Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. Mai 2017 (725 17 30 / 127)
Unfallversicherung
Abweisung der Beschwerde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Zweifel an der fachlichen Kompetenz von Dr. C.____ zur pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 zu Recht eine orthopädische Begutachtung bei Dr. C.____ veranlasst.
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Besetzung |
Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Olivia Reber |
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Parteien |
A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel |
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gegen |
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Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsdienst Personenversicherung, Wuhrmattstrasse 19 - 23, 4103 Bottmingen, Beschwerdegegnerin |
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Betreff |
Gutachten |
A. Der 1976 geborene A.____ verletzte sich am 25. Juni 2010 im Leistenbereich, als er beim Sprint zum Zug "im Hürdensprung" über ein Hindernis sprang. Er erlitt dabei einen Muskelfaserriss der rechten Adduktoren. Die Verletzung wurde konservativ behandelt (vgl. Bericht von Dr. med. B.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Dezember 2010). Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG (National; heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG [Helvetia]) übernahm die Heilbehandlungskosten. Im Januar 2011 begab sich der Versicherte auf eine einjährige Auslandreise. Da er während seiner Reise weiterhin an Beschwerden litt, konsultierte er nach seiner Rückkehr am 13. Februar 2012 erneut Dr. B.____. Dieser vermutete ein Impingement-Syndrom mit Labrumläsion. Die Bilder des am 17. Februar 2012 durchgeführten MRI bestätigten die Labrumläsion mit möglichem CAM-Impingement. Am 27. März 2012 folgte eine Hüftinfiltration und am 3. Mai 2012 eine Hüftarthroskopie.
B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 lehnte die National eine Leistungspflicht für die Behandlung ab Februar 2012 ab, da zwischen dem Ereignis vom 25. Juni 2010 und der ab Februar 2012 erfolgten ärztlichen Behandlung am rechten Oberschenkel resp. an der rechten Hüfte kein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei. Eine dagegen erhobene Einsprache von A.____ wurde mit Entscheid vom 13. November 2012 abgewiesen. Vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil vom 11. April 2013 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde des Versicherten in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid der National vom 13. November 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
C. Nach etlichen erfolglosen Versuchen, sich einvernehmlich auf einen Gutachter zu einigen, verfügte die Helvetia am 19. Dezember 2016, dass zur weiteren Sachverhaltsabklärung ein versicherungsmedizinisches Gutachten notwendig sei. Sie hätten verschiedene Gutachter vorgeschlagen, welche alle ohne triftige Gründe abgelehnt worden seien. Sie würden deshalb folgende Zwischenverfügung erlassen: 1. Es wird eine orthopädische Begutachtung bei Herrn Dr. med. C.____ veranlasst.
D. Gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 erhob A.____, vertreten durch Advokat Fullin, am 31. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2016 aufzuheben und es sei ein anderer Gutachter für die Beurteilung seines Anspruchs auf die gesetzlichen Leistungen (aus UVG) für seinen Unfall vom 25. Juni 2010 zu bestimmen. Es sei dabei darauf zu achten, dass dieser einen Facharzttitel im Bereich der Orthopädie mit einer Zusatzausbildung in Sportmedizin (SGMS) besitze. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass bei ihm eine typische Sportverletzung vorliege, deren Beurteilung auch entsprechende Fachkenntnisse voraussetze, wie sie beispielsweise beim Operateur (Dr. B.____) vorgelegen hätten. Dr. C.____ besitze nun zwar den Facharzttitel im Bereich der Orthopädie. Dies allein reiche vorliegend für die Qualifikation als Gutachter nicht aus, weil Spezialkenntnisse im sportmedizinischen Bereich notwendig seien, um die nötige Beurteilung vorzunehmen. Bei Dr. C.____ handle es sich um einen Orthopäden ohne spezielle Kenntnisse in Sportmedizin. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er vorwiegend ältere Personen operiere. Bezeichnenderweise dürfte er zudem die bei ihm vorgenommenen Operationen selber noch gar nie durchgeführt haben. Zudem sei Dr. C.____ auch nicht auf der SIM-Gutachterliste aufgeführt, weshalb seine Erfahrungen als Gutachter zumindest mit Nichtwissen angezweifelt werden müssten. Vorliegend hätten sich schon namhafte Spezialärzte darüber gestritten, ob es sich um eine Unfallfolge handle, die operativ habe versorgt werden müssen. Die durch Dr. B.____ durchgeführten Operationen würden nur bei jüngeren und sportlichen Personen durchgeführt und entsprechende Spezialkenntnisse voraussetzen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vom 31. Januar 2017 vollumfänglich abzuweisen. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei stattzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass es sich beim Ereignis vom 25. Juni 2010 nicht um einen Wettlauf im Rahmen einer sportlichen Tätigkeit oder Events gehandelt habe, sondern um einen Wettlauf am Bahnhof mit Ziel Billettautomat. Der Spurt am Bahnhof könne somit nicht wie vom Beschwerdeführer wiederholt suggeriert als klassische sportliche Betätigung beurteilt werden, welche – seiner Logik folgend – für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs einen Gutachter zwingend erscheinen liesse, der auch über eine Zusatzqualifikation als Sportmediziner verfüge. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs der diagnostizierten Verletzungen und dem Ereignis vom 25. Juni 2010 sei jedoch nicht von Bedeutung, dass ein begutachtender Orthopäde über eine Zusatzausbildung als Sportmediziner verfüge. Von weit grösserer Bedeutung sei im Hinblick auf den Beweiswert des zu erstellenden Gutachtens, dass der beauftragte Gutachter über ein fachärztliche Qualifikation als Orthopäde verfüge, bestenfalls mit Spezialisierung Hüfte, und in der Beurteilung von versicherungsmedizinischen Fragestellungen – wie vorliegend in der Beurteilung einer Unfallkausalität – versiert sei.
F. Am 13. März 2017 verfügte das Kantonsgericht unter anderem, dass der Beschwerde vom 31. Januar 2017 aufschiebende Wirkung erteilt und der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen wird.
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide resp. Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, von Versicherungsträgern. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 31. Januar 2017 ist demnach einzutreten.
1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid über Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Bei der vorliegend angefochtenen "Zwischenverfügung" der Helvetia vom 19. Dezember 2016 handelt es sich um eine solche verfahrensleitende Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
2. Vorliegend strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mittels Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 eine orthopädische Begutachtung bei Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, veranlasst hat.
3.1 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.2 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Dem Untersuchungsgrundsatz zufolge ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (vgl. SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04). Auch liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Aus dem gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz fliesst das Recht und die Pflicht zur Einholung von medizinischen Gutachten, wobei der versicherten Person kein Wahlrecht hinsichtlich der Person des Gutachters zusteht. Im unlängst ergangenen BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht aber fest, dass das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei. Ein Konsens über die Gutachterstelle/Gutachterperson ist zwar erstrebenswert, indes besteht darauf kein Rechtsanspruch. Bei fehlendem Konsens hat die Anordnung eines Administrativgutachtens durch den Versicherungsträger in Form einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
3.3 Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 360 E. 5b) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (Urteil F. des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4 Das Kantonsgericht hat in Grundsatzurteilen weiter festgehalten, dass der Versicherungsträger der Partei den Namen des Sachverständigen oder der Sachverständigen vorgängig bekannt zu geben habe, damit die Partei gemäss Art. 44 Satz 2 ATSG Ablehnungsgründe vorbringen und Gegenvorschläge machen könne. "Triftige Gründe" im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG seien einerseits die in Art. 36 ATSG genannten Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe, andererseits insbesondere fachliche Gründe, d.h. wenn es der in Aussicht genommenen sachverständigen Person an der zur Begutachtung des konkreten Falles erforderlichen fachlichen Kompetenz fehle. Damit gehe Art. 44 ATSG über die in Art. 36 ATSG genannten Ausstandsgründe hinaus (vgl. KGE SV i.S. E. vom 4. Februar 2004 [2003/189] und D. vom 11. Februar 2004 [2003/251] E. 3/6/7). Wenn die versicherte Person durch die Wahl eines fachlich ungeeigneten Gutachters einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide, müsse sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Gutachternennung bereits im Rahmen der Zwischenverfügung anzufechten. Wollte man dem so nicht folgen, könnten fachliche Mängel in der Person des Gutachters erst im materiellen Leistungsprozess gerügt werden. Dies hätte für die versicherte Person unter Umständen jedoch irreversible Nachteile zur Folge und könnte auch deren Persönlichkeitsrechte verletzen, da eine Gutachtenanordnung zu diesem späten Zeitpunkt nur noch mit erhöhtem Argumentationsaufwand in Frage gestellt werden könnte. Im Weiteren sprächen Praktikabilitätsgründe und prozessökonomische Überlegungen für die Möglichkeit, die ungenügende fachliche Qualifikation eines Gutachters im Stadium der Zwischenverfügung zu rügen. So soll das Risiko eingedämmt werden, dass das Gericht am Ende des Verfahrens im materiellen Leistungsprozess den ganzen Begutachtungs- und Abklärungsaufwand möglicherweise für unbrauchbar erklären müsste.
