Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Juli 2018 (725 17 418 / 189)

Unfallversicherung

Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass die unfallkausalen strukturellen Veränderungen allesamt ausgeheilt waren und die Beschwerden des Versicherten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis standen.

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel

Betreff

Leistungen

A.1 Der 1967 geborene A.____ war vom 5. August 2013 bis 31. Dezember 2016 bei der B.____AG als Betriebsmitarbeiter in der Stanzerei angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Januar 2015 stolperte er über ein Palett und stürzte zu Boden. Dabei zog er sich gemäss Bericht der C.____vom 9. Februar 2015 eine Fraktur an der Basis des Wirbelbogens Th1 links mit endostalem Ödem, eine Infraktur/bone bruise des Processos spinosus C6 und eine Zerrung des angrenzenden interspinalen Ligaments C6/C7 zu. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) für die Folgen dieses Ereignisses. Am 8. Juli 2015 informierte A.____ die Suva darüber, dass er die Arbeit seit dem 1. Juli 2015 wieder zu 100% aufgenommen habe.

A.2 Am 2. Oktober 2015 meldete A.____ der Suva einen Rückfall zum erwähnten Unfallereignis, worauf diese erneut Leistungen erbrachte. Nach weiteren Abklärungen teilte die Suva A.____ mit Verfügung vom 27. April 2017 mit, dass die geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 27. Januar 2015 zurückzuführen seien, weshalb die Leistungen per 7. Mai 2017 eingestellt würden. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 8. November 2017 fest.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 8. November 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 7. Mai 2017 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Dr. Yves Waldmann als Rechtsvertreter. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Entscheid auf unzureichenden medizinischen Unterlagen beruhe. Der erforderliche Nachweis für den Wegfall der Unfallkausalität sei jedenfalls nicht erbracht.

C. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2017 ist demnach einzutreten.

2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1984 sowie der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu Recht per 7. Mai 2017 eingestellt hat.

4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG).

4.2 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V 297 E. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen).

5.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt - unter anderem - voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_419/2014, E. 3.2 mit Hinweisen).

6.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie insbesondere der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

6.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

6.3 Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; nicht publ. E. 5b des Urteils BGE 114 V 109, veröffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteile U 181/06 vom 21. Juni 2007, E. 2.3, und U 223/06 vom 8. Februar 2007, E. 5.1.2). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Hans Kind, So entsteht ein medizinisches Gutachten, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen/Band 42, St. Gallen 1997, S. 52).

7. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.

8.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht allesamt gewürdigt wurden. Im Folgenden werden indessen lediglich diejenigen Gutachten und Berichte wiedergegeben, welche sich für den vorliegenden Entscheid als zentral erweisen.

8.2 Gemäss Bericht der C.____ vom 9. Februar 2015 wurde im MRI vom 6. Februar 2015 eine Fraktur an der Basis des Wirbelbogens Th1 links mit endostalem Ödem, eine Infraktur/bone bruise des Processus spinosus C6 und eine Zerrung des angrenzenden interspinalen Ligaments C6/C7 festgestellt. Diskushernien, anderweitige Neurokompressionen, Läsionen des cervicalen Myelons oder Hämatome an den Halsweichteilen bestünden nicht. Ein allfälliger Status nach Plexuszerrung könne in der vorliegenden Untersuchung ebenfalls nicht erkannt werden.

8.3 Dr. med. D.____, FMH Neurologie, diagnostizierte am 17. März 2015 ein residuelles Zervikalsyndrom. Hinweise für eine radikuläre Ursache der Beschwerden würden sich klinisch nicht finden.

8.4 Am 8. Dezember 2015 stellte der Kreisarzt Dr. med. E.____, FMH Chirurgie, eine unfallbedingte Fraktur des Wirbelbogens Th1 links sowie eine Infraktur/bone Bruise des Processus spinosus C6 fest. Er befürwortete die Durchführung einer wirbelsäulenorthopädischen Beurteilung bezüglich der Indikation eines stabilisierenden Eingriffs.

8.5 Nach dem Bericht des Spitals F.____ vom 19. Januar 2016 zeige die bildgebende Abklärung ein erhaltenes ventrales und dorsales Alignment der HWS. Ein höhenverminderter Wirbelkörper sei nicht ersichtlich. Es bestünden eine symmetrische atlantodentale Distanz und ein schmaler prävertebraler Weichteilschatten.

8.6 Am 22. Januar 2016 diagnostizierte Dr. med. G.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine sensomotorische C7-Radikulopathie links bei foraminaler Diskusprotrusion mit Wurzelkompression C7 links und ein Status nach Sturzgeschehen vom 27. Januar 2015.

8.7 Gemäss Bericht des Spitals F.____ vom 28. Januar 2016 erfolgte am 26. Januar 2016 eine C7 Wurzelinfiltration links. Das Injektionsgemisch habe sich intraspinal, epidural, transforaminal, periradikulär und extraforaminal periganglionär regelrecht verteilt.

8.8 Am 9. Februar 2016 bestätigte Dr. E.____, dass die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die im Bericht vom 8. Dezember 2015 festgestellte strukturelle Läsion zurückzuführen seien. Am 10. Februar 2016 bejahte er das Vorliegen organisch nachweisbarer Restfolgen der strukturellen Verletzungen.

8.9 Der Versicherte war vom 16. März 2016 bis 20. April 2016 in der Klinik H.____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. April 2015 wurden eine Fraktur an der Basis des Wirbelbogens BWK1 links, eine Infraktur/bone bruise des Prozessus spinosus HWK6 und eine Zerrung des angrenzenden interspinalen Ligaments HWK6/7, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig-schwere Episode (ICD-10 F33.1), eine Belastung durch Besuchsrecht der Kinder (ICD-10 Z63.8) und ein lumbovertrebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Im Rahmen der stationären Behandlung sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei weitgehend auf eine psychische Störung zurückzuführen. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate des physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Eine klare Trennung der unfallkausalen und nicht unfallkausalen Einschränkungen sei schwierig. Insgesamt seien die versicherten schwere Arbeiten nicht mehr möglich. Leichte Tätigkeiten seien aber ganztags zumutbar.

8.10 Dr. med. I.____, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, hielt am 28. September 2016 fest, dass die nach dem Ereignis vom 27. Januar 2015 mit dem MRI vom 6. Februar 2015 dargestellte Infraktion des Dornfortsatzes des 6. Halswirbelkörpers (HWK) und die Zerrung des Ligamentums interspirale in der Nachbarschaft dazu überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Die im MRI vom 6. Februar 2015 dargestellte Signalerhöhung linksseitig im Wirbelbogen des ersten Brustwirbels - auf der Grundlage einer vorbestehenden zystischen Veränderung - sei möglicherweise Folge des genannten Unfalls. Beide Veränderungen seien, bildgebend objektiviert, spätestens am 26. Januar 2016 vollständig knöchern konsolidiert im Sinne einer Restitutio ad integrum und würden im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle mehr spielen. Die vorbestehenden, in den vorhandenen medizinischen Akten dokumentierten Beschwerden des Versicherten (Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm) hätten sich zeitnah zum Ereignis nicht verändert. Das von Dr. G.____ erstmals ungefähr ein Jahr nach dem Ereignis beschriebene Wurzelreizsyndrom C7, sei überwiegend wahrscheinlich nicht Folge des Unfallereignisses.

8.11 Im Bericht vom 11. April 2017 diagnostizierte Prof. Dr. med. J.____, FMH Neurochirurgie, einen posttraumatischen Bandscheibenvorfall. Beim Versicherten stünden linksbetonte zervikobrachioforme Schmerzen im Bereich des Dermatoms C7, weniger ausgeprägt C6 im Vordergrund. Wiederholte Infiltrationen hätten keine Besserung der Symptomatik gebracht.

9.1 Die Suva stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. November 2017 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf die Beurteilung von Dr. I.____ vom 28. September 2016 und ging davon aus, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 7. Mai 2017 überwiegend wahrscheinlich keine Unfallfolgen mehr vorlagen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2 hiervor), sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen stützt. Bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend bestehen jedoch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der chirurgischen Beurteilung von Dr. I.____. Diese wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst und die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Es wird deutlich, dass das Ereignis vom 27. Januar 2015 überwiegend wahrscheinlich zu einer Infraktion des Dornfortsatzes des 6. HWK und zu einer Zerrung des Ligamentums interspirale in der Nachbarschaft dazu geführt hat. Möglicherweise bewirkte er zudem eine Infraktion im Bereich des Wirbelbogens des 1. Brustwirbels links. Diese Verletzungen waren aber spätestens am 26. Januar 2016 vollständig knöchern konsolidiert und spielten deshalb im Beschwerdebild und für die Leistungsfähigkeit des Versicherten keine Rolle mehr. Diese Beurteilung erweist sich sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.

