Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. März 2018 (725 17 94 / 77)
Unfallversicherung
Prüfung des Rentenanspruchs; Rückweisung an die Vorinstanz infolge eines Expertenstreits betreffend Beeinträchtigungen an der Hand, der Schulter und der Lendenwirbelsäule
Besetzung
Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien
A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Cristina Schiavi, Rechtsanwältin, goldbach law, Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff
Leistungen
A. Der 1981 geborene A.____ arbeitete vom 1. bis 29. September 2006 als Gerüst-Hilfsmonteur bei der B.____ GmbH und war durch seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 21. September 2006 prallte ihm bei der Arbeit eine Metallstange gegen den linken Vorderarm. Dabei zog er sich eine radiale Ruptur des Discus triangularis (= TFCC [triangulärer fibrocartigalinärer Komplex]) am linken Handgelenk zu. Für dieses Ereignis richtete die Suva A.____ gemäss Verfügung vom 22. Januar 2010 ab 1. November 2009 eine Invalidenrente infolge einer Erwerbsunfähigkeit von 12% aus. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B. Ein weiterer Unfall ereignete sich am 11. März 2013 bei der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit als Monteur für Sprinkleranlagen für die C.____ GmbH in X.____, welche ihre Arbeitnehmerschaft ebenfalls bei der Suva unfallversichert hat. Laut den Angaben in der Unfallmeldung vom 12. März 2013 stand der Versicherte beim Heruntersteigen einer Leiter seitlich auf Metallteile, rutschte und fiel von einem Podest von ca. 3 m auf den Boden. Dabei verletzte er sich an der Lendenwirbelsäule (LWS), an der linken Schulter und am rechten Obersprunggelenk (OSG). Mit Verfügung vom 4. August 2016 sprach die Suva A.____ für beide Unfälle mit Wirkung ab 1. August 2016 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 13% und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10% zu. Daran hielt die Suva auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 15. Februar 2017 fest.
C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, am 20. März 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides eine angemessene Invalidenrente und Integritätsentschädigung der Unfallversicherung zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zudem ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel und um die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens, um den Integritätsschaden betreffend Schulter-, Rücken- und OSG-Problematik sowie das Belastungsprofil festzustellen. In der Begründung beanstandete er im Wesentlichen die Beweistauglichkeit der kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Aufgrund seiner erheblichen Einschränkungen an der linken, dominanten Hand und der linken Schulter sei faktisch von einer Einarmigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen sei ihm - entgegen der Ansicht des Kreisarztes - keine ganztägige Tätigkeit im mittelschweren Bereich zumutbar. Des Weiteren habe die Suva ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht weiter abgeklärt habe. Ausserdem ergebe die Adäquanzprüfung nach Massgabe von BGE 115 V 133 ff., dass die meisten Kriterien erfüllt seien, weshalb die psychischen Unfallfolgen bei der Prüfung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen seien. Ferner erachtete er das von der Suva ermittelte Invalideneinkommen als unzutreffend. Bei der Bestimmung des Integritätsschadens sei zu Unrecht keine Entschädigung für die Schulterverletzung, die Wirbelfrakturen und die OSG-Distorsion festgelegt worden.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2017 beantragte die Suva mit Verweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.____ vom 16. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde.
E. Mit Replik vom 28. Juni 2017 reichte der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, das Gutachten von Dr. med. E.____, FMH Chirurgie und Handchirurgie, vom 7. April 2017 ein. Daraus gehe hervor, dass bei ihm eine faktische Einarmigkeit bestehe und er sowohl in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Im Weiteren nahm er erneut Stellung zu den Adäquanzkriterien und machte geltend, dass sämtliche erfüllt seien. In Bezug auf die Integritätsentschädigung stellte er sich auf den Standpunkt, dass unter Berücksichtigung der Unfallfolgen an der linken Hand, der linken Schulter und am OSG eine Integritätseinbusse von 65% bestehe.
F. Am 24. August 2017 reichte die Suva ihre Duplik samt der Beurteilung ihrer Vertrauensärztin Dr. med. F.____, FMH Chirurgie, vom 14. August 2017 ein. Gestützt auf deren Ausführungen machte die Suva geltend, dass dem Privatgutachten von Dr. E.____ jegliche Beweiskraft abzusprechen sei.
G. Nach Eingang der vom Kantonsgericht beigezogenen IV-Akten wurde den Parteien die Stellungnahme von Dr. med. G.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Ärztlicher regionaler Dienst (RAD), vom 24. Februar 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Die Suva wies in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2017 darauf hin, dass sich sowohl Dr. G.____ als auch Dr. F.____ im Wesentlichen den Ausführungen der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. D.____ vom 11. Mai 2016 anschlössen. Der Versicherte liess durch seine Rechtsvertreterin in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2017 die Stellungnahme von Dr. E.____ vom 4. Oktober 2017 einreichen. Daraus gehe hervor, dass die Berichte von Dr. G.____ vom 24. Februar 2017 und Dr. F.____ vom 14. August 2017 nicht beweiskräftig genug seien, um darauf abstellen zu können.
H. Die Suva hielt in ihrer Eingabe vom 20. November 2017 mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. F.____ vom 8. November 2017 an ihrem Standpunkt fest.
I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 hielt die Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi namens und im Auftrag des Versicherten am Antrag auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, insbesondere mit den Disziplinen Psychiatrie, Schulterorthopädie und allenfalls Handchirurgie fest. Weiter machte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Suva ihr die bildgebende Diagnostik nicht zugestellt habe.
J. Die Suva bestritt am 11. Januar 2018 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und führte dazu aus, dass es dem Versicherten offen gestanden wäre, im vorliegenden Verfahren die gesamten Unterlagen der bildgebenden Diagnostik gerichtlich edieren zu lassen.
K. Zu ergänzen bleibt, dass sich der Versicherte mit Gesuch vom 6. März 2009 unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 21. September 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen anmeldete. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse des Versicherten erliess die IV-Stelle Basel-Landschaft am 8. Juli 2010 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten eine vom 1. September 2007 bis 31. Mai 2009 befristete ganze Invalidenrente zusprach. Nach dem Unfall vom 11. März 2013 stellte der Versicherte am 11. Juli 2013 erneut ein Leistungsgesuch bei der IV. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er vom 1. März 2014 bis 31. März 2015 und vom 1. Februar 2016 bis 31. August 2016 jeweils Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente habe. Dagegen erhob der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin am 17. November 2017 Einwände. Der Entscheid der IV-Stelle steht noch aus.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 20. März 2017 ist demnach einzutreten.
2.1 In formeller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Suva das rechtliche Gehör des Versicherten verletzte, indem sie der Rechtsvertreterin die Unterlagen über die bildgebende Diagnostik nicht zustellte. Grundsätzlich haben die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, Einsicht in die wesentlichen Akten zu nehmen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gleichzeitig verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs von den versicherten Personen, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind (BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403 mit Hinweisen). Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 130 III 66 E. 4.3 S. 75; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2015, 1C_630/2014, E. 3.1, je mit Hinweisen).
2.2 Der Versicherte machte erstmals im vorliegenden Verfahren geltend, dass er bzw. seine Rechtsvertreterin keine Einsicht in die Unterlagen über die bildgebende Diagnostik hatte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, die Edition dieser Unterlagen in einem früheren Verfahrensstadium zu verlangen. Die Suva stellte daher zu Recht fest, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch sein Verhalten verwirkt sei und er deshalb keinen Rechtsschutz beanspruchen könne. Dazu kommt, dass er nie einen formellen Antrag auf Herausgabe dieser Dokumentation stellte (vgl. dazu Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002; Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2017, 4A_233/2017, E. 2.1). Soweit er anführt, das Gericht habe die Unterlagen über die bildgebende Diagnostik im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen beizuziehen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest (Untersuchungsgrundsatz: BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, hat das Gericht zu entscheiden. Gelangt es nach sorgfältiger Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteile des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 9C_628/2007, E. 3.1 und vom 24. Juli 2007, I 106/07, E. 4.1). Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zeigen wird, erweist sich der Beizug der bildgebenden Diagnostik als nicht notwendig, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen.
3.1 Mit Verfügung vom 4. August 2016 bzw. Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente von 13% und eine Integritätsentschädigung von 10% für die Unfallfolgen am linken Handgelenk zu. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist im Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung unbestritten, dass die Integritätseinbusse für das linke Handgelenk 10% beträgt. Der Versicherte ist jedoch der Ansicht, dass eine Integritätsentschädigung auch für die Beeinträchtigungen an der linken Schulter und der LWS geschuldet sei.
3.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
3.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ist nach der Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis).
3.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.5 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
4.1 Bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs des Versicherten ist als Erstes zu prüfen, in welchem Ausmass dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).
5.1 Gemäss den Angaben in der Unfallmeldung der B.____ GmbH vom 2. Oktober 2006 verletzte sich der Versicherte am 21. September 2006 am linken Handgelenk, als ihm ein Gerüstrahmen aus der Hand rutschte. Im Spital H.____ wurde eine Ruptur des Discus triangularis links diagnostiziert, welche mit einer Naht versorgt wurde (vgl. Berichte des H.____ vom 6., 19. und 24. Oktober 2006). Aufgrund anhaltender Schmerzen führte Dr. med. I.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und FMH Handchirurgie, am 4. Oktober 2007 eine Arthroskopie mit Nachresektion am Discus articularis und an der dorsalen Gelenkkapsel durch. Zudem wurde wegen der radiologisch festgestellten angeborenen Ulna-Plus-Variante ("zu lange Elle") eine Ulnaverkürzungsosteotomie vorgenommen. Infolge eines protrahierten Verlaufs und persistierender Schmerzen hielt sich der Versicherte vom 16. Januar 2008 bis 27. Februar 2008 in der Klinik J.____ auf (vgl. Bericht vom 26. Februar 2008). Dort wurde der Versicherte auch in psychiatrischer Hinsicht untersucht; es konnten jedoch keine psychischen Störungen mit Krankheitswert festgestellt werden (vgl. psychosomatisches Konsilium vom 18./22. Januar 2008). Der Kreisarzt Dr. med. K.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Beurteilung vom 12. März 2008 fest, dass sich radiologisch eine feste Ulna mit noch abgrenzbarem Osteotomiespalt zeige, womit insgesamt ein stabiler ossärer Zustand vorliege (vgl. dazu auch Bericht von Dr. I.____ vom 8. Januar 2008). Dem Versicherten seien leichte bis teils mittelschwere manuelle Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dabei seien Arbeiten in Stück- und Zeitakkord, taktgebundene manuelle Arbeiten sowie Vibrationsbelastungen der linken Hand zu vermeiden. Nach der am 26. Januar 2009 erfolgten Entfernung des Osteosynthesematerials klagte der Versicherte über Schmerzen im Bereich des linken Armes vom Nacken bis zum Handgelenk (vgl. Berichte von Dr. I.____ vom 29. Januar 2009 und 10. März 2009), weshalb der Kreisarzt Dr. med. L.____, FMH Chirurgie, eine neue Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten vornahm. Er stellte am 7. Juli 2009 fest, dass sich seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 2009 keine grundlegende Veränderung ergeben habe, weshalb die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 12. März 2008 weiterhin gelte. Gestützt auf die beiden kreisärztlichen Beurteilungen vom 12. März 2008 und 7. Juli 2009 sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2010 für die verbleibenden Unfallfolgen an der linken Hand eine Invalidenrente von 12% zu. Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
5.2 Aufgrund persistierender Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am gesamten linken Arm erfolgte am 14. Juli 2011 im Spital M.____ eine partielle Denervierung des Nervus interosseus posterior (vgl. Operationsbericht vom 14. Juli 2011). Danach klagte der Versicherte über zunehmende Schmerzen, welche jedoch aus neurologischer und orthopädischer Sicht nicht erklärt werden konnten (vgl. Berichte von Dr. med. N.____, FMH Neurologie, vom 25. Mai 2011 und des Kantonsspitals Bruderholz vom 27. Oktober 2011).
5.3.1 Beim Unfallereignis vom 11. März 2013 zog sich der Versicherte beim Sturz aus 3 m Höhe kraniale Deckplattenimpressionsfrakturen am 2. und 4. Lendenwirbelkörper (LWK), eine Tuberculum-majus-Fraktur an der linken Schulter sowie eine OSG-Distorsion rechts zu (vgl. Berichte des Spitals Spital O.____ vom 14. und 21. März 2013 sowie des Spital P.____ vom 1. Mai 2013). Die Tuberculum-majus-Fraktur wurde am 16. März 2013 im Spital O.____ mit einer Zuggurtungsosteosynthese versorgt (vgl. Operationsbericht vom 16. März 2013). Im Bereich der LWS stellte die Ärzteschaft des Spitals O.____ gestützt auf die Röntgenbilder vom 17. April 2013, 5. und 19. Juni 2013 sowie die MRT-Untersuchung vom 22. Juni 2013 nebst den LWK-Frakturen eine vorbestehende skoliotische Fehlhaltung und eine Spondylolyse ohne Listhese auf der Höhe L5 fest (vgl. Berichte des Spital O.____ vom 24. April 2013, 17. Juni 2013 und 3. Juli 2013). Im weiteren Krankheitsverlauf klagte der Versicherte über Schulter- und Handgelenksbeschwerden sowie Lumboischialgien. Infolge Verdachts auf eine Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter unterzog er sich am 29. Januar 2014 einer diagnostischen Schulterarthroskopie mit Fadenentfernung, Biopsien, einer subakromialer Dekompression mittels Akriomoplastik und einer Adhäsiolyse (= operatives Lösen von Verwachsungen). Zudem wurde die ihm im März 2013 eingesetzte Zuggurtungsschraube entfernt (vgl. Bericht des Spital O.____vom 29. Januar 2014).
