Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. September 2022 (720 21 366 / 209)
Invalidenversicherung
Medizinischer Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt; Rückweisung an die Vorinstanz
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Besetzung |
Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner |
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Parteien |
A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel |
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin |
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Betreff |
IV-Rente |
A.a Der 1981 geborene A.____ erlitt am 29. Juli 2016 einen Auffahrunfall, wobei er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Am 7. Oktober 2017 kam es zu einem weiteren Unfall wiederum in Form einer Heckkollision, in deren Rahmen der Versicherte erneut eine HWS-Distorsion erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei welcher A.____ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte für beide Ereignisse die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. September 2018 stellte die Suva die Leistungen per 31. Oktober 2018 für beide Ereignisse ein. Ferner lehnte sie einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung ab. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2019 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Entscheid vom 9. Juli 2020 (Verfahren-Nr. 725 20 53/163) ab.
A.b Bereits am 12. Oktober 2016 (Eingang) meldete sich A.____ unter Hinweis auf ein durch den Unfall vom 29. Juli 2016 erlittenes Schleudertrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 30. September 2021 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Anspruch auf eine Invalidenrente infolge Nichterfüllens des gesetzlichen Wartejahres.
B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Jan Herrmann, Advokat, mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung vom 30. September 2021 aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, weitere Abklärungen durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG zu veranlassen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen, auf welche sich die leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin stütze, nicht über den erforderlichen Beweiswert verfügen würden.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Dieser legte sie einen Bericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. November 2021 bei.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2022 bewilligte der instruierende Präsident dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Herrmann als Rechtsbeistand.
E. Mit Replik vom 20. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 4. Februar 2022 auf eine freigestellte Duplik.
Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).
3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5).
5.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. Im Zentrum der medizinischen Beurteilung stehen indessen insbesondere die nachfolgenden medizinischen Unterlagen:
5.2 Nach Eingang der Anmeldung vom 12. Oktober 2016 zog die IV-Stelle u.a. die Suva-Akten bei. Daraus lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass beim Versicherten im Anschluss an das erste Unfallereignis Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Parästhesien am ganzen rechten Arm diagnostiziert wurden. Eine am 8. August 2016 veranlasste MRI ergab eine Streckhaltung der HWS sowie einen partiellen Blockwirbel HWK 2/3. Ansonsten wurden unauffällige Verhältnisse erhoben, ohne fassbare Degenerationen, knöcherne Läsionen oder neurale Kompressionen. Im Nachgang an das zweite Unfallereignis wurden gemäss "Arztzeugnis UVG" vom 26. Oktober 2017 die Diagnosen von Nackenschmerzen, Übelkeit und leichten Kopfschmerzen erhoben. Im weiteren Verlauf wurden ein chronisches komplexes Post-HWS-Syndrom sowie wiederholt Schwindel bei bestimmten Kopfbewegungen (vor allem bei Inklination und Reklination), Übelkeit und ein Hitzegefühl im Nacken diagnostiziert. Sowohl von neurologischer als auch otorhinolaryngologischer Seite konnten hierfür keine objektivierbaren Ursachen ausgemacht werden. Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 21. September 2018 gelangte PD Dr. med. B.____, FMH Neurologie, zur Auffassung, dass auf organischer Grundlage ohne bilddiagnostische Nachweise keine unfallbedingt überdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Ereignisse festgestellt werden könnten. Damit sei auch eine anhaltende teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht mehr plausibel. Am 19. Oktober 2018 berichtete der Behandler Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, dass ein aktuell veranlasster MRI-Befund neu ein verdicktes Ligamentum transversum sowie ein verdicktes Ligamentum apikale ergeben habe. Er stellte u.a. fest, dass diese Verdickung darauf hindeuten könne, dass hier ein chronischer Reizzustand bestehe, was gut mit der klinischen Symptomatik vereinbar wäre, wonach der Patient schon bei leichten Kopfbewegungen nach hinten (Reklination) sofortigen Schwindel, Übelkeit und ein Hitzegefühl verspüre. Daraufhin äusserte sich PD Dr. B.____ - nach einer hierzu ergangenen interdisziplinären Fallbesprechung mit Prof. Dr. D.____, FMH Radiologie, - am 11. März 2019 zu diesen neu erhobenen Befunden. Er gelangte im Wesentlichen zum Schluss, dass es sich hierbei nicht um spezifisch posttraumatische Veränderungen handle, sondern diese sehr häufig im Rahmen von degenerativen Veränderungen nachweisbar seien. Die vorliegende kongenitale Fusion von HWK 2/3 würde die mechanische Belastung auf die angrenzenden Niveaus verstärken, sodass insgesamt beginnende degenerative Veränderungen deutlich wahrscheinlicher seien als posttraumatische Veränderungen. Zudem seien relevante und eindeutige posttraumatische Veränderungen der HWS, wie insbesondere zervikale Weichteilschwellungen oder Einblutungen, im vorliegenden Bildmaterial nicht nachweisbar (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2020, 725 20 53/163, E. 5). Vor diesem medizinischen Hintergrund stellte die Suva die gesetzlichen Leistungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2019 ein. Wie eingangs dargelegt, wies das Kantonsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juli 2020, 725 20 53/163, ab.
