Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Dezember 2022 (720 22 121 / 292)
Invalidenversicherung
Überprüfung des Beweiswerts des verwaltungsexternen Gutachtens
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Besetzung |
Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli |
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Parteien |
A.____, Beschwerdeführer |
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gegen |
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin |
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Betreff |
IV-Rente |
A. A.____, geboren 1960, erlitt am 14. November 2012 einen Unfall, bei dem er sich am rechten Bein verletzte. Für die Folgen dieses Unfallereignisses richtet ihm die Suva als Unfallversicherer seit dem 1. April 2014 eine 16%-ige Invalidenrente aus. Am 24. April 2013 meldete er sich ein erstes Mal unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung am rechten Bein bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 2. November 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an und machte neben den Beschwerden im rechten Bein neu auch Rücken- und psychische Beschwerden geltend. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der medexperts ag (Gutachten vom 20. März 2017), sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 28. Mai 2018 vom 1. Mai 2016 bis 31. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
Am 1. April 2019 reichte der Versicherte ein neues Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen ein. Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erneut ab. Zu diesem Zwecke liess sie den Versicherten nochmals polydisziplinär begutachten, dieses Mal durch die SMAB AG (Gutachten vom 1. September 2021). Mit Verfügung vom 17. März 2022 lehnte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 3% ab. Sie verwies dabei auf die Ergebnisse des Gutachtens der SMAB AG und hielt fest, dass dem Versicherten aus polydisziplinärer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit aber ab Dezember 2019 im Umfang von 80% und ab 24. Juni 2021 im Umfang von 100% zumutbar sei.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 26. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die erneute Überprüfung seiner Situation. In der Begründung führte er aus, dass er der Auffassung der Beschwerdegegnerin, er sei zu 100% arbeitsfähig, nicht folgen könne. Wie von der SMAB AG bestätigt, könne er im angestammten Berufsfeld aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr tätig sein. Den Berichten der behandelnden Ärzte könne entnommen werden, dass er in seinen Bewegungen sowie allgemein körperlich und psychisch eingeschränkt sei, was sich auf seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit auswirke. Dazu seien die Diagnose- und Problemliste vom 15. Februar 2022, das Schreiben von Dr. med. B.____, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, von der Klinik C.____, vom 4. November 2021 sowie der Austrittsbericht der Klinik C.____ vom 26. November 2019 zu beachten. Zur Zeit absolviere er in einem Pensum von 50% ein Arbeitsintegrationsprogramm. Der Arbeitsplatz sei geschützt und er könne regelmässig Pausen einlegen, um den Körper zu entlasten. Ein 100%-iges Pensum im ersten Arbeitsmarkt sei unmöglich. Um die Situation besser beschreiben zu können, habe er die Bezugspersonen des Arbeitsintegrationsprogrammes gebeten, über die Arbeitsfähigkeit Auskunft zu geben. Es sei deren Auftrag abzuschätzen, ob Arbeitssuchende überhaupt Chancen hätten, im Arbeitsmarkt zu bestehen. Diese Angaben und diejenigen der behandelnden Ärzte sollten genügend Aufschluss über seine Situation geben.
C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend hielt sie fest, dass die in der Verfügung gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 1. September 2021 vorgenommene Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab Dezember 2019 im Umfang von 80% und ab 24. Juni 2021 im Umfang von 100% zumutbar sei, auch nach Würdigung der eingebrachten Unterlagen nicht zu beanstanden sei, und dem Gutachten der SMAB AG nach wie vor volle Beweiskraft zukomme.
E. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Gleichzeitig wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. April 2022 ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist die Ausrichtung einer Invalidenrente. Der Beschwerdeführer vertritt zusammenfassend die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht umfassend und korrekt gewürdigt habe.
3.1 Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. dessen Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen Eintritt der Invalidität und Beginn des umstrittenen Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Da die vorliegend angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging, der umstrittene Rentenanspruch aber bereits sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs und damit per 1. September 2019 entstanden sein könnte, bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen).
4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
4.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2018, 9C_273/2017, E. 3.1).
5. Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer polydisziplinär (Innere Medizin/Orthopädie/Neurologie/Psychiatrie/Neuropsychologie) gutachterlich durch die SMAB AG abklären. Im Gutachten vom 1. September 2021 diagnostizieren die Experten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit ein belastungsabhängiges Zervikalsyndrom ohne radikuläre Reizung, ein belastungsabhängiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom und eine leichtgradige partielle Affektion des Nervus femoralis rechts nach Oberschenkeltrauma am 14. November 2012. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit räumen die Gutachter folgenden Diagnosen ein:
In Bezug auf die Auswirkungen der Befunde und der Diagnosen halten die Gutachter fest, dass aufgrund der vorhandenen gering- bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS eine Verminderung der körperlichen Belastbarkeit des Versicherten für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der HWS und der LWS bestehe. Die partielle chronische Affektion des Nervus femoralis rechts führe zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sodass aus neurologischer Sicht nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Motorik geleistet werden könnten. Möglich seien körperlich leichte, selten leicht bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der HWS und der LWS und ohne besondere Anforderungen an die Kraft der unteren Extremitäten. Seit der letzten Verfügung vom 28. Mai 2018 werde von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Anhand der Aktenlage könne geschätzt werden, dass die Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2019 aus psychischen Gründen um etwa 20% reduziert gewesen sei. Ab dem Untersuchungsdatum bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100%.
Im orthopädischen Gutachten wird auf S. 43 ausgeführt, dass die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit im Gegensatz zur Beurteilung der medexperts ag nicht aufgrund der Schädigung des rechten Nervus femoralis, sondern wegen den degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS seit November 2015 und im Bereich der LWS seit Februar 2019 attestiert werde. Bezüglich der Beurteilung der Schädigung des rechten Nervus femoralis werde auf das neurologische Fachgutachten verwiesen. Im neurologischen Fachgutachten wird diesbezüglich auf S. 65 f. festgehalten, dass die Affektion des Nervus femoralis rechts zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Bauarbeiter führe. Darüberhinausgehende vorgetragene Beeinträchtigungen fänden keine organneurologische Erklärung und seien Ausdruck einer Symptomausweitung. Im psychiatrischen Fachgutachten wird ausgeführt (S. 78), dass die diagnostische Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 6. Januar 2020 nachvollziehbar sei. Die Einschätzung, dass keine Berufstätigkeit zumutbar sei, sei anhand der Diagnose allerdings nicht nachvollziehbar. Es bestehe die Vermutung, dass die somatischen Beschwerden einen starken Einfluss auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gehabt hätten, wie von Dr. D.____ auch selbst so angegeben. Die Arbeitsfähigkeit werde retrospektiv aus rein psychiatrischer Sicht deshalb höher eingeschätzt.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung führen die Gutachter aus, dass aus orthopädisch-traumatologischer Sicht die vom Versicherten angegebenen Beschwerden anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nur zum Teil nachvollziehbar seien und sich leichte Verdeutlichungstendenzen in Form von Diskrepanzen zwischen der mässig eingeschränkt demonstrierten und der spontan frei beweglichen LWS gezeigt hätten. Inkonsistenzen würden auch zwischen der Art und dem Ausmass der angegebenen Beschwerden und dem nur geringen Analgetikabedarf bestehen. Aus neurologischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen der Angabe einer Bewegungseinschränkung beim Gehen ohne Stöcke einerseits und dem Fehlen einer entsprechenden neurologischen Erklärung andererseits. Die sehr leichtgradige chronische Affektion des Nervus femoralis rechts mit Abschwächung des Quadriceps-Sehnenreflexes rechtsseitig erkläre keinesfalls die demonstrierten bizarren Bewegungen beim spontanen Gehen und bei der Überprüfung des Gleichgewichts. Auch die widersprüchlichen und in sich inkonsistenten Angaben bei der Sensibilitätsprüfung würden für eine Symptomausweitung sprechen. Subjektive Angaben zum klinisch vorliegenden physiologischen Tremor der Finger seien vom Versicherten nicht gemacht worden. Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der allgemein-internistischen Untersuchung seien konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass relevante internistische Probleme nicht vorhanden seien. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden gebe es keine Hinweise für eine Beschwerdebetonung oder Aggravation. Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung hätten sich hinsichtlich der Leistungsvalidierung gesamthaft deutliche Auffälligkeiten gezeigt. Ein nonverbales Leistungsvalidierungsverfahren sei zwar hinsichtlich Fehlerwert unauffällig, allerdings sei das Antwortverhalten im Sinne von deutlich erhöhten Antwortlatenzen zumindest ungewöhnlich. In einem verbalen Leistungsvalidierungsverfahren hätten sich ein unauffälliger und vier auffällige Kennwerte ergeben. Darüber hinaus sei ein eingebetteter Validitätsparameter im mnestischen Bereich unauffällig.
6.1 Die Beschwerdegegnerin misst dem Gutachten der SMAG AG vom 1. September 2021 volle Beweiskraft bei. Bei dieser Einschätzung stützt sie sich auf die Stellungnahmen von Dr. med. E.____, Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, vom 14. September 2021 und vom 7. Februar 2022. Der Beschwerdeführer dagegen vertritt die Auffassung, dass gestützt auf das Gutachten der Rentenanspruch nicht entschieden werden könne, da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zur Auffassung der behandelnden Ärzte stehe und zudem die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der Realität am Arbeitsplatz bei der Stiftung F.____ übereinstimme.
