Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. Februar 2017 (725 16 160 / 55)

Unfallversicherung

An die Form der Einsprache dürfen bei juristischen Laien nur minimale Anforderungen gestellt werden/Vorliegend erweist sich das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Einsprache der Versicherten als zu streng und im Ergebnis als überspitzt formalistisch

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin

Betreff

Leistungen

A. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: "Allianz" genannt) hatte der bei ihr obligatorisch unfallversicherten A.____ mit Verfügung vom 7. Februar 2003 für die Folgen eines am 18. April 1989 erlittenen Unfalls per 1. März 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% und einem versicherten Verdienst von Fr. 99‘098.-- sowie eine Integritätsentschädigung von 15% zugesprochen. Diese Verfügung war damals unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 hob die Allianz die ursprüngliche Rentenverfügung vom 7. Februar 2003 wiedererwägungsweise auf und sprach der Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% und neu einem versicherten Verdienst von Fr. 52‘628.30 zu. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 9. Juli 2013 Einsprache. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben werde. Die Allianz teilte der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli 2013 mit, dass eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse. Sie gewährte A.____ deshalb eine Frist bis 16. September 2013, um "über das weitere Schicksal der Einsprache zu orientieren, d.h. sie entweder zurückzuziehen oder zu begründen." Gleichzeitig wies sie die Versicherte darauf hin, dass sie ohne Reaktion bis zum gesetzten Termin auf die Einsprache nicht eintreten werde. In der Folge teilte A.____ der Allianz mit Eingabe vom 16. September 2013 mit, dass sie nach wie vor an der Einsprache festhalte. Auf den weiteren Inhalt dieses Schreibens wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2016 trat die Allianz auf die Einsprache der Versicherten nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, "die vorsorgliche Einsprache vom 9. Juli 2013" genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtskonforme Einsprache nicht und sie sei auch nicht innert angesetzter Nachfrist rechtsgenüglich verbessert worden.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 18. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht). Darin führte sie aus, sie habe den Einspracheentscheid am selben Tag in ihrem Postfach vorgefunden. Falls die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei, ersuche sie um Wiederherstellung derselben.

C. Nach Eingang der Beschwerde räumte das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit ein, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 machte die Versicherte hiervon Gebrauch. Die Allianz wiederum teilte am 1. Juli 2016 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2016 verzichte. Die Angelegenheit wurde in der Folge zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, dem Gericht überwiesen. Mit einem ausführlich begründeten und den Parteien schriftlich eröffneten Beschluss vom 15. September 2016 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerde der Versicherten vom 18. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Allianz vom 8. April 2016 rechtzeitig erhoben worden ist. Gleichzeitig wies es die Versicherte aber darauf hin, dass sich der ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 18. Mai 2016 zwar entnehmen lasse, dass die Versicherte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2016 nicht einverstanden sei (sog. Beschwerdewille), darüber hinaus enthalte die Eingabe aber kein Rechtsbegehren und insbesondere auch keine Begründung. Zudem sei das Schreiben lediglich vom Ehemann der Versicherten und nicht von dieser selber unterzeichnet worden. Die Eingabe würde somit den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift in mehrfacher Hinsicht nicht genügen. Das Kantonsgericht räumte der Beschwerdeführerin deswegen eine unerstreckbare Nachfrist bis 10. Oktober 2016 zur Beschwerdeverbesserung ein. In der Folge reichte die Versicherte am 6. Oktober 2016 fristgerecht eine verbesserte Beschwerde ein. Darin beantragte sie, es sei der Einspracheentscheid der Allianz vom 8. April 2016 aufzuheben und es sei diese anzuweisen, auf die Einsprache vom 9. Juli/16. September 2013 einzutreten. Zudem seien alle Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 beantragte die Allianz, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Reinach (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Mit Beschluss vom 15. September 2016 hat das Kantonsgericht festgestellt, dass die Beschwerde der Versicherten vom 18. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Allianz vom 8. April 2016 rechtzeitig erhoben worden ist. Sodann hat die Versicherte am 6. Oktober 2016 und somit innert der vom Kantonsgericht angesetzten Nachfrist eine verbesserte Beschwerde eingereicht, die - im Gegensatz zur ursprünglichen Eingabe vom 18. Mai 2016 - nunmehr ein klares Rechtsbegehren, eine ausführliche und sachbezogene Begründung sowie die Unterschrift der Beschwerde führenden Versicherten enthält. Somit kann auf die Beschwerde der Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Allianz vom 8. April 2016 eingetreten werden.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Allianz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2016 zu Recht auf die Einsprache der Versicherten vom 9. Juli 2013 gegen die Verfügung vom 4. Juni 2013 nicht eingetreten ist. Das Kantonsgericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Allianz auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen der Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Allianz zurückzuweisen. Anderenfalls ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen.

