Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. November 2022 (720 22 135 / 263)

Invalidenversicherung

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Personen mit einer schweren Hörschädigung

Besetzung

Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff

Hilflosenentschädigung

A. Die 1974 geborene A.____ hatte sich am 6. Januar 2015 unter Hinweis auf eine angeborene Schwerhörigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. In der Folge erteilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Versicherten eine Kostengutsprache für eine Hörhilfe mit knochenverankerter Komponente. Zudem prüfte sie, ob bei A.____ die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Personen mit einer schweren Hörschädigung erfüllt seien. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Sie lehnte deshalb mit Verfügung vom 2. August 2019 einen Anspruch von A.____ auf eine Hilflosenentschädigung ab. Die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 16. April 2020 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren-Nr. 720 19 305/69).

In Nachachtung dieses Rückweisungsentscheids nahm die IV-Stelle weitere Sachverhaltsabklärungen vor. Gestützt auf deren Ergebnisse lehnte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 31. März 2022 einen Anspruch von A.____ auf eine Hilflosenentschädigung erneut ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 16. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr auf den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Zudem seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt als Rechtsvertreter.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie ihren Ausführungen aktuelle Stellungnahmen ihres Abklärungsdienstes und von Dr. med. B.____, Allgemeinmedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, bei.

E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 ordnete der instruierende Präsident auf Ersuchen der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Parteiverhandlung an. Gleichzeitig lehnte er die beantragte Anordnung einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ab.

F. Anlässlich der heutigen, unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführten Parteiverhandlung erneuerte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Beweisantrag, wonach die Schwester der Versicherten zu deren Kommunikationsfähigkeit im Alltag zu befragen sei. Das Dreiergericht befand vorab über diesen Antrag und wies diesen ab. In ihren nachfolgenden Plädoyers hielten die Parteivertreter an ihren in den Rechtsschriften gestellten Anträgen und den darin vorgebrachten wesentlichen Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 16. Mai 2022 ist demnach einzutreten.

2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Versicherten, wie sie beschwerdeweise beantragt, eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen ist.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 ATSG ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).

2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

2.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Januar 2022) in den Ziff. 3011 ff. verschiedene "Sonderfälle von leichter Hilflosigkeit" regelt. So hält das KSH im Zusammenhang mit schweren Hörschädigungen (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit) fest, dass bei Kindern ab einem Hörverlustgrad von 60% (nach Feldmann 2001, Probst 2004) bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz von einer schweren Hörschädigung auszugehen ist (KSH Ziff. 3017). Diese Annahme gilt jedoch lediglich bei Kindern, bei erwachsenen schwerhörigen Personen sind die Voraussetzungen nicht grundsätzlich erfüllt. Die Bedingungen sind jeweils im Einzelfall abzuklären (KSH Ziff. 3023).

3.1 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens machte die Versicherte unter anderem geltend, sie sei dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, weshalb sie (auch) aus diesem Grund Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit habe. In der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2022 setzte sich die IV-Stelle mit diesem Einwand auseinander und gelangte dabei zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung wegen eines dauernden Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nicht erfüllt seien. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, sie wird denn auch von der Versicherten in ihrer Beschwerde zu Recht nicht (mehr) in Frage gestellt. Somit kann aber von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen und stattdessen auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

3.2 Im ersten, zwischen den heutigen Verfahrensbeteiligten ergangenen Urteil vom 16. April 2020 hielt das Kantonsgericht fest, dass vorliegend als Anspruchsgrundlage für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades einzig die lit. d der vorstehend (vgl. E. 2.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 37 Abs. 3 IVV in Betracht fällt. Davon ist weiterhin auszugehen. Ein Anspruch der Versicherten setzt demnach voraus, dass sie trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dies der Fall ist.

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).

4.2 Für die Bemessung der Hilflosigkeit der versicherten Person ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) erforderlich. Die Ergebnisse der Abklärung werden in einem Abklärungsbericht erfasst, wobei dieser - unter dem Aspekt der Hilflosigkeit - folgenden Anforderungen zu genügen hat: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2).

4.3 In seinem Rückweisungsentscheid vom 16. April 2020 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass die damalige Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zulasse. Es sei bis anhin nur unzureichend geklärt worden, wie sich das konkrete Leiden der Versicherten - ihre hochgradige, an Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit beidseits - auf ihre Kommunikationsfähigkeit auswirke und in welchem Ausmass die Versicherte deswegen bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Dienstleistungen Dritter angewiesen sei. Die erforderliche Abklärung habe unter Beizug einer ärztlichen Fachperson zu erfolgen. Diese werde die Abklärungsergebnisse mit Blick auf die Schwere der Erkrankung aus ärztlicher Sicht zu würdigen haben, wobei diesbezüglich auch eine Unterscheidung zwischen invaliditätsfremden Aspekten und behinderungsbedingten Einschränkungen vorzunehmen sein werde (vgl. E. 6.4 des Urteils vom 16. April 2020). Das Kantonsgericht wies deshalb die Angelegenheit zu diesem Zwecke an die IV-Stelle zurück.

