Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 24. November 2022 (720 22 38 / 276)

Invalidenversicherung

IV-Rente: Neuanmeldung. Gutheissung des Leistungsanspruchs aufgrund glaubhafter Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Besetzung

Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Beatrix Scheuplein

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Larissa Manera, Advokatin, Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff

IV-Rente

A. Die 1966 geborene A.____ bezog im Jahr 1996 auf Grund physischer und psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen erstmals eine befristete Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Nachdem sie im Jahr 2003 ein neues Leistungsbegehren gestellt hatte, sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) am 29. August 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41% rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine IV-Viertelsrente zu. Diese Rente wurde von der IV-Stelle in der Folge mit unangefochtener in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Januar 2009 per Ende Februar 2009 aufgehoben.

Am 22. Juni 2010 meldete sich A.____ unter Hinweis auf verschiedenste psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2011 einen Anspruch auf eine IV-Rente ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), stellte anlässlich der Urteilsberatung vom 29. September 2011 den Fall aus und holte beim B.____ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten ein. Mit Urteil vom 5. Dezember 2013 sprach es gestützt auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 16. April 2013 A.____ rückwirkend vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 eine IV-Viertelsrente und vom 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 eine ganze IV-Rente zu (Verfahren Nr. 720 11 138/287).

Am 30. März 2021 erfolgte eine erneute Anmeldung von A.____ zum Leistungsbezug, wobei sie auf eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatischen Belastungsstörung sowie Polyarthritis hinwies. Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2021 informierte die IV-Stelle A.____ darüber, dass auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Dagegen erhob A.____, vertreten durch den Sozialen Dienst der Gemeinde C.____, am 24. August 2021 Einwand. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mit der Begründung nicht ein, dass keine langanhaltende respektive anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Larissa Manera, am 31. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei erneut über den Leistungsanspruch zu befinden. Ferner seien der Beschwerdeführerin das Replikrecht einzuräumen sowie die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der medizinische Sachverhalt und die Restarbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt worden seien, da sich ihr Gesundheitszustand dauerhaft und erheblich verschlechtert habe.

C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Larissa Manera als Rechtsvertreterin.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich reichte sie eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2022 ein.

E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. Mai 2022 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den bisherigen Vorbringen fest. Der Replik legte sie ärztliche Unterlagen zu diversen Krankheitsbildern bei.

F. In ihrer Duplik vom 9. Juni 2022 teilte die IV-Stelle mit, dass sie im Wesentlichen gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. D.____ vom 12. Mai 2022 weiterhin an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 30. März 2022 festhalte.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 31. Januar 2022 ist demnach einzutreten.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2021 zu Recht auf die Neuanmeldung vom 30. März 2021 nicht eingetreten ist.

3.1 Die Neuanmeldung eines Rentenanspruchs wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel: BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichts, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3 mit Hinweis).

3.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des IV-Grads bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens, das zum rentenzusprechenden Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2013 führte. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Urteils vom 5. Dezember 2013 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2021.

4.1 Im rechtskräftigen Urteil vom 5. Dezember 2013 stellte das Kantonsgericht bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das interdisziplinäre medizinische B.____-Gutachten vom 16. April 2013 ab. Das Gutachten beinhaltete internistische, psychiatrische, neurologische und orthopädische Abklärungen. Gestützt auf ihre Untersuchungen hielt das B.____-Ärzteteam folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) ein chronisches myotendinotisches, cervical- und lumbal-betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlhaltung mit lumbosacraler Lordosierung, bei Beckenschiefstand sowie bei Insuffizienz der Rumpfmuskulatur; (2) einen symptomatischen Hallux rigidus mit grossen Pseudoexostosen am Metatarsaleköpfchen I bei Status nach subcapitaler Osteotomie am Metatarsaleköpfchen I rechts; (3) Morton-Metatarsalgien II/III und III/IV beidseits; (4) beginnende Heberden'sche Polyarthrosen beidseits und (5) eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie namentlich einen Status nach beidseitigen Carpaltunneloperationen, ein diskretes Sulcus ulnaris-Syndrom rechts (neurographisch nicht nachweisbar), Migränekopfschmerzen ohne Auraphänomen, eine linksseitige Patellachondropathie, primär stechende Kopfschmerzen, eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, zwanghaften und abhängigen Anteilen sowie Impulsdurchbrüche ohne das Vorliegen einer krankhaften Impulskontrollstörung. Im Weiteren äusserten sich die B.____-Gutachter dahingehend, dass es sich bei der Rückenpathologie vorwiegend um subjektive Beschwerden handle und die Fingerpolyarthrose als nicht sehr fortgeschritten einzustufen sei. Die Arbeit als Büglerin sei darum aus somatischer Sicht noch vollschichtig zumutbar. Die Persönlichkeitsstörung sei als leichtgradig einzustufen, ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe nie bestanden. Die Explorandin habe regelmässige soziale Kontakte gepflegt und habe auch das Antidepressivum regelmässig eingenommen. Die vom behandelnden Psychiater und von den Ärzten der E.____ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung mit der Differenzialdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht bestätigt werden können, da die erforderlichen Schlüsselsymptome wie Intrusionen, Dissoziationen, Hypervigilanz, Schreckhaftigkeit und Vermeidungsverhalten nicht feststellbar seien.

