Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. Februar 2018 (725 17 170 / 43)

Unfallversicherung

Unfallkausalität von verschiedenen, vom Versicherten nach zwei Unfallereignissen geltend gemachten Beschwerden

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christine Fleisch, Rechtsanwältin LL.M., Meier, Fingerhuth, Fleisch, Häberli, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff

Leistungen

A. Der 1968 geborene A.____ war seit 13. Juli 1998 als Maschinenmechaniker bei der B.____ AG angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 21. März 2013 liess A.____ der Suva durch seine Arbeitgeberin einen Unfall melden. Gemäss den Angaben im genannten Formular habe der Versicherte am 3. Januar 2013 bei der Arbeit auf dem Boden Bohrer sortiert, als er mit dem rechten Knie auf einen Bohrer gefallen sei. Das Ereignis führte vorerst nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Am 13. März 2013 begab sich A.____ wegen anhaltender Schmerzen im rechten Kniegelenk erstmals in ärztliche Behandlung. Im Spital C.____wurde gemäss Bericht der Interdisziplinären Notfallstation vom selben Tag der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion rechts gestellt. Diese Verdachtsdiagnose bestätigte sich gemäss einem weiteren Bericht des Spitals C.____, Abteilung Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. März 2013, worauf sich A.____ am 3. Mai 2013 im Spital C.____ einer Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial am Hinterhorn unterzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Berufsunfall vom 3. Januar 2013 und richtete dem Versicherten hierfür die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) aus. Ab 17. Juni 2013 war der Versicherte von Seiten der Kniebeschwerden wieder voll arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung konnte in der Folge abgeschlossen werden.

Seit 1. Juni 2015 ist A.____ als Polymechaniker bei der D.____ AG angestellt und durch die Arbeitgeberin wiederum bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. September 2015 liess A.____ der Suva durch seine Arbeitgeberin einen erneuten Berufsunfall melden. Gemäss den Angaben im genannten Formular habe der Versicherte am 3. September 2015 beim Aufheben einer Kartonschachtel auf eine Palette einen Schmerz im rechten Knie und Unterbauch verspürt. A.____ suchte deswegen am 4. September 2015 seinen Hausarzt Dr. med. E.____, Innere Medizin FMH, auf, welcher gemäss den Angaben im "Arztzeugnis UVG" vom 21. September 2015 anlässlich der Erstbehandlung den Verdacht auf eine erneute Läsion des medialen Meniskus rechts stellte und den Patienten zur Weiterbehandlung dem Spital C.____ zuwies. Im Bericht vom 22. September 2015 erhob Dr. med. F.____, Leitender Arzt der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des genannten Spitals, beim Versicherten als Diagnosen am rechten Knie den Verdacht auf eine mediale Meniskus-Reläsion bei medial betonter Gonarthrose und Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn am 3. Mai 2013. In der Folge persistierten die Kniegelenksbeschwerden rechts unter konservativer Therapie. Zudem diagnostizierte Dr. med. G.____, Oberärztin der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals C.____, gemäss Bericht vom 11. November 2015 beim Versicherten auch neu aufgetretene "Schmerzen im Bereich des Sulcus ulnaris Ellbogen rechts nach Verhebetrauma im September 2015".

Am 17. Dezember 2015 erliess die Suva eine Verfügung, mit der sie gestützt auf eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. H.____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 15. Dezember 2015 eine Leistungspflicht für die vom Versicherten geklagten Ellbogenbeschwerden rechts mit der Begründung ablehnte, dass diese nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 3. September 2015 stünden. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die gesetzlichen Leistungen für die Kniebeschwerden rechts vorerst weiterhin erbracht würden. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 16. Januar 2016 fristgerecht Einsprache bei der Suva, mit welcher er beantragte, dass die Suva die gesetzlichen Leistungen für die Beschwerden im rechten Ellbogen zu erbringen habe.