5.3 Bereits am 22. November 2018 legte die Beschwerdegegnerin das Aktendossier Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, vor. Dieser gelangte zur Auffassung, dass sich weder unfallkausale noch unfallfremde Einschränkungen mit limitierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehen lassen würden. Unter Hinweis auf die Ergebnisse im unfallanalytischen Gutachten hielt er fest, dass sich auch ohne detaillierte unfallanalytische Überlegungen nachvollziehen lasse, dass derart geringe Relativbewegungen nicht geeignet seien, kollisionsbedingte strukturelle Pathologien im Sinne von Schädigungen anatomischer Strukturen zu begründen. Dafür spreche nicht zuletzt der Umstand, dass sich im gesamten Verlauf, trotz umfassender diverser interdisziplinärer Abklärungen, keine Läsionen anatomischer oder funktioneller Strukturen hätten feststellen lassen. Damit sei letztlich auch eine wegweisende Verschlechterung vorbestehender unfallfremder Veränderungen, wie z.B. solcher degenerativer Natur, nicht ausgewiesen. Die fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsatteste würden primär gestützt auf die subjektive Beschwerdepräsentation des Versicherten erfolgen, weshalb sie weder zeitlich noch quantitativ nachvollzogen werden könnten. Vielmehr habe gemessen an den objektiven Befunden jeweils vom Unfallzeitpunkt an für drei Monate eine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit bestanden. In diesem Sinne sei der neurologischen Beurteilung vom 4. Juli 2017 uneingeschränkt beizupflichten. Demgemäss anerkannte Dr. E.____ eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 2016 bis 29. Oktober 2016, 6. Februar 2017 bis 3. März 2017 (aufgrund eines stationären Aufenthalts in der Reha-Klinik F.____) sowie vom 7. Oktober 2017 bis 7. Januar 2018. Ab 8. Januar 2018 bestünden keine medizinischen Gründe für eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit.
5.4 Im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom 8. Oktober 2020 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 31. Dezember 2019 wies der vormalige Rechtsvertreter des Versicherten auf ein Upright-MRI vom 15. September 2020 sowie eine hierzu ergangene E-Mail von Dr. C.____ vom 2. Oktober 2020 hin. Im Rahmen der MRI-Bildgebung wurde ein verdicktes Ligamentum alare erhoben. Den Ausführungen von Dr. C.____ zufolge führe eine "Whiplash-Bewegung" (Peitschenhieb-Bewegung), wie sie typischerweise bei einem Schleudertrauma mit Heckauffahrkollision vorkomme, zu einer Lockerung der Bänder, welche den Dens axis (Fortsatz an der Vorderseite des 2. Halswirbels C2, dem Axis ["Kopfdreher"]) des zweiten Halswirbels stabilisieren würden. Der Dens stehe normalerweise in der Mitte des Atlasbogens und werde vom Ligamentum alare (den Flügelbändern) gehalten und zentriert. Durch ein Schleudertrauma werde das Ligamentum alare meist überdehnt, mit der Folge, dass der Dens nicht mehr in der Mitte stehe und asymmetrisch sei. Dies sei ein Beweis dafür, dass ein Trauma stattgefunden haben müsse (auf frühen MRI-Aufnahmen sei dies so nicht beschrieben und sei nun erst im Upright-MRI zu Tage gekommen).