4.2 Im Austrittsbericht der F.____ vom 5. Dezember 2018 hielten die behandelnden Ärztinnen fest, dass sich die Beschwerdeführerin vom 25. September bis 5. November 2018 stationär in der Klink aufgehalten habe. Als Hauptdiagnose erhoben sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Nebendiagnosen wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und als Differenzialdiagnose eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung/komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F62.0), ein primärer Hyperparathyreoidismus (ICD-10 E21.0), eine seronegative chronische Polyarthritis an der Hand (ICD-10 M06.04), ein Muskelriss in der Schulterregion (ICD-10 M62.11), Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) und eine benigne essentielle Hypertonie, ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00) gestellt. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung beschrieben die Klinikärztinnen die Beschwerdeführerin als eine stark verzweifelte und um Fassung ringende Patientin. Es bestehe eine mindestens mittelgradige Depression bei schwerer posttraumatischer Belastungsstörung mit zusätzlichen Kontrollzwängen, imperativem Stimmenerleben und einer daraus resultierenden starken Erschöpfung. Die Selbstregulation des Nervensystems könne insbesondere durch die Körpertherapien etwas verbessert werden. Sie habe Momente der Sicherheit in der Klink erleben können und profitiere von sozialen Kontakten. Sie könne keiner Arbeit nachgehen und werde in administrativen Belangen durch die G.____ unterstützt.

4.3 Aus dem Austrittsbericht der H.____ AG vom 13. März 2021 ging hervor, dass die Patientin vom 29. Dezember 2020 bis 25. Februar 2021 in stationärer Behandlung war. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Patientin sei niedergestimmt, freudlos, ängstlich, zeitweilig auch gereizt und dysphorisch. Sie leide unter Schuldgefühlen. Es bestehe ein sozialer Rückzug und die subjektive Schlafqualität sei aufgrund von Ein- und Durchschlafstörungen herabgesetzt. Sie kenne suizidale Gedanken, aber habe keine entsprechenden Handlungsabsichten. Anfänglich habe sie Schwierigkeiten gehabt, sich in das stationäre Setting zu integrieren und sich auf die einzelnen Therapieangebote einzulassen. Die Gruppentherapien seien sehr belastend für sie gewesen, da sie durch die Gespräche an ihre Vergangenheit erinnert worden sei. Nachdem sie mehrere Gruppensitzungen habe unterbrechen müssen, habe sie im gegenseitigen Einvernehmen nicht mehr an der Gruppengesprächspsychotherapie teilgenommen. Im stationären Verlauf habe eine Verbesserung der depressiven Symptomatik, der Antriebsminderung sowie der Interessen- und Energielosigkeit beobachtet werden können. Weiterhin ausgeprägt und belastend sei die Symptomatik im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit hoher Anspannung und panikartigen Ängsten.

4.4 Die behandelnde Dr. I.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wies in ihrem Bericht vom 8. Juni 2021 daraufhin, dass die Patientin unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Hyperarousal, Schlafstörungen, Albträumen, Lärmempfindlichkeit, Schreckhaftigkeit, hoher Affektlabilität, Erstickungsängsten und Agoraphobie leide. Bestimmte Situationen würden das Wiedererleben traumatischer Erfahrungen triggern. Sie verlasse selten die Wohnung und meide den sozialen Kontakt. Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik. Sie grüble viel, leide unter Gedankenkreisen und unter Scham, Schuld- und Insuffizienzgefühlen. Sie fühle sich oft unrein, müsse sich oft waschen oder zwanghaft ihre Wohnung putzen. Ihre Konzentration und ihr Gedächtnis hätten nachgelassen, was sich darin äussere, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die falsche Richtung fahre oder sich in der ihr vertrauten Gegend verlaufe. Im Vordergrund stünden eine ausgeprägte, wohl multifaktoriell bedingte Erschöpfung, Müdigkeit und eine depressive Symptomatik in Zusammenhang mit den schweren körperlichen Erkrankungen im Jahr 2020. Dr. I.____ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und den Status nach einer schweren Episode ohne psychotische Symptome, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, den Status nach bilateraler Pneumonie bei SARS-CoV-Infektion und eine invasive Meningokokken-Sepsis mit primärer Peritonitis.

