Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 24. August 2017 (725 17 118 / 222)

Unfallversicherung

Örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts

Besetzung

Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien

A.____ (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rayan Houdrouge, Rechtsanwalt, Lenz & Staehelin, Route de Chêne 30, 1211 Genève 6

B.____ GmbH (mit Sitz im Kanton Zürich), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rayan Houdrouge, Rechtsanwalt, Lenz & Staehelin, Route de Chêne 30, 1211 Genève 6

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff

Sozialversicherungsrechtliche Stellung von C.____

A. Der in D.____ (Kanton Basel-Landschaft) wohnhafte C.____ meldete sich am 13. April 2016 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zur Erfassung als Selbständigerwerbender an. Die Ausgleichskasse leitete diese Anmeldung zur Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von C.____ an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) weiter. Gestützt auf ihre Abklärungen gelangte die Suva-Agentur Basel in ihrer Beurteilung vom 7. September 2016 zur Auffassung, dass bei C.____ ein Doppelstatus vorliege. Für seine Tätigkeit im Bereich Limousinenservice, bei welcher er Aufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführe, sein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko trage und von einer fremden Betriebsorganisation unabhängig sei, gelte er ab dem 15. Mai 2016 bei den Sozialversicherungen als selbständigerwerbend im Haupterwerb. Für seine Tätigkeit als Taxifahrer/Fahrer gelte er hingegen als unselbständigerwerbend, da er arbeitsorganisatorisch stark eingeschränkt sei und in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Fahrdienst E.____ stehe. Auf Begehren der B.____ GmbH erliess die Suva am 14. Oktober 2016 eine entsprechende Feststellungsverfügung, die sie C.____ und Rechtsanwalt Rayan Houdrouge, dem Rechtsvertreter der B.____ GmbH, eröffnete. Während C.____ auf diese Verfügung nicht reagierte, erhoben sowohl die B.____ GmbH als auch die A.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge, am 14. November 2016 bei der Suva Einsprache gegen die genannte Verfügung. Darin beantragten sie im Wesentlichen deren Aufhebung, da C.____ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der E.____-App als Selbständigerwerbender ausübe. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 wies die Suva diese Einsprache ab. In der Rechtsmittelbelehrung hielt sie fest, dass gegen den Entscheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden könne. Diesen Entscheid teilte die Suva nebst den Einsprecherinnen auch dem mitbetroffenen C.____ schriftlich mit.

B. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 erhoben in der Folge die A.____ und die B.____ GmbH, beide wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge, am 9. Februar 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Darin beantragten sie in formeller Hinsicht Eintreten auf die Beschwerden und in materieller Hinsicht die Aufhebung des Einspracheentscheids mit den Feststellungen, dass C.____ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der E.____-App als Selbständigerwerbender ausführe, dass weder die A.____ noch die B.____ GmbH oder eine sonstige Gesellschaft der E.____-Gruppe Arbeitgeberin von C.____ sei, dass C.____ als Selbständigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert sei und dass weder die A.____ noch die B.____ GmbH oder eine andere Gesellschaft der E.____-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an C.____ im Zusammenhang mit der Verwendung der E.____-App geleisteten Zahlungen leisten müsse. Überdies sei der A.____ und der B.____ GmbH eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen.

C. Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig hielt es fest, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Weiterbehandlung überweisen werde. Nachdem dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Angelegenheit am 20. April 2017 dem hiesigen Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

D. Nach Eingang der Akten setzte das Kantonsgericht der Suva Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an. In der entsprechenden Eingabe vom 15. Mai 2017 beantragte die Suva, auf die Beschwerden der A.____ und der B.____ GmbH sei nicht einzutreten. Die Suva bestritt insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde vom 9. Februar 2017. Zudem erachtete sie die Beschwerdelegitimation der A.____ als nicht gegeben.

E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 beschränkte das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren vorerst auf die Eintretensfrage. Den Beschwerdeführerinnen wurde Gelegenheit eingeräumt, hierzu, d.h. insbesondere zur örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts und zur Beschwerdelegitimation der A.____ Stellung zu nehmen. In der Folge äusserten sich die Beschwerdeführerinnen am 19. Juni 2017 zu den Ausführungen der Suva, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeeingabe festhielten.

F. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hatte das Kantonsgericht überdies den vom Verfahren mitbetroffenen C.____, der gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 keine Beschwerde erhoben hatte, um Mitteilung ersucht, ob er sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligen wolle. Gleichzeitig hatte es ihn darauf hingewiesen, dass von einem Verzicht auf eine Verfahrensbeteiligung ausgegangen werde, falls er sich innert der ihm eingeräumten Frist nicht äussere. Nachdem C.____ auf das an ihn gerichtete Schreiben des Kantonsgerichts innert Frist nicht reagiert hatte, stellte dieses mit Verfügung vom 3. Juli 2017 fest, dass C.____ auf eine Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichte. Gleichzeitig überwies es die Angelegenheit mit der Feststellung, dass das Verfahren auf die Eintretensfrage beschränkt bleibe, dem Dreiergericht zur Beurteilung.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören unter anderen die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Legitimation der Beschwerde führenden Partei (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).

1.2 Zwischen den Parteien ist in formeller Hinsicht strittig, ob das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 9. Februar 2017 örtlich zuständig ist und ob die A.____ zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 hat das Kantonsgericht deshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren vorerst auf die Eintretensfrage beschränkt.

2.1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger ist in Art. 58 ATSG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

2.2 Das ursprünglich angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich begründet seinen Nichteintretensbeschluss vom 20. Februar 2017 zunächst damit, dass der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen lasse, aus der Wortwahl des Gesetzgebers, der bewusst den "Wohnsitz" und nicht auch den "Sitz" genannt habe, gehe jedoch der gesetzgeberische Wille hervor, dass dasjenige Gericht örtlich zuständig sein solle, welches einen besonderen Bezug zur versicherten Person habe. Art. 58 Abs. 1 ATSG sei mit anderen Worten nur auf natürliche Personen anwendbar, da nur diese einen Wohnsitz haben könnten; juristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - hätten lediglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz. Gleiches gelte auch für Art. 58 Abs. 2 ATSG, da auch insoweit nur vom "Wohnsitz" die Rede sei. Lediglich subsidiär sei der Sitz des Durchführungsorgans massgebend. Da die versicherte Person C.____ Wohnsitz in D.____ (Kanton Basel-Landschaft) habe, ergebe sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG ohne Weiteres die örtliche Zuständigkeit des basellandschaftlichen Versicherungsgerichts. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person vorliegend nicht selber Beschwerde führe. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um juristische Personen handle, könnten sie keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerinnen hätten lediglich Sitze, die aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 58 Abs. 1 ATSG nicht ausreichen würden.

2.3 Der Suva als Beschwerdegegnerin ist im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - soweit ersichtlich - keine Gelegenheit eingeräumt worden, zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Stellung zu nehmen. Sie geht deshalb erstmals im Rahmen ihrer zu Handen des Kantonsgerichts verfassten Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 auf die Frage ein, welches kantonale Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig sei. Dabei vertritt sie den Standpunkt, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Sie begründet ihre Auffassung vorab mit der von Kieser in seinem ATSG-Kommentar vertretenen Lehrmeinung, wonach im Bereich von Beitragsstreitigkeiten aufgrund des alten Rechts von der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts am Sitz der Arbeitgeberin und nicht von derjenigen am Wohnsitz der versicherten Person auszugehen sei und dass daran mit Inkrafttreten des ATSG nichts habe geändert werden sollen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 58 Rz. 21 ff.). Überdies erachte man es, so die Suva weiter, als bundesrechtswidrig, das Verfahren in einem Kanton zu führen, in welchem weder die Beschwerdeführerinnen noch die Beschwerdegegnerin ihren Sitz hätten. Der engste örtliche Bezug zu einer Prozesspartei bestehe zur B.____ GmbH, die im Fall des Unterliegens damit rechnen müsse, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Sodann würden auch praktische Überlegungen zu diesem Schluss führen, da vor dem Zürcher Gericht derzeit mehr als ein Dutzend solcher, die E.____-Gruppe betreffende Fälle hängig seien. Bei einer Durchführung dieser Verfahren vor unterschiedlichen kantonalen Gerichten bestehe die Gefahr widersprüchlicher Urteile. Schliesslich weise man darauf hin, dass bei solchen Beitragsstreitigkeiten bereits schon früher kantonale Versicherungsgerichte am Ort des Sitzes einer Beschwerde führenden juristischen Person jeweils auf bei ihnen erhobene Beschwerden eingetreten seien. Dies gelte sogar für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, aber etwa auch für das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Zu beachten sei im vorliegenden Fall nun allerdings, dass der Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb das Beschwerdeverfahren nicht mehr an das Zürcher Gericht zurückdelegiert werden könne. Damit sei selbstverständlich aber nichts über die Zuständigkeit des basellandschaftlichen Versicherungsgerichts gesagt.

