Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. Juni 2017 (725 16 404 / 171)

Unfallversicherung

Leistungseinstellung/Beweiswert versicherungsinterner Berichte

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel

Betreff

Leistungen

A. Der 1966 geborene A.____ war seit 1. März 2014 als Service-Techniker bei der B.____ AG angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 25. August 2014 liess A.____ der Suva durch seine Arbeitgeberin einen Unfall melden. Gemäss den Angaben im genannten Formular sei der Versicherte am 13. August 2014 beim Fussballspielen gestürzt und gegen einen Zaun geprallt. Dabei habe er sich "am Rücken und Kopf" verletzt. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, den A.____ am 16. August 2014 aufgesucht hatte, hielt in seinem Arztzeugnis vom 11. November 2014 beim Versicherten als Diagnosen ein "Hämatom suborbital links, ein Hämatom Daumen links, Hämatome und Risse im Bereich der HWS-Muskulatur beidseits, Risse im Bereich des Musculus psoas beidseits und Bauchwandverletzungen" fest. Nachdem die Suva dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) für die Folgen dieses Unfalls erbracht hatte, schloss sie mit Verfügung vom 2. Juli 2015 den Fall per 15. Juli 2015 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, laut Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.____, Chirurgie FMH, vom 19. Juni 2015 seien die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Nachdem A.____ gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte, teilte ihm die Suva mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 mit, dass sie die Einsprache nach Prüfung der erhobenen Einwände gutheisse. Man nehme die angefochtene Verfügung zurück und erbringe die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Nach weiteren medizinischen Abklärungen erliess die Suva am 3. März 2016 eine neue Verfügung, mit welcher sie den Fall per 15. März 2016 mit der Begründung abschloss, dass die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Daran hielt die Suva auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 7. November 2016 fest.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, am 6. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm zurückgehend auf das Unfallereignis vom 13. August 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ein bidisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten bei neutraler Stelle einzuholen; unter o/e-Kostenfolge.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 beantragte die Suva, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde.

D. Am 10. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher er an den bisherigen Anträgen und wesentlichen Begründungen festhielt. Die Suva wiederum ersuchte in ihrer Duplik vom 11. Mai 2017 weiterhin um Abweisung der Beschwerde.

E. Nachdem das Kantonsgericht am 18. Mai 2017 die heutige Urteilsberatung angesetzt hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2017, es sei der erstbehandelnde Arzt Dr. C.____ im Rahmen einer Parteiverhandlung als sachverständiger Zeuge zu befragen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 lehnte das Kantonsgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass von diesem Arzt bereits mehrere schriftliche Berichte bei den Akten liegen würden.

F. Am 14. bzw. am 16. Juni 2017 reichten die Suva und der Beschwerdeführer jeweils ein Exemplar des von der IV-Stelle Basel-Landschaft im IV-Verfahren des Versicherten eingeholten interdisziplinären Gutachtens der MEDAS E.____ vom 5. Dezember 2016 ein. Gleichzeitig nahmen beide Parteien aus ihrer Sicht zum Gutachten Stellung. Dabei ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 2016 dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 10% zuzusprechen und auszurichten.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in F.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 6. Dezember 2016 ist demnach einzutreten.

1.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehören auch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG, welche die Ansprüche auf Heilbehandlung und auf eine Invalidenrente regeln. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil A. des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_419/2014, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen hingegen kommt nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil A. des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

4.1 Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten im Juni 2016 im Hinblick auf einen möglichen Fallabschluss ihrem Kreisarzt Dr. D.____ vor. In seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. Juni 2015 verneinte dieser die Frage, ob der Unfall vom 13. August 2014 zu zusätzlichen, bildgebend nachweisbaren strukturellen Läsionen am Unterbauch sowie an der Wirbelsäule geführt habe. Zur Begründung verwies der Kreisarzt auf die am 19. August 2014 erfolgte MRI-Untersuchung der gesamten Wirbelsäule, in welcher sich keine strukturellen Läsionen gezeigt hätten. Hingegen würden sowohl in der HWS wie in der LWS degenerative Veränderungen vorliegen. Im CT des Abdomens und des Beckens vom 2. Februar 2015 seien ebenfalls keine strukturellen Läsionen dokumentiert. Zur Frage der Kausalität der vorhandenen Beschwerden führte Dr. D.____ sodann aus, dass der Versicherte beim Unfallereignis vom 13. August 2014 eine Distorsion der Wirbelsäule sowie eine Kontusion des Abdomens ohne strukturelle, bildgebend nachweisbare Veränderungen erlitten habe. Durch dieses Ereignis seien degenerative Veränderungen vor allem im Bereich der LWS vorübergehend verschlimmert worden. Zurzeit, d.h. zehn Monate nach diesem Ereignis, würden im Beschwerdebild des Versicherten Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen. Noch vorhandene Restbeschwerden seien durch die vorbestehenden degenerativen Veränderungen, vor allem im Bereich der LWS, erklärt.

