Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Dezember 2022 (720 21 422 / 290)
Invalidenversicherung
IV-Rente: Würdigung des medizinischen Sachverhalts
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Besetzung |
Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Beatrix Scheuplein |
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Parteien |
A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach |
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin |
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Betreff |
IV-Rente |
A. Die 1970 geborene A.____ meldete sich erstmals am 25. März 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine bis zum 30. September 2003 befristete Viertelsrente zu.
Am 22. August 2007 meldete sich A.____ unter Hinweis auf starke Schmerzen im rechten Arm sowie auf ein schweres depressives Leiden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Sie erhielt mit Verfügung vom 19. Februar 2013 rückwirkend eine ganze Rente vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2010 und ab 1. September 2010 bis zum 31. Oktober 2012 eine befristete halbe Rente zugesprochen. Gegen diese Verfügung erhob sie am 19. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Nach Androhung einer reformatio in peius zog sie die Beschwerde jedoch zurück, wonach das Verfahren abgeschrieben wurde (Verfahren Nr. 720 13 93/1076).
Ein weiteres Leistungsgesuch reichte A.____ am 28. Oktober 2016 ein, wobei sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte. Nach Abklärung der gesundheitlichen, erwerblichen und haushälterischen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2021 - nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens - einen Rentenanspruch ab, da keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit und keine invalidisierenden Diagnosen bestehen würden.
B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 9. Dezember 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei die Verfügung vom 8. November 2021 aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Sie beanstandete im Wesentlichen die medizinische Aktenlage.
C. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2022 beantragte die IV-Stelle nach Darlegung des medizinischen Sachverhalts und unter Bezugnahme auf die Berichte der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. B.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 9. Dezember 2021 ist demnach einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die IV-Stelle das Gesuch vom 28. Oktober 2016 um Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% invalid sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
3.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 E. 5.3 und 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äu- sseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, 3.4 ff., 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2).
3.5 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018, 8C_728/2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2).
4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Invalidenrenten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleichbleibenden Gesundheitszustandes (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) oder der Grundlagen für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (BGE 117 V 198 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2011, 9C_223/2011, E. 3.1) revidierbar.
4.2 Vorliegend liegt keine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, sondern eine Neuanmeldung vor. Eine Neuanmeldung zielt aber wie die Revision auf eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse ab. Im Falle eines Eintretens auf eine Neuanmeldung ist nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG analog zu einer Rentenrevision zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b).
4.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.2.3).
4.4 Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2013 rückwirkend vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2010 eine ganze Rente und ab 1. September 2010 bis zum 31. Oktober 2012 eine halbe Rente zu. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Invalidenrente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2013 bestand, mit demjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. November 2021.
5.1 Für die Beurteilung der strittigen Frage ist die rechtanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wird der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee mit weiteren Hinweisen). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7).
5.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 3511 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
6. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die IV-Stelle und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5c, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen).
7.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Gutachten und Berichte wiedergegeben werden, welche sich für den vorliegenden Entscheid als zentral erweisen.