5.5 Am 2. August 2021 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. E.____ zu den erhobenen Befunden. Er führte im Wesentlichen aus, die fortlaufende Attestierung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50% erfolge seitens der Behandler rein beschwerdeorientiert, demnach gestützt auf die subjektiven Angaben des Versicherten. Auch in der erneuten neurologischen Beurteilung lasse sich kein unfallkausales Korrelat erkennen. Deshalb sei eine mögliche richtungsweisende Verschlimmerung allfälliger unfallfremder anlagebedingter oder degenerativ begründeter Strukturpathologien zu verneinen. Zwar sei nach ausführlicher Expertise ein isolierter Befund im Bereich der HWS mit einer Ligamentverdickung im Bereich des Ligamentum transversum und am Ligamentum apikale als überwiegend wahrscheinlich degenerativ angesehen worden, zumal auch eine angeborene Blockwirbelbildung HWK 2/3 auf dieser Höhe vorliege. Eine richtungsweisende Verschlimmerung dieser per se strukturellen Veränderungen sei jedoch mangels unfallkausalen Korrelats zu verneinen. Darüber hinaus könnten diese Befunde weder per se noch summarisch die subjektive Beschwerdepräsentation des Versicherten, u.a. mit Schwankschwindelattacken sowie Zephalgien, in ihrer zwar vielfältigen, aber auffällig unspezifischen Art und Weise hinlänglich erklären. Die fachübergreifende differenzierte Diagnostik hätte neben der radiologisch auffälligen Blockwirbelbildung mit Streckhaltung der HWS ausdrücklich keine ossären Läsionen oder gar eine Kompression neuraler Strukturen ergeben. Vielmehr habe man ein normales Wirbelkörperalignement festgestellt, ohne Knochenmarksödem (MRT HWS 20. Dezember 2017). Die neurologisch anmutenden Beschwerdedarstellungen des Versicherten und die bildgebenden Befunde der kernspin- und computertomographischen Verlaufs-untersuchung vom 9. Oktober 2018 seien von PD Dr. B.____ in seiner Expertise vom 11. März 2019 ausführlich und versicherungsmedizinisch plausibel begründet (recte: beurteilt) worden. Im Nachgang sei zwar die Rede von einem Upright-MRI. Der Befund eines überdehnten Ligamentums alare als Nachweis eines stattgehabten Schleudertraumas und damit als Novum eines organischen Substrats greife jedoch zu kurz, zumal sich inhaltlich kein wegweisender Befund habe feststellen lassen. Veränderungen an den Bandstrukturen zervikal seien bereits zentrales Thema der neurologischen Fachbeurteilung durch PD Dr. B.____ unter Einbezug der bezeichneten Expertise von Prof. Dr. D.____ gewesen. Neue medizinische Befunde mit wegweisendem Charakter, welche die bisherige RAD-Beurteilung vom 22. November 2018 in Frage stellen oder widerlegen könnten, seien auch den nachgereichten medizinischen Berichten nicht zu entnehmen.
5.6 Am 28. August 2021 äusserte sich Dr. med. G.____, FMH Radiologie, zuhanden des vormaligen Rechtsvertreters. In Bezug auf die beim Versicherten vorliegende Blockwirbelbildung führte er aus, dass dadurch im Segment HWK 2/3 die Beweglichkeit sowohl flektorisch als auch rotatorisch komplett aufgehoben sei. Wenn die funktionelle Einschränkung eines Wirbelsäulenabschnitts anlagebedingt sei, so versuche der Körper das lokale Beweglichkeitsdefizit durch eine leicht erhöhte Beweglichkeit in den dem minderfunktionalen Wirbelsäulenabschnitt angrenzenden Abschnitten mindestens teilweise zu kompensieren. Dies führe dazu, dass bei funktionell wirksamen anatomischen Anomalien der Wirbelsäule auch die Segmente, die an den offensichtlich anomalen Abschnitt grenzen, häufig selbst kleine Anomalien aufweisen würden. Diese könnten sowohl die knöchernen Strukturen als auch die Bänder oder die Bandscheiben betreffen. Aus diesen Gründen müsse angenommen werden, dass sowohl die sehr diskreten Anomalien, die sich kranial des Blockwirbels HWK 2/3 finden würden, als auch die sehr diskrete vermehrte Beweglichkeit atlantodental und kraniozervikal in erster Linie anlage- und/oder entwicklungsbedingt seien, und das Ziel hätten, die verminderte Funktionalität des versteiften Abschnittes der HWS zu kompensieren. Bei einer anatomischen Konstellation wie der vorliegenden könnten einzig kurz nach einem Trauma angefertigte radiologische Aufnahmen mit klar erkennbaren und als frisch und traumatisch zu wertenden Befunden einen überwiegenden Kausalzusammenhang zwischen dem Trauma und den Beschwerden des Versicherten herstellen. Da keine zeitnah an das Unfallereignis erstellen MRI-Bildgebungen vorliegen würden, werde es nicht möglich sein, einen Kausalzusammenhang in Bezug auf die beiden Unfälle anzunehmen.