4.5 Dr. D.____ hielt in seiner medizinischen Stellungnahme vom 23. Juni 2021 fest, dass im Austrittsbericht der F.____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, geltend gemacht werde. Die rezidivierende depressive Störung sei bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2013 berücksichtigt worden. Der Austrittsbricht der F.____ sei nicht geeignet, das B.____-Gutachten vom 16. April 2013 grundlegend in Zweifel zu ziehen. Eine massgebliche seitherige Verschlechterung sei nicht erkennbar. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit sei auch dem Austrittsbericht des J.____ vom 7. Dezember 2020 nicht zu entnehmen. Die im Zuge der SARS-CoV-2-Pandemie erlittene bilaterale Pneumonie bei einer SARS-CoV-2-Infektion sei lege artis mit Co-Amoxicillin für 10 Tage sowie akzessorisch und symptomatisch behandelt worden. Im Austrittsbericht der H.____ AG vom 13. März 2021 werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, geltend gemacht. Hierbei handle es sich um eine Eintrittsdiagnose. Die Verlaufsbeschreibung zeige eine Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Die posttraumatische Belastungsstörung sei im B.____-Gutachten vom 16. April 2013 bereits ausführlich diskutiert worden. In den vorliegenden neuen psychiatrischen Berichten werde auch weiterhin nicht die diagnostisch erforderliche Kardinalsymptomatik beschrieben und es bestehe kein Rückzug in allen Lebenslagen. Es sei abgesehen von der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation vom 29. Dezember 2020 bis 25. Februar 2021 keine dauerhafte psychiatrische Verschlechterung nachvollziehbar. Insgesamt sei weder ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen ersichtlich, noch eine massgebliche Verschlechterung der objektiven psychopathologischen Befunde. Die von Dr. I.____ geltend gemachte komplexe posttraumatische Belastungsstörung sei bereits im B.____-Gutachten vom 16. April 2013 ausführlich diskutiert und letztlich als nicht erfüllt beurteilt worden.

