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik F.____ 2008 und 2009 gestellt worden sind beim Versicherten im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 18. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vorgelegen hat. Für die Zeit danach aber aufgrund einer Verbesserung der psychotischen Symptomatik von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% auszugehen ist.

8.1 Wie eingangs ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. Art. 16 ATSG). Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 26. November 2015 den entsprechenden Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie auf der Basis des Arbeitsfähigkeitsgrades von 50% für die Zeit vom 1. August 2008 bis 18. Oktober 2010 anhand der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 69‘972.-- und eines zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 30‘693.-- einen Invaliditätsgrad von 56% und ab 19. Oktober 2010 auf der Grundlage eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 60% bei einem Invalideneinkommen von Fr. 36‘831.-- einen solchen von 47% ermittelt. Das von der Vorinstanz anhand der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Versicherten ermittelte Valideneinkommen wie auch die massgebenden Berechnungsgrundlagen des Invalideneinkommens wurden vom Versicherten zu Recht nicht beanstandet. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den durch die IV-Stelle ermittelten Vergleichseinkommen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 verwiesen werden. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Angemessenheit des Abzuges vom Tabellenlohn für die Bestimmung des massgebenden Invalideneinkommens.

8.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand lohnstatistischer Angaben sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid BGE 126 V 75 ff. hat das EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Hingegen ist zu beurteilen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Soll in die Ermessensbetätigung der Vorinstanz eingegriffen werden, muss sich die richterliche Behörde demnach auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis, Entscheid des EVG vom 25. Juli 2005, U 420/04, E. 2.3).

8.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen, was entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. So nehmen sowohl die Bedeutung des Alters als auch diejenige der Dienstjahre des Versicherten ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb diese Faktoren bei einfachen und repetitiven, dem Anforderungsniveau 4 der LSE 2008 entsprechenden Tätigkeiten, keinen Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn geben (vgl. BGE 126 V 79 E. 5a/cc). Gleichermassen verhält es sich mit der fremden Nationalität und den damit verbundenen Sprachschwierigkeiten, welche einen Abzug vom Tabellenlohn nicht zu rechtfertigen vermögen, da sich diese Elemente im erwähnten Anforderungsniveau nicht zusätzlich lohnmindernd auswirken (vgl. Urteile des Bundesgericht vom 4. Februar 2009, 9C_939/2008, E. 2.4 und vom 6. März 2009, 9C_492/2008). Weitere Gründe, die einen entsprechenden Abzug rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es gibt somit keinen Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und einen leidensbedingten Abzug zu gewähren.

8.4 Zusammenfassend verleiht ein Invaliditätsgrad von 56% (ab 1. August 2008) Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 47% (ab 19. Oktober 2010) besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente. In diesem Zusammenhang gilt es nun allerdings die Bestimmungen nach Art. 88 ff. IVV zu berücksichtigen. Verlangt der Versicherte - wie im vorliegenden Fall - die Revision, so erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wiederum ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in welchem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Vorliegend hat der Versicherte am 4. Januar 2010 das Revisionsgesuch gestellt, womit die ab August 2008 festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Erhöhung der Rente ab 1. Januar 2010 zu berücksichtigen ist. Am 19. Oktober 2010 ist allerdings wieder eine anspruchsbeeinflussende, dauerhafte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten. Unter Berücksichtigung der Karenzfrist von drei Monaten nach Art. 88a Abs. 1 IVV besteht der Anspruch auf die halbe Rente somit lediglich bis zum 31. Januar 2011. Für die Zeit danach, d.h. mit Wirkung ab 1. Februar 2011, besteht wiederum Anspruch auf die bereits vor der befristen Erhöhung ausgerichtete Viertelsrente.

8.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die IV-Stelle dem Versicherten zu Recht für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 eine befristete halbe Rente zugesprochen und festgehalten hat, dass dieser ab 1. Februar 2011 wiederum Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. Bei diesem Ergebnis ist die gegen die betreffende Verfügung vom 26. November 2015 erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 26. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 26. Februar 2016 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 6. April 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10.9 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 416.50. Dem Rechtsvertreter ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘795.60 (10 Stunden à Fr. 200.-zuzüglich Auslagen von Fr. 416.50 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss wird e r k a n n t:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'795.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an Parteien

Bundesamt für Sozialversicherungen

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

http://www.bl.ch/kantonsgericht