5.1 Im Nachgang zu diesem Entscheid gab die IV-Stelle eine erneute Abklärung vor Ort in Auftrag, die am 18. November 2021 im Beisein der Versicherten, ihrer Schwester und des RAD-Arztes Dr. B.____ erfolgte. Im betreffenden, am 8. Februar 2022 erstatteten Abklärungsbericht wird der Bedarf an Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen in allen Punkten verneint. In Bezug auf die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte hält die Abklärungsperson fest, dass die Versicherte auch die ihre Muttersprache nicht besonders gut verstehe. Die Kommunikation mit der Schwester und mit Angehörigen sei mit Handzeichen (nicht Gebärdensprache), Lippenlesen und deutlichem Sprechen möglich. Laut den Angaben der Schwester gebe es wiederholt Missverständnisse, weil die Versicherte auch die Wörter in ihrer Muttersprache nicht richtig verstehe. Eine Kommunikation in der Gruppe sei allenfalls mit Hilfe des Hörgerätes möglich. Mit ihrem neuen BAHA-Gerät höre die Versicherte klar besser als mit dem konventionellen Gerät. Im Weiteren weist die Abklärungsperson darauf hin, dass die Versicherte ein eigenes Handy habe, welches sie primär für die Kommunikation mit Whatsapp-Emojis und Fotografien nutze. Telefonieren im eigentlichen Sinne sei ihr kaum möglich. Zudem sei sie nicht in der Lage, zu lesen und zu schreiben, dies mitunter, weil sie nur drei Klassen in ihrem Heimatland besucht habe. In ihrer Heimat sei angeblich ein Sprachtraining erfolgt, in der Schweiz nicht mehr, ebenso habe sie hier keine Gebärdensprache erlernt. Mit Zahlen könne die versicherte Person nur beschränkt umgehen, sie sei dabei unsicher. Die Zeit auf einer Uhr könne sie korrekt interpretieren. Zur Alltagbewältigung führt die Abklärungsperson aus, die Versicherte erledige den Haushalt selber. Die Schwester kümmere sich um Termine, die Administration und so weiter. Kleineinkäufe wie Lebensmittel tätige die Versicherte in der Regel selbständig. Beim Umgang mit Geld müsse sie sich auf die Ehrlichkeit des Gegenübers verlassen können. Die Versicherte schlafe viel, nach dem Frühstück sehe sie fern, offensichtlich ohne das Gesprochene zu verstehen, geschweige denn, Untertitel lesen zu können. Sie führe die anfallenden Haushaltarbeiten aus und gehe am Abend spazieren. Zur Erwerbsituation ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Versicherte bei einer betagten Frau als Raumpflegerin mit einem Pensum von ein bis zwei Stunden - bei immer gleichem Arbeitsablauf - angestellt sei. Die Versicherte könne von ihrem Wohnort aus (Kurz-) Strecken mit dem öffentlichen Verkehr alleine zurücklegen, Voraussetzung sei jedoch, dass eine Vertrauensperson den Weg resp. den Ablauf zuerst zwei- bis dreimal mit ihr eingeübt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte durchaus eine gut eingeführte Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Stress mit den immer gleichen Abläufen erledigen könne. Diese Einschätzung werde auch von der Schwester der Versicherten geteilt. Als Fazit hält die Abklärungsperson fest, dass die erhebliche und regelmässige Hilfe Dritter hier nicht gegeben erscheine. Sei die Versicherte einmal in eine Aufgabe eingeführt worden, könne sie selbständig weiterarbeiten und brauche keine Unterstützung mehr. Der Analphabetismus, die Dyskalkulie und die schlechte Schulbildung seien schon bei der Einreise in die Schweiz vorhanden gewesen und daher IV-fremd.

5.2 Der RAD-Arzt Dr. B.____, der bei der Abklärung vor Ort dabei war, gibt in seinem Bericht vom 7. Februar 2022 an, dass er sich dem Fazit des Abklärungsberichts anschliesse. Die Versicherte habe bezüglich des Hörens mit der Anwendung des BAHA-Hörgeräts klar profitiert und eine Kommunikation sei in ruhiger Umgebung bezüglich Lautstärke normal möglich. Verständnisprobleme bestünden sowohl in ihrer Muttersprache und erst recht in deutscher Sprache. Es bestünden ein Analphabetismus und eine Dyskalkulie. Die Versicherte sei mit diesen Behinderungen in die Schweiz eingereist. Zur besseren Verständigung würden als eigenes "Hilfsmittel" das Handy (Emojis, Fotografien) und zusätzlich Handzeichen (nicht Gebärdensprache) sowie Lippenlesen benutzt. Telefonieren sei im eigentlichen Sinne nicht möglich. Die Versicherte beweise jetzt schon, dass sie, wenn sie am Arbeitsplatz und bezüglich des Arbeitswegs eingeführt sei, eine einfache, sich wiederholende Tätigkeit selbständig ausführen könne. Laut seiner Einschätzung seien die Voraussetzungen für die Bejahung einer leichten Hilflosigkeit bei einer schweren Hörschädigung nicht gegeben. Zudem könnte, so die abschliessende Bemerkung von Dr. B.____, mittels Sprachtraining sicher noch eine weitere Kommunikationsverbesserung erreicht werden, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt gar das Erlernen der Gebärdensprache.