4.6 Dr. I.____ äusserte sich in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2021 dahingehend, dass die Patientin eine lange somatische und psychiatrische Vorgeschichte habe. Der letzte effektive Arbeitstag als angelernte Büglerin sei der 27. Dezember 2002 gewesen. Aufgrund subjektiver Krankheitsüberzeugung der Patientin hätten bei erhaltener Teilarbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten in der Vergangenheit keine beruflichen Massnahmen empfohlen werden können. In den Begutachtungen werde der rezidivierenden depressiven Störung - je nach Untersuchung leicht bis mittelgradig - ein gewisser Krankheitswert beigemessen, andererseits werde auch eine Fehlverarbeitung mit passiver, resignierter Haltung und überwindbarem Verhalten beschrieben. Die Patientin sei seit dem Jahr 2000 und zuletzt Ende Juni 2021 mindestens zehnmal operiert und wegen diversen stressassoziierten körperlichen Symptomen untersucht und behandelt worden. Sie lebe alleine und verfüge nur über einen kleinen Freundeskreis. Der Kontakt zu ihren Kindern habe sich verschlechtert, obwohl ihre vier Kinder weiterhin ihren einzigen Lebensinhalt darstellen würden. Zu ihrer jüngeren Tochter sei der Kontakt abgebrochen und ihre Verwandten in den Kantonen X.____ und Y.____ besuche sie nicht mehr. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung an die KESB durch die Psychiaterin ihrer älteren Tochter betreffend der- en Tochter habe ihre Mutter-Tochter-Beziehung einen Vertrauensbruch erlitten. Die Patientin sei am 13. Februar 2020 von der Kantonspolizei aufgesucht worden und habe daraufhin wegen eines Verdachtes auf harte Pornographie an ihrem Enkelkind einige Stunden in Untersuchungshaft verbracht. Das Verfahren sei unterdessen eingestellt worden. Die Patientin habe auf diese Triggerung früherer traumatisierender Erfahrungen mit Ehemann und Kindern mit ausgeprägten psychischen Symptomen reagiert. Es sei zu einer Erstarrung gekommen. Sie habe zeitweise nicht mehr zwischen Vergangenheit und Gegenwart unterscheiden können und habe sich im Alltag vermehrt verunsichert, verfolgt, beobachtet und gefährdet gefühlt. Im Juli 2020 sei sie wegen akuter Divertikulitis behandelt worden. Ende September 2020 sei im Kantonsspital Z.____ die Diagnose Meningokokken-Sepsis gestellt worden. Angesteckt mit SARS-CoV-2 durch die Tochter, mit welcher sie zwischenzeitlich wieder sporadischen Kontakt führte, habe sie wegen bilateraler Pneumonie bei SARS-CoV-2 erneut hospitalisiert werden müssen. Aufgrund ihrer Erschöpfung und den Angstzuständen sei sie vom 29. Dezember 2020 bis 25. Februar 2021 in der H.____ AG hospitalisiert worden. Die Patientin gehe aus eigenem Antrieb und alleine in die Physiotherapie, zu ihrer Tochter, zu ihrem Hausarzt und Psychiater. Neben diesen Aktivitäten verfüge sie über keine Wochenstruktur und habe keine Zukunftsperspektive. Sie laufe oft ziellos in der Wohnung auf und ab und an manchen Tagen verlasse sie die Wohnung gar nicht. Zu Hause liege sie meistens herum, da sie sich für das Lesen oder Fernsehen nicht konzentrieren könne und ihr gewalttätige Szenen zusetzten. Den Computer nutze sie nur, um mit ihrem jüngeren, im Kosovo lebenden Sohn in Kontakt zu treten. Sie lebe in ständiger Angst, dass sie sich wieder anstecke, operiert werden müsse oder eines ihrer Kinder krank werde. Das Einkaufen delegiere sie meistens an ihre Tochter, da sie unter Atemnot und Engegefühl in der Brust leide, wenn sich zu viele Kunden im Einkaufsladen aufhalten würden. Auf der Strasse und im öffentlichen Raum sei sie unsicher und bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verirre sie sich häufig. Der Schlaf sei in unterschiedlicher Weise gestört. Sie schrecke oft in der Nacht auf, schwitze oder leide an angstbesetzten Träumen. Bei der Bewältigung administrativer Aufgaben und im schriftlichen Verkehr mit Behörden sei sie auf Hilfe Dritter angewiesen. Sodann seien die alltäglichen Belastungen Schwankungen unterworfen und die Symptome seien nicht immer gleich ausgeprägt. Fremdanamnestisch habe die Tochter ihre Mutter dahingehend beschrieben, dass sie ständig in Not, Furcht und Angst lebe. Vor lauter Stress und Angst vor der Verantwortung könne sie die Enkelkinder nicht mehr hüten. Gestützt auf diese Befunde diagnostizierte Dr. I.____ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig mit ängstlich agitiertem Gepräge (ICD-10 F33.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1/F40.2/F41.0) und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41). Zuletzt hielt sie fest, dass die depressive Störung schon früher diagnostiziert worden sei, wobei seit Anfang 2020 von einer Zunahme der Intensität auszugehen sei. Die Funktionsfähigkeit im Alltag habe in den meisten Bereichen abgenommen und es bestehe ein eindrücklicher sozialer Rückzug.

4.7 Dr. D.____ verneinte in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 eine Zunahme der Intensität der Depression mit der Begründung, dass die rezidivierende depressive Störung bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2013 beschrieben und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sei. Die behandelnde Psychiaterin Dr. I.____ mache zwar eine zugenommene Intensität geltend, doch führe die Versicherte einen ziemlich ausgefüllten Tagesablauf mit regelmässigem Kontakt mit ihrer Kernfamilie. Die Bewältigung ihrer Wohnungspflege, die Selbstpflege und der Kontaktaufbau per Skype mit ihren Verwandten seien ihr ohne Einschränkungen möglich. Es liege kein sozialer Rückzug vor. Die geltend gemachten traumatisierenden Erfahrungen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern würden inzwischen ein weiteres Jahrzehnt zurückliegen. Somit seien wichtige Kardinalkriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr erfüllt. Die Versicherte sei in der Lage, regelmässig die Behandlungen bei Dr. I.____ aufzusuchen. Bezüglich der Kokainabhängigkeit des ältesten Sohnes und den auffälligen, impulsiven Verhaltensweisen ihres Enkels liege kein dauerhafter psychiatrischer Gesundheitsschaden der Versicherten vor. Die Unterstützung der Versicherten durch ihre Tochter und die Mitarbeitenden der Sozialhilfe sei auf ihre unzureichenden Deutschkenntnisse und ihre begrenzte soziokulturelle Integration zurückzuführen und somit nicht Ausdruck eines psychiatrischen Gesundheitsschadens. Der Status nach bilateraler Pneumonie bei der SARS-CoV-2-Infektion sei als inaktive Diagnose respektive nach medikamentöser Sanierung der bakteriellen Infektion und abgeheilter Virusinfektion nicht geeignet, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Gleiches treffe aus versicherungsmedizinischer Sicht auf die Diagnosen eines Status nach Divertikulitis, eines Status nach Lisfranc Arthrodese, eines Status nach Parathyreoidektomie und eines Status nach Liposuktion zu. Die von Dr. I.____ aufgeführten somatischen Beschwerden oder medizinischen Befunde würden keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen.