7.2 Die IV-Stelle stützte sich in der Rentenverfügung vom 19. Februar 2013 zur Beurteilung der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2009 ab. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasste er eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0). Die Pa- tientin sei vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig und verfüge über eine reduzierte Kraftentwicklung. Im rückwärtigen Raum des Restaurants könne sie am Buffet, zeitweilig auch im Service, wie in jeder Verweistätigkeit, rein aus psychischer Sicht täglich fünf Stunden einer Arbeit nachgehen. Zudem verwies die IV-Stelle auf die Verlaufsbegutachtung von Dr. med. E.____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. Februar 2010. Dr. E.____ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein chronisches Schmerzsyndrom mit Ausweitung in ein rechtsseitiges Halbkörperschmerzsyndrom und einen Status nach ISG-Arthritis beidseitig. Die Patientin könne ihre angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte sowie sämtliche anfallenden Haushalttätigkeiten uneingeschränkt vollschichtig ausüben. Von einer Fortsetzung von physiotherapeutischen wie auch physikalischen Massnahmen sei aufgrund der bisherigen Erfah- rungen keine Verbesserung der Beschwerden zu erwarten. Die erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren seien im Rahmen einer erneut zu empfehlenden psychologischen Gesprächstherapie abzubauen. Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufes als ungünstig zu bezeichnen, insbesondere solange die psychosozialen Belastungsfaktoren noch bestünden. Berufliche Massnahmen würden sich aus rheumatologischer Sicht nicht aufdrängen, seien doch die angestammte Tätigkeit sowie eine entsprechende leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit der Patientin vollumfänglich zumutbar. Weiter stützte sich die IV-Stelle auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2012. Dr. F.____ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung bei histrionischer Persönlichkeit und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F33.4, F45.4 und F60.4). Die rezidivierende depressive Störung sei derzeit in Remission. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe weiterhin. Die Patientin nehme im Moment aber keine Schmerzmittel. Sie leide innerseelisch aufgrund des ständigen Zwists mit ihrem Ehemann. Schon Dr. D.____ habe in seinem Gutachten vom 7. November 2009 einen gebesserten Gesundheitszustand festgestellt. Diese Besserung habe sich seit November 2011 fortgesetzt, auch ohne dass die Patientin antidepressive Medikamente nehme. Die histrionische Persönlichkeit bedinge keine Arbeitsunfähigkeit, wie dies auch Dr. D.____ erwähnt habe. Aus psychiatrischer Sicht betrage ihre Erwerbsfähigkeit im Servicebetrieb oder als Küchenhilfe 100%.
7.3 Nach erfolgter Neuanmeldung reichte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle Berichte vom 20. Februar 2017 und 19. März 2018 ein. In seinem ersten Bericht vom 20. Februar 2017 stellte er die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und histrio- nischen Anteilen (ICD-10 F61) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor dem Hintergrund eines chronischen Ehekonfliktes. Am 19. März 2018 änderte er seine Diagnosestellung, indem er nun mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor dem Hintergrund eines chronischen Ehekonfliktes diagnostizierte. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Die Patientin wirke regelmässig rat- und hilflos. Sie beschreibe allgemeine Körperschmerzen und Verspannungen sowie damit assoziierte psychovegetative Körperreaktionen wie Thoraxdruck, Palpitationen, Schwindel und Schwäche.
7.4 Dr. med. H.____, FMH Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2018 aus, dass es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Schmerzexazerbation mit anhaltenden Schmerzen im Nacken-/Schultergürtel mit diffusen Schmerzen im gesamten rechten Arm inklusive Finger gekommen sei. Vermehrt seien auch Ischialgien in das rechte Bein mit Maximalschmerz im lateralen Unterschenkel aufgetreten. Die Patientin leide seit fast 20 Jahren an einem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom mit wechselhaften Schmerzlokalisationen. In den bisherigen radiologischen Abklärungen seien keine relevanten osteoarthrotischen Veränderungen diagnostiziert worden. Bisherige mehrfach durchgeführte rheumatologische Abklärungen hätten keine Hinweise auf eine entzündliche rheumatologische Systemerkrankung gegeben.
7.5 Dr. B.____ berichtete am 14. Juni 2018, dass die Versicherte eine klare soziopsychische Problematik, vorliegend die belastende Ehebeziehung, in eine psychische Krankheit umwandle. Dies könne nicht mit einem Krankheitswert attribuiert werden. Eine Depression leichten Grades könne nicht nachvollzogen werden, da die Befunde die ICD-Kriterien nicht erfüllen würden. Aus fachpsychiatrischer Sicht bestehe weder eine ICD-10 konforme psychische Störung noch eine Arbeitsunfähigkeit entsprechend den Leitlinien der Swiss Insurance Medicine (SMI).