2.4 In ihrer Eingabe vom 19. Juni 2017 nehmen die Beschwerdeführerinnen zu diesen die Eintretensfrage betreffenden Ausführungen der Suva Stellung. Sie weisen darauf hin, dass der Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auch der Suva eröffnet worden sei. Diese hätte deshalb Gelegenheit gehabt, dagegen Beschwerde zu erheben; scheinbar habe sie jedoch darauf verzichtet. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es für die Suva demnach zu spät, das Nichteintreten des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bzw. die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Frage zu stellen. Auf die Beschwerde sei deshalb ohne Weiteres einzutreten.

3.1 Die für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit massgebende Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sieht vom Wortlaut her einen alternativen Gerichtsstand vor, knüpft sie doch an den Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten an. Das Bundesgericht hat indessen in Anlehnung an die Lehrmeinung von Kieser entschieden, dass der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten nur massgebend sei, wenn ein solcher der versicherten Person nicht bestehe (BGE 139 V 170 E. 5.3, mit Verweis auf Kieser, a.a.O., Art. 58 Rz. 15-20). Vorliegend hat der Versicherte C.____ unbestrittenermassen Wohnsitz in D.____ (Kanton Basel-Landschaft). Im Lichte der genannten Rechtsprechung könnte man demnach - wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 20. Februar 2017 - zur Auffassung gelangen, dass das hiesige Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 9. Februar 2017 örtlich zuständig sei. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht den geschilderten Grundsatz, wonach zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit "prioritär an den Wohnsitz der versicherten Person anzuknüpfen ist" (BGE 139 V 170 E. 5.3 in fine) nur für Leistungsstreitigkeiten festgehalten hat. Dies deckt sich denn auch mit der Lehrmeinung von Kieser, der überzeugend darlegt, dass die Zuständigkeitsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG auf Leistungsstreitigkeiten ausgerichtet ist (Kieser, a.a.O., Art. 58 Rz. 16 ff.).

3.2 Anders verhält es sich jedoch bei Beitragsstreitigkeiten im Falle der Beschwerdeerhebung durch einen Arbeitgeber. Kieser zeigt diesbezüglich unter Hinweis auf das frühere AHV-Recht überzeugend auf, dass bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten nicht primär auf den Wohnsitz der versicherten Person - mithin der arbeitnehmenden Person - abzustellen sei, sondern dass bei solchen Streitigkeiten der Sitz der Arbeitgeberin die örtliche Zuständigkeit bestimme (Kieser, a.a.O., Art. 58 Rz. 22). Dadurch werde, so Kieser weiter, den tragenden Grundsätzen Rechnung getragen, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig sei, welche den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache habe, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden solle (Kieser, a.a.O., Art. 58 Rz. 23). Dieser Lehrmeinung Kiesers ist vollumfänglich beizupflichten. Wie die Suva in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend geltend macht, haben bei Beitragsstreitigkeiten denn auch verschiedene kantonale Gerichte ihre örtliche Zuständigkeit im umschriebenen Sinne bejaht (vgl. die von der Suva zu den Akten gegebenen Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2008 [Aktenzeichen UV 2007 3] und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2005 [Aktenzeichen UV.2004.00124]). Was das hiesige Kantonsgericht betrifft, ist etwa auf ein Urteil vom 17. Juni 2016 (Verfahren-Nr. 710 14 214/153) zu verweisen, wo festgehalten wurde, dass in Fragen der Beitragspflicht Arbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen zur Beschwerde legitimiert seien. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge falle deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (E. 1 des genannten Entscheids). Dementsprechend bejahte das Kantonsgericht im damaligen Verfahren die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der von der Arbeitgeberin (mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft) erhobenen Beschwerde.