9.2 Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die Beurteilung von Dr. I.____ vom 28. September 2016 stehe in Bezug auf die Unfallkausalität der Fraktur des 1. Brustwirbelkörpers (BWK) im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Akten und beruhe zudem auf aktenwidrige Feststellungen, kann ihm nicht gefolgt werden. So gibt Dr. I.____ die Erkenntnisse aus dem im MRI vom 6. Februar 2015, wonach eine Fraktur an der Basis des Wirbelbogens Th1 links mit endostalem Ödem festgestellt worden sei, in seinem Bericht vom 28. September 2016 korrekt wieder. Dasselbe gilt auch für seine Feststellung, wonach mit dem MRI vom 6. Februar 2015 kein Hämatom und keine Schwellung/Ödem der die Wirbelsäule umgebenen Weichteile dargestellt worden seien ("keine Hämatome in den Halsweichteilen" vgl. E. 8.2 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht vom 28. September 2016 nichts, was auf eine aktenwidrige Feststellung von Dr. I.____ schliessen lassen würde. Auch wenn Dr. I.____ die - von der Beschwerdegegnerin als unfallkausal anerkannte - Infraktion des Wirbelbogens des 1. BWK in Frage stellt, lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, legte doch Dr. I.____ nachvollziehbar dar, dass aufgrund der Röntgenbilder vom 19. Januar 2016 und des CT vom 26. Januar 2016 die folgenlose Heilung sowohl der Infraktion des Dornfortsatzes des 6. HWK als auch des Wirbelbogens des 1. Brustwirbelkörper objektiviert gewesen seien. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens ab dem 26. Januar 2016 die anerkannten Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle mehr spielten. Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es bestünde ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Beurteilungen von Dr. G.____ des vom 22. Januar 2016 und der Einschätzung des Kreisarztes Dr. E.____ vom 9. und 10. Februar 2016 einerseits und der Beurteilung von Dr. I.____ vom 28. September 2015 andererseits, ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. I.____ sämtliche vorhandene Akten und dabei namentlich auch die genannten Berichte des Spitals F.____ und des Kreisarztes Dr. E.____ in seine Beurteilung berücksichtigte. Jedenfalls können - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt - die unbegründeten ja/nein-Antworten des Kreisarztes Dr. E.____ die überzeigende Beurteilung von Dr. I.____ nicht in Zweifel zu ziehen. Schliesslich vermag auch der Bericht von Prof. J.____ vom 11. April 2017 keine Zweifel am Aktengutachten von Dr. I.____ zu begründen, weil er nicht weiter erklärt, weshalb der von ihm als posttraumatisch bezeichnete Bandscheibenvorfall C5/6 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen soll. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zu dem unmittelbar nach dem Unfall festgestellten Befund, wonach weder klinisch noch bildgebend eine Diskushernie festgestellt werden konnte. Vielmehr wurde im Bericht der C.____ vom 9. Februar 2015 der Bestand einer Diskushernie ausdrücklich ausgeschlossen. Aufgrund der differenzierten und deshalb massgebenden Beurteilung von Dr. I.____ vom 28. September 2016 ist deshalb hinreichend erstellt, dass die unfallkausalen strukturellen Veränderungen allesamt ausgeheilt waren und die Beschwerden des Versicherten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 7. Mai 2017 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Januar 2015 standen.

9.3 In Bezug auf die körperlich nicht erklärbaren Beschwerden bzw. das psychische Beschwerdebild nahm die Vorinstanz eine Adäquanzprüfung vor. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) wie bei der Schleudertrauma-Praxis zugrunde liegenden Verletzungen (BGE 117 V 359) die Adäquanz bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2008, U 42/07, E. 3.3). Der Suva ist darin beizupflichten, dass das Ereignis vom 27. Januar 2015 als leichter Unfall zu bezeichnen ist. Die Einstufung des Sturzes als leichter Unfall wird durch die Gerichtspraxis bestätigt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat u.a. folgende Ereignisse aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes (BGE 117 V 366 E. 6a und 383 E. 4b) den leichten Unfällen zugeordnet: Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden (Urteil vom 21. März 2003, U 367/01), Ausrutschen auf einer Eisfläche, Sturz auf den Rücken und Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden (Urteil vom 25. Februar 2003, U 78/02, teilweise publiziert in SVR 2003 UV Nr. 12 S. 35 ff.). Folglich ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. Januar 2015 und den organisch nicht erklärbaren persistierenden Beschwerden zu verneinen.

9.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen per 7. Mai 2017 eingestellt hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 8. November 2017 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

10. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.

11.1 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Die Bedürftigkeit des Versicherten ist gestützt auf die eingereichte Bestätigung der Sozialhilfebehörde X.____ vom 24. Januar 2018 gegeben. Zudem kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung war geboten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im vorstehenden Verfahren ist demnach zu bewilligen. Der Rechtsvertreter des Versicherten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. März 2018 aufgefordert, innert unerstreckbarer Frist bis 3. April 2018 seine Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig ist der darauf hingewiesen worden, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge liess der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht keine Kostennote zukommen, weshalb das Honorar nach Ermessen festzusetzen ist. Zu entschädigen ist dabei ausschliesslich der im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht erbrachte Aufwand. Da der Rechtsvertreter den Versicherten bereits im Einspracheverfahren vertreten hatte, entfällt für das Beschwerdeverfahren ein vertieftes Aktenstudium im Sinne einer Einarbeitung in das Dossier. Der erbrachte Aufwand setzt sich somit im Wesentlichen aus einem Instruktionsgespräch mit dem Mandanten, dem Verfassen der Beschwerde und der Einreichung der Unterlagen für den Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit zusammen. Hält man sich die erbrachten Bemühungen vor Augen, erscheint es angemessen, für diese einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden (7 Stunden im Jahr 2017 und 1 Stunde im Jahr 2018) zu entschädigen und dem Rechtsvertreter zudem Auslagen von pauschal Fr. 30.-- zu ersetzen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'759.80 (7 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 20.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer plus 1 Stunde à Fr. 200.-- plus 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

11.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘759.80 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 19. November 2018 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils Verfahren-Nr. 8C_800/2018).