5.7 Am 1. September 2021 berichtete Dr. C.____ von einer am 30. August 2021 erfolgten Konsultation des Versicherten. Es sei in den Jahren, die er den Patienten betreue, zu keiner wesentlichen Verbesserung der komplexen HWS-Symptomatik gekommen. Es sei nachvollziehbar, dass trotz der erhobenen Befunde ein sicherer radiologischer Beweis für eine traumatische Schädigung im Rahmen der beiden Schleudertraumata nicht erbracht werden könne. Jeder Arzt, welcher Patienten nach Schleudertraumata behandle, wisse, dass oft kein struktureller Schaden nachweisbar sei. Die Patienten seien aber dennoch nicht in der Lage, einem geregelten Beruf nachzugehen, da die Schädigungen auf Höhe C1/2 zu einer anhaltenden verminderten Belastbarkeit, Seh- und Hörstörungen sowie Schwindel und neurologischen Defiziten führen könnten. Jeder Fall müsse indessen individuell beurteilt werden. Hierbei bekomme die klinische Untersuchung somit einen besonders hohen Stellenwert. An den bisher zuhanden der Suva und der IV erstellten Berichten sei zu bemängeln, dass keine klinische Untersuchung der HWS stattgefunden habe. Die Berichte würden sich auf radiologische Befunde und ein Aktenstudium beschränken. In Anbetracht dieser Tatsache habe er im Rahmen der letzten Konsultation eine besonders gründliche klinische Untersuchung durchgeführt. Zusammenfassend finde sich eine massive Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in sämtliche Richtungen, v.a. in der Rotation nach links. Gleichzeitig sei zu beobachten gewesen, dass die Untersuchung der HWS den Patienten massiv gestresst und zu einer vegetativen Begleitsymptomatik mit Schwitzen, Übelkeit sowie einem Hitzegefühl im Nacken geführt habe. Aufgrund dieser erheblichen klinisch nachweisbaren Einschränkungen sei von rheumatologischer Seite weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50% zu rechtfertigen. Der Patient habe auch berichtet, dass er Mühe hätte, sein Pensum von 50% zu absolvieren. Während der Arbeit komme es in der Regel bereits nach 2,5 Stunden zu einem Hitzegefühl im Nacken, welches von Schwindel, Übelkeit und Brechreiz begleitet werde. Aufgrund der klinischen Befunde und des subjektiven Befindens des Patienten könne die Arbeitsfähigkeit nicht über 50% gesteigert werden, dies auch insbesondere deshalb, da der Patient als Buschauffeur im Personentransport einen besonders verantwortungsvollen Posten habe und es hier unter keinen Umständen zu einem Unfall kommen dürfe.
5.8 Am 16. September 2021 nahm Dr. E.____ zu den Vorbringen im Einwand Stellung. Zusammenfassend gelangte er zur Auffassung, dass an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen des RAD sowie des Unfallversicherers festgehalten werden könne. Er stellte im Wesentlichen fest, dass keine fachpsychiatrische Diagnose mit massgeblichen Funktionseinschränkungen oder eine leitliniengerecht ausgeschöpfte psychiatrische Behandlung dokumentiert seien, weshalb sich kein zwingend gutachterlich abzuklärender psychischer Sachverhalt nachvollziehen lasse.