3.3 Für eine Abweichung vom Gerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person spricht vorliegend überdies und insbesondere aber auch der Umstand, dass unbestrittenermassen eine ganze Reihe von Fällen hängig ist, in denen es materiell um die identische Fragestellung wie im hier zu beurteilenden Fall, nämlich um die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Fahrern, die im Zusammenhang mit der E.____-App Fahrdienste erbringen, geht. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat bereits in mehreren Fällen seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Fälle an unterschiedliche kantonale Gericht überwiesen (vgl. nebst dem im vorliegenden Fall ergangenen Nichteintretensbeschluss vom 20. Februar 2017 die weiteren Beschlüsse vom 6. Februar 2017 [Aktenzeichen UV.2017.00011] und vom 20. Februar 2017 [Aktenzeichen UV.2017.00043]). Damit besteht aber klarerweise die Gefahr, dass bezüglich dieser rechtlichen Grundsatzfrage, die sich schweizweit stellen kann, sich einander widersprechende Urteile ergehen werden. Solche praktische Unzulänglichkeiten, die sich aus einer gesplitteten örtlichen Gerichtszuständigkeit ergeben, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne praktischer Konkordanz bei der Auslegung von Vorschriften über die Zuständigkeit durchaus mitzuberücksichtigen (BGE 139 V 170 E. 5.3). Um sich widersprechende Urteile zu vermeiden - und ebenso aus prozessökonomischen Gründen - ist in derartigen Fällen deshalb grundsätzlich nur ein einheitlicher Gerichtsstand praktikabel. Dieses Anliegen ist aber nur realisierbar, wenn das Versicherungsgericht am Sitz der (potentiellen) Arbeitgeberin urteilt.

3.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Suva verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zunächst kein Rechtsmittel gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ergreife, dann aber die Zuständigkeit des hiesigen Kantonsgerichts unter Hinweis auf die angeblich bestehende Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Frage stelle, ist aus Sicht der Beschwerdeführerin ein Stück weit nachvollziehbar. Die Suva hat jedoch in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 dargelegt, dass sie einerseits kein Interesse an einem Weiterzug gehabt habe und dass sie durch den Nichteintretensbeschluss vom 20. Februar 2017 nicht beschwert gewesen sei. Diese Argumente haben einiges für sich. Dazu kommt, dass der Suva im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - soweit ersichtlich - das rechtliche Gehör zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht gewährt worden ist. Wie es sich mit dem betreffenden Einwand der Beschwerdeführerinnen verhält, muss allerdings nicht abschliessend beurteilt werden. Das hiesige Kantonsgericht hat - wie eingangs festgehalten (vgl. E. 1.1 hiervor) - seine örtliche Zuständigkeit ohnehin von Amtes wegen prüfen. Aus diesem Grund erweist sich denn auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen, wonach das hiesige Kantonsgericht auf die Beschwerde eintreten müsse, nachdem der Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, als unzutreffend.

3.5 Aus dem Gesagten folgt als Zwischenergebnis, dass im vorliegenden Fall das kantonale Versicherungsgericht, das örtlich zur Beurteilung der Beschwerde vom 9. Februar 2017 zuständig ist, nicht nach dem Wohnsitz von C.____, der betroffenen versicherten Person, sondern nach dem Sitz der (potentiellen) Arbeitgeberin zu bestimmen ist. Da die Sitze der beiden Beschwerdeführerinnen nicht im Kanton Basel-Landschaft liegen, ist das hiesige Kantonsgericht zur Beurteilung des genannten Rechtsmittels örtlich nicht zuständig. Demnach kann auf die Beschwerde vom 9. Februar 2017 nicht eingetreten werden.