Am 31. März 2016 nahm der Kreisarzt Dr. H.____ zur Unfallkausalität der Beschwerden im rechten Kniegelenk Stellung. Dabei gelangt er zur Auffassung, dass die heute bestehenden Beschwerden am rechten Knie nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Zudem liege auch kein Rückfall zum Unfallereignis vom 3. Januar 2013 vor. Die Suva erliess deshalb am 12. April 2016 eine Verfügung, mit welcher sie gestützt auf diese kreisärztliche Beurteilung den Fall per 30. April 2016 abschloss und ihre Versicherungsleistungen bezüglich des rechten Kniegelenks auf das genannte Datum hin einstellte. Auch gegen diese Verfügung erhob A.____ fristgerecht Einsprache bei der Suva. Diese vereinigte in der Folge die beiden Einspracheverfahren und lehnte die beiden gegen die Verfügungen vom 17. Dezember 2015 und 12. April 2016 erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom 28. April 2017 ab.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 1. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und "es sei die Frage der Unfallkausalität der medialen Meniskusläsion am rechten Kniegelenk, der medial betonten Gonarthrose am rechten Kniegelenk sowie der Partialläsion des medialen Kollateralbandes im rechten Ellbogen durch einen unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen. Nach durchgeführter Begutachtung sei über den Anspruch auf UVG-Leistungen (Heilbehandlung und UVG-Taggeld/UVG-Rente und Integritätsentschädigung) zu entscheiden"; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

Am 25. August 2017 reichte der Versicherte den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht von Dr. med. I.____, Oberarzt der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals C.____, vom 12. Juli 2017 nach.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Zudem legte sie ihren Ausführungen eine nachträglich eingeholte Beurteilung von med. pract. K.____, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, vom 27. September 2017 bei.

D. Das Kantonsgericht gab dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Suva und der Beurteilung von med. pract. K.____ zu nehmen. In der Folge teilte der Beschwerdeführer am 10. November 2017 mit, dass er unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. I.____ vom 12. Juli 2017 auf zusätzliche Ausführungen verzichte.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in L.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 1. Juni 2017 ist demnach einzutreten.

1.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil A. des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_419/2014, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil A. des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

4. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Suva zur Klärung der strittigen medizinischen Fragen eine Aktenbeurteilung von med. pract. K.____ ein. In seiner ausführlichen "Chirurgischen Beurteilung" vom 21. April 2017 hat sich dieser vertieft einerseits mit der Knieproblematik und anderseits mit der Unfallkausalität der Ellbogenbeschwerden des Versicherten befasst.

4.1 Im Folgenden ist vorerst auf die Beschwerden des Versicherten am rechten Knie einzugehen. In Bezug auf diese hat die Suva, wie eingangs geschildert, den Fall per 30. April 2016 abgeschlossen und ihre Versicherungsleistungen auf das genannte Datum hin eingestellt.

4.2 In seiner "Chirurgischen Beurteilung" vom 21. April 2017 gelangte med. pract. K.____ zur Auffassung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte im Rahmen des Ereignisses vom 3. Januar 2013 eine traumatische Läsion des Innenmeniskushinterhorns des rechten Kniegelenks erlitten habe. Zur Begründung dieser Einschätzung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass der Hergang nicht geeignet gewesen sei, eine traumatische Schädigung des Innenmeniskushinterhorns zu verursachen, die Kräfte, welche auf das rechte Kniegelenk eingewirkt hätten, seien als gering einzustufen. Sodann habe der Versicherte nach dem Ereignis vom 3. Januar 2013 nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang die typischen Beschwerden einer traumatischen Schädigung des Innenmeniskus entwickelt. Ebenso würden der erstmalige Arztbesuch elf Wochen nach dem Ereignis und die fortbestehende Arbeitsfähigkeit in einem körperlich belastenden Beruf gegen eine frische Traumatisierung des Innenmeniskus sprechen. Die vom Versicherten angegebenen Beschwerden und die nachgewiesene Läsion des Innenmeniskushinterhorns des rechten Kniegelenks seien somit nicht typisch für eine frische Verletzung, sondern für eine Meniskopathie, die schleichend und langsam entstehe. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. September 2015 führte med. pract. K.____ aus, dass dieses überwiegend wahrscheinlich nicht kausal für die mit der Kernspintomographie vom 24. September 2015 dargestellte horizontale Läsion des Innenmeniskushinterhorns sei. Das betreffende Ereignis habe vielmehr ein Kniegelenk betroffen, welches bereits erheblich durch eine medial betonte, schon 2013 radiologisch objektivierte Gonarthrose und eine Meniskopathie des Innenmeniskus vorgeschädigt gewesen sei. Durch die Prellung sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden mit einem Reizzustand (leichter Gelenkserguss am 16. September 2015) gekommen. Dieser Reizzustand habe bei der Untersuchung vom 17. November 2015 nicht mehr bestanden, eine Ergussbildung sei im Bericht über diese Untersuchung nicht mehr genannt worden; zudem sei im Bericht festgehalten, dass sich die Beschwerden des Versicherten gebessert hätten. Ab diesem Zeitpunkt seien die Beschwerden des Versicherten daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder durch die medial betonte Gonarthrose und die Meniskopathie bedingt gewesen. Dies entspreche im Übrigen auch der traumatologischen Erfahrung, dass die Folgen einer Knieprellung ohne den Nachweis von strukturellen Schäden nach sechs bis acht Wochen abgeheilt seien.