Dr. C.____ stelle ausdrücklich fest, dass sich die klinische Symptomatik nicht verändert habe, womit eine unveränderte Beschwerdepräsentation vorliege, die weder unfallkausal noch unfallfremd objektivierbar sei, da unfallkausale Pathologien wiederholt und fachübergreifend ausgeschlossen worden seien. Dr. G.____ habe in Übereinstimmung zur Vorbeurteilung von Prof. Dr. D.____ keine unfallkausalen Läsionen feststellen können, was sich auch auf die Veränderungen im Ligamentum alare beziehe. Als unfallfremd könne die Blockwirbelbildung auf Höhe C2/3 eingestuft werden, die jedoch keine richtungsweisende Verschlechterung des prätraumatischen Zustands nahelege, da die objektiven bildgebenden Befunde keine Zeichen einer beschleunigten Degeneration aufweisen würden. Vor dem bezeichneten Unfallereignis sei der Versicherte bezüglich des Achsenorgans zervikal beruflich nie eingeschränkt gewesen, sodass nun nach Abzug der Unfallkausalität bei medizinischem Zustand wie vor den Unfallereignissen (Status quo ante) relevante unfallfremde Pathologien mit massgeblichen Funktionseinschränkungen zervikal nicht nachvollzogen werden könnten. Daran vermöge auch der klinische Befund von Dr. C.____ trotz seines unstrittigen Stellenwerts nichts zu ändern. Seine rein klinischen Befunderhebungen würden ohne hinlängliches objektives Korrelat im Raum stehen und er wäre in der Pflicht, die subjektive Beschwerdepräsentation des Versicherten entsprechend mit objektiven Strukturpathologien zu reflektieren. In diesem Sinne könne nicht auf die durch Dr. C.____ attestierte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50% abgestellt werden. Dr. C.____ bemängle, dass bisher keine wirkliche manualtherapeutische Untersuchung erfolgt sei, wobei er selbst nur einen sehr rudimentären manualtherapeutischen Befundstatus erhebe (segmentale Dysfunktion), der als wenig aussagefähig eingestuft werden könne (vgl. hierzu ausführlich RAD-Beurteilung vom 16. September 2021, IV-act. 112).
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2021 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die vorstehend zitierten RAD-Beurteilungen vom 2. August 2021 und 16. September 2021. Sie ging demzufolge davon aus, dass mit Ausnahme der Zeiträume vom 29. Juli 2016 bis 29. Oktober 2016, 6. Februar 2017 bis 3. März 2017 sowie 7. Oktober 2017 bis 7. Januar 2018 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (vgl. E. 5.3 hiervor), weshalb das gesetzliche Wartejahr und damit die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht erfüllt seien. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, kommt diesen Beurteilungen − entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin − keine ausschlaggebende Beweiskraft zu, sodass nicht darauf abgestellt werden kann.
6.2 Wie aus dem medizinischen Sachverhalt erhellt, besteht zwischen den involvierten medizinischen Fachpersonen Einigkeit darüber, dass beim Versicherten eine angeborene Blockwirbelbildung auf Höhe HWK 2/3 vorliegt. In medizinischer Hinsicht unbestritten ist ferner, dass im Rahmen der MRI-Bildgebungen vom 19. Oktober 2018 sowie vom 15. September 2020 ein verdicktes Ligamentum transversum sowie apikale und alare erhoben wurden. Ferner steht fest, dass die Befunde gemäss MRI vom 19. Oktober 2018 bereits Gegenstand der Beurteilung durch das Kantonsgericht im Rahmen des den Versicherten betreffenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens gebildet hatten. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 9. Juli 2020 erachtete das Kantonsgericht die diesbezügliche Kreisarztbeurteilung als beweiskräftig, wonach es sich hierbei nicht um spezifisch posttraumatische Veränderungen handle, sondern diese sehr häufig im Rahmen von degenerativen Veränderungen nachweisbar seien (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2020, 725 20 53/163, E. 6 und E. 5.3 hiervor). Die Kausalitätsfrage bzw. die Frage nach der Ursache der Gesundheitsschädigung ist für die Invalidenversicherung als finale Versicherung jedoch nicht von Relevanz. Für die Belange der Invalidenversicherung massgebend sind die mit einer Erkrankung einhergehenden funktionellen Auswirkungen, mithin die ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4). Der vorliegenden Aktenlage lassen sich indessen in dieser Hinsicht keine rechtsgenüglichen Ausführungen entnehmen. Auch die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E.____ vermögen bezüglich dieser Frage keine hinreichende Beurteilungsgrundlage zu bilden. Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, stellt Dr. E.____ wiederholt die Frage nach einem Kausalzusammenhang der dokumentierten Befunde ins Zentrum seiner Beurteilungen. Dr. E.