5.3.2 Aufgrund der anhaltenden Schmerzproblematik an der linken Schulter, an der LWS mit Ausstrahlungen ins linke Bein, am linken Handgelenk und im OSG-Bereich hielt sich der Versicherte auf Empfehlung des Kreisarztes Dr. D.____ vom 23. Juni 2014 bis 8. Juli 2014 erneut in der Klinik J.____ auf (vgl. auch Kreisarztbericht vom 2. Juni 2014). Gemäss Austrittsbericht vom 14. Juli 2014 habe während des stationären Aufenthalts keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und der bildgebenden Abklärungen nicht erklären. Die psychiatrische Untersuchung ergab, dass der Versicherte an einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung bei dysfunktionalem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit expressiven Schmerzäusserungen, katastrophisierenden Kognitionen und Schonverhalten leide. Für das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung mangle es jedoch am Kriterium einer aussergewöhnlichen Bedrohung. Die psychische Störung führe aktuell zu einer leichten Leistungsminderung (vgl. psychosomatisches Konsilium vom 26. Juni/3. Juli 2014). Insgesamt kam die behandelnde Ärzteschaft der Klinik J.____ zum Schluss, dass dem Versicherten die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Monteur von Sprinkleranlagen nicht mehr zumutbar sei. Es sei ihm jedoch unter Berücksichtigung des Vorzustandes der linken Hand möglich, leichte Arbeiten ohne Krafteinsatz der beeinträchtigten Hand ganztags auszuführen. In Bezug auf die LWS seien zudem Tätigkeiten in länger andauernder vornübergebeugter oder verdrehter Rumpfposition und hinsichtlich der linken Schulter Arbeiten mit dem linken Arm über Brusthöhe und wiederholtem Krafteinsatz zu vermeiden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung bei Tätigkeiten in Höhenexpositionen. Eine eingehende psychiatrische Abklärung erfolgte in der T.____. Die begutachtende Ärzteschaft diagnostizierte eine "aktenanamnestische posttraumatische Belastungsstörung", aktuell teilremittiert. Bis auf die Höhenangst lägen keine weiteren psychischen Auffälligkeiten vor. Da der Versicherte die psychische Symptomatik nicht als belastend empfinde, werde von einer psychotherapeutischen Behandlung abgesehen (vgl. Bericht vom 21. Juli 2014).
5.3.3 Am 9. Oktober 2014 fertigte das Spital O.____ weitere Funktionsaufnahmen der LWS an. Danach wiesen die LWK-Frakturen eine diskrete Höhenminderung auf. Zudem zeigten sich eine leichte Retrolisthese L4/L5, eine Anterolisthese L5/S1 sowie Facettengelenksarthrosen in den unteren Segmenten.
5.3.4 Am 17. Dezember 2014 kam der Kreisarzt Dr. D.____ um Schluss, dass der Endzustand nun erreicht sei. In Bezug auf die Beeinträchtigungen an der Schulter und der LWS sei dem Versicherten die Ausübung einer wechselbelastenden mittelschweren Tätigkeit ganztags zuzumuten. Dabei sollten länger andauerndes Vornüberbeugen, vermehrte Rumpfrotationen, Überkopftätigkeiten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen vermieden werden. Leichte Haltearbeiten könnten Überkopf mit dem linken Arm kurzzeitig ausgeführt werden. Hinsichtlich des linken Handgelenks gelte die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 7. Juli 2009. Zudem seien ein vermehrter Krafteinsatz und Vibrationsbelastungen nicht mehr möglich. Feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand und das Besteigen von niedrigen Trittleitern mit wenigen Stufen seien dem Versicherten jedoch zumutbar. Eine Integritätsentschädigung hinsichtlich der LWS und der linken Schulter sei nicht geschuldet. Für die Beurteilung des Integritätsschadens am linken Handgelenk empfahl er die Durchführung einer Röntgendiagnostik.
5.3.5 Gestützt auf den Befund der bildgebenden Untersuchung vom 17. März 2015 diagnostizierte Dr. I.____ eine zunehmende Arthrose am distalen Radioulnargelenk der linken Hand mit tiefen Schliffspuren am Ulnakopf und einen Verdacht auf eine beginnende ulnokarpale Arthrose links. Zusätzlich hätten sich am Os lunatum ulnarseitig osteophytäre Knochenneubildungen entwickelt und die dem Ulnakopf zugewandte Gelenkfläche sei sklerosiert (vgl. auch Bericht der Q.____ vom 17. März 2015). Am 4. November 2015 führte Dr. I.____ zur Entlastung des ulnokarpalen Gelenks eine Handgelenksarthroskopie mit Nachresektion des Discus articularis und eine ulnarseitige Handgelenksdenervation links durch.
5.3.6 Die am 5. August 2015 in der Klinik R.____ erstellte MRT und Arthrographie der linken Schulter ergaben eine wenig ausgeprägte Tendinopathie der Supraspinatussehne resp. eine Partialläsion artikularseitig (Differentialdiagnose: Kalk- und Knochensplittereinlagerung), kleine diverse postoperative Veränderungen sowie eine knöcherne Einengung zum Acromioclaviculargelenk (AC-Gelenk). Eine Läsion der Rotatorenmanschette konnte dagegen nicht nachgewiesen werden (vgl. auch Verlaufseintrag und Bericht von Dr. med. S.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik R.____, vom 3. September 2015 und 23. September 2015). Aufgrund der knöchernen Fragmente in der Supraspinatussehne führte Dr. S.____ am 12. November 2015 eine diagnostische Arthroskopie, eine adaptative side-to-side-Naht der Supraspinatussehne, eine Re-Akriomoplastik sowie eine Bizepstenodese links durch (Operationsbericht vom 12. November 2015). Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 22. Februar 2016 bei Dr. S.____ 2016 klagte der Versicherte über ausgeprägte Schmerzen an der linken Schulter. Gleichzeitig meldete er sich wegen Schmerzen am Handgelenk erneut bei Dr. I.____ an. Dieser konnte am 7. März 2016 lediglich die seit langem bekannte Arthrose im distalen Radioulnargelenk bei einem Defekt am Ulnakopf feststellen.