5.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2021 davon aus, dass die Versicherte keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Neuanmeldung glaubhaft gemacht habe. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden belegen, dass sich ihr Gesundheitszustand entgegen ihrer Aussage nicht massgeblich verschlechtert habe. Dieser Betrachtungsweise der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Neuanmeldung einzig zu prüfen ist, ob die Versicherte glaubhaft machen kann, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben. Dabei sind, wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss eben nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen. Solche Anhaltspunkte für das Vorhandensein der geltend gemachten rechtserheblichen Veränderung des medizinischen Sachverhalts sind hier in Bezug auf die geäusserten Beschwerden durchaus gegeben.

5.2 Der RAD-Arzt Dr. D.____ vertritt unter Verweis auf das B.____-Gutachten vom 16. April 2013 die Auffassung, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert habe. Im B.____-Gutachten wurde eine gegenwärtig leichtgradig depressive Episode einer chronischen depressiven Störung als einzige psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diese Beurteilung lag jedoch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2021 bereits über acht Jahre zurück, was gerade auch bei psychischen Beschwerden zu beachten ist. Anlässlich der 2018 und 2020/21 notwendig gewordenen stationären Aufenthalte in der F.____ und der H.____ AG wurde eine mittelgradige bzw. sogar als Eintrittsdiagnose bei der H.____ AG eine schwere depressive Störung festgestellt. Das in den entsprechenden Berichten beschriebene Zustandsbild weicht erheblich von der Befunderhebung des B.____-Gutachtens ab. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. I.____ diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig. Dr. I.____ zeichnet ein deutlich verschlechtertes Alltagsbild, dass sich stark von der Beurteilung durch Dr. D.____ abhebt, dessen Beurteilung sich jedoch nicht auf die Akten stützen kann bzw. sehr selektiv erscheint. Sie beschreibt eine zurückgezogen, unter Angstsymptomen lebende Beschwerdeführerin, welche bei der Bewältigung des Alltages auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dazu kommen die im Nachgang zur SARS-CoV-2-Infektion und zur Meningokokken-Sepsis anhaltenden Beschwerden bzw. die seither beobachtete Verstärkung vorbestehender Beschwerden wie Müdigkeit, Erschöpfung und unterschiedliche Ängste. Dr. D.____ nimmt nicht Stellung zur Argumentation der behandelnden Psychiaterin mit Blick auf die auch somatisch bedingten Klinikaufenthalte. Er nimmt nur eine Einzelwürdigung der ärztlichen Unterlagen vor, ohne diese in der Gesamtheit und mit Blick auf mögliche Auswirkungen auf die psychische Gesundheit zu würdigen. Aufgrund der von Dr. I.____ geschilderten familiären Umstände ist sodann glaubhaft, dass sich das Familienverhältnis im Vergleich zum Jahr 2013 verschlechtert hat und die Beschwerdeführerin sozial isoliert lebt. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der im Verfügungszeitpunkt bereits über acht Jahre zurückliegenden Begutachtung der B.____-Gutachter ist glaubhaft von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen.

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Verschlechter- ung ihrer gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht hat. Die IV-Stelle hätte deshalb auf das neue Leistungsbegehren eintreten müssen. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die IV-Stelle wird im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse auch zu prüfen haben, ob angesichts der dokumentierten somatischen Probleme auch insoweit somatische Abklärungen angezeigt sind, nicht zuletzt hinsichtlich einer möglichen Post-Covid-Problematik.

6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Gemäss § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten auch den unterliegenden Vor- instanzen aufzuerlegen. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, somit werden ihr die ordentlichen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt.

6.2 Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher- ungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, hat diese der Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 9. Mai 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 15.1667 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen an der oberen Grenze der Angemessenheit erweist. Dieser Aufwand ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Die Auslagen sind mit Fr. 300.50 zu veranschlagen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'407.25 (15.1667 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 300.50 plus 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt:

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1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2021 aufgehoben und die IV-Stelle Basel-Landschaft angewiesen, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. März 2021 einzutreten.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

3.

Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'407.25 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.