7.6 In seinem Bericht vom 25. April 2019 hielt der behandelnde Psychiater Dr. G.____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor dem Hintergrund eines chronischen Ehekonfliktes fest. Die depressive Störung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht mehr. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7). Die Arbeitsunfähigkeit legte er zu 100% ab dem 2. November 2016 bis auf weiteres fest. Die Patientin habe weiterhin in der Intensität wechselnde Schmerzen im Unterbauch, in der Hüfte, im Rücken, in den Schultern, im Kopf mit Ausstrahlung in beide Arme und beide Beine. Die früher unerträglich geschilderte Situation mit ihrem Ehemann habe sich ein wenig verbessert. Die Patientin zeige eine verbesserte Psychopathologie. Sie sei psychomotorisch ruhiger und bleibe beim Berichten über ihre Schmerzen zentrierter. Sie habe sich besser mit ihrer Situation arrangiert, wirke weniger ratlos und nicht mehr verzweifelt. Die Patientin gehe davon aus, dass ein Arbeitseinsatz eine anschliessende Phase mit Müdigkeit und Erschöpfung zu Folge haben würde, sodass sie am Folgetag nicht mehr zur Arbeit erscheinen könne.
7.7 Am 28. Mai 2019 kam Dr. B.____ zum Schluss, dass dem Bericht von Dr. G.____ vom 20. Februar 2017 keine auf ICD-10 abgestützte Diagnostik, kein detailliertes Behandlungssetting und keine den Vorgaben der SIM entsprechende Arbeitsfähigkeitsbegründung entnommen werden könnten. Darum könne die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.____ nicht nachvollzogen werden. Das gelte weitgehend ebenfalls auch für dessen Bericht vom 19. März 2017. Eine Depression leichten Grades sei nicht einleuchtend, da weder die Befunde noch die ICD-10-Kriterien für eine Depression erfüllt seien. Der Diagnose einer andauernden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gefolgt werden, weil der Schmerz nicht stets stark und plagend sei und daher die ICD-10-Hauptkriterien nicht erfüllt seien. Es bestehe aus fachpsychiatrischer Sicht weiterhin weder eine ICD-10-konforme, psychische Störung noch eine begründete Arbeitsunfähigkeit. Aus den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters ergebe sich, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege. Dies sei auf die Remission der Depression sowie das Abklingen der Schmerzen zurückzuführen.
7.8 Am 6. Juni 2020 hielt Dr. G.____ an seiner bisherigen Beurteilung fest. Die Patientin sei im Rahmen der Möglichkeiten der somatischen Medizin auf die vorgeschlagenen Therapiemassnahmen fokussiert. Sie sei nicht in der Lage, sich mit der schwierigen Lebenssituation aktiv auseinanderzusetzen, um allenfalls Veränderungen wie eine verstärkte Autonomie und einen Zuwachs an Selbstvertrauen und Selbstwirksamkeit hinsichtlich der eigenen Lebensgestaltung erfahren zu können. Die Prognose hinsichtlich des Wiedererlangens einer auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor unsicher.
7.9 Am 7. Oktober 2020 legte die behandelnde Dr. med. I.____, FMH Allgemeinmedizin, dar, dass die Patientin unter einem chronischen Schmerzsyndrom, einer psychovegetativen Dystonie, chronischen Abdominalbeschwerden, einer chronische Hepatitis B und einer Depression leide.
