Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Juni 2017 (725 16 347 / 158)

Unfallversicherung

Bei Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel

Betreff

Leistungen

A. Der 1966 geborene A.____ arbeitete als Maschinist bei der B.____ in einem 100%-Pensum. Daneben war er rund 2 x 3 Stunden pro Woche als Unterhaltsreiniger für die Firma C.____ tätig. Am 22. Mai 2013 stürzte er bei der Arbeit auf der Baustelle von einer Leiter und zog sich eine Calcaneustrümmerfraktur am linken Fuss zu. In der Folge musste er sich diversen Fussoperationen unterziehen. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 sprach die Suva A.____ eine IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 25% zu und eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- bei einer Integritätseinbusse von 15%. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 14. September 2016 ab.

B. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. April 2016 eine IV-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 47% auszurichten. Zudem sei die Suva anzuweisen, ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25% auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass das Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten gemäss kreisärztlichem Bericht vom 22. Februar 2016 sowie Ergänzung vom 15. März 2016 nicht schlüssig sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass ihm neben einer 100%igen angepassten Tätigkeit noch eine nebenerwerbliche Arbeit im Umfang von 2 x 3 Stunden wöchentlich zugemutet werde.

C. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2016 beantragte die Suva, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Replik vom 22. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Pratteln, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 17. Oktober 2016 ist einzutreten.

2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht.

3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

4.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs der versicherten Person ist zu prüfen, in welchem Ausmass diese unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

5. Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209; bestätigt in BGE 122 V 157). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Demgegenüber kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen (wie die Kreisarztberichte) zwar nach der Rechtsprechung beweiswert zu, praxisgemäss haben sie aber nicht dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d). Liegen Zweifel vor, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst.

6.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere IV-Rente und eine höhere Integritätsentschädigung hat. Umstritten ist, welches Arbeitspensum dem Beschwerdeführer mit den unfallbedingten Restbeschwerden noch zumutbar ist. Die Suva geht gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. D.____, FMH Chirurgie, vom 22. Februar 2016 und den Zusatzbericht vom 15. März 2016 von einem vollen Pensum in einer angepassten Tätigkeit und einer zusätzlichen Nebenerwerbstätigkeit von 2 x 3 Stunden wöchentlich aus. Der Beschwerdeführer sieht sich dagegen nicht in der Lage, ein solch hohes Pensum zu leisten.

6.2 Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist der medizinische Verlauf seit dem Unfall vom 22. Mai 2013 massgebend. Kurz nach dem Unfall fand am 27. Mai 2013 eine Osteosynthese der Calcaneusfraktur im E.____ statt. Der postoperative Verlauf war anfänglich wegen einer Wundheilstörung im distalen Drittel der Operationswunde kompliziert. Allgemein war der Verlauf protrahiert. Bei einer leicht zunehmenden Valgusfehlstellung des Rückfusses wurden Einlagen mit varisierender Ferseneinfassung und medialer Abstützung verordnet. Da in der Rehabilitation keine Fortschritte erfolgten, wurde zur weiteren Abklärung der Beschwerden eine SPECT-Computertomographie (CT) angeordnet (vgl. Bericht von Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Februar 2014). Im SPECT-CT war eine posttraumatische, aktivierte Arthrose im Bereich des unteren Sprunggelenkes (USG) zu sehen. Ausserdem zeigte sich in der radiologischen Kontrolle eine medial deutlich überstehende Schraube, welche zu einer Sehnenreizung medial führen könnte. Um die aktuelle Schmerzsituation zu verbessern, empfahl Dr. F.____ einen erneuten operativen Eingriff, bei welchem eine Metallentfernung sowie eine Versteifung in situ des USG vorgenommen werden sollten (vgl. Bericht vom 18. März 2014).