4.3 Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 beantwortete Dr. I.____, der behandelnde Arzt des Versicherten, auf dessen Ersuchen Fragen zur Unfallkausalität der Kniebeschwerden. Zu den Folgen des ersten Ereignisses vom 3. Januar 2013 hielt er fest, dass leider initial keine MRI-Diagnostik sattgefunden habe. Das erste MRI des rechten Kniegelenks datiere vom 24. September 2015. Darin zeige sich eine horizontale Rissbildung im Innenmeniskushinterhorn, welche typischerweise bei degenerativen Veränderungen auftrete. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits ein Status nach Teilmeniskektomie vom 3. Mai 2013 bestanden, wodurch eine rückschliessende Beurteilung zum Unfallhergang vom 3. Januar 2013 "nur suboptimal" möglich sei. Bezüglich der Unfallschilderung des Versicherten sei eine Hyperflexion des Kniegelenks durchaus möglich, was ein möglicher Unfallmechanismus für die Verursachung einer Meniskushinterhornläsion wäre. Insgesamt gesehen sei jedoch bezüglich des Symptomverlaufs und der einwirkenden Kraft ein solcher Mechanismus als Ursache für die Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit als eher fraglich anzusehen. Was die aktuelle Situation betreffe, so liege am ehesten eine horizontale Rissbildung des Innenmeniskushinterhorns medialseitig vor, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt sei. Ob initial eine akute traumatische Meniskusläsion, welche im Mai 2013 operativ saniert worden sei, vorgelegen habe und es erst im Verlauf zu einer degenerativen Horizontalrissentwicklung gekommen sei, könne nicht abschliessend nachvollzogen werden. Zur Frage, ob durch das Ereignis vom 3. September 2015 - zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - neue oder zusätzliche strukturelle Veränderungen am rechten Knie gesetzt worden seien, wies Dr. I.____ darauf hin, dass sich in der ersten bildgebenden Diagnostik mittels MRI vom 24. September 2015 der vorbeschriebene Horizontalriss mit Kontakt zur Unterfläche des medialseitigen Hinterhorns mit Status nach Teilmeniskektomie sowie ein begleitendes Knochenmarködem am medialen Rand der medialen Femurkondyle zeigen würden. Letzteres könne theoretisch durch ein Distorsionstrauma drei Wochen zuvor verursacht worden sein. Der Meniskusriss hingegen sehe abgerundet und nicht frisch aus, auch von der Verlaufsform her spreche er eher unwahrscheinlich für eine akute und neue Verletzung. Zudem bestehe praktisch kein Kniegelenkserguss. Die Verletzung bzw. das Ereignis vom 3. September 2015 könne jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Kniebeschwerden rechts geführt haben. Zu denken sei diesbezüglich insbesondere an das Knochenmarködem, welches durchaus auch schmerzhaft sein könne. Retrospektiv sei dieses im MRI vom 20. April 2017 nicht mehr nachweisbar, es sei deshalb eher unwahrscheinlich als rein degenerativ zu werten, da man sonst eine Progression erwarten würde. Diese Veränderung sei somit als unfallbedingt anzusehen, ebenso die Schmerzexazerbation, die durchaus für mehrere Monate vermehrt Beschwerden verursachen könne. Ab wann das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ursächliche Rolle mehr spiele, sei nur schwierig zu beantworten, da der Heilungsverlauf eines Knochenmarködems sehr individuell sei und teilweise mehrere Monate dauern könne.

