Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. August 2018 (725 17 419 / 229)

Unfallversicherung

Würdigung der Arztberichte

Besetzung

Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel

Betreff

Leistungen

A.1 Der 1973 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. April 2014 als Bodenleger bei der B.____ GmbH und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 9. Mai 2014 ist er auf die rechte dominante Hand gestürzt, weil er auf einer Plastikfolie ausgerutscht ist. Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalls die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 18. August 2014 schloss die Suva den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen per 25. Juli 2014 ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. Januar 2015 von der Suva abgewiesen. Mit Urteil vom 13. August 2015 hob das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Suva, die gesetzlichen Leistungen über den 25. Juli 2014 hinaus zu erbringen. Das Bundesgericht hiess eine dagegen von der Suva erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung ans Kantonsgericht zurück. Mit Urteil vom 24. November 2016 stellte das Kantonsgericht fest, dass die rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden durch das diagnostizierte Loge-de-Guyon-Syndrom verursacht würden, indem der Nervus ulnaris im Guyon-Kanal eingeklemmt werde. Aufgrund der Aktenlage sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Nervus ulnaris durch ein Ganglion beeinträchtigt werde und das Ganglion wie auch die sich daraus ergebenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Die Suva habe ihre Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 9. Mai 2014 zu Recht per 25. Juli 2014 eingestellt.

A.2 Seit dem 1. Januar 2015 war A.____ bei der C.____ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Mai 2016 beim Ziehen eines Unterlagenbodenschlauches eine Aussendistorsion des rechten Handgelenks mit stechendem Schmerz erlitt. In der Folge übernahm die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem erwähnten Unfallereignis. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 9. Januar 2017 ein. Sie machte geltend, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 10. November 2017 ab.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, beim Kantonsgericht mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin über den 9. Januar 2017 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen habe; unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 beantragte die Suva, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei.

D. Mit Replik vom 22. Mai 2018 bzw. mit Duplik vom 25. Juni 2018 hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehören auch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a UVG sowie von Art. 24 Abs. 2 UVG. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

3. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Mai 2016 stehen und ob der Beschwerdeführer diesbezüglich Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat.

3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.2 Für alle diese Leistungen hat der Unfallversicherer nur unter der Voraussetzung aufzukommen, dass zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis im Sinne einer Teilursache zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 337 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2010, 8C_901/2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2010, 8C_816/2009, E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, welche operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über welche die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung zu befinden hat. Dabei hat sie ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. dazu BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a und 208 E. 6b).

4.1 Der Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Sozialversicherungsgericht hat danach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a; 121 V 210 E. 6c je mit Hinweisen). Im Übrigen schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten der Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1989, S. 32). Diese Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Weg der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 32).

4.2 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie insbesondere der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem unfallfremden Loge de Guyon-Syndrom Typ 1 rechts leidet. Ebenfalls unbestritten ist, dass im Nachgang zum Unfallereignis vom 9. Mai 2014 eine Dekompression der Loge de Guyon und eine Resektion des ulnopalmaren Handgelenksganglions rechts durchgeführt wurde.

Das Unfallereignis vom 9. Mai 2016 hat wiederum das rechte Handgelenk mit dem beschriebenen Vorzustand betroffen. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage der Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 9. Mai 2016 und den geklagten Beschwerden liegen im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen vor:

5.1 Im MRI Handgelenk rechts der E.____-Klinik vom 24. Juni 2016 ist ein Nervus ulnaris mit möglicherweise neuropathischem Signal in der proximalen Loge de Guyon festgestellt und zwei weitere kleine palmare Ganglien ohne Bezug zum Nervus ulnaris entdeckt worden. In der distalen Loge de Guyon sei der Nervus ulnaris wahrscheinlich kompressionsbedingt durch ein kleines Ganglion schlecht abgrenzbar gewesen.

5.2 Gemäss PD Dr. med. F.____, FMH Neurologie, zeigt die Elektroneuromyographie vom 5. Juli 2016 einen Normalbefund der Ulnaris-Neurographie rechts. Auch aus dem Loge de Guyon-Protokoll ergebe sich keine relevante Pathologie und das sensible Nervenaktionspotential sei im Seitenvergleich symmetrisch gewesen. In der klinischen Untersuchung habe sich eine leichte Sensibilitätsstörung über dem Hypothenar und dem fünften Finger rechts gezeigt, die aber schon vorbestehend gewesen sei. Es gebe keinen Nachweis einer relevanten Ulnaris-Neuropathie im rechten Handgelenk.

5.3 Dr. med. G.____, FMH Handchirurgie und FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, E.____-Klinik, diagnostiziert am 5. August 2016 einen Status nach Handgelenksdistorsionstrauma mit wahrscheinlich partieller unlnarer Bandläsion und traumatischer Neuropathie im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris rechts nach Distorsionstrauma vom 9. Mai 2016 und berichtet, dass sich die Schmerzproblematik am rechten Handgelenk leicht verbessert habe. Am 20. September 2016 stellt er fest, dass die zwischenzeitliche Arthro-CT-Untersuchung weder eine Läsion des Discus articularis noch eine lunotriquetrale oder scapholunäre Bandläsion gezeigt habe. Weiter führt Dr. G.____ aus, es sei keine Fehlstellung und keine Arthrose erkennbar und die Knochenstrukturen und der Gelenkzustand seien unauffällig. Schlussendlich habe man immer noch keine schlüssige Diagnose. Der plötzlich einschiessende Schmerz bei der Prüfung der Faustschlusskraft sei ebenfalls schwer erklärlich.

5.4 Der Kreisarzt Dr. med. H.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hält mit Bericht vom 23. September 2016 fest, er wisse aus Erfahrung, dass eine Verstauchung der Hand lange Beschwerden verursache. Er empfehle darum auch bei Fehlen von strukturellen Läsionen noch die nächste Konsultation bei Dr. G.____ abzuwarten.

5.5 Am 9. November 2016 berichtet Dr. G.____ von der Konsultation vom 7. November 2016 und gibt einen Verdacht auf ein Ganglion am Pisotriquetral-Gelenk rechts an. Er hält eine unverändert normale Trophik an beiden Händen mit kräftig entwickelter Muskulatur beidseits fest. Der einzige möglicherweise pathologische Befund sei im Handgelenks-MRI die flüssigkeitsgefüllte multizystische Struktur neben dem Pisotriquetral-Gelenk in Form einer möglichen Ganglionbildung.

5.6 Dr. H.____ führt mit Bericht vom 30. November 2016 aus, dass die von Dr. G.____ als ursächlich für die Beschwerden bezeichnete, flüssigkeitsgefüllte multizystische Struktur am rechten Handgelenk nicht durch das Ereignis vom 9. Mai 2016 verursacht worden sei. Bei vorgeschädigtem rechtem Handgelenk sei von einer längeren Rehabilitationszeit auszugehen. Bei völlig fehlenden unfallbedingten Läsionen seien aber trotzdem nach spätestens acht Monaten die Folgen des Ereignisses vom 9. Mai 2016 abgeheilt. Darüber hinaus bestehende Beschwerden seien nicht unfallkausal und nach gegenwärtigem Stand und Interpretation von Dr. G.____ wahrscheinlich einem krankhaften multizystischen Prozess (Ganglion?) zuzuordnen.

5.7 Mit Bericht vom 13. Februar 2017 stellt Prof. Dr. med. I.____, Stv. Chefarzt Handchirurgie, K.____klinik, im Rahmen einer Zweitmeinung fest, dass die Beschwerdesymptomatik am ehesten auf eine Nervenläsion des Nervus ulnaris zurückzuführen sei.