4.2 Gestützt auf diese kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.____ vom 19. Juni 2015 schloss die Suva mit Verfügung vom 2. Juli 2015 den Fall per 15. Juli 2015 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache, worauf die Abteilung Versicherungsmedizin der Suva nach Prüfung der erhobenen Einwände zur Auffassung gelangte, dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien. Die Suva teilte dem Versicherten deshalb mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 mit, dass sie die Einsprache gutheisse, die angefochtene Verfügung zurücknehme und die gesetzlichen Versicherungsleistungen (nach wie vor) erbringe.

4.3 In der Folge holte die Suva bei Prof. Dr. med. G.____, Chefarzt des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin, Spital H.____, ein radiologisches Aktengutachten ein. Sie legte ihm das sechs Tage nach dem Unfall erstellte MRI der Wirbelsäule vom 19. August 2014 sowie das CT des Abdomens vom 2. Februar 2015 samt den Originalberichten der Untersuchungen vor und ersuchte ihn nebst einer Befunderhebung insbesondere um Beurteilung der Frage, ob er in den MRI-Bildern Residuen einer Krafteinwirkung (z.B. in den Weichteilen) sehe, die eine Woche vor der radiologischen Untersuchung eingewirkt hätten und die geeignet wären, am Musculus psoas strukturelle Veränderungen hervorzurufen. In seinem "Fachradiologischen Konsilium" vom 1. Dezember 2015 führte Prof. Dr. G.____ zu dieser Frage aus, an der Deckplatte von L2 im ventralen Abschnitt würden sich diskrete subchondrale, Kontrastmittel aufnehmende Veränderungen des Knochenmarkes finden und die prävertebralen Weichteile würden ebenfalls diskrete, Kontrastmittel aufnehmende Veränderungen zeigen. Diese würden sich leicht auf die beiden Ansätze des Musculus psoas fortsetzen. Sowohl in der MR-Untersuchung als auch in der Computertomographie würden sich bis auf eine diskrete ventrale Spondylose in diesem Bereich keine weiteren Veränderungen zeigen. Die Beurteilung der Kollegin, welche im Originalbefund der MR-Untersuchung vom 19. August 2014 festgehalten habe, dass es sich hierbei um "Faserrisse des Musculus psoas beidseits auf Höhe von LWK 1 und LWK 2" handeln könnte, könne er nicht teilen. Auch könne er kein "zusätzliches schmales Hämatom zwischen Muskel und Wirbelkörper" auf diesem Niveau feststellen. Seiner Erfahrung nach seien Psoas-Verletzungen, die im MRI sichtbar seien, eine extreme Rarität. Nach seiner Beurteilung handle es sich bei den Veränderungen im Niveau L1/L2 vielmehr um solche, die mit den degenerativen Veränderungen der LWS einhergehen würden. Differenzialdiagnostisch infrage kommende zusätzliche entzündliche Veränderungen im Sinne einer Spondylarthropathie halte er für sehr unwahrscheinlich, da sowohl das Iliosakralgelenk als auch die übrigen Abschnitte der LWS im MR und im CT keine Hinweise für das Vorliegen einer Spondylarthropathie zeigen würden. Ebenfalls nicht nachvollziehen könne er sodann die Beurteilung der Computertomographie durch den befundenden Radiologen. Die im Valsalva-Manöver sichtbare Verwölbung der Bauchdecke im rechten Unterbauch sei in erster Linie Ausdruck einer Inguinalhernie. Eine eigentliche Muskelatrophie erkenne er nicht.