3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. In formeller Hinsicht stellt die genannte Bestimmung keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in den Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 154 f. E. 2.2 mit weiteren Hinweisen)

3.2 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Einspracheverfahren "unkompliziert" sein soll (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Ehrenzeller/Schaffhauser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 84). Entsprechend wird denn auch verlangt, dass das Erfordernis von Antrag und Begründung, wie es in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt wird, mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelweges erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden muss (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 36). An die Form der Einsprache dürfen deshalb, so der genannte Autor weiter, nur minimale Anforderungen gestellt werden (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 37).

3.3 Bei der Auslegung der vorstehend geschilderten Formvorschriften ist schliesslich auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu beachten, der überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung verbietet. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 158 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die innert der 30-tägigen Einsprachefrist eingegangene Einsprache der Versicherten vom 9. Juli 2013 die formellen Anforderungen, denen dieses Rechtsmittel zu genügen hat, nicht erfüllte. Die Versicherte erhob zwar unmissverständlich Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Juni 2013, ansonsten beschränkte sie sich in ihrer Eingabe aber im Wesentlichen auf die Mitteilung, dass sie die Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben werde. Die Allianz wies die Versicherten deshalb am 15. Juli 2013 zu Recht darauf hin, dass eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse. Gleichzeitig setzte sie der Einsprecherin gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Frist bis 16. September 2013 zur Behebung der Mängel an und verband damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde.

4.2 In der Folge reagierte die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2013 - und somit fristgerecht - auf die Aufforderung der Allianz, die (ursprüngliche) Einsprache zu verbessern. Dieses Schreiben der Versicherten weist nebst der Anrede und der Grussformel und der Unterschrift der Einsprecherin folgenden Inhalt auf:

"Wir halten nach wie vor an der Einsprache und der Wiedererwägung gegen die Aufhebung der Verfügung und des Vertrages vom 07. Februar 2003 fest.

Mit Brief vom 13. Mai 2013 haben wir die Punkte klar beschrieben. Mit Brief vom 04. Juni 2013 haben Sie klar bestätigt, dass ein Schadensregulierungsvertrag besteht, an dem wir wie oben erwähnt festhalten."

Diesem Schreiben kann zumindest sinngemäss das Rechtsbegehren entnommen werden, dass die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 4. Juni 2013 und die Weiterausrichtung der ursprünglichen, mit Verfügung vom 7. Februar 2003 zugesprochenen Invalidenrente beantragt. Das Vorliegen eines hinreichend klaren Rechtsbegehrens wird denn auch von der Allianz im angefochtenen Einspracheentscheid - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob das wiedergegebene Schreiben der Versicherten vom 16. September 2013 nunmehr (auch) die formellen Anforderungen erfüllt, denen die Begründung einer Einsprache zu genügen hat.