7.10 Die behandelnde Ärztin Dr. med. J.____, FMH Anästhesiologie, hielt in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2020 als Diagnosen ein chronisches Beckenschmerzsyndrom und eine mittelgradige depressive Episode fest. Im Vordergrund stehe ein chronischer Schmerz der Blase in Form von Pollakisurie mit Algurie. Bisher sei nach umfassender Abklärung keine Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten. Der Schmerz zeige sich im Rahmen eines zentralen Sensitisierungsprozesses, was sich in einer organzentrierten Hyperalgesie (erhöhte lokale Irritierbarkeit auf physikalische und chemische Reize) äussere. Affektiv vegetativer Stress mit Schwitzen und Muskelanspannung würden sich als Begleitsymptome zeigen. Am 10. Dezember 2020 zeigte Dr. J.____ in ihrer Stellungnahme auf, dass die Patientin eine insgesamt 50%ige Reduktion ihrer Schmerzen seit 8 Wochen nach Kleben des Neurodols im Bereich des Unterbauches und des Oberschenkels rechts medial darlege. Sie lerne im Rahmen der Beckenbodenphysiotherapie bei beginnender Schmerzprogression im Bereich der Blase nicht sofort das WC aufzusuchen, sondern eine weitere Stunde abzuwarten. Im Verlauf der Zeit könne sie damit die Frequenz der WC-Besuche vor allem nachts von sechs- bis achtmal auf zweimal senken. Dr. J.____ berichtete am 27. Januar 2021, dass die Patientin deutlich schmerzreduziert sei. Sie profitiere von der Beckenbodenphysiotherapie, welche fortgeführt werde und könne abends besser einschlafen.
7.11 Am 5. März 2021 stellte Prof. Dr. med. K.____, FMH Anästhesiologie, als Diagnosen ein Chronic Pelvic Pain Syndrom und eine mittelgradig depressive Episode. Die Patientin könne nun meistens 5 Stunden am Stück schlafen. Die gelernten Physiotherapieübungen mache sie täglich. Sie habe vor allem an den kalten Tagen und tagsüber wieder vermehrtes Brennen gespürt, wenn sie draussen gewesen sei.
7.12 In seinem Bericht vom 26. März 2021 hielt Dr. G.____ ergänzend fest, dass die Patientin regrediente Beschwerden beschreibe. Sie sei nicht in der Lage, sich mit der schwierigen Lebenssituation aktiv auseinanderzusetzen, um allenfalls Veränderungen wie eine verstärkte Autonomie und einen Zuwachs an Selbstvertrauen und Selbstwirksamkeit hinsichtlich der eigenen Lebensgestaltung erfahren zu können.
7.13 In den Berichten vom 10. Mai 2021, 18. Oktober 2021 und 20. Dezember 2021 hielt RAD-Arzt Dr. C.____ fest, dass die Persönlichkeitsstörung und die somatoforme Schmerzstörung seit dem Jahr 2009 bekannt seien und einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Seit dem 5. Juli 2012 bestehe bei der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Es lägen keine neuen psychiatrischen Diagnosen und keine anhaltende Änderung des Schweregrades der Depression vor. Dr. G.____ bestätige einen gleich gebliebenen Zustand seit dem Jahr 2016. Die urologischen Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Daran ändere auch der Bericht von Dr. I.____ vom 7. Oktober 2020 nichts, da diese keine Psychiaterin sei und zudem den Aussagen von Dr. G.____ bezüglich der remittierenden Depression widerspreche. Zudem hätten die Urologen gemäss Arztbericht vom 24. Dezember 2019 festgehalten, dass kein Einfluss der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Der RAD-Arzt Dr. B.____ äusserte sich nochmals am 20. Dezember 2021 zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und hielt an seinen bisherigen medizinischen Ausführungen fest.
8.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2021 auf die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. B.____ und Dr. C.____ ab. Sie stellte demgemäss fest, dass es seit der letzten Begutachtung durch Dr. D.____ und Dr. F.____ im Jahr 2010 bzw. 2012 zu keiner relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen sei, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versicherungsträger seinen Entscheid auf medizinische Unterlagen stützt, die versicherungsintern eingeholt wurden. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und zwar in dem Sinne, dass bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Vorliegend ergeben sich bezüglich der Erhebungen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Die Beurteilungen der RAD-Ärzte weisen weder formale noch inhaltliche Mängel auf und sind für die streitigen Belange umfassend. Insbesondere berücksichtigen sie die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation ein und sind insgesamt auch in Bezug auf die Schlussfolgerungen plausibel. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte.