6.2 Wie in Erwägung 4.3 hiervor dargelegt, ist einem verwaltungsexternen Gutachten die Beweiskraft abzusprechen, wenn konkrete Indizien vorliegen, die Zweifel an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Aktualität der Begutachtung wecken können. Das Gutachten der SMAB AG wurde im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt. In formeller und auch inhaltlicher Hinsicht entspricht es den Anforderungen der Rechtsprechung. Es basiert auf persönlichen Explorationen, berücksichtigt die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers und die geklagten Beschwerden, setzt sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander und ist in den Herleitungen und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. Es zieht zudem den Vergleich zur Begutachtung im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenüberprüfung im Jahr 2018 durch die medexperts ag vom 20. März 2017 und legt dar, wo neue gesundheitliche Probleme entstanden sind und wo sich der Sachverhalt nach wie vor gleich darstellt. Es zeigt weiter auf, dass für eine gewisse Dauer aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, die die Arbeitsfähigkeit um 20% reduzierte, heute aber aufgrund der in der Zwischenzeit remittierten mittelgradigen depressiven Episode wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Auch geht aus dem Gutachten klar hervor, dass das neu hinzugekommene Rückenleiden des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit ebenfalls zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit führt. In einer angepassten Tätigkeit bewirkt es aber lediglich qualitative, nicht aber quantitative Funktionseinbussen. Weiter wird im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Untersuchung in gewissen Bereichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen zu Tage förderte. Diese wurden aber von den Gutachtern nicht als derart schwerwiegend eingestuft, dass das Vorliegen eines Gesundheitsschadens aufgrund einer Aggravation gesamthaft verneint werden müsste. Damit ist auf das Gutachten abzustellen, solange nicht konkrete Indizien die Beweiskraft in Zweifel ziehen.
6.3.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass seine behandelnden Ärzte eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vertreten würden.
6.3.2 Der Austrittsbericht der Klinik C.____ vom 26. November 2019 betreffend den stationären Aufenthalt vom 5. November 2019 bis 27. November 2019 lag den Gutachtern der SMAB AG im Zeitpunkt der Begutachtung vor (vgl. Aktenzusammenstellung S. 27). Ein Vergleich des Berichts mit der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung zeigt, dass auf der diagnostischen Seite keine entscheidenden Unterschiede bestehen. Während die Klinik C.____ ein panvertebrales Schmerzsyndrom (chronische Schmerzwahrnehmung mit grossflächigen Schmerzen beidseitig und über der Wirbelsäule vom Nacken bis zum Gesäss) diagnostiziert, gelangt Dr. med. G.____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Teilgutachten zu einem belastungsabhängigen Zervikalsyndrom ohne radikuläre Reizung und einem belastungsabhängigen pseudoradikulären Lumbalsyndrom (S. 40). Die rezidivierende depressive Episode, derzeit mittelgradig, die im Austrittsbericht diagnostiziert wird, wird vom psychiatrischen Gutachter der SMAB AG nicht angezweifelt, sondern sogar übernommen. Der psychiatrische Gutachter zeigt aber auf, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers zwischen dem Austritt aus der Klinik C.____ und der Begutachtung durch die SMAB AG verbesserte. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Austrittsbericht der Klinik C.____ nicht. Dieser Bericht liefert deshalb keine Indizien, die das SMAB AG Gutachten in Zweifel ziehen könnten.
6.4.1 Der Beschwerdeführer weist zudem auf das Schreiben von Dr. B.____ vom 4. November 2021 hin. Dr. B.____, die den Beschwerdeführer seit August 2020 aufgrund der rezidivierenden Zervikalgien und Lumbalgien behandelt, führt darin aus, dass über viele Jahre eine Generalisierung der Schmerzen mit Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms stattgefunden habe, das einerseits als Folge der Wirbelsäulenveränderungen, andererseits durch die Entwicklung von depressiven Episoden zu deuten sei. Es habe parallel eine psychiatrische Beurteilung und Betreuung stattgefunden. Aus rheumatologischer Sicht sei der Patient für eine geeignete, nicht belastende Arbeit zu 50% arbeitsfähig. Die Arbeitsmarktsituation bei schlechten Deutschkenntnissen habe eine Anstellung verhindert.