____ anerkennt zwar die isoliert erhobenen und als degenerativ gewerteten Befunde im Bereich der HWS. Seine Schlussfolgerungen erschöpfen sich indessen im Wesentlichen in den Feststellungen, dass eine richtungsweisende Verschlimmerung der per se strukturellen Veränderungen (Blockwirbelbildung HWK 2/3) mangels unfallkausalen Korrelats zu verneinen sei. So hält er u.a. fest, dass das überdehnte Ligamentum alare als Nachweis eines stattgehabten Schleudertraumas und damit als Novum eines organischen Substrats zu kurz greife (vgl. E. 5.5 hiervor). In seiner ergänzenden Beurteilung vom 16. September 2021 bekräftigt er, dass die festgestellte klinische Symptomatik (unfallfremd) nicht objektivierbar sei, da unfallkausale Pathologien wiederholt ausgeschlossen worden seien (vgl. E. 5.8 hiervor). Darüber hinaus begnügt er sich - ohne den Versicherten persönlich untersucht zu haben - lediglich mit der Aussage, dass diese Befunde weder per se noch summarisch die subjektive Beschwerdepräsentation des Versicherten erklären könnten. Insgesamt lässt Dr. E.____ eine grundsätzliche Diskussion vermissen, ob die unstreitig dokumentierten pathologischen Befunde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen können. Ferner unterbleibt hierbei auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den von Dr. C.____ zuletzt mit klinischer Untersuchung vom 30. August 2021 erhobenen Einschränkungen bzw. den festgestellten Auswirkungen auf die angestammte Tätigkeit. Diese durch den RAD-Arzt ungeklärt gebliebenen Fragen können nicht dem Versicherten im Sinne der Beweislosigkeit angelastet werden, auch darin ist den Vorbringen desselben beizupflichten. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin vielmehr gehalten gewesen, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingehender abklären zu lassen.
6.3 Weitere Abklärungen wären umso mehr angezeigt gewesen, als Dr. E.____ seine Schlussfolgerungen wiederholt mit den zuhanden des Unfallversicherers erstellten Kreisarztbeurteilungen bekräftigt, welche sich ihrer Natur nach ausschliesslich auf die unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten beschränken und nicht sämtliche, namentlich krankheitsbedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigen. So bekräftigt er auch seine Ausführungen in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, wonach lediglich vom Unfallzeitpunkt an jeweils für drei Monate eine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, mit einem Hinweis auf die neurologische Kreisarztbeurteilung vom 4. Juli 2017 (vgl. E. 5.3 hiervor). Anzumerken ist hierbei, dass indessen selbst im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass für die Zeit vom 2. August 2016 bis 31. Oktober 2018 angenommen wurde. Vor diesem Hintergrund fehlt es mit Blick auf einen möglichen befristeten Rentenanspruch auch an einer rechtsgenüglichen retrospektiven Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit.
7. Nach dem Gesagten erlauben die Berichte von Dr. E.____ weder eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts noch eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, den Gesundheitszustand des Versicherten vor Verfügungserlass eingehender abklären zu lassen. Indem sie jedoch lediglich versicherungsmedizinische Aktenbeurteilungen bei Dr. E.____, RAD, einholte, ist sie ihrer - aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierenden - Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nur unzureichend nachgekommen. Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte ebenfalls keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bilden, sind die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiskräftig. Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf deshalb weiterer Abklärung. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2021 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch ein verwaltungsexternes Gutachten, welches - mindestens - die Fachbereiche Neurologie und Rheumatologie umfasst, abklären zu lassen haben. Über die Frage, ob aus medizinischer Sicht allenfalls noch weitere Abklärungen in anderen Fachrichtungen erforderlich sind, werden die beauftragten Gutachter zu befinden haben. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird die IV-Stelle anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu entscheiden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen).
8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen.
8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zulasten der IV-Stelle zuzusprechen. In der Honorarnote vom 20. Januar 2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, der sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 97.10. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'165.10 (11 Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 97.10 sowie 7,7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt:
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1. |
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 30. September 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. |
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2. |
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet |
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3. |
Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'165.10 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |