Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. Juni 2017 (725 17 33 / 163)

Unfallversicherung

Verneinung der Unfallkausalität posttraumatischer Kopfschmerzen bestätigt.

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff

Leistungen

A. Der 1973 geborene A.____ war seit April 2000 als Büromitarbeiter bei der B.____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 14. September 2009 stürzte er unter Alkoholeinfluss aus rund vier Metern eine Mauer hinunter und zog sich dabei unter anderem ein Schädelhirntrauma mit einer Felsenbeinfraktur links zu. Nachdem aus neurochirurgischer Sicht kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestanden hatte, wurde er am 16. September 2009 zur weiteren Behandlung in die kantonale Klinik C.____ überwiesen.

B. Am 17. März 2014 meldete das Zentrum D.____ bei der Suva einen Rückfall an, wonach der Versicherte über eine ausserordentliche Ermüdung, Konzentrationsprobleme, Leistungsabfälle und Gedächtnisprobleme klage. Da er zwischen 2008 und 2012 insgesamt 18 Unfälle mit mehreren Hirnerschütterungen und zwei Schädelhirntraumata erlitten habe, werde eine unfallbedingte Symptomatik vermutet, die sich nun erst nach der Alkoholabstinenz zeige.

C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 lehnte die Suva nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse den Anspruch auf Versicherungsleistungen für die gemeldeten Rückfall-Beschwerden mangels eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten hiess sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 teilweise gut und änderte ihre Verfügung vom 12. Januar 2016 dahingehend ab, dass dem Versicherten für seinen unfallbedingten Riechverlust, den Tinnitus und die Absenkung der Innenohrhörschwelle gestützt auf einen Integritätsschaden von insgesamt 25% eine Integritätsentschädigung ausgerichtet wurde und sich die Suva für die Kostenübernahme einer Hörgeräteanpassung verpflichtete. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, am 1. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Suva sei zu verpflichten, aufgrund des Unfalls vom 14. September 2009 die Versicherungsleistungen auch für die Folgen der chronischen Kopf- und Rückenschmerzen zu erbringen, unter o/e-Kostenfolge.

E. Die Suva schloss mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser liegt im vorliegenden Fall in E.____. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Vorab zu klären ist, was Streitgegenstand der Beschwerde bildet. In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 verneinte die Suva einerseits den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Kopfschmerzen, den Konzentrationsstörungen, der geltend gemachten Müdigkeit des Versicherten sowie den erst im Einspracheverfahren geltend gemachten Nacken- und Rückenbeschwerden und dem erlittenen Unfall vom 14. September 2009. Andererseits sprach sie dem Versicherten für seinen Riechverlust, den Tinnitus und die Absenkung der Innenohrhörschwelle eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 25% zu. Die vorliegende Beschwerdebegründung richtet sich einzig gegen die Verneinung der Unfallkausalität der Kopf- und die Rückenschmerzen, während der angefochtene Entscheid hinsichtlich der zugesprochenen Integritätsentschädigung explizit akzeptiert worden ist. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden fehlt jedoch jegliche Begründung. Die Beschwerdebegründung enthält keine Anhaltspunkte, weshalb die Suva in Abweichung zum angefochtenen Einspracheentscheid allfällige Versicherungsleistungen auch für die Rückenbeschwerden des Versicherten zu erbringen habe. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Teilrechtskraft von nicht angefochtenen Bestandteilen eines angefochtenen Verwaltungsakts und der damit verbundenen Rügepflicht (BGE 119 V 347 ff.) kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde deshalb lediglich in Bezug auf die von der Suva abgelehnte Leistungspflicht im Zusammenhang mit den geklagten Kopfschmerzen des Versicherten eingetreten werden.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die SUVA dem Versicherten Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) zu entrichten hat und in diesem Zusammenhang, ob zwischen dem Unfallereignis vom 14. September 2009 und den erneut geklagten Kopfschmerzen ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang gegeben ist.

2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt allerdings stets voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

2.2 Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 hält fest, dass Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2). Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ebenfalls ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht (Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen).

2.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007, E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt und die versicherte Person nunmehr bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben und weggefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2).

3.1 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen).

3.2 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2).

3.3 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person oder der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

4.1 Gemäss Bericht des Spitals F.____ vom 17. September 2009 präsentierte sich der Versicherte am Tag nach seinem Unfall vom 14. September 2009 mit beginnenden Entzugserscheinungen und Halluzinationen. Aus neurochirurgischer Sicht habe kein weiterer Handlungsbedarf bestanden.

4.2 Gemäss Untersuchungsbericht von Dr. med. G.____, FMH Oto-Rhino-Laryngologie, vom 25. September 2009 habe der Patient am 14. September 2009 ein Schädelhirntrauma erlitten. Im Tonaudiogramm zeige sich eine symmetrisch ausgeprägte, wahrscheinlich vorbestehende Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich sowie eine Schallleitungsschwerhörigkeit links. Letztere sei am ehesten auf nicht resorbierte Blutreste und Blutkrusten im Gehörgang zurückzuführen. Vorerst müsse nichts weiter unternommen werden.

4.3 Dem Austrittsbericht der Klinik C.____ vom 21. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass der Patient am 16. September 2009 wegen akuter Selbstgefährdung zugewiesen worden sei. Bei der Aufnahme sei er bewusstseinsklar und allseitig orientiert gewesen. Kopfschmerzen seien keine beklagt worden.

4.4 Gemäss Bericht des Spitals H.____ vom 8. Mai 2012 sei der Patient am 2. Mai 2012 in alkoholisiertem Zustand von der Sanität auf den Notfall gebracht worden. Er habe über einen Sturz auf den Hinterkopf mit seither bestehenden Kopfschmerzen berichtet. Bis auf eine Druckdolenz am Hinterkopf und ein Hämatom an der rechten Hüfte sowie druckdolente Rippen rechtsseitig sei der Bodycheck unauffällig ausgefallen. Nach drei Stunden auf der Überwachungsstation habe der Patient gegen den ärztlichen Rat das Spital wieder verlassen.

4.5 Gemäss Notfallbericht des Spitals H.____ vom 10. August 2012 berichte der Patient, in den letzten Tagen mehrfach gestürzt zu sein und seither Schmerzen im Bereich des Brustkorbes zu haben. Zudem habe er sich den Kopf angeschlagen. Kopfschmerzen würden verneint. Zum Ausschluss eines Pneumothorax habe man ihm einen Röntgen-Thorax vorgeschlagen. Der Patient habe diese Untersuchung jedoch verweigert und habe auch nicht stationär aufgenommen werden wollen. Gegen den ärztlichen Rat habe er das Spital ohne weiterführende diagnostische Schritte wieder verlassen.

4.6 Dem Bericht des Spitals I.____ vom 23. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte nach einem unbeobachteten Treppensturz am 17. Oktober 2012 ein erneutes Schädelhirntrauma in Form einer nicht dislozierten Kalottenfraktur links temporal mit Felsenbeinfraktur links, ein stumpfes Thoraxtrauma sowie eine Brustwirbelsäulenfraktur zugezogen habe. Im Verlauf seiner notfallmässigen Hospitalisierung habe der Patient am 18. Oktober 2012 keine Schmerzen mehr angegeben.

4.7 Gemäss Austrittsbericht der Klinik J.____ vom 26. November 2012 sei der Patient vom 19. bis 26. Oktober 2012 stationiert gewesen. Er leide an einer schweren Alkoholabhängigkeit. Bei der Aufnahme habe er berichtet, aktuell würde es ihm gut gehen, er habe im Moment keine Schmerzen. In der Nacht auf den 20. Oktober 2012 sei es zu einem weiteren unbeobachteten Sturz in der Badewanne gekommen. Der Patient sei bei Verdachtsdiagnose eines Entzugsanfalls, differentialdiagnostisch einer symptomatischen Epilepsie, zurückverlegt worden. Aufmerksamkeit und Konzentration seien herabgesetzt. Die kognitiv-mnestischen Funktionen seien deutlich verlangsamt, die Stimmung eher niedergestimmt und der Antrieb sowie die Psychomotorik reduziert. Das formale Denken sei verlangsamt. Es bestünden jedoch weder Anhaltspunkte für ein paranoides Erleben noch für Ängste oder Zwänge.

4.8 Gemäss Bericht des Spitals H.____ vom 3. Dezember 2013 sei der Versicherte am 1. Dezember 2013 notfallmässig wegen des Verdachts auf einen viralen Infekt der oberen Luftwege bei Überanwendung von Arzneimitteln behandelt worden, nachdem er seit dem 28. November 2013 neu Topamax zur Migräneprophylaxe eingenommen habe. Seit vergangenem Freitag habe er keinen Appetit mehr, habe einen trockenen Mund und habe einen leichten Schwindel sowie Sehstörungen bemerkt. Zusätzlich verspüre er ab und zu Ameisenlaufen in den Händen und in den Füssen. Er sei sehr beunruhigt und habe nicht bis zum nächsten Behandlungstermin in der Klinik K.____ warten wollen. In der neurologischen Untersuchung hätten sich aber keinerlei Auffälligkeiten gezeigt.

4.9 Dem Notfallbericht des Spitals H.____ vom 14. April 2013 kann entnommen werden, dass sich der Versicherte am 13. April 2013 mit Bauchschmerzen und Schmerzen im Bereich des rechten Nierenlagers vorgestellt habe. Er habe darüber berichtet, seit rund einem Jahr nach einem schweren Schädelhirntrauma unter starken Kopfschmerzen mit Schwindel und Tinnitus zu leiden.

4.10 Gemäss Kurzbericht des Zentrums D.____ vom 17. März 2014 sei der Patient seit dem 14. März 2014 in Behandlung und habe seither seine Alkoholabstinenz einhalten können. Er klage nun über eine ausserordentliche Ermüdung, über Konzentrationsprobleme, Leistungsabfälle und Gedächtnisprobleme. Da er von 2008 bis 2012 insgesamt 18 Unfälle mit mehreren Hirnerschütterungen und zwei Schädelhirntraumata erlitten habe, werde eine unfallbedingte Symptomatik vermutet, die sich erst nach der Alkoholabstinenz zeige.

4.11 Im Arztzeugnis UVG für Rückfall der Klinik K.____ vom 16. April 2014 diagnostizierte Dr. L.____, FMH Neurologie, chronische Kopf- und Rückenschmerzen nach Sturz von einer Mauer am 14. September 2009. Diese seien mit dem geltend gemachten Unfall vereinbar und erschienen plausibel. Der Versicherte befinde sich in einem insgesamt reduzierten Allgemeinzustand. Seit 2009 seien mehrfache Abklärungen erfolgt.

4.12 Gemäss kreisärztlicher Kurzbeurteilung vom 7. Mai 2014 sei ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden am Kopf und dem Unfallereignis vom 14. September 2009 nach mehr als vier Jahren ohne dokumentierte Brückensymptome nicht überwiegend wahrscheinlich.

4.13 Dem Kostengutsprachegesuch der Klinik K.____ vom 4. Juni 2014 zufolge liege beim Versicherten eine posttraumatische Migräne vor, welche bislang therapieresistent gewesen sei.

4.14 Gemäss neurologischer Untersuchung von Dr. M.____, FMH Neurologie, vom 1. September 2015 im interdisziplinären MEDAS-Gutachten des Zentrums N.____, sei das aktuelle Problem aus Sicht des Versicherten die Kopfschmerzen. Der Kopfschmerz sei 24 Stunden pro Tag konstant vorhanden. Der Beurteilung von Dr. M.____ zufolge seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben. Höhergradige objektivierbare fokalneurologische Defizite würden im fachneurologischen Untersuchungsbefund nicht auffallen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den beklagten Dauerkopfschmerzen und den kernspintomographisch beschriebenen postkontusionellen Läsionen erschienen nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ergebe sich in der letzten Kernspintomographie vom April 2015 kein Hinweis auf eine symptomatische Genese der Kopfschmerzen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die Kopfschmerzen im versicherungstechnischen Sinne nicht relevant.

4.15 Der neurologischen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. O.____, FMH Neurologie, vom 7. Januar 2016 zufolge verstehe man unter einem chronischen posttraumatischen Kopfschmerz gemäss den Kriterien der internationalen Kopfschmerzgesellschaft über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten anhaltende Kopfschmerzbeschwerden, welche innerhalb von sieben Tagen nach einem Kopftrauma auftreten würden und nicht besser durch eine andere Kopfschmerzdiagnose erklärt werden könnten. Ein derartiger zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. September 2009 sei nicht dokumentiert. Kopfschmerzen als Gesundheitsproblem seien erstmals 2012 geäussert worden. Zuvor seien die Kopfschmerzen in den Spitalberichten 2010 bis 2012 auch nicht als therapeutisches Problem erwähnt. Eine eigentliche Behandlung sei erst 2013 in der K.____ begonnen worden, wobei zunächst von chronischen Kopf- und Rückenschmerzen, später von einer chronischen posttraumatischen Migräne die Rede gewesen sei. Eine Beschwerdebeschreibung sei von der behandelnden Neurologin jedoch keine abgegeben worden. Ihre diagnostische Einordnung könne daher nicht nachvollzogen werden. Eine kausale Beziehung der beklagten Kopfschmerzbeschwerden mit dem Unfallereignis vom 14. September 2009 sei nicht überwiegend wahrscheinlich.

4.16 Gemäss Kurzbericht von Dr. med. P.____, FMH Innere Medizin, vom 9. Februar 2016 habe der Versicherte ab dem 14. September 2009 über konstante Kopfschmerzen geklagt, welche initial mit Brufen behandelt worden seien. Nach seiner Entlassung aus der Intensivstation sei er in die Klinik C.____ verlegt worden. Auch dort habe der Patient chronische Kopfschmerzen beklagt. Diese seien auch anlässlich einer Konsultation vom 25. September 2009 bei Dr. G.____ aktenkundig gewesen. Auch im weiteren Verlauf habe sich der Patient immer wieder über Kopfschmerzen beklagt, die infolge seiner Alkoholproblematik jedoch vernachlässigt worden seien.

4.17 Der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. O.____ vom 24. März 2016 ist zu entnehmen, dass es nicht verwunderlich sei, dass der Versicherte bei seinem Spitalaustritt am 20. September 2009 noch Schmerzmittel benötigt habe. Es sei keineswegs erwiesen, dass das von der Klinik C.____ verordnete Brufen ausschliesslich wegen der Kopfschmerzen verordnet worden sei. Dr. G.____ habe anlässlich seiner Untersuchung des Versicherten vom 25. September 2009 keine Kopfschmerzbeschwerden angegeben. Vor allem aber seien auch im weiteren Verlauf keine Kopfschmerzen dokumentiert, aus denen man auf eine Chronifizierung eines allfälligen posttraumatischen Kopfschmerzes schliessen könnte. Eine besondere Behandlung oder eine gar fachärztliche Abklärung sei im Zeitraum zwischen 2009 bis 2012 jedenfalls nicht erfolgt. Es sei nochmals darauf zu verweisen, dass erstmals am 2. Mai 2012 von Kopfschmerzen die Rede sei. Angesichts des Fehlens relevanter Beschwerden zwischen 2009 bis 2012 könne ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Aus den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen würden sich deshalb keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche an der neurologischen Beurteilung vom 7. Januar 2016 etwas ändern würden.

4.18 Der im Beschwerdeverfahren eingereichten Patientenakte von Dr. P.____ vom 30. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 23. September 2009, am 12. März 2010 sowie am 19. März 2010, sodann wieder am 17. Februar 2011, am 28. Dezember 2012 und am 30. Juli 2013 über Kopfschmerzen geklagt habe. Dem Eintrag vom 19. März 2010 zufolge klage er über stets wiederkehrende Kopfschmerzen, gemäss Eintrag vom 17. Februar 2011 habe er immer noch Kopfschmerzen seit seinem Schädelbasisbruch.

5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der vorliegend strittigen Kausalitätsfrage im Wesentlichen auf die Ergebnisse, zu denen der Kreisarzt Dr. O.____ in seinen Beurteilungen vom 7. Januar und 24. März 2016 gelangt war. Sie ging demzufolge davon aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den vom Versicherten als Rückfall gemeldeten Kopfschmerzen und dem Unfallereignis vom 14. September 2009 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung kommt zwar dem Bericht eines beratenden Arztes des Versicherungsträgers nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Nichts desto trotz ist ein solcher Bericht aber soweit zu berücksichtigen, als keine - auch nur geringe - Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen von Dr. O.____ zu zweifeln. Dieser setzt sich in seiner fachärztlichen Stellungnahme hinreichend mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und er nimmt eine schlüssige Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage vor. So weist er insbesondere zu Recht darauf hin, dass ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz mangels Vorliegens entsprechender Brückensymptome in den Jahren 2009 bis 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhoben werden kann. Es trifft zwar zu, dass der Versicherte gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Patientenakte seines Hausarztes Dr. P.____ vom 30. Januar 2017 schon vor 2012 über Kopfschmerzen geklagt hat. Dieser Krankengeschichte sind aber gerade keine anhaltenden Beschwerden zu entnehmen, wie sie für einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorausgesetzt wären (SUVA-Dok 112, S. 13, ad Beurteilung). Den Einträgen in der Patientenakte zufolge wurden während einer weit überwiegenden Mehrzahl der Konsultationen im Gegenteil keine Kopfschmerzen beklagt. So lässt sich im Zeitraum zwischen September 2009 und Oktober 2013 lediglich sechs von insgesamt 31 Einträgen eine entsprechende Beschwerdeschilderung entnehmen. Nach einer ersten Konsultation am 23. September 2009 sind Klagen über Kopfschmerzen ausserdem erst wieder rund ein halbes Jahr im März 2010 und anschliessend mit einem weiteren Intervall von knapp elf Monaten am 17. Februar 2011 dokumentiert. Aus dem eingereichten Auszug aus der Krankengeschichte seines behandelnden Hausarztes lässt sich deshalb nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer dauerhaft an anhaltenden Kopfschmerzen gelitten hätte. Damit aber fehlt es an dem für einen Kausalzusammenhang vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang in Form entsprechender Brückensymptome, wie sie auch der Kreisarzt folgerichtig zu Recht verneint hat.

5.2 Es tritt hinzu, dass zeitnah zum fraglichen Unfallereignis vom 14. September 2009 in den ärztlichen Unterlagen ebenfalls keine Kopfschmerzen dokumentiert sind. Entgegen den Aussagen des Hausarztes in dessen Kurzbericht vom 9. Februar 2016 (oben, Erwägung 4.16) ist dem Austrittsbericht der Klinik C.____ vom 21. Oktober 2009 nämlich gerade nicht zu entnehmen, dass der Versicherte anlässlich seines stationären Aufenthalts chronische Kopfschmerzen beklagt hätte. Das Gegenteil ist der Fall (oben, Erwägung 4.3). Nicht gefolgt werden kann Dr. P.____ ausserdem bei seiner Aussage, die Kopfschmerzen des Versicherten wären bereits anlässlich der Konsultation Ende September 2009 bei Dr. G.____ aktenkundig gewesen. Allfällige Hinweise in dieser Hinsicht sind der Berichterstattung von Dr. G.____ jedenfalls nicht zu entnehmen (oben, Erwägung 4.2). Zudem fehlt es auch nach Lage der übrigen medizinischen Akten an einer entsprechenden Beschwerdeschilderung. Sowohl dem Notfallbericht des Spitals H.____ vom 10. August 2012 als auch dem Bericht des Spitals I.____ kann entnommen werden, dass der Versicherte keine Kopfschmerzen angegeben hat (oben, Erwägungen 4.5 f.). Nichts anderes gilt in Bezug auf den Austrittsbericht der Klinik J.____ vom 26. November 2012, wo der Versicherte während rund fünf Tagen stationär behandelt worden war (oben, Erwägung 4.7). Ebenso wenig sind im weiteren Verlauf allfällige Kopfschmerzen dokumentiert, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall des Versicherten vom 14. September 2009 zurückzuführen wären. Gemäss den anamnestischen Angaben des Versicherten werden die Kopfschmerzen vielmehr mit einem weiteren Sturzereignis vom 2. Mai 2012 (oben, Erwägung 4.4) bzw. einem erneut am 17. Oktober 2012 erlittenen Schädelhirntrauma in Verbindung gebracht (oben, Erwägungen 4.6 und 4.9).

5.3 Unbesehen der Tatsache, dass auch der Rückfallmeldung durch das Zentrum D.____ vom 17. März 2014 keine Klagen über Kopfschmerzen entnommen werden können, mag es möglicherweise zutreffen, dass eine allfällige, unfallbedingte Symptomatik auch in Form von Kopfschmerzen jeweils erst in der Kombination mit einer Alkoholabstinenz augenfällig wird (oben, Erwägung 4.10). Nachdem der Beschwerdeführer zwischen 2008 und 2012 aber insgesamt 18 Unfälle mit mehreren Hirnerschütterungen und zwei Schädelhirntraumata erlitten hat, erweist es sich nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die geklagten Kopfschmerzen in einem kausalen Zusammenhang just zum Unfallereignis vom 14. September 2009 stehen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass dem Versicherten im Dezember 2013 offenbar eine Migränemedikation verordnet worden ist (oben, Erwägungen 4.8 und 4.13), weil bis zu diesem Zeitpunkt weder eine besondere Behandlung noch eine entsprechende fachärztliche Behandlung erfolgt ist. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass der Versicherte im September 2015 im Auftrag der Invalidenversicherung in Bezug auf seine Kopfschmerzen neurologisch einlässlich begutachtet worden ist. Der entsprechenden Beurteilung zufolge (oben, Erwägung 4.14) haben sich auch hier keine Hinweise auf eine symptomatische Genese der Kopfschmerzen finden lassen. Dieser Umstand spricht mit anderen Worten ebenfalls klar gegen die Annahme, dass die geklagten Kopfschmerzen auf das Unfallereignis vom 14. September 2009 zurückzuführen sind. Ein solcher Kausalzusammenhang ist jedenfalls - darin ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

5.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

6.2 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 bis 183 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Die Bedürftigkeit des Versicherten ist gestützt auf die eingereichte Sozialhilfe -Bestätigung seiner Wohnsitzgemeinde vom 1. Februar 2017 zu bejahen, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung war geboten. Der Rechtsvertreter des Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 20. März 2017 einen Zeitaufwand von 5,7 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Dazu kommen Auslagen von Fr. 80.90, die ebenfalls nicht zu beanstanden sind. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung 200 Franken pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘318.60 (5,7 Stunden à Fr. 200.— + Auslagen von Fr. 80.90 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt:

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1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘318.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.