4.3 Die Allianz hat die aufgeworfene Frage im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2016 verneint. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Versicherte habe sich in ihrer Eingabe mit der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinandergesetzt und auch nicht wenigstens summarisch dargelegt, auf welche Tatsachen sie sich berufe und inwiefern die Verfügung unrichtig sein solle. Der blosse Verweis auf frühere Stellungnahmen genüge gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011 (8C_28/2011) als Einsprachebegründung nicht. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nun aber nicht beigepflichtet werden. Ihre Betrachtungsweise und der daraus gezogene Schluss, auf die Einsprache nicht einzutreten, erweisen sich als zu streng und im Ergebnis als überspitzt formalistisch. Der Allianz kann bereits insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, das Bundesgericht habe im erwähnten Urteil vom 26. Mai 2011 (8C_28/2011) entschieden, dass der blosse Verweis auf frühere Stellungnahmen als Einsprachebegründung nicht genüge. Entgegen der Darstellung der Allianz hat sich das Bundesgericht nicht abschliessend in diesem Sinne geäussert, sondern es hat die betreffende Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. E. 5.3, 2. Satz des Urteils). Dies ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall vielmehr, dass sich die Versicherte in ihrer verbesserte Einsprache nicht darauf beschränkt hat, zur Begründung ihres Standpunktes einzig und ausschliesslich auf frühere Ausführungen, nämlich auf ihr Schreiben an die Allianz vom 13. Mai 2013, zu verweisen. Sie hat darüber hinaus nochmals - wenn auch ausgesprochen kurz - erklärt, weshalb sie mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2013 nicht einverstanden ist. Sie weist darauf hin, dass die (ursprüngliche) Rentenverfügung vom 7. Februar 2003 auf einem Vergleich - oder in den Worten der Einsprecherin - auf einem Vertrag beruht. Die Allianz selber habe das Bestehen eines solchen "Schadenregulierungsvertrags" im Brief vom 4. Juni 2013 (gemeint ist damit die angefochtene Verfügung vom genannten Tag) "klar" bestätigt. Indem die Einsprecherin sodann explizit ausführt, dass sie an diesem Vertrag festhalte, bringt sie hinreichend klar ihre Auffassung zum Ausdruck, dass eine auf einem Vergleich beruhende Rentenverfügung von der Allianz nicht einseitig in Wiedererwägung gezogen und zu Ungunsten der Versicherten geändert werden kann. Ob dieser Standpunkt auch inhaltlich zutrifft, ist selbstverständlich nicht Gegenstand der Eintretensfrage, dies wird vielmehr im Rahmen der materiellen Beurteilung des Rechtsmittels zu entscheiden sein. Hält man sich die erwähnten (kurzen) Ausführungen der Einsprecherin vor Augen, so kann aber festgehalten werden, dass sich die Versicherte in ihrer verbesserten Einsprache vom 16. September 2016 zumindest ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2013 auseinandergesetzt hat. Ebenso hat sie knapp dargelegt, auf welche Tatsachen sie sich beruft und inwiefern die Verfügung unrichtig sein soll. Bei ihren Ausführungen handelt es sich deshalb - entgegen der Auffassung der Allianz - in formeller Hinsicht um eine ausreichende Einsprachebegründung. An die Eingabe einer juristischen Laiin dürfen, jedenfalls soweit die Erfüllung der formellen Mindestanforderungen einer Einsprache zur Beurteilung steht, keine höheren Anforderungen gestellt werden. Klarerweise darf von ihr nicht verlangt werden, dass sie auf sämtliche Vorbringen des Versicherungsträgers in der angefochten Verfügung eingeht oder dass sie sich gar inhaltlich mit der im Anfechtungsobjekt wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung befasst. In diesem Zusammenhang ist vielmehr nochmals zu betonen, dass auch in der Lehre - zu Recht - die Auffassung vertreten wird, dass an die Form der Einsprache nur minimale Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. E. 3.2 hiervor und die dortigen Hinweise).

5. Nach dem Gesagten genügt die Einsprache der Versicherten vom 9. Juli 2013 bzw. ihre fristgerecht nachgereichte verbesserte Eingabe vom 16. September 2013 - wenn auch knapp - den formellen Anforderungen, die eine Einsprache hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung zu erfüllen hat. Somit ist die Allianz aber zu Unrecht auf die Einsprache der Versicherten vom 9. Juli/16. September 2013 nicht eingetreten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 8. April 2016 ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache der Versicherten an die Allianz zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar obsiegt, da sie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden.

7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 8. April 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache der Versicherten an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.