4.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung ihrer Leistungspflicht für die am rechten Knie bestehenden Beschwerden des Versicherten auf die Ergebnisse, zu denen med. pract. K.____ in seiner "Chirurgischen Beurteilung" vom 21. April 2017 gelangt ist. Sie ging demzufolge davon aus, dass das Ereignis vom 3. September 2015 in Bezug auf die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach wie vor bestehenden Beschwerden am rechten Knie keine Rolle mehr gespielt habe. Zudem seien die betreffenden Beschwerden auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Januar 2013 bzw. auf dessen Folgen zurückzuführen. Dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), kommt nach der Rechtsprechung dem Bericht eines beratenden Arztes des Versicherungsträgers zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, ein solcher Bericht ist aber soweit zu berücksichtigen, als keine - auch nur geringe - Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 471 E. 4.7). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen von med. pract. K.____ zu zweifeln. Es ist vielmehr festzuhalten, dass dieser sich in seiner umfangreichen "Chirurgischen Beurteilung" vom 21. April 2017 einlässlich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinandersetzt und dass er eine schlüssige Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage vornimmt. Dazu kommt, dass auch der behandelnde Arzt Dr. I.____ die Ergebnisse von med. pract. K.____ in Bezug auf die Kniegelenksbeschwerden rechts weitgehend bestätigt. So sind sich die beiden Ärzte im Ergebnis einig, dass die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 3. Januar 2013 zurückzuführen sind. Ebenso besteht zwischen ihnen Übereinstimmung, dass es durch das Ereignis vom 3. September 2015 nicht zu einer neuen, akuten Meniskusverletzung, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie gekommen ist, hat doch, wie beide Ärzte festhalten, der am 16. September 2015 festgestellte leichte Gelenkserguss anlässlich der Untersuchung vom 17. November 2015 nicht mehr nachgewiesen werden können. Unterschiedlicher Auffassung sind die beiden Ärzte einzig hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem von Dr. I.____ anhand des MRI vom 24. September 2015 festgestellten Knochenmarködem des medialen Femurkondylus um eine überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge handelt. Während dies von Dr. I.____ bejaht wird, bezeichnet med. pract. K.____ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 27. September 2017 das Knochenmarködem als nur möglicherweise kausal zum Ereignis vom 3. September 2015. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nun aber nicht weiter erörtert zu werden. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer von einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolge ausgehen würde, gilt es zu beachten, dass Dr. I.____ selber den Heilungsverlauf des Ödems als günstig beurteilt hat. Dieser sei zwar, so Dr. I.____ weiter, sehr individuell, letztlich geht aber auch er von einem lediglich "mehrere Monate" dauernden Verlauf aus. Berücksichtigt man, dass die Suva die Leistungen für die Kniebeschwerden per Ende April 2016 und somit knapp acht Monate nach dem Ereignis vom 3. September 2015 eingestellt hat, darf deshalb durchaus davon angenommen werden, dass der Heilungsverlauf des Knochenmarködems im genannten Zeitpunkt abgeschlossen gewesen ist.

5. Zu prüfen bleibt als nächstes, ob die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid die Unfallkausalität der Ellbogenbeschwerden des Versicherten zu Recht verneint hat.