5.3.7 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 stellte Dr. D.____ einen Endzustand sämtlicher geklagter Beschwerden fest. Von operativen Massnahmen sei keine Verbesserung der Situation zu erwarten. Eine Integritätsentschädigung für die Beeinträchtigungen an der linken Schulter und der LWS sei nach wie vor nicht geschuldet (vgl. auch kreisärztliche Beurteilung vom 10. Mai 2016). Den Integritätsschaden in Bezug auf das linke Handgelenk schätzte Dr. D.____ auf insgesamt 10%. Gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. D.____ sprach die Suva dem Versicherten am 4. August 2016 eine Invalidenrente von 13% ab 1. August 2016 und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10% für die linksseitigen Handgelenksbeschwerden zu.
5.4 Nach Erlass dieser Verfügung führte Dr. S.____ am 16. August 2016 zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus, dass dieser aufgrund der Schulterbeschwerden seinen angestammten Beruf als Monteur nicht mehr ausführen könne. Es sei ihm jedoch zuzumuten, eine leichte Tätigkeit auf Tischniveau ohne Heben schwerer Lasten und ohne Arbeiten über dem Schulterniveau auszuüben (vgl. auch Bericht vom 13. September 2016). Am 5. Januar 2017 führte Dr. S.____ als neue Diagnose ein symptomatisches AC-Gelenk links bei chronifiziertem Schmerzsyndrom des linken Armes mit Scapuladyskinesie als Verdachtsdiagnose auf.
5.5 Im Rahmen des IV-Verfahrens äusserte sich der RAD-Arzt Dr. G.____ zum Gesundheitszustand des Versicherten. In seinem Bericht vom 23. September 2016 schloss er sich im Wesentlichen der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. D.____ vom 17. Dezember 2014 an. Am 24. Februar 2017 nahm Dr. G.____ auch Stellung zum psychischen Gesundheitszustand des Versicherten. Dem Bericht der T.____ vom 21. Juli 2014 seien keine relevanten psychischen Störungen zu entnehmen. Dies gelte auch für die von der Ärzteschaft der Klinik J.____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, wirke sich diese doch gemäss deren Ausführungen nicht mehr in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zudem sei diese psychische Störung bereits zum Untersuchungszeitpunkt rückläufig gewesen.
5.6 Im Beschwerdeverfahren reichte der Versicherte ein handchirurgisches Privatgutachten von Dr. E.____ vom 7. April 2017 ein. Dieser untersuchte den Versicherten persönlich und liess Röntgenaufnahmen der linken Hand erstellen, welche eine leichte Ulna-Plus-Variante, eine Deformität des Ulnaköpfchens, eine ausgeprägte Arthrose am distalen Radioulnargelenk, eine deutliche Arthrose am Ulnokarpalgelenk mit Deformität des Os lunatums, unregelmässige Gelenkkonturen am lunotriquetralen Gelenk in Form von Arthrosen, eine subchondrale Sklerosierung der distalen Radiusgelenksfläche mit Verdacht auf eine beginnende radiokarpale Arthrose und sichtbare Residuen der Verkürzungsosteotomie am distalen Ulnaschaft zeigten. Als Diagnosen führte Dr. E.____ ein chronisches Schultersyndrom der linken oberen Extremität, eine radioulnare, ulnokarpale und lunotriquetrale Arthrose am linken Handgelenk sowie einen Verdacht auf eine beginnende radiokarpale Arthrose, einen Status nach Abrissfraktur am linken Schultergelenk, ein chronisches Schmerzsyndrom der LWS mit verbleibender Höhenminderung, einer Spondylolisthesis L4/5 und Facettengelenksarthrosen, Schmerzen am OSG rechts bei Status nach Distorsion ohne erkennbaren pathologischen Befund sowie eine depressive Entwicklung auf. Das chronische Schmerzsyndrom an der linken oberen Extremität sei auf die zahlreichen Operationen zurückzuführen. Die inter- und radiokarpale Arthrosebildung am linken Handgelenk sei nicht nur Folge der Diskusruptur, sondern eine direkte Folge des Unfalls vom 21. September 2006. Denn die Diskusruptur weise darauf hin, dass das Handgelenk beim Ereignis nicht nur einen Schlag bzw. eine Kontusion erlitten habe, sondern auch in eine abnorme Bewegungsposition im Sinne einer Distorsion gezwungen worden sei. Bei einem solchen Vorgang könnte der Gelenkknorpel irreversibel geschädigt worden sein. Eine solche primär occulte Knorpelläsion führe im Laufe der Zeit gegebenenfalls zu einer Arthrose. Ausserdem hätten die multiplen arthroskopischen und offenen Eingriffe Gelenkknorpelschädigungen ausgelöst. Die radioulnare Arthrose sei Folge der Ulnaverkürzungsosteotomie, welche ohne Diskusruptur, Diskusnaht und Diskusentfernung nicht notwendig gewesen wäre.
In Bezug auf die Schulter sei davon auszugehen, dass der Unfall nicht nur einen Abriss des Tuberculum-majus, sondern auch eine Schädigung des AC-Gelenks und der Rotatorenmanschette verursacht habe. Ein Abriss des Tuberculum-majus deute auf ein massives Trauma hin, bei welchem es möglicherweise kurzfristig sogar zu einer Subluxation oder Luxation der Schulter gekommen sei. Das Schulter- und Handgelenk links seien nicht mehr belastbar. Es liege deshalb eine faktische Einarmigkeit vor. Es sei dem Versicherten jedoch hypothetisch möglich, sämtliche Arbeiten mit der rechten Hand auszuführen, sofern der Rücken nicht belastet werde.
Hinsichtlich der LWS sei aufgrund der Röntgendokumentation nachgewiesen, dass im Heilungsverlauf eine Spondylolisthesis auf zwei verschiedenen Niveaus und Facettengelenksarthrosen in Erscheinung getreten seien. Diese Befunde seien beim jungen, leistungsfähigen Versicherten, der zudem vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, als traumatisch bedingt zu bezeichnen. Andernfalls sei es nicht erklärbar, weshalb sich im Bereich der Frakturen plötzlich solche Schädigungen zeigten. In Bezug auf die Rückenproblematik sei es dem Versicherten nicht mehr zumutbar, Lasten zu heben und sich zu bücken. Ausserdem müsse die Position zwischen Sitzen und Stehen alle 10 bis 15 Minuten gewechselt werden. Desgleichen seien auch die Beeinträchtigungen bezüglich des OSG als unfallkausal zu betrachten, sei der Versicherte doch in diesem Bereich bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen. Da die Beschwerden am OSG geringfügig seien, sei davon auszugehen, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Aufgrund der langjährigen Schmerzen habe sich beim Versicherten zudem eine unfallkausale Depression entwickelt.
Unter Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen sei dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu attestieren. Aus rein somatischer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25%. In Bezug auf den Integritätsschaden gehe er mit dem Kreisarzt einig, dass die funktionelle Beeinträchtigung am linken Handgelenk 10% betrage. Dagegen sei der Integritätsschaden gemäss den Suva-Tabellen 1 und 7 hinsichtlich der linken Schulter aufgrund der fehlenden Beweglichkeit bis zur Horizontalen auf 15% und hinsichtlich der LWS auf 40% zu schätzen.
5.7 Zu diesem Privatgutachten nahm Dr. F.____ am 14. August 2017 Stellung. Sie legte dar, dass der Unfall vom 21. September 2006 zu einer Läsion am TFCC links geführt habe, was bei Ulna-Plus-Varianten typisch sei. Eine Fraktur im Bereich des distalen Radius habe nicht bestanden. Der Unfall vom 11. März 2013 habe zu keiner Verschlimmerung des Zustandes am linken Handgelenk geführt, seien doch keine entsprechenden pathologischen Befunde oder Beschwerden dokumentiert worden. Erst 2 Jahre später hätten Arthrosen am distalen und ulnakarpalen Radioulnargelenk objektiviert werden können, weshalb die arthrotischen Veränderungen eine Spätfolge aus dem Unfall vom 21. September 2006 darstellten und somit als unfallkausal zu qualifizieren seien. Für die beschriebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich des 4. und 5. Fingers links und ulnar im Bereich des linken Handrückens fehle zwar ein strukturelles Substrat. Erfahrungsgemäss könnten jedoch nach mehrfachen operativen Eingriffen Läsionen der Hautnerven durch die Schnittführung eintreten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Ereignis vom 21. September 2006 für die Sensibilitätsstörungen verantwortlich sei. Da das Bewegungsausmass des linken, adominanten Handgelenks nur gering eingeschränkt sei, sei dem Versicherten die Ausübung einer leichten Erwerbsarbeit mit maximaler Belastung der linken Hand von 10 kg und ohne spezielle Anforderungen an die Feinmotorik, ohne repetitive Drehbewegungen oder Vibrationsbelastung ganztags zumutbar. Allerdings könne er mit der linken Hand keine kraftvollen Tätigkeiten mehr ausführen und infolge der Sensibilitätsstörungen sei die Feinmotorik der ulnaren Finger eingeschränkt. Die Integritätseinbusse umfasse die mässig ausgeprägten arthrotischen Veränderungen im distalen Radioulnargelenk und die beginnende Arthrose am Os lunatum. Die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens von 10% erachte sie als korrekt.
In Bezug auf die LWS-Beschwerden zeige die Bildgebung eine stabile und knöcherne Verheilung der LWK-Frakturen. Entgegen der Ansicht von Dr. E.____ könnten diese Frakturen aufgrund der Röntgendokumentation nicht als erheblich bezeichnet werde. Seine Auffassung, wonach die Spondylolisthese und die Facettengelenksarthrosen im Heilverlauf entstanden seien, sei unbegründet. Da die geklagten Schmerzen im unteren Rückenbereich weder aus neurologischer Sicht noch durch die beiden LWK-Frakturen erklärt werden könnten, sei davon auszugehen, dass hierfür die vorbestandene skoliotische Fehlhaltung verantwortlich sei. Da weder eine relevante Höhenminderung der Wirbelkörper nachweisbar noch die Hinterkante beteiligt sei, sei dem Versicherten in Bezug auf die LWS die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne länger andauerndes Vornüberbeugen und ohne vermehrte Rumpfrotationen zumutbar. Bei der am 11. März 2013 diagnostizierten OSG-Distorsion sei aufgrund der Bildgebung eine knöcherne Läsion auszuschliessen. Damit sei anzunehmen, dass die OSG-Distorsion spätestens nach 6 - 8 Wochen abgeheilt sei. Mangels Begründung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr. E.____ die anhaltenden Beeinträchtigungen am OSG als unfallkausal betrachte; zumal auch er festgestellt habe, dass hierfür "keine objektivierbaren pathologischen Befunde" vorlägen.
Für die aktiv eingeschränkte Beweglichkeit und die geklagten Beschwerden an der linken Schulter beständen keine klinischen oder radiologischen Hinweise, dass die am 11. März 2013 erlittene Abrissfraktur am Tuberculum-majus dafür ursächlich sei. Die Abrissfraktur sei nach der Zuggurtungsosteosynthese folgenlos abgeheilt. Eine Schädigung des AC-Gelenks und der Rotatorenmanschette sei - entgegen den Ausführungen von Dr. E.____ - weder radiologisch noch klinisch noch intraoperativ dokumentiert. Der Verdacht auf eine Läsion der Supraspinatussehne habe nicht bestätigt werden können und eine Schulterluxation habe nie stattgefunden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. D.____ in der kreisärztlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 bestehe für das Schultergelenk ein Endzustand. Die Verdachtsdiagnose eines symptomatischen AC-Gelenks sei für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht relevant, sei dieser Körperteil doch anlässlich des Unfalls vom 11. März 2013 nicht verletzt worden. Da konsekutiv eine Schulterbeweglichkeit über der Horizontalen bestehe, liege keine Integritätseinbusse in Bezug auf die linke Schulter vor. Gleichzeitig wies Dr. F.____ auf den Arztbericht von Dr. S.____ vom 13. September 2016 hin, wonach dem Versicherten Arbeiten über dem Schulterniveau nicht mehr zumutbar seien. Diese Einschränkung sei im Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Ausführungen kam Dr. F.____ zusammenfassend zum Schluss, dass dem Versicherten die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne länger andauerndes Vornüberbeugen, ohne vermehrte Rumpfrotationen, ohne Arbeiten über dem Schulterniveau, ohne spezielle Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand, ohne repetitive Drehbewegungen oder Vibrationsbelastungen zu 100% zumutbar sei. Zudem dürfe die linke Hand maximal mit 10 kg belastet werden. Ausserdem sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in absturzgefährdenden Positionen nicht mehr möglich. Der Auffassung von Dr. E.____, wonach von einer faktischen Einarmigkeit zu sprechen sei, könne sie sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht anschliessen.
5.8 Dr. E.____ wies am 4. Oktober 2017 darauf hin, dass Dr. F.____ lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen habe und die anamnestischen Angaben, die der Versicherte ihm gegenüber gemacht habe, nicht berücksichtigt habe. Auch die von ihm erhobenen aktuellen klinischen und radiologischen Befunde hätten keinen Eingang in ihre Beurteilung gefunden. Von einer vollständigen Heilung der Abrissfraktur des Tuberculum-majus könne nicht gesprochen werden, hätten doch knöcherne Fragmente rund 2 ½ Jahre nach dem Unfall in der Klinik R.____ reseziert werden müssen. Er halte deshalb daran fest, dass die AC-Arthrose unfallbedingt sei, auch wenn am AC-Gelenk initial kein Schaden festgestellt worden sei. In dieser Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die am 11. März 2013 erlittene Tuberculum-majus-Abrissfraktur mehrere Schulteroperationen, darunter zwei Akromioplastiken, erfordert habe. Diese Eingriffe seien als Ursache der AC-Arthrose anzusehen. Bei der angeborenen Ulna-Plus-Variante handle es sich um eine Normvariante. Da der Versicherte diesbezüglich vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er es ohne Unfall auch geblieben wäre. Angesichts der mit den am 9. Oktober 2014 erstellten Funktionsaufnahmen ausgewiesenen Höhenminderung im Bereich des 2. und 4. LWK und der Facettengelenksarthrosen könne - entgegen der Ansicht von Dr. F.____ - nicht von einer radiologisch folgenlosen Heilung der LWK-Frakturen die Rede sein. Inwiefern die ebenfalls am 9. Oktober 2014 festgestellte Listhese unfallbedingt sei, könne er nicht beurteilen. Da keine vorbestehenden Rückenbeschwerden dokumentiert seien, gehe er davon aus, dass die Wirbelfrakturen die Listhese verursacht oder zumindest ausgelöst hätten. Mangels Vorliegens anderer Unfälle und aufgrund des gesamten Verlaufs sowie des Alters des Versicherten sei es zudem falsch, wenn in Bezug auf die nicht objektiv nachgewiesene Beeinträchtigung der Rotatorenmanschette eine Unfallkausalität verneint werde. Zudem sei bekannt, dass bildgebende Verfahren einen solchen Schaden nicht immer darstellten. Da der Versicherte seinen linken Arm nicht einsetzen könne und somit eine faktische Einarmigkeit vorliege, halte er an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung und seiner Schätzung des Integritätsschadens vom 7. April 2017 fest.
5.9 In der Stellungnahme vom 8. November 2017 wies Dr. F.____ nochmals darauf hin, dass keine Verletzung am linken AC-Gelenk dokumentiert worden sei. Eine Akromioplastik tangiere das AC-Gelenk nicht, gelte es doch gerade bei dieser Operation, das AC-Gelenk zu schonen. Es sei nicht bekannt, dass solche Operationen vermehrt zu einer Arthrose am AC-Gelenk führten. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass die beim Versicherten vermutete symptomatische AC-Gelenksarthrose unfallkausal sei. Die radiologisch ausgewiesene Höhenminderung beim 2. und 4. LWK sei derart dezent, dass keine Asymmetrie der Facettengelenke erreicht werde. Es rechtfertige sich daher nicht, die beklagten Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu betrachten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Listhese durch die Wirbelfrakturen verursacht oder ausgelöst worden sei, hätten doch diesfalls die Fachspezialisten von einer unfallkausalen Listhese gesprochen. Entgegen der Ansicht von Dr. E.____ spreche keiner der aktuell behandelnden Ärzte von einer funktionellen Einarmigkeit. Ihre Ausführungen vom 14. August 2017 zum Zumutbarkeitsprofil und zur Integritätsentschädigung gälten daher weiterhin.
6.1 Die Suva stützte sich bei der Beurteilung des vorliegend strittigen medizinischen Sachverhalts in ihrer Verfügung vom 4. August 2016 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 auf die Ergebnisse, zu denen der Kreisarzt Dr. D.____ vom 17. Dezember 2014 und 11. Mai 2016 gelangte. In ihrer Vernehmlassung hielt sie mit Verweis auf die ausführlichen Stellungnahmen ihrer Vertrauensärztin Dr. F.____ vom 14. August 2017 und 8. November 2017 an ihrem Entscheid fest. hin. Wie oben (vgl. E. 4.4 hiervor) ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Unfallversicherer einen Versicherungsfall wie hier ohne Einholung eines externen Gutachtens entscheidet. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel kommen mit dem vom Versicherten eingereichten Gutachten von Dr. E.____ vom 7. April 2017 und der Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 auf. Auch wenn einem Privatgutachten nicht der gleiche Rang wie einem vom Gericht oder vom Unfallversicherer nach Art. 44 ATSG eingeholtem Gutachten zukommt (BGE 125 V 351), ist es geeignet, die Auffassungen und Schlussfolgerungen von Dr. D.____ und Dr. F.____ in Frage zu stellen.
6.2 Es steht fest, dass der Versicherte seit den Unfällen vom 21. September 2006 und 11. März 2013 an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Darüber liegen zahlreiche (spezial)ärztliche Beurteilungen vor, was den Überblick über die Akten erschwert. Dazu kommt, dass die anatomischen Verhältnisse an der Hand und an der Schulter derart komplex sind, dass ein medizinischer Laie die fachärztlichen Ausführungen mit ihren Fachbegriffen nur schwer nachvollziehen kann. Gemäss den Rechtsschriften ist in medizinischer Hinsicht strittig, ob der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen in seiner Arbeits-und Erwerbsfähigkeit auch in der Ausübung einer leidensangepassten Verweistätigkeit vollständig eingeschränkt ist. Weiter stellt sich die Frage, ob neben den Beeinträchtigungen am linken Handgelenk auch eine Integritätsentschädigung für die Beschwerden an der linken Schulter und der LWS geschuldet ist. Eine Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nahm erstmals Dr. D.____ in seinen Stellungnahmen vom 17. Dezember 2014 und 11. Mai 2016 vor. Mit den nachfolgenden Gesamtbeurteilungen von Dr. E.____ vom 7. April 2017 und 4. Oktober 2017 sowie von Dr. F.____ vom 14. August 2017 und 7. November 2017 ist ein Expertenstreit entstanden. Bei diesem Streit geht es aus somatischer Sicht um die linke Schulter, die linke Hand und die LWS. In Bezug auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen am OSG besteht insofern Einigkeit zwischen Dr. F.____ und Dr. E.____, als beide der Ansicht sind, dass diese aufgrund ihrer Geringfügigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten haben. Um den Expertenstreit nachvollziehen zu können, wird im Folgenden auf die jeweiligen Standpunkte eingegangen. Der Verständlichkeit halber werden dabei einige medizinische Begriffe erklärt.