5.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens äusserte sich die Abklärungsperson am 18. März 2022 auf entsprechende Vorbringen der Versicherten hin ergänzend zu einem allfälligen Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung. Darauf ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.1 hiervor) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr weiter einzugehen. Der RAD-Arzt Dr. B.___ wiederum verwies in seiner ergänzenden kurzen Stellungnahme vom 23. Mai 2022 auf seinen früheren Bericht vom 7. Februar 2022 und den Abklärungsbericht vom 2. Februar 2022 und beschränkte sich ansonsten auf den Hinweis, dass die Versicherte mit der Behinderung in die Schweiz eingereist sei. Das von der Versicherten in ihrem Einwand verlangte medizinische Gutachten werde keine neuen Erkenntnisse liefern.

6.1 Die IV-Stelle gelangte in Würdigung des in Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts vom 16. April 2020 eingeholten Abklärungsberichts vom 2. Februar 2022 und der hierzu ergangenen Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.____ vom 7. Februar 2022 zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit nicht erfüllt sind. Dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Aus den eingeholten Berichten geht hervor, dass die Kommunikationsfähigkeit der Versicherten insbesondere wegen fehlender Sprachkenntnisse eingeschränkt ist. Diese sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber nicht auf die Behinderung, sondern vielmehr auf die geringe Schulbildung und das gänzliche Fehlen einer Gehörlosenbildung zurückzuführen. Dabei handelt es sich, wie die IV-Stelle zutreffend geltend macht, um invaliditätsfremde Faktoren. Dazu kommt, dass aus keinem der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte hervorgeht, dass es der Versicherten aufgrund der Schwerhörigkeit verunmöglicht gewesen sein soll, sich vertieftere Kenntnisse ihrer Muttersprache sowie Grundkenntnisse der deutschen Sprache und der Gebärdensprache anzueignen. Im Weiteren hält die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung im Rahmen einer "abschliessenden Gesamtbetrachtung" richtigerweise fest, dass das Telefonieren der einzige Bereich sei, in welchem die Versicherte bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte - aus teilweise gesundheitlichen Gründen - auf die Dienstleistungen Dritter angewiesen sei. In allen weiteren Bereichen bestehe die Notwendigkeit von Dritthilfe aus invaliditätsfremden Gründen. Unter Ausblendung dieser nicht-invalidisierenden Faktoren wäre der Versicherten das Führen von Gesprächen und die Teilhabe an gesellschaftlichen Kontakten - z.B. per Textnachrichten oder in der Gebärdensprache - in gleicher Weise wie vielen anderen an Schwerhörigkeit leidenden Personen möglich. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch, dass die Versicherte dank ihres neuen BAHA-Hörgeräts mittlerweile auch in der Lage sei, deutlich mehr von ihrer akustischen Umgebung aufzunehmen als zuvor. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten und es ist ihnen nichts hinzuzufügen.

6.2 Zu ergänzen beleibt, dass auch im Verlaufsbericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Spitals C.____ vom 6. Dezember 2021 die Frage der IV-Stelle, ob die Versicherte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei, explizit verneint wird.

6.3 Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden (medizinischen) Sachverhalts zu, so besteht kein Anlass, dem in der Beschwerde vom 16. Mai 2022 gestellten und anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erneuerten Beweisantrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu entsprechen, wonach die Schwester der Versicherten zu deren Kommunikationsfähigkeit im Alltag zu befragen sei. Dasselbe gilt für den weiteren Beweisantrag, wonach die Frage, ob die Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit der Versicherten medizinisch begründet seien, im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abklären zu lassen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3).

6.4 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu Recht abgelehnt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 25. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

7.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. In der Verfügung vom 25. Mai 2022 ist ihr jedoch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden, weshalb dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner heute eingereichten Honorarnote für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden (ohne Parteiverhandlung) geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Zu diesen Bemühungen ist ein Aufwand von 2 Stunden für die Teilnahme an der heutigen Parteiverhandlung (inkl. Anreise) hinzuzurechnen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 55.10. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘997.95 (9 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 55.10 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘997.95 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.