8.2 Daran ändern auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. G.____ nichts. Er geht von einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung aus, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. November 2016 geführt habe. Diese andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bleibt jedoch unbegründet, weshalb seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Seine Beurteilung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit überzeugt umso weniger, als er gleichzeitig die Beschwerdeführerin als weniger rat- und hilflos bezeichnet und von Hinweisen auf einen verbesserten Gesundheitszustand ausgeht. Zudem stützt sich Dr. G.____ vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Seine Beurteilung ist deshalb nicht geeignet, an den überzeugenden Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte zu zweifeln. Zudem kommt die Erfahrungstatsache zum Tragen, dass behandelnde Ärzte bzw. Ärztinnen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Da keine anderen psychiatrischen Berichte vorliegen, welche eine psychisch bedingte (Teil)Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, besteht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit der Neuanmeldung im Jahr 2016 nicht dahingehend verändert hat, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit daraus resultieren würde.
8.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt nicht nur in psychischer, sondern auch in somatischer Hinsicht unzureichend abgeklärt habe. So hätten die behandelnden Ärzte bzw. Ärztinnen seit dem Unfall im April 2016 Arbeitsunfähigkeiten attestiert, welche die IV-Stelle nicht beachtet habe. Dem medizinischen Bericht von Dr. med. L.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 27./28. Juli 2016 (Eingang), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 28. April 2016 auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei das linke Handgelenk verletzt habe. Für dieses Unfallereignis erbrachte ihre Unfallversicherung gestützt auf den Bericht von Dr. med. M.____, FMH Rheumatologie, bis zum 8. Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen. Laut dem Bericht von Dr. M.____ vom 9. August 2016 lag aufgrund der Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit über den 8. Mai 2016 hinaus mehr vor, weshalb die IV-Stelle davon ausgehen durfte, dass die Handverletzungen per Mai 2016 verheilt waren und deshalb keiner weiteren Abklärungen mehr bedurften. Für die geklagten Schmerzen im Nacken- und Schultergürtel konnte Dr. H.____ keine objektiven Befunde nennen (vgl. Bericht vom 11. Juni 2018). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auch in dieser Hinsicht keinen weiteren Abklärungsbedarf sah.
8.4 Auch die Kritik der Beschwerdeführerin, die somatische Situation betreffend die Unterleibschmerzen sei ungenügend abgeklärt worden, verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin unterzog sich mehreren Untersuchungen im Universitätsspital Basel. Gemäss Arztbericht vom 24. Dezember 2019 lässt sich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Unterleibsschmerzen keine urologische Ursache finden. Auch Dr. J.____ und Prof. K.____ konnten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen im Bereich des Beckens bzw. der Blase und die damit einhergehenden Muskelverspannungen sowie die Schlafstörungen nicht objektivieren (vgl. Berichte von Dr. J.____ vom 22. Oktober 2020 und von Prof. K.____ vom 5. März 2021). Weder Prof. K.____ noch Dr. J.____ attestierten aufgrund dieser Schmerzproblematik eine Arbeitsunfähigkeit. Zudem ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J.____ vom 10. Dezember 2020, dass sich die Schmerzen im Unterbauch in den Wochen zuvor um 50% reduziert hätten. Auch aus dem Verlaufsbericht vom 27. Januar 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin deutlich schmerzreduziert sei. Am 5. März 2021 sprach Prof. K.____ ebenfalls von einem weiter verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Sachlage sind von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.
8.5 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, die RAD-Ärzte könnten ohne persönliche Untersuchung der Versicherten eine von einem psychiatrischen Facharzt attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht verneinen, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD-Arzt für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Der RAD-Arzt stützt seine Beurteilung in den übrigen Fällen auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009,E. 4.2 und 4.3). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2008, 8C_540/2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Es sind allerdings bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (versicherungs-)ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel sind, wie in Erwägung 8.1 dargelegt, nicht gegeben.
9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die plausiblen und klaren Einschätzungen der RAD-Ärzte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden kann. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.--fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
10.2 Entsprechend dem Prozessausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss wird erkannt:
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1. |
Die Beschwerde wird abgewiesen. |
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2. |
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. |
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3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. |