6.3.1 In Bezug auf die linke Schulter sind deren Anatomie und die operativen Behandlungen von Bedeutung. Beim Unfall vom 11. März 2013 kam es unbestrittenermassen zu einem Tuberculum-majus-Abriss an der linken Schulter. Das Tuberculum-majus ist ein Knochenvorsprung am oberen Teil des Oberarmknochens (Humerus). Der Oberarmknochen bildet zusammen mit dem Schulterblatt (Scapula) das Schultergelenk. Das Schultergelenk besitzt ein knöchernes Dach (Akromion) mit einem darunter liegenden begrenzten, ca. 1 cm hohen Raum für Weichteile (Sehnen und Schleimbeutel). Die Sehnen, darunter die Supraspinatussehne, bedecken den Oberarmkopf wie eine Manschette (Rotatorenmanschette) und sind für die aktive Beweglichkeit und Stabilisation der Schulter essentiell. Die Rotatorenmanschette verläuft vom Schulterblatt zum Tuberculum-majus bzw. -minor am Oberarmkopf. Das Akromion bildet mit dem Schlüsselbein (Clavicula) das AC-Gelenk (= Schultereckgelenk; online: www.schulthess-klinik.ch/de/fachbereiche/medizinische-zentren/schulterchirurgie-ellbogenchirurgie/fachinforma tionen/verletzung-des-schultereckgelenks-ac-gelenksluxation). Aus verschiedenen Gründen (Knochensporn, Instabilität, Sehnendicke) kann der Raum unter dem Akromion zu eng werden, sodass die Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach eingeengt werden (= Impingement Syndrom; Engpass-Syndrom) und zu schmerzhaften Reizungen oder gar zu Sehnenrissen führen (online: www.schulthess-klinik.ch/de/fachbereiche/medizinische-zentren/schulter chirurgie-ellbogenchirurgie/fachinformationen/impingement-syndrom).
Vorliegend wurde das verletzte Tuberculum-majus mit einer Zuggurtungsosteosynthese versorgt (vgl. Bericht des Spitals O.____ vom 16. März 2013). Eine Zuggurtungsosteosynthese kommt zum Einsatz, wenn Bruchstücke aus einer Fraktur, die im Bereich eines Gelenks verläuft, durch die Zugkraft einer Sehne voneinander entfernt werden. Das Prinzip dieses chirurgischen Eingriffs besteht darin, die Knochenbruchstücke durch das Osteosynthesematerial (hier: Schraubenanker) aneinander zu verankern, bis sie wieder miteinander verwachsen sind (online: http://symptomat.de/ZuggurtungsosteosyntheseI). Am 29. Januar 2014 und am 12. November 2015 folgten zwei Schulterarthroskopien, bei welchen unter anderem jeweils eine arthroskopische Akromioplastik durchgeführt wurde. Dieser Eingriff bezweckt den Raum zwischen dem Akromion und der Rotatorenmanschette zu erweitern. Bei der Operation vom 29. Januar 2014 wurde die Akriomoplastik mit einem Akriomonizer (= medizinisches Instrument, mit welchem Teile des Knochens entfernt werden können) durchgeführt und ausserdem die Zuggurtungsschraube entfernt. Bei der Operation vom 12. November 2015 stellte Dr. S.____ intraartikulär knöcherne Fragmente bei der Supraspinatussehne fest, welche sie mit Shaver und Akromionizer entfernte. Da dadurch eine Schwachstelle entstand, legte sie eine side-to-side Naht an. Weiter konnte sie ein deutliches Impingement bestätigen, das die Supraspinatussehne auch auf der Vorderseite schwächte (vgl. Operationsbericht vom 12. November 2015). Am 5. Januar 2017 äusserte Dr. S.____ erstmals den Verdacht auf ein geschädigtes AC-Gelenk.
6.3.2 Der Streit zwischen Dr. E.____ und Dr. F.____ in Bezug auf die linke Schulter besteht in der Frage, ob das AC-Gelenk und die Rotatorenmanschette durch die Operationen geschädigt wurden. Dr. F.____ verneint diese Frage mit der Begründung, dass weder die klinischen noch die intraoperativen noch die radiologischen Befunde eine Schädigung des AC-Gelenks oder der Rotatorenmanschette dokumentierten und eine Akriomoplastik erfahrungsgemäss nicht zu Arthrosen führe. Sie geht deshalb davon aus, dass eine allfällig vorhandene AC-Gelenksarthrose nicht unfallkausal sei. Dr. E.____ sieht dagegen in den mehrfachen unfallbedingten Operationen an der linken Schulter die Ursache für die AC-Gelenksarthrose und die Schädigung der Rotatorenmanschette, womit er deren Unfallkausalität bejaht. Mit Blick auf den MRT-Befund vom 5. August 2015 und den Bericht von Dr. S.____ vom 23. September 2015 spricht einiges für die Auffassung von Dr. E.____. Die MRT-Untersuchung zeigte gemäss den Ausführungen von Dr. S.____ eine ausgeprägte Tendinopathie (= eine nicht-entzündliche Erkrankung einer Sehne oder der Ansätze der Sehne) und eine Partialläsion der Supraspinatussehne mit Knochensplittereinlagerungen sowie ein deutlicher Akromionsporn an der lateralen Akromionkante und am AC-Gelenk. 1 ½ Jahre später am 5. Januar 2017 sprach Dr. S.____ bereits von deutlichen Hinweisen auf eine "Affektion des AC-Gelenkes". Mit dem MRT-Befund vom 5. August 2015 sind demnach - entgegen der Ansicht von Dr. F.____ - zumindest Unregelmässigkeiten an der Supraspinatussehne bzw. an der Rotatorenmanschette sowie am AC-Gelenk nachweisbar. Aus den Berichten von Dr. S.____ geht jedoch nicht hervor, ob diese auf das Unfallereignis vom 11. März 2015 bzw. auf die Operationen zurückzuführen sind. Das Gericht sieht sich aufgrund der komplexen medizinischen Fragen nicht in der Lage zu beurteilen, welcher Expertenmeinung zu folgen ist. Es ist vorstellbar, dass das AC-Gelenk aufgrund der räumlichen Nähe zum Oberarmknochen und die Rotatorenmanschette aufgrund der Verbundenheit mit dem Tuberculum-majus durch die mehrfachen operativen Eingriffe direkt oder indirekt geschädigt wurden. Die Ausführungen von Dr. E.____ erwecken daher zumindest Zweifel an der gegenteiligen Auffassung von Dr. F.____. Zur abschliessenden Klärung der Frage bedarf es unter diesen Umständen einer fachärztlichen Beurteilung durch einen Schulterspezialisten.
6.4.1 Bei der linken Hand geht Dr. E.____ davon aus, dass eine erste Traumatisierung des Handgelenks anlässlich des Unfalls vom 21. August 2006 und eine zweite beim Sturz vom Podest am 11. März 2013 stattgefunden hätten. Beim ersten Unfallgeschehen habe der Versicherte eine objektivierbare Diskusruptur und beim zweiten Unfallgeschehen eine nicht objektivierbare Distorsion des vorgeschädigten linken Handgelenks erlitten. Zur Begründung verweist er auf die Röntgenaufnahmen, worauf eine deutliche Arthrose des distalen Radioulnargelenks und des Ulnakarpalgelenks mit Deformität des Os lunatum zu erkennen sei. Diese Befunde stimmten auch mit den Feststellungen von Dr. I.____ überein, der am 17. März 2015 eine zunehmende Arthrose am distalen Radioulnargelenk links und einen Verdacht auf eine beginnende ulnokarpale Arthrose links diagnostiziert habe. Dr. F.____ geht mit Dr. E.____ einig, dass die objektivierbaren arthrotischen Veränderungen am linken Handgelenk unfallkausal sind. Allerdings stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der Unfall vom 11. März 2013 zu keiner Verschlimmerung des Zustandes am linken Handgelenk geführt habe. Die arthrotischen Veränderungen seien deshalb Spätfolgen aus dem Unfall vom 21. September 2006. Was die Sensibilitätsstörungen des 4. und 5. Fingers sowie ulnar im Bereich des Handrückens anbelangt, ist Dr. F.____ der Ansicht, dass diese aufgrund der operativen Eingriffe auf das Unfallereignis vom 21. September 2006 zurückzuführen seien. Insoweit gehen beide Experten davon aus, dass die arthrotischen Veränderungen am Handgelenk und die Sensibilitätsstörungen unfallkausaler Natur und deshalb bei der Beurteilung der Arbeit- bzw. Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, näher auf den Meinungsstreit über die Ursache der Handgelenksarthrose einzugehen.
6.4.2 Dr. E.____ ist schliesslich der Auffassung, dass der Versicherte die linke obere Extremität bei keiner Tätigkeit mehr einsetzen könne und bejaht damit das Bestehen einer funktionellen Einarmigkeit. Zur Begründung weist er auf die mehrfachen Operationen am linken Handgelenk und an der linken Schulter hin. Demgegenüber bestreitet Dr. F.____ sowohl schädigende Folgen durch die operativen Eingriffe als auch das Vorliegen einer faktischen Einarmigkeit. Sie erachtet es dem Versicherten als zumutbar, mit beiden oberen Extremitäten eine leichte Tätigkeit ganztags auszuführen. Es sei lediglich zu beachten, dass die linke Hand keiner Belastung von mehr als 10 kg, keinen Drehbewegungen oder Vibrationen ausgesetzt werde und an die Feinmotorik keine speziellen Anforderungen gestellt würden. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der Einarmigkeit ist anzumerken, dass Dr. E.____ Orthopäde mit Fachgebiet Handchirurgie ist. Mangels detaillierter Begründung ist es dem Gericht jedoch nicht möglich, seine Ansicht nachzuvollziehen, weshalb für eine zuverlässige Beurteilung der Handgelenksproblematik die Einholung eines orthopädischen Gutachtens mit Spezialgebiet Handchirurgie notwendig ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Frage der Einarmigkeit aufgrund der Beeinträchtigungen an der Hand und an der Schulter gesamthaft zu beurteilen ist, bilden doch Hand und Arm eine physiologische und funktionelle Einheit. Es ist anzunehmen, dass sich eine Schädigung in der Handgelenksgegend bis zum Schultergelenk hin auswirkt (vgl. Georg Hohmann, Hand und Arm: Ihre Einschränkungen und deren Behandlung, Lehrbuch, München 1949, S. 17). Es rechtfertigt sich daher, die Frage, ob eine funktionelle Einarmigkeit besteht und ob allenfalls Schmerzen vorliegen, von den orthopädischen Hand- und Schulterspezialisten im Rahmen einer Konsensbeurteilung beantworten zu lassen.
6.5 Dr. F.____ und Dr. E.____ sind sich einig, dass der Versicherte anlässlich des Unfalls vom 11. März 2013 eine inkomplette Berstungsfraktur des 2. LWK und eine Deckplattenimpressionsfraktur des 4. LWK erlitt sowie ein degenerativer Vorzustand in Form einer skoliotischen Fehlhaltung und einer Spondylolyse auf der Höhe L5 besteht. Zu Beginn waren bildgebend weder eine Listhese (= Wirbelgleiten) noch Höhenminderungen im Bereich der LWS zu sehen (vgl. Untersuchungen vom 17. April 2012, 5., 19. und 22. Juni 2013). Mit den Funktionsaufnahmen vom 9. Oktober 2014 wurde dann erstmals von einer Listhese zwischen dem 4. und 5. LWK sowie zwischen dem 5. LWK und dem 1. Sakralwirbelkörper sowie von einer diskreten Höhenminderung bei den LWK-Frakturen berichtet. Dr. F.____ führt dazu aus, dass keiner der Wirbelsäulenspezialisten von einer unfallkausalen Listhese spreche und eine diskrete Höhenminderung an den LWK nicht geeignet sei, Facettengelenksarthrosen in den unteren Segmenten zu verursachen. Sie halte deshalb daran fest, dass die beiden nicht als erheblich zu bezeichnenden LWK-Frakturen folgenlos abgeheilt seien. Die anhaltenden Rückenschmerzen könnten deshalb nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Dr. E.____ ist gegenteiliger Auffassung. Aufgrund der Röntgenbilder seien die LWK-Frakturen als erheblich zu betrachten. Angesichts der objektivierbaren Höhenminderung und der Facettengelenksarthrosen könne nicht von einer folgenlosen Heilung der LWK-Frakturen gesprochen werden. Seines Erachtens seien die dauerhaften, massiven Rückenschmerzen unfallkausal. Aufgrund der fehlenden Rückenbeschwerden vor dem Unfallereignis gehe er davon aus, dass die Wirbelfrakturen auch die Listhese ausgelöst hätten. In Bezug auf die LWS sind somit einerseits die Erheblichkeit der LWK-Frakturen und andererseits die Unfallkausalität der Facettengelenksarthrosen und der Listhese streitig. Auch diese Streitfrage lässt sich nicht gestützt auf juristische Überlegungen entscheiden, sondern sie ist