Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Mai 2018 (725 17 425 / 128)
Unfallversicherung
Kausalzusammenhang
Besetzung
Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien
A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
Betreff
Leistungen
A. Die 1974 geborene A.____ ist seit dem 1. April 2012 als kaufmännische Angestellte bei der B.____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. März 2017 stürzte sie beim Skifahren und verletzte sich am Rücken sowie an der linken Hand. Am Abend des Unfalltages litt sie zudem an starken Kopfschmerzen. Die Erstbehandlung fand am 13. März 2017 bei ihrer Hausärztin, Dr. med. C.____, FMH Praktische Ärztin, statt. Sie diagnostizierte diverse Prellungen im Nacken- und Rückenbereich und an der linken Hand sowie eine Commotio cerebri. Die am 15. März 2017 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) des Neurocraniums ergab einen unauffälligen Befund und es wurde mit einem voraussichtlichen Behandlungsabschluss nach 6 Wochen gerechnet. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung.
Am 9. Juni 2017 suchte A.____ ihre Hausärztin wegen Schmerzen in der linken Leistengegend auf. Dr. C.____ äusserte den Verdacht auf eine Läsion des Labrums (knorpelige Verstärkung [Lippe] der Hüftpfanne; vgl. Arztbericht vom 8. Juli 2017). Zur weiteren Abklärung der Verdachtsdiagnose wurde am 16. Juni 2017 eine Magnetresonanz (MR)-Arthrographie des linken Hüftgelenkes durchgeführt. Der Radiologe Dr. med. D.____ stellte anhand der Bilder sehr diskrete Signalalterationen anterior im Labrum fest, die mit leichten degenerativen Veränderungen vereinbar seien. Einen Nachweis für einen Labrumriss gab es dagegen nicht.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 lehnte die Mobiliar eine Leistungspflicht für die Hüftbeschwerden ab, da diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal seien. Mit Verfügung vom 10. August 2017 bestätigte sie die Ablehnung nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.____, FMH Chirurgie, am 9. August 2017.
Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 28. August 2017 und Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. August 2017 Einsprache. Diese wies die Mobiliar mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 gestützt auf das Aktengutachten von Dr. E.____ vom 22. November 2017 ab.
B. A.____ erhob gegen den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Nachdem sich die MRT-Untersuchungsergebnisse vom 15. März 2017 als unauffällig erwiesen hätten, habe sie wieder begonnen, Sport zu treiben. Schnell habe sie gemerkt, dass in der Leistengegend etwas nicht stimme. Seitliche Beinbewegungen seien aufgrund einer Blockade nicht möglich gewesen und sie habe Schmerzen in der Leistengegend verspürt. Da sie beim Gehen und Joggen keine Einschränkungen gehabt habe, sei sie als medizinische Laiin davon ausgegangen, dass die Beschwerden mit der Zeit von alleine verschwinden würden. Da die Schmerzen nach drei Monaten nicht abgeklungen seien, habe sie sich in ärztliche Behandlung bei Dr. F.____ begeben. Seiner Ansicht nach seien die Hüftbeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 6. März 2017 zurückzuführen, weshalb die Mobiliar leistungspflichtig sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2018 beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde. Dr. D.____ habe in den MRT-Bildern vom 16. Juni 2017 keine Auffälligkeiten festgestellt. Im Widerspruch zum Befund des radiologischen Fachspezialisten habe Dr. F.____ die Veränderungen im anterioren Bereich des Labrums als eine unfallbedingte Labrumverletzung interpretiert. Demgegenüber halte Dr. E.____ im Aktengutachten vom 22. November 2017 fest, dass eine sturzbedingte Labrumverletzung bereits wenige Stunden nach dem Unfallereignis zu massiven linksseitigen Leistenschmerzen geführt hätte mit entsprechenden Bewegungseinschränkungen. Aufgrund der erst nach mehrwöchiger Latenz erfolgten Behandlung und der fehlenden Anzeichen für einen Erguss, für ein subchondrales Knochenmarködem sowie für erhöhte Signalalterationen im Knorpel seien die Hüftbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2017 ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs.1 Satz 1 UVG).
3.1 Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E 3.1 mit Hinweisen). Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a und 208 E. 6b).
3.2 Zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden muss des Weiteren ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
3.3 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb).
3.4 Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, ist die versicherte Person beweisbelastet. Die Unfallversicherung trägt dagegen die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustandes, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2017, 8C_17/2017, E. 2.2 mit Hinweisen)
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis neu geltend gemachten Hüftbeschwerden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. März 2017 stehen und sie Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. Da es sich hierbei um eine anspruchsbegründende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast bei der versicherten Person bzw. sie trägt die Folgen der Beweislosigkeit.
4.2 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).
5. Zur Frage der Unfallkausalität liegen die folgenden medizinischen Berichte vor:
5.1 Die Erstbehandlung nach dem Unfall fand bei der Hausärztin der Versicherten, Dr. C.____, am 13. März 2017, mithin 6 Tage nach dem Unfall statt. Sie diagnostizierte diverse Prellungen im Nacken- und Rückenbereich und an der linken Hand sowie eine Commotio cerebri. Sie verordnete Physiotherapie und ging von einem voraussichtlichen Behandlungsabschluss nach sechs Wochen aus. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Die von Dr. C.____ veranlasste MRT des Neurocraniums vom 15. März 2017 zeigte einen unauffälligen, altersentsprechenden intrakraniellen Befund.
5.2 Gut drei Monate nach dem Unfall, am 9. Juni 2017, meldete sich die Versicherte erneut bei ihrer Hausärztin, dieses Mal wegen dumpfer Schmerzen in der Leistengegend. Der Schmerz trete nicht auf beim Joggen oder Laufen, sondern nur bei lateralen Bewegungen. Dr. C.____ stellte die Verdachtsdiagnose einer Labrumläsion. Die daraufhin am 16. Juni 2017 durchgeführte MR-Arthrographie des Hüftgelenkes ergab sehr diskrete Signalalterationen anterior im Labrum, vereinbar mit leichten degenerativen Veränderungen. Ansonsten seien weder ein morphologischer Schaden, eine Labrumablösung, ein Knorpelschaden noch ein subchondrales Ödem erkennbar. Hinweise auf einen Labrumriss beständen nicht.
5.3 Dr. F.____ untersuchte die Versicherte am 22. August 2017. Als Diagnosen stellte er einen Status nach Skiunfall am 6. März 2017, eine Commotio cerebri und eine Distorsion der linken Hüfte mit Labrumquetschung. Initial seien nach dem Sturz vor allem die Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden. Nachdem diese aber langsam abgeklungen seien und die Versicherte wieder ihre üblichen sportlichen Betätigungen habe aufnehmen wollen, sei der Leistenschmerz aufgetreten und immer mehr in den Vordergrund gerückt. Dies vor allem bei gewissen Drehbewegungen, Stopp and Go-Sportarten, weniger beim normalen Joggen. Trotz Therapie mit Condrosulf (entzündungshemmendes und knorpelaufbauendes Medikament) sei bis heute keine Besserung eingetreten. Die mitgebrachten Röntgenaufnahmen vom 9. Juni 2017 zeigten einzig eine leichte Coxa profunda (zu tiefe Pfanne) beidseits, ohne Gelenkspaltverschmälerung, ohne signifikante verstärkte subchondrale Sklerose weder am Pfannendach noch am Femurkopf. Sichtbar sei eine flaue Verkalkung lateral des Erkers links, welche in der axialen Aufnahme leicht abgesetzt von der Kapsel unter der Spina iliaca inferior lokalisiert sei. Eine signifikante Offset-Störung in der axialen Aufnahme sei nicht erkennbar. Es bestehe der Verdacht auf eine etwas verminderte Antetorsion des Schenkelhalses. In der MR-Arthrographie vom 16. Juni 2017 sei eine basisnahe Aufhellungslinie im leicht degenerativ veränderten Labrum antero-superior sichtbar, welche als Verletzung im Sinne einer Labrumquetschung zu werten sei. Das übrige Labrum erscheine dagegen intakt und unverändert. Die Labrumläsion "müsse wohl vom Unfall herrühren", da keine andere Ursache (Degeneration des übrigen Gelenkknorpels, Arthrose, anatomische Konfiguration für ein Hüft-Impingement) bekannt sei.