4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG hat das angerufene kantonale Versicherungsgericht, das sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Nach der vorstehend vertretenen Auffassung richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei einer beitragsrechtlichen Streitigkeit wie der vorliegenden nach dem Sitz der (potentiellen) Arbeitgeberin. Betrachtet man vorliegend die Beschwerdeführerin 2, also die B.____ GmbH, als (potentielle) Arbeitgeberin, so wäre die Angelegenheit deshalb an das Sozialversicherungsgericht das Kantons Zürich (zurück) zu überweisen. Die Suva wendet hiergegen ein, es sei nicht zulässig, die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück zu delegieren, denn dieses habe mit dem Nichteintretensbeschluss vom 20. Februar 2017 bereits über seine örtliche Zuständigkeit entschieden und dieser Beschluss sei in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dieser Betrachtungsweise der Suva kann nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 153 ff. im Zusammenhang mit einem negativen Kompetenzkonflikt zweier kantonaler Versicherungsgerichte über die örtliche Zuständigkeit festgehalten, dass das sich als unzuständig betrachtende kantonale Versicherungsgericht einen Nichteintretensentscheid erlassen oder sich darauf beschränken könne, die Sache an das als zuständig betrachtete Versicherungsgericht eines anderen Kantons weiterzuleiten. Unabhängig davon, ob das erste Gericht die Beschwerde formlos weiterleite oder einen förmlichen Nichteintretensentscheid erlasse, welcher von der rechtsuchenden Person im Hinblick auf die vorgenommene Weiterleitung der Sache an das zweite Gericht unangefochten geblieben sei, sei bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid des zweiten Gerichts im Rahmen des dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens die Zuständigkeit beider infrage kommenden Gerichte vom Bundesgericht ohne Bindung an den Nichteintretensentscheid des ersten kantonalen Gerichts zu prüfen. Da bei fehlender Zuständigkeit des zweiten Gerichts keine Instanz nach Art. 58 ATSG zur Verfügung stünde, könne bei einer solchen Verfahrenskonstellation die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des ersten kantonalen Gerichts nicht eintreten (BGE 135 V 153 E. 1.2). Anders als die Suva annimmt, steht deshalb - im Lichte dieser Rechtsprechung - die Tatsache, dass der Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2017 von keiner Partei angefochten worden ist, einer (erneuten) Überweisung der Angelegenheit an dieses Gericht grundsätzlich nicht entgegen. Da nunmehr aber zwei Nichteintretensentscheide zweier kantonaler Versicherungsgerichte vorliegen, ist es nicht angebracht, dass das hiesige Kantonsgericht als zweites urteilendes Gericht die Angelegenheit einfach wieder an das allenfalls zuständige erste Gericht zurückdelegiert. Ein solches Vorgehen steht nicht in seiner Kompetenz und es liegt in Anbetracht, dass zwei negative Zuständigkeitsentscheide gefällt worden sind, auch ein Sachverhalt vor, der von der Regelung von Art. 58 Abs. 3 ATSG nicht (mehr) erfasst wird. Vielmehr ist es in einer solchen Konstellation Sache des Bundesgerichts, auf Beschwerde der rechtsuchenden Partei hin den negativen Kompetenzkonflikt der beiden kantonalen Versicherungsgerichte zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund fällt vorliegend eine Überweisung der Angelegenheit durch das sich als unzuständig erachtende hiesige Kantonsgericht an das allenfalls zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ausser Betracht.

4.2 Zu beachten gilt es sodann noch Folgendes: Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ist nicht nur die B.____ GmbH, sondern auch die A.____ (mit Sitz im Ausland). In ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2017 vertreten die Beschwerdeführerinnen die Auffassung, dass die A.____ die einzige Gesellschaft der E.____-Gruppe sei, die sozialversicherungsrechtlich allenfalls als "Arbeitgeberin" der Fahrer, welche im Zusammenhang mit der E.____-App Fahrdienste erbringen würden, betrachtet werden könnte. Da sich nach dem vorstehend vertretenen Standpunkt die örtliche Zuständigkeit bei einer beitragsrechtlichen Streitigkeit wie der vorliegenden nach dem Sitz der (potentiellen) Arbeitgeberin richtet, so käme deshalb, sofern die geschilderte Auffassung der Beschwerdeführerinnen zutreffen sollte, gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG als örtlich zuständiges Versicherungsreicht auch dasjenige des Kantons Luzern in Frage, hat doch die A.____ als potentielle Arbeitgeberin ihren Sitz nicht in der Schweiz und die Suva als vorliegend betroffenes Durchführungsorgan ihren Sitz in diesem Kanton. Der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit hängt demnach eng mit der Beurteilung der materiell-rechtlichen Frage zusammen, wer als (potentielle) Arbeitgeberin des betroffenen Versicherten C.____ zu qualifizieren ist. Diese materielle Frage ist aber klarerweise nicht durch das hiesige Kantonsgericht zu beurteilen, da dieses so oder anders zur Beurteilung der Beschwerde vom 9. Februar 2007 örtlich nicht zuständig ist. Die aufgeworfenen offenen Fragen sprechen aber ebenfalls dagegen, dass das unzuständige hiesige Kantonsgericht die Angelegenheit einem anderen kantonalen Versicherungsgericht überweist.

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 hat die Suva überdies die Auffassung vertreten, dass auf die Beschwerde der A.____ auch nicht eingetreten werden könne, weil diese vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Da das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit ohnehin nicht eintritt, hat es sich mit dieser zusätzlichen Eintretensvoraussetzung nicht weiter zu befassen. Die Frage der Beschwerdelegitimation der A.____ muss der Beurteilung durch das schliesslich örtlich zuständige Gericht vorbehalten bleiben, zumal der heutige Entscheid losgelöst von dieser Frage ergehen kann.

6. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass auf die Beschwerde der A.____ und der B.____ GmbH vom 9. Februar 2017 mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Kantonsgerichts nicht eingetreten werden kann und dass von einer Überweisung der Angelegenheit an ein anders kantonales Versicherungsgericht abzusehen ist.

7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.