5.1 Wie oben erwähnt (vgl. E. 4. hiervor), befasste sich med. pract. K.____ in seiner "Chirurgischen Beurteilung" vom 21. April 2017 auch einlässlich mit der Unfallkausalität der Ellbogenbeschwerden des Versicherten. Dabei wies er vorab darauf hin, dass die Beschwerden im rechten Ellbogengelenk erstmals im Rahmen einer Untersuchung im Spital C.____ vom 20. Oktober 2015 und somit erst fast sieben Wochen nach dem Ereignis beschrieben worden seien. Der Versicherte mache zwar hierzu geltend, dass die Schmerzen im Ellbogen "im Hintergrund" gewesen seien, es falle jedoch schwer sich vorzustellen, dass trotz der Untersuchung und Erhebung der Anamnese durch mehrere unterschiedliche Ärzte an mehreren Terminen Ellbogenschmerzen seitens des Versicherten nie genannt worden seien. Auch im Fragebogen der Suva zum Unfallereignis vom 3. September 2015, den der Versicherte am 16. September 2015 ausgefüllt habe, habe dieser weder eine Verletzung des Ellbogens noch dortige Beschwerden erwähnt. Dazu komme, dass im Laufe der Behandlung die Symptome im Bereich des rechten Ellbogens und auch der Hergang des Ereignisses vom 3. September 2015 mehrfach unterschiedlich geschildert worden seien. Am 10. März 2016 habe dann Dr. med. M.____, Oberarzt der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals C.____, am rechten Ellbogen eine Partialläsion des medialen Kollateralbandes "nach Verhebetrauma im September 2015" diagnostiziert. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass traumatische Risse des ulnaren Kollateralbandes im Rahmen von Luxationen oder Subluxationen im Ellbogengelenk entstehen würden. Dabei handle es sich um schwere Verletzungen des Ellbogengelenks, die keinesfalls "im Hintergrund" stehen würden. Eine Luxation würde eine Reposition erfordern und eine Subluxation zumindest zu erheblichen Schmerzen, einer Schwellung und einer deutlichen, sofort einsetzenden Bewegungseinschränkung führen. Eine Luxation oder Subluxation des rechten Ellbogens sei daher beim Ereignis vom 3. September 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass die Beschwerden im Bereich des Ellbogens in Zusammenhang mit den Veränderungen nach einer Ellbogenverletzung im Kindesalter mit der Folge einer Fehlstellung (Cubitus valgus) stehen würden. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass die erstmals ungefähr sieben Wochen nach dem Unfall vom 3. September 2015 beschriebenen Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 3. September 2015 seien.

5.2 Die Suva stützte sich bei der Beurteilung ihrer Leistungspflicht für die Beschwerden des Versicherten am rechten Ellbogen auf diese Einschätzungen, zu denen med. pract. K.____ in seiner "Chirurgischen Beurteilung" vom 21. April 2017 gelangt ist. Sie ging demzufolge davon aus, dass die betreffenden Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 3. September 2015 stünden. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, wobei zur Frage des Beweiswerts der "Chirurgischen Beurteilung" von med. pract. K.____ vollumfänglich auf das bereits weiter oben Gesagte (vgl. E. 4.4 hiervor) verwiesen werden kann. Auch im vorliegenden Zusammenhang - der Unfallkausalität der Ellbogenbeschwerden des Versicherten - besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen von med. pract. K.____ zu zweifeln. Es ist vielmehr festzuhalten, dass dieser sich in seiner umfangreichen "Chirurgischen Beurteilung" vom 21. April 2017 auch hinsichtlich der Ellbogenproblematik einlässlich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinandersetzt und dass er eine schlüssige Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage vornimmt. Für deren Richtigkeit sprechen insbesondere bereits die lange Latenzzeit zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten bzw. der erstmaligen aktenkundigen Erwähnung der Ellbogenbeschwerden sowie die in der Folge wechselnde Schilderung der Symptomatik und des Hergangs des Ereignisses durch den Versicherten. An dieser Stelle kann deshalb von weiteren Ausführungen zur strittigen Kausalitätsbeurteilung abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen von med. pract. K.____ hierzu verwiesen werden.

6. Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, so besteht kein Anlass, dem in der Beschwerde gestellten Antrag des Versicherten zu entsprechen, wonach die strittigen Kausalitätsfragen durch einen unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E. 3.3, 122 V 157 E. 1d).

7. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die vom Versicherten geklagten Ellbogenbeschwerden rechts abgelehnt und die Versicherungsleistungen für die Beschwerden des Versicherten am rechten Knie per 30. April 2016 eingestellt hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 28. April 2017 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.