5.4 Der Fall wurde dem beratenden Arzt der Mobiliar, Dr. E.____, vorgelegt. Er nannte als Diagnosen einen Status nach Skiunfall mit Prellung des Nackens, des Rückens und der linken Hand sowie eine Commotio cerebri. Sechs Wochen nach dem Unfall sei der Status quo ante bzw. sine erreicht gewesen. Eine Labrumquetschung stelle allenfalls eine mögliche unfallbedingte Verletzung dar, aber keinesfalls eine überwiegend wahrscheinliche. Namentlich gebe es gemäss Bericht des Radiologen Dr. D.____ keinen Hinweis für einen traumatischen Schaden.
5.5 Mit Aktengutachten vom 22. November 2017 äusserte sich Dr. E.____ abschliessend zu den medizinischen Berichten. Auf den Bildern der MR-Arthrographie vom 16. Juni 2017 habe Dr. D.____ lediglich eine etwas unregelmässige Kontur des Labrums an der Basis im anterioren Abschnitt des Labrumknorpelbereiches gesehen, aber keinen Labrumriss. Es hätten auch keine perilabralen Ganglien bestanden. Ferner sei auch darauf hinzuweisen, dass kein subchondrales Knochenmarködem verursacht worden sei und auch im Labrum selbst keine erhöhten Signalalterationen im Knorpel dokumentiert seien. Demgegenüber sei Dr. F.____ bei der Konsultation vom 22. August 2017 zur Diagnose einer sturzbedingten Distorsion der linken Hüfte mit einer Labrumquetschung gelangt. Mithin habe er die Veränderung im antero-superioren Bereich nicht wie der Radiologe als degenerativ bedingt interpretiert, sondern er sei von einer unfallbedingten Verletzung des Labrums ausgegangen. Es beständen aber keine bildgebenden Hinweise für eine quetschungsbedingte Bursitis der am Trochanter ansetzenden glutealen Muskulatur. Auch habe die Versicherte zeitnah zum Unfall lediglich über prellungsbedingte Beschwerden im Nacken, im Rücken und an der linken Hand geklagt. Mit einer angenommenen Labrumquetschung hätten sich sofort starke Schmerzen entwickelt. Reaktiv wäre es infolge der axialen Krafteinwirkung zu einem Erguss gekommen. Innerhalb weniger Stunden/Tage hätte sich ein eindeutiges klinisches Bild entwickelt mit massiven linksseitigen Leistenschmerzen und Bewegungseinschränkungen. Ein derartiges Geschehen sei weder von der Versicherten noch in den Akten beschrieben worden. Demzufolge könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis zu einer Labrumquetschung geführt habe.
6. Nach Würdigung der medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass die Ausführungen von Dr. E.____ in seinem Aktengutachten vom 22. November 2017 überzeugen. Er begründete nachvollziehbar, weshalb eine traumatische Genese der Hüftbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich sei. So gab es nach dem Unfall keine Anzeichen für initiale Schäden des linken Hüftgelenkes. Erst nach mehrmonatiger Latenz beklagte die Versicherte Beschwerden in der Leistengegend. Im Weiteren gibt es in den radiologischen Unterlagen keine Hinweise auf einen Labrumriss. Vielmehr geht der Radiologe von einer degenerativ bedingten Veränderung im antero-superioren Bereich aus. Die von Dr. F.____ geäusserte Vermutung einer Labrumquetschung, verursacht durch eine "Verdrehung der Hüfte beim Skisturz", blieb unbestätigt. Sowohl der Unfallhergang mit Verdrehung der Hüfte als auch die Verletzung an sich finden aktenmässig keine Stütze. Schliesslich begründete Dr. F.____ die Unfallkausalität wenig überzeugend einzig mit dem Ausschluss anderer Ursachen bzw. mit der vagen Formulierung, dass die Labrumläsion "wohl vom Unfall herrühren müsse". Die medizinische Interpretation von Dr. F.____ genügt insgesamt nicht, um auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.____ zu wecken, wonach keine Anhaltspunkte für unfallbedingte Schäden an der linken Hüfte vorliegen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Hüftbeschwerden ist somit zu verneinen, womit die Mobiliar ihre Leistungspflicht zurecht ablehnte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass ihr telefonisch die Übernahme der Behandlungskosten zugesichert worden sei. Wie die Mobiliar richtig anführte, genügt der eingereichte Verbindungsnachweis als Beweis nicht. Zwar geht daraus hervor, dass ein Gespräch stattfand, über den Inhalt sagt er jedoch nichts aus.
7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt::
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1. |
Die Beschwerde wird abgewiesen. |
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2. |
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. |
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3. |
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. |