6.3 Da sich die Beschwerden nicht besserten, holte die Suva eine Zweitmeinung bei Dr. med. G.____, Praxisärztin Fusschirurgie, ein. In orthopädischer Hinsicht wurde ein Verdacht auf eine aktivierte posttraumatische Arthrose im unteren Sprunggelenk diagnostiziert und differenzialdiagnostisch störendes Osteosynthesematerial. Eine weitere SPECT-CT und eine neurologische Abklärung wurden angeordnet (vgl. Bericht vom 14. Juli 2014). Die neurologische Konsultation vom 18. August 2014 ergab eine generalisierte Hypästhesie des Unterschenkels links mit distalen Gradienten. Aktuell gebe es keine Anhaltspunkte für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS [complex regional pain syndrome]). Es stehe somit ein residuelles, invalidisierendes, vorwiegend nozizeptives Schmerzsyndrom des Rückfusses links im Vordergrund. In Bezug auf die aktivierte posttraumatische USG-Arthrose sollte eine Infiltration erfolgreich sein. Die Arthrodese des USG mit Entfernung des störenden Osteosynthesematerials sei weiterhin eine Option. Einen operativen Eingriff lehne der Patient zum heutigen Zeitpunkt jedoch ab. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei mit der ausgeprägten Schmerzproblematik nicht mehr möglich (vgl. Bericht vom 18. August 2014).

6.4 Am 17. September 2014 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. D.____ statt. Bereits am Morgen stellte er eine mässige Schwellung im Bereich des linken Sprunggelenkes und des linken Fusses sowie eine leichte Druckdolenz im Bereich des gesamten OSG-Gelenkspaltes fest. Die OSG- und USG-Funktionen links seien deutlich eingeschränkt. Da der Versicherte keinen weiteren operativen Eingriff möchte, sei der heutige Zustand als Endzustand anzusehen. Aufgrund der medizinischen Befunde seien dem Versicherten überwiegend sitzende Tätigkeiten mit kürzeren ebenerdig gehenden oder stehenden Intervallen ganztags zumutbar. Nicht zumutbar seien das Herumgehen in unebenem Gelände, das repetitive Treppengehen sowie das Arbeiten auf Leitern. Auch rein stehend-gehende Arbeiten seien nicht durchführbar.

6.5 Die Hausärztin, Dr. med. H.____, FMH Innere Medizin, teilte der Suva mit Bericht vom 12. Dezember 2014 mit, dass der Versicherte vermehrt unter Schmerzen und einer Schwellung mit bläulicher Verfärbung leide. Zudem träten immer wieder Blutungen auf. Zur Klärung der Frage, ob ein Sudeck vorliege oder nicht, schlug der Kreisarzt eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. I.____, FMH Anästhesie, in Muttenz vor. Nach der Untersuchung vom 21. Januar 2015 kam Dr. I.____ zum Schluss, dass ein CRPS unwahrscheinlich sei. Die angegebenen Beschwerden sprächen eher für eine Nervenläsion und die Symptome für eine Neuropathie bzw. neuropathische Schmerzen, die allenfalls schon chronifiziert seien. Ein zweiter Schmerzauslöser sei direkt im operierten Bereich zu suchen. Eigentlich müssten jetzt Infiltrationen zur weiteren Differenzierung der Symptome erfolgen, allerdings sei der Patient davon nicht begeistert (Bericht vom 28. Januar 2015). Am 17. Juni 2015 berichtete Dr. I.____ über den weiteren Verlauf. Er betonte erneut, dass der Versicherte aus seiner Sicht nicht an einem CRPS, sondern an akuten Schmerzen im operierten Bereich leide. Dies zeige sich auch darin, dass der linke Fuss unbelastet schmerzfrei sei, während jede Belastung sofort zu starken Schmerzen führe. Aufgrund der therapieresistenten Schmerzen habe er eine erneute SPECT-CT veranlasst. Darin zeige sich eine deutliche Aktivität mit starker Rotfärbung im medialen Operationsbereich. Ausserdem finde sich eine Schraube, die weit über den Knochen nach lateral hinausrage. Bereits zuvor habe durch eine lokale Infiltration eine Schmerzreduktion erzielt werden können. Da unklar war, ob ein rezidivierender Infekt vorlag, verwies Dr. I.____ den Versicherten an Dr. med. J.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Dr. J.____ diagnostizierte mit Bericht vom 2. Oktober 2015 eine USG-Arthrose bei Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur links vor 2,5 Jahren. Trotz eines recht gut erhaltenen Calcaneus in Höhe und Länge zeige sich eine Arthrose im unteren Sprunggelenk an typischer Stelle. Eine reine Metallentfernung würde die Situation kaum verbessern. Sollten die Schmerzen aber gleichbleiben, wäre eine Metallentfernung mit gleichzeitiger USG-Arthrodese sinnvoll, um die Beschwerden zu reduzieren. Eine Schmerzfreiheit in dieser Situation könne nicht versprochen werden. In aller Regel zeige sich allerdings doch eine bessere Gehfähigkeit bei deutlich reduziertem Schmerzniveau. Zur Frage eines möglichen Infektes äusserte sich Dr. J.____ nicht (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2015).