5.8 Dr. med. L.____, FMH Neurologie, führt am 24. Februar 2017 aus, es sei natürlich möglich, dass ein sensibles Reizsyndrom durch den Unfall im Mai 2016 ausgelöst worden sei (bei beschriebenen narbigen Veränderungen und Verdacht auf Ganglion). Bei sonst allseits normalen Befunden habe sie keine Schmerzursache ausmachen können.

5.9. Prof. I.____ diagnostiziert am 9. März 2017 ein Loge de Guyon-Syndrom. Nach Infiltration sei der Versicherte nahezu absolut beschwerdefrei gewesen. Bei Persistieren der Beschwerden sei eine erneute Dekompression des nervus ulnaris in der Loge de Guyon möglich, aber das Rezidivrisiko sei bei dieser Operation relativ hoch.

5.10 Dr. G.____ gibt in seinem Bericht vom 18. Oktober 2017 (zum Unfall vom 9. Mai 2014) ein ulnopalmares Handgelenksganglion rechts mit Kompression des nervus ulnaris in der Loge de Guyon rechts mit Exazerbation nach Sturz am 9. Mai 2014 und ein Status nach Karpaltunnelspaltung beidseits ungefähr 2010 an. Er finde eine normale Trophik an der rechten Hand vor, aber keine eindeutige Atrophie. Er erachte eine Revision der Loge de Guyon zur Resektion des Ganglions als sinnvoll, auch wenn sich jetzt die ganze Kompressionsneuropathie wohl gebessert habe.

5.11 Die Vertrauensärztin der Suva, Dr. med. M.____, FMH Chirurgie, gelangt in ihrem Bericht vom 2. November 2017 unter Berücksichtigung der Gesamtakten zum Schluss, das Unfallereignis vom 9. Mai 2016 habe während vier bis sechs Wochen zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Nach maximal sechs Wochen habe der Unfall mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ursächliche Rolle mehr im Beschwerdebild gespielt.

6. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung der medizinischen Situation auf die Aktenbeurteilung der Vertrauensärztin Dr. M.____ und die ebenfalls aktenbasierte Einschätzung des Kreisarztes Dr. H.____ abgestellt. Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; nicht publ. E. 5b des Urteils BGE 114 V 109, veröffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteile U 181/06 vom 21. Juni 2007, E. 2.3, und U 223/06 vom 8. Februar 2007, E. 5.1.2). Wie die Suva in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, ergeben sich aus den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bzw. der beigezogenen Spezialisten im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung keine abweichenden Erkenntnisse. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die geklagten Beschwerden auf ein Ganglion am ehesten am Pisotriquetralgelenk zurückzuführen sind, das nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht. Wenn die Neurologin Dr. L.____ von einem "möglichen" unfallkausalen Reizsyndrom ausgeht, so kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon daraus eine tatsächliche und vor allem über den 9. Januar 2017 hinaus anhaltende Unfallkausalität des Beschwerdebildes abgeleitet werden. Vor allem aber besteht für die Unfallkausalität dieser Diagnose keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die anfänglich von Dr. G.____ gestellte Diagnose einer Bandläsion konnte später bildgebend ausgeschlossen werden. Dies hat der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation ausser Acht gelassen. Auch Dr. G.____ hat später als einzigen pathologischen Befund eine multizystische Struktur neben dem Pisotriquetralgelenk festgestellt, den er aber nicht in einen Zusammenhang mit dem Unfall stellt. Einen weiteren operativen Eingriff hat er lediglich im Zusammenhang mit dem unfallfremden Vorzustand am Handgelenk bzw. im Hinblick auf die neu entdeckten, unfallfremden Ganglien vorgeschlagen.

Insgesamt ergeben sich keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. M.____, dass die Handgelenksdistorsion, die der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 erlitten hat, bzw. die Folgen davon spätestens am 9. Januar 2017 und somit acht Monate nach dem Unfallereignis abgeheilt sind. Damit ist die Leistungseinstellung korrekt erfolgt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.