4.4 Nach Vorliegen des Aktengutachtens von Prof. Dr. G.____ vom 1. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin ihre Abteilung Versicherungsmedizin, den medizinischen Sachverhalt in Berücksichtigung der Feststellungen des radiologischen Gutachters interdisziplinär aus neurologischer und aus chirurgischer Sicht zu beurteilen. Im betreffenden Bericht vom 23. Februar 2016 wiesen die Dres. med. I.____, Facharzt für Neurologie, und K.____, Chirurgie FMH, beide tätig im Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, im Rahmen ihrer interdisziplinären Schlussfolgerungen darauf hin, dass sich der Versicherte am 13. August 2014 anlässlich eines Fussballspiels bei einem Sturz kopfvoran in einen Maschendrahtzaun eine Kontusion des Abdomens zugezogen habe. Von ärztlicher Seite seien keine Kontusionsmarken und keine Blutergüsse an Bauch oder Rücken dokumentiert worden. Der Sturz am 13. August 2014 habe keine strukturell nachweisbaren Veränderungen an der Wirbelsäule oder der Bauchdecke verursacht. Die im MRI vom 19. August 2014 sichtbaren Kontrastmittelanreicherungen in den paravertebralen Weichteilen Niveau L1/L2 seien, basierend auf der fachradiologischen Beurteilung von Prof. Dr. G.____, nicht mit dem Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer unfallursächlichen Verletzung des Musculus psoas zuzuordnen. Seitens der Bauchdecke liege keine Bauchwandhernie vor; computertomographisch wie MR-tomographisch werde eine Bauchwandhernie nicht bestätigt. Die rechtsseitig zur Darstellung kommende Inguinalhernie sei nicht unfallkausal; es seien keine klinischen strukturellen Hinweise (Kontusionsmarken, Hämatom) dokumentiert worden und eine abdominale Kontusion könne keine Inguinalhernie verursachen. Auf neurologischem Fachgebiet seien das Schmerzsyndrom am rechten Unterbauch rechts und die angegebene Sensibilitätsstörung der Leistenregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Ilioinguinalis-Syndrom zurückzuführen. Die hierdurch verursachten Beschwerden seien mit deutlicher Latenz (sechs Monate) dokumentiert worden. Weder der Unfallmechanismus (abdominale Kontusion) noch die Schwere des Unfalls seien geeignet gewesen, ein Ilioinguinalis-Syndrom zu verursachen. Auf neurologischem wie auch chirurgischem Fachgebiet lasse sich nicht mit dem Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen den dokumentierten Sensibilitätsstörungen im rechten Unterbauch feststellen bzgl. die von ärztlicher Seite nicht übereinstimmenden Angaben über die Befunde an den Abdominalweichteilen im rechten Unterbauch und dem Unfall vom 13. August 2014. Einen Zusammenhang der beklagten Beschwerden seitens des Versicherten und der nachgewiesenen Inguinalhernie rechts erachte man als möglich. Auf entsprechende Fragen der Suva hin hielten die Dres. I.____ und K.____ abschliessend fest, dass der Unfall vom 13. August 2014 aus neurologischer und chirurgischer Sicht zu keinen bildgebend nachweisbaren strukturellen Läsionen am Unterbauch oder an der Wirbelsäule (HWS, BWS, LWS) geführt habe, und dass aus neurologischer Sicht Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden.

4.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das radiologische Gutachten von Prof. Dr. G.____ vom 1. Dezember 2015 und auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres. I.____ und K.____ vom 23. Februar 2016. Sie gelangte demzufolge zum Ergebnis, dass die beim Versicherten über den Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung (15. März 2016) hinaus bestehenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Was die Würdigung des Gutachtens von Prof. Dr. G.____ betrifft, ist auf die oben (vgl. E. 3.2 hiervor) geschilderte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das radiologische Gutachten von Prof. Dr. G.____ vom 1. Dezember 2015 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.1 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig und es enthält einleuchtende Schlussfolgerungen. In Bezug auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres. I.____ und K.____ vom 23. Februar 2016 ist festzuhalten, dass den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zukommt wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, solche Berichte sind aber, wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), soweit zu berücksichtigen, als keine - auch nur geringe - Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 471 E. 4.7). Vorliegend ist kein Anlass ersichtlich, an der Richtigkeit der Feststellungen der Dres. I.____ und K.____ zu zweifeln. Es ist vielmehr festzuhalten, dass sich deren Berichte ausführlich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinandersetzen und dass sie eine schlüssige Kausalitätsbeurteilung enthalten.

5. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen.