6.6 In der abschliessenden Untersuchung vom 22. Februar 2016 diagnostizierte Dr. D.____ einen Status nach Calcaneustrümmerfraktur links infolge eines Leitersturzes am 22. Mai 2013 sowie einen Status nach Osteosynthese der Calcaneusfraktur links am 27. Mai 2013. Er stellte erneut morgens eine leichte Schwellung im Bereich des linken Sprunggelenkes und des linken Fusses fest und eine leichte Druckdolenz im Bereich des OSG-Gelenkspaltes. Das USG sei sowohl medial wie lateral deutlich druckdolent. Das Chopart-Gelenk sei diskret druckdolent, das Lisfranc-Gelenk sei palpatorisch frei. Der Calcaneus selbst sei diskret druckdolent, lateral ausgeprägter als medial. Die Operationsnarbe über dem Calcaneus sei im distalen Anteil teilweise eingezogen, es liege auch eine gewisse Hyperatose in diesem Bereich vor. Die OSG-Funktion links sei verglichen mit rechts leicht, die USG-Funktion dagegen deutlich eingeschränkt. Gesamthaft betrachtet, zeige sich keine grundlegende Befundänderung seit der letzten Untersuchung vom 17. September 2014. Da der Versicherte die von Dr. J.____ vorgeschlagene Metallentfernung mit gleichzeitiger Arthrodese des arthrotisch veränderten USG vorläufig nicht durchführen lassen wolle, sei der heutige Zustand als Endzustand zu betrachten. Die angestammte Tätigkeit als Maschinist sei nicht mehr möglich. Aufgrund der heute vorliegenden Unfallrestfolgen im Bereich des linken USG seien dem Versicherten überwiegend sitzende Tätigkeiten mit kürzeren ebenerdig gehenden oder stehenden Intervallen ganztags zumutbar. Das Herumgehen in unebenem Gelände, das repetitive Treppenlaufen sowie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Auch rein stehend-gehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar.

Am 15. März 2016 ergänzte Dr. D.____ auf Nachfrage, dass die Tätigkeit als Raumpfleger im Nebenerwerb nicht mehr möglich sei. Eine dem Arbeitsprofil angepasste zusätzliche Tätigkeit von 2 x 3 Stunden pro Woche sei dagegen zumutbar. Dies entspreche der maximalen Zusatzbelastung.

7. Ausser Dr. D.____ äusserte sich einzig Dr. G.____ zur Arbeitsfähigkeit, dies jedoch nur in Bezug auf die angestammte Tätigkeit, welche sie gleich wie Dr. D.____ als nicht mehr zumutbar erachtete. Ansonsten wurde die Restarbeitsfähigkeit seitens der externen Ärzte nicht thematisiert. Somit beruht die Rentenverfügung der Suva allein auf die Zumutbarkeitsbeurteilung ihres Kreisarztes Dr. D.____ vom 22. Februar 2016 sowie der Ergänzung vom 15. März 2016.

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese nicht nachvollziehbar sei. Wie aus den Arztberichten von Dr. I.____ und Dr. J.____ hervorgehe, leide er an einem schweren Schmerzsyndrom und einer ausgeprägten Schwellneigung des linken Fusses. Hinzu komme, dass die Frage von Dr. I.____ nach einem rezidivierenden Infekt bis heute (auch von Dr. J.____) unbeantwortet geblieben sei. Bereits ein normales Pensum sei bei diesen Restbeschwerden nicht möglich, selbst bei einer perfekt leidensangepassten Tätigkeit nicht. Eine Arbeitstätigkeit, welche ein normales Ganztagespensum relevant überschreite, sei schlicht unvorstellbar. Da der Fuss immer wieder anschwelle, benötige er Pausen, um den Fuss hochlagern zu können. Dazu müsse er sich hinlegen. Weder eine rein im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit noch eine wechselbelastende Tätigkeit seien demnach ganztags uneingeschränkt möglich. Umso unverständlicher sei, dass der Kreisarzt zusätzlich eine nebenerwerbliche Tätigkeit im Umfang von 6 Stunden wöchentlich wie vor dem Unfall als zumutbar erachte. Dies würde einer Arbeitstätigkeit von 47,7 Stunden pro Woche entsprechen. Realistisch sei von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20% aufgrund des Pausenbedarfs bezogen auf ein "normales" 100%iges Pensum von 41,7 Wochenstunden in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Von einer Nebenerwerbstätigkeit sei abzusehen.