6.4.2 Dieser Bericht wurde zwar nach Erstellung des Gutachtens ausgefertigt, weshalb die Gutachter dazu nicht Stellung nehmen konnten. Dr. B.____ verweist auf eine Generalisierung der Schmerzen mit der Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms, das sie teils als Folge der bildgebend nachweisbaren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, teils aber auch als Folge der Entwicklung der depressiven Episoden deutet. Ihre Auffassung stimmt somit mit derjenigen von Dr. G.____ überein, die ebenfalls nicht alle Beschwerden auf die degenerativen Veränderungen zurückführt. Soweit Dr. B.____ aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit auf lediglich 50% in einer geeigneten, nicht belastenden Arbeit einschätzt, widerspricht dies der Auffassung von Dr. G.____. Gründe, weshalb das zumutbare Pensum so stark reduziert sein sollte, gibt Dr. B.____ keine an. Rein diagnostisch ist zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und dem Eintritt in die Klinik C.____ keine Verschlechterung auszumachen. Daher vermag diese lediglich andere Einschätzung der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seine behandelnde Ärztin die Feststellungen der SMAB AG nicht zu entkräften.
6.5 Weder der kurze Bericht von Dr. med. H.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. September 2021 noch die Diagnose- & Problemliste vom 15. Februar 2022 fördern neue Aspekte zutage, die von der SMAB AG nicht berücksichtigt worden wären und die Anlass zu weiteren Abklärungen geben würden. Dr. H.____ verweist zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich auf Dr. D.____ und Dr. B.____.
6.6.1 Der Beschwerdeführer reicht ausserdem ein Schreiben seiner beiden Jobcoaches von der Stiftung F.____ vom 26. April 2022, einen Auszug aus dem internen Journal des Integrationsprogrammes und eine Übersicht über diejenigen Arzttermine, die während des Einsatzes stattfanden, ein.
6.6.2 Wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt, ist die Bemessung der Arbeitsfähigkeit eine medizinische Frage. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden Leistungsfähigkeit obliegt demgemäss nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung, sondern den ärztlichen Fachpersonen. Gemäss Bundesgericht ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.2.1 mit Hinweisen).
6.6.3 Die Stellungnahme vom 26. April 2022 enthält keine konkreten Aspekte, die von den Beobachtungen und der Befunderhebung durch die Gutachter der SMAB AG wesentlich abweichen würden. Die Einschätzung unterscheidet sich letztlich einzig in der Beurteilung des zumutbaren Pensums. Die Gutachter gehen von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit, die Berufsfachpersonen von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit aus. Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen lediglich ein halbes Pensum zumutbar ist, werden im Bericht nicht dargelegt. Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass die beiden Jobcoaches das subjektive Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers wahrgenommen haben und auf diejenige Leistungsfähigkeit abstellten, die er zu erkennen gab, und nicht auf das objektiv bestehende Potenzial. Aus diesem Grund vermag die Stellungnahme vom 26. April 2021 die Beurteilung der SMAB AG-Gutachter nicht in Frage zu stellen.
6.7 Es liegen somit keine gewichtigen Indizien vor, die den Beweiswert des SMAB AG-Gutachtens vom 1. September 2021 in Zweifel ziehen würden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100% eingeschränkt ist. In einer den Leiden angepasste Tätigkeit war er ab 1. Dezember 2019 aus psychischen Gründen zu 20% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ab Zeitpunkt der Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter vom 24. Juni 2021 ist aufgrund der gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung wieder von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
7.1 Damit zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG genügend abklärte. Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG ist davon auszugehen, dass seit der letztmaligen Rentenprüfung im Jahr 2018 - zumindest zwischenzeitlich in psychiatrischer Hinsicht und dauerhaft in Bezug auf die lumbalen Rückenbeschwerden - eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, weshalb die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die Neuanmeldung vom 29. März 2019 eintrat und den Rentenanspruch prüfte. Die Beschwerdegegnerin ging zudem zu Recht davon aus, dass kein eigentlicher Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation gegeben ist.
7.2 Gegen die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Weder der angefochtenen Verfügung noch dem Vorbescheid vom 15. September 2021 kann entnommen werden, gestützt auf welche Parameter die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69'657.-- und ein Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 67'767.-- ermittelte. Die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen wäre aber grundsätzlich wünschenswert gewesen. In der Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ab, wobei sie für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 41-43 (Baugewerbe), und für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Total aller Branchen der Tabelle TA1_tirage_skill_level abstellte. Aufgrund der Höhe der vorliegend berechneten Vergleichseinkommen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung ebenfalls auf diese zwei Tabellenlöhne abstellte, um die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers zu berechnen. Da im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Kantonsgericht keine andere Einschätzung vorzunehmen wäre, und sich selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der maximalen Höhe von 25% beim Invalideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens sowie der Berechnung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 16 ATSG.
7.3 Bei dieser Sachlage verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 3% zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 7. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Dem Prozessausgang entsprechend und weil der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird erkannt:
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1. |
Die Beschwerde wird abgewiesen. |
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2. |
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. |
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3. |
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. |