4.1 Im vorliegenden Fall zieht der Beschwerdeführer die fachliche Kompetenz von Dr. C.____ zur Erstellung des vorgesehenen Gutachtens in Zweifel.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nebst dem Erfordernis einer entsprechenden Fachausbildung bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung von Gutachtern bislang keine weiteren Erfordernisse für die Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch die Swiss Insurance Medicine (SIM), forderte. Dr. C.____ verfügt über eine in der Schweiz erworbene Fachausbildung in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und ist seit 2004 zur Berufsausübung zugelassen (vgl. BAG; www.medregom.admin.ch; vgl. auch FMH-Ärzteindex, www.doctorfmh.ch). Es besteht somit kein Anlass, an seiner Kompetenz als Facharzt zu zweifeln. Solange keine anderslautende Rechtsprechung absehbar ist, spricht allein der Umstand, dass Fachärzte nicht über einen Nachweis als Gutachter verfügen, nicht gegen ihre Eignung, als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein, und es ist darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Bedenken materieller Natur und insbesondere solche, welche die fachliche Qualifikation des Gutachters betreffen, nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein können, sondern allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen sind (BGE 132 V 93 E. 6.5).
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet beim in Aussicht genommenen Gutachter nun aber nicht in erster Linie das Nichtvorliegen einer SIM Zertifizierung, sondern das Fehlen einer Zusatzausbildung im Bereich der Sportmedizin. Dies sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles zwingend erforderlich.
Einerseits ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er sich anlässlich des Unfallereignisses vom 25. Juni 2010 im weitesten Sinne körperlich betätigt hat, indem er am Bahnhof gesprintet und über eine Sitzbankreihe gesprungen ist. Andererseits ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Versicherte beim Unfallereignis keine Sportart im engeren Sinne betrieben hat, so dass das Unfallereignis nicht einem typischen Sportunfall entspricht. Immerhin stellt aber die durch den Unfall erlittene Verletzung (Muskelfaserriss der rechten Adduktoren) grundsätzlich eine typische Sportverletzung dar. Ursachen für einen Muskelfaserriss in den Adduktoren ist eine übermässige Dehnung der Muskulatur, welche die Eigenelastizität übersteigt und so zu einem Riss mehrerer Muskelfasern führt. Vor allem plötzliche und unübliche Bewegungen sind Ursachen für einen Muskelfaserriss der Adduktoren, sodass es sich um eine sehr häufige Sportverletzung, vor allem bei Fussballern, handelt. Doch auch plötzliche Bewegungen im Alltag, wie ein Ausrutschen oder im Rahmen von Unfällen können Ursachen für einen Muskelfaserriss der Adduktoren sein. Aber auch eine zu anspruchsvolle Belastung, z.B. im Rahmen eines Krafttrainings, kann im schlimmsten Fall in einem Muskelfaserriss enden, vor allem, wenn nicht genügend Regenerationsphasen eingebaut werden (https://www.dr-gumpert.de/html/muskelfaserriss_adduktoren.html). Der Versicherte erlitt also eine Verletzung, welche häufig (aber nicht ausschliesslich) bei Sportlern vorkommt. Im vorliegenden Fall war die Ursache der erlittenen Verletzung wohl eher eine Bewegung im Alltag und nicht eine sportliche Betätigung. Diese Frage muss aber aus nachfolgendem Grund nicht abschliessend beantwortet werden:
Im vorliegenden Fall müsste durch den Gutachter im Wesentlichen beurteilt werden, ob die Beschwerden ab Februar 2012 einen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. Juni 2010 aufweisen. Bei den Beschwerden ab Februar 2012 handelte es sich insbesondere um einen Labrumriss. Fraglich ist also, ob der Unfall ursächlich für den Labrumriss war. Bei einer Labrumläsion handelt es sich jedoch nicht um eine typische Sportverletzung; mögliche Ursachen für Labrumläsionen sind unter anderem traumatische Läsionen des Hüftgelenkes, Dysplasien oder femoroazetabuläre Impingements. Inwiefern für diese Fragestellung (Unfallkausalität) zwingend ein Sportmediziner herangezogen werden muss, ist nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer derart nachdrücklich auf die Begutachtung durch einen Arzt mit einer Ausbildung als Sportmediziner beharrt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. C.____, welcher als Orthopäde in einer Praxis mit Spezialisierung unter anderem in Hüftchirurgie praktiziert und zudem diverse Weiterbildungen unter anderem mit Schwerpunkt Hüfte absolviert hat, für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 25. Juni 2010 und den Beschwerden ab Februar 2012 nicht geeignet sein sollte.
4.3 Schliesslich vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, dass ein allfälliger Gutachter die entsprechenden Operationen (Hüftinfiltration und Hüftarthroskopie) bereits selber durchgeführt haben müsse, nicht zu überzeugen. Inwiefern praktische Erfahrung in der Durchführung dieser Operationen erforderlich sein soll, um den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden ab Februar 2012 zu beurteilen, ist nicht nachvollziehbar.
4.4 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insbesondere Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Prof. Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Gutachter vorgeschlagen hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder Dr. D.____ noch Dr. E.____ über eine Zusatzausbildung als Sportmediziner verfügen (vgl. www.doctorfmh.ch). Ausserdem sind auch beide vom Versicherten vorgeschlagenen Gutachter nicht durch die SIM zertifiziert. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Dr. C.____ und weitere durch die Versicherung vorgeschlagene Mediziner mangels Spezialkenntnissen in Sportmedizin ablehnt. Weiter ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Dr. D.____ ohnehin keine Gutachten mehr erstellt. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin per E-Mail betreffend die Erstellung eines Gutachtens bei Dr. D.____ informiert hat. Die Anfrage wurde jedoch dahingehend beantwortet, dass Dr. D.____ keine Gutachten mehr erstelle (E-Mail vom 15. Februar 2017).
4.5 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Zweifel an der fachlichen Kompetenz von Dr. C.____ zur pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit aufkommen zu lassen. Eine einvernehmliche Bestimmung des Gutachters wäre natürlich erstrebenswert gewesen, da dies aber vorliegend nicht möglich war, war die Wahl eines Gutachters durch den Versicherungsträger angebracht. Im Übrigen darf es nicht darauf hinauslaufen, dass der Versicherte, indem er die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter ablehnt, schliesslich den Gutachter seiner Wahl erhält. Dies ist gerade nicht Sinn und Zweck bei der Ernennung eines Gutachters (vgl. insbesondere E. 3.2 hiervor). Es kommt hinzu, dass die Versicherung hinsichtlich der Durchführung bzw. Anordnung von medizinischen Erhebungen einen grossen Ermessensspielraum hat (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor).
5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 zu Recht eine orthopädische Begutachtung bei Dr. C.____ veranlasst hat. Die Beschwerde des Versicherten ist demzufolge unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
7.2 Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil 138 V 271 festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltung betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt:
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1. |
Die Beschwerde wird abgewiesen. |
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2. |
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. |
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3. |
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. |