8.2 Da sich die Suva bei der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten einzig auf die versicherungsinternen kreisärztlichen Untersuchungsberichte abstützen kann, muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bereits beim Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Dies ist vorliegend der Fall. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 22. Februar 2016 fehlt eine Begründung dafür, dass der Versicherte mit einer permanenten Schwellneigung des Fusses und einer ausgewiesenen Schmerzproblematik in einer angepassten Verweistätigkeit ganztags uneingeschränkt leistungsfähig ist. Dass er darüber hinaus noch einer angepassten Nebenerwerbstätigkeit von 2 x 3 Stunden pro Woche nachgehen könne, ist umso weniger nachvollziehbar. Die Suva machte in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2016 zudem geltend, dass die Schraubenentfernung mit anschliessender Arthrodese zu einer Reduktion der Beschwerden führen würde. Der Versicherte habe sich gegen die Operation entschieden. Die deshalb verbleibenden Beschwerden seien bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Die Suva vertritt damit den Standpunkt, dass die Leistungsfähigkeit ausgehend vom Zustand nach erfolgtem Eingriff einzuschätzen sei, da sie von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Entfernung der Schraube ausgeht. Diesem Vorgehen kann nicht beigepflichtet werden. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Suva mit, dass sie den Versicherten bislang nicht aufgefordert habe (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG), die Metallentfernung und die Arthrodese vorzunehmen (vgl. Anfrage vom 19. Dezember 2016 sowie Antwortschreiben vom 18. Januar 2017). Die Frage, ob die Durchführung des Eingriffs überhaupt vom Beschwerdeführer gefordert werden darf und ob ein solcher eine Verbesserung des Zustandes zur Folge haben könnte (vgl. Bericht von Dr. J.____ vom 2. Oktober 2015), muss also an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Die Suva darf bei der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht von einem hypothetischen Zustand nach operativer Bereinigung ausgehen. Vielmehr sind wie angesprochen der Schmerzproblematik und der Schwellneigung Rechnung zu tragen. Gestützt auf welcher Grundlage der Kreisarzt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm, ob ausgehend von einer Operation oder allein in Berücksichtigung der heutigen Restbeschwerden, kann seinem Bericht vom 22. Februar 2016 und der Ergänzung vom 15. März 2016 nicht verlässlich entnommen werden. Selbst wenn er vom heutigen Beschwerdebild als Endzustand ausgegangen wäre, bestehen doch Zweifel an der Schlüssigkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit von über 100% bei einem ausgewiesenen somatisch bedingten Schmerzsyndrom. Bei dieser Sachlage kann auf den versicherungsinternen Bericht nicht abgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer externen fachärztlichen Abklärung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Erst im Anschluss daran lassen sich die Rente und die Integritätsentschädigung festlegen. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens und zur Neuverfügung an die Suva zurückzuweisen ist.

9. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin hat gemäss Honorarnote einen Aufwand von 13 Stunden und 50 Minuten sowie Auslagen von Fr. 82.20 ausgewiesen. Dabei werden auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung (50 Minuten und Fr. 4.-- Auslagen) aufgeführt. Diese sind praxisgemäss nicht zu berücksichtigen. Nach Abzug ergibt sich ein Zeitaufwand von 13 Stunden und Auslagen von Fr. 78.20, was angemessen ist. Die Suva hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteienschädigung in der Höhe von Fr. 3'864.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird e r k a n n t:

://:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung in der Höhe von Fr. 3'864.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.