5.1 Der Versicherte macht in formeller Hinsicht unter Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Januar 2012 (Urteil 8C_800/2011) geltend, im Verwaltungsverfahren dürfe bei Vorliegen auch nur geringer Zweifel an einer versicherungsinternen Beurteilung keine neue versicherungsinterne Beurteilung erfolgen, sondern es müsse ein externes medizinisches Gutachten eingeholt werden. Diesem Grundsatz habe die Beschwerdegegnerin nicht Rechnung getragen. Indem sie nach der Gutheissung der ersten, im Sommer 2015 erhobenen Einsprache wiederum interne Abklärungen bei ihrem versicherungsmedizinischen Dienst veranlasst und bei der am 3. März 2016 verfügten Leistungseinstellung massgeblich auf diese abgestellt habe, habe sie seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führen müsse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nun aber nicht ohne Weiteres klar, ob das Bundesgericht im genannten Entscheid die Einholung eines externen Gutachtens immer schon dann verlangt, wenn der Versicherer im Verwaltungsverfahren von sich aus oder beispielsweise aufgrund der Vorbringen in einer Einsprache an einer versicherungsinternen Beurteilung zweifelt und er deswegen weitere medizinische Abklärungen als erforderlich erachtet, oder ob dies nur - aber immerhin - gilt, wenn ein kantonales Versicherungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid wegen auch nur geringer Zweifel an einer versicherungsinternen Beurteilung aufhebt und die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweist. Wie es sich damit verhält, kann nun allerdings im vorliegenden Fall offen bleiben. Im hier zur Beurteilung stehenden Verfahren hat sich die Suva nach erfolgter Gutheissung der ersten, im Sommer 2015 erhobenen Einsprache nicht darauf beschränkt, die erforderlichen weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts ausschliesslich durch versicherungsinterne Fachärztinnen und -ärzte vornehmen zu lassen. Vielmehr holte sie ein externes radiologisches Gutachten bei Prof. Dr. G.____ ein, welchem nach dem oben Gesagten im Rahmen der Beweiswürdigung massgebendes Gewicht zukommt. Erst nach Vorliegen dieses versicherungsexternen Gutachtens vom 1. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin ihre Abteilung Versicherungsmedizin, den medizinischen Sachverhalt in Berücksichtigung der Feststellungen des radiologischen Gutachters interdisziplinär aus neurologischer und aus chirurgischer Sucht zu beurteilen. Dieses Vorgehen ist durchaus vergleichbar mit der in der Praxis häufig anzutreffenden Konstellation, in welcher der Versicherer ein von ihm extern eingeholtes fachärztliches Gutachten nachträglich einem versicherungsinternen ärztlichen Dienst zur Prüfung bzw. zur Stellungnahme aus medizinischer Sicht vorlegt. Die Vorgehensweise ist deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

5.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus den Berichten des Hausarztes Dr. C.____, welcher eine Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden bejaht. Der genannte Arzt stützt seine Einschätzung massgeblich auf den Originalbefund der wenige Tage nach dem Unfall erfolgten MR-Untersuchung vom 19. August 2014. Wie der radiologische Experte Prof. Dr. G.____ in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2015 schlüssig aufgezeigt hat, erweist sich jedoch der damalige Befund, in welchem unter anderem "Faserrisse des Musculus psoas beidseits auf Höhe von LWK 1 und LWK 2" beschrieben worden waren, als unzutreffend. Diese nachträgliche Erkenntnis relativiert die auf dem Originalbefund vom August 2014 basierende Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.____ ganz erheblich.

5.3 Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichten die Parteien das von der IV-Stelle Basel-Landschaft im IV-Verfahren des Versicherten eingeholte interdisziplinäre Gutachten der MEDAS E.____ vom 5. Dezember 2016 ein. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2017 hierzu vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die MEDAS-Gutachter würden im Ergebnis eine Unfallkausalität seiner Beschwerden bestätigen. In diesem Zusammenhang ist vorab klarzustellen, dass es selbstverständlich nicht Aufgabe der IV-Gutachter war, zu einer Unfallkausalität der festgestellten Beschwerden Stellung zu nehmen. Nichtsdestotrotz weist der Beschwerdeführer aber zu Recht darauf hin, dass im MEDAS-Gutachten etwa von einem "Status nach Abdominaltrauma" (S. 29 des Gutachtens) oder von "Beschwerden nach mildem Abdominaltrauma im rechten Unterbauch" (S. 30 des Gutachtens) gesprochen wird. Dass sich der Versicherte anlässlich des Unfalls eine Kontusion des Abdomens zugezogen hat, steht ausser Frage. Die von den MEDAS-Ärzten verwendeten Formulierungen sind aber nicht geeignet, die schlüssigen und überzeugend begründeten Feststellungen des radiologischen Gutachters Prof. Dr. G.____ und der Dres. I.____ und K.____, wonach die beim Versicherten über den Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung (15. März 2016) hinaus bestehenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, in Frage zu stellen.

5.4 Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, so ist dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach ein bidisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten bei neutraler Stelle einzuholen sei, nicht stattzugeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 64 E. 3.3, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).

5.5 Haben nach dem Gesagten im Zeitpunkt des Fallabschlusses (15. März 2016) keine Unfallfolgen mehr vorgelegen, so erweist sich schliesslich auch das in der Eingabe vom 16. Juni 2017 nachträglich gestellte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 10% zuzusprechen und auszurichten, als unbegründet.

6. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 13. August 2014 per 15. März 2016 eingestellt hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 7. November 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein.

Demgemäss wird e r k a n n t:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 14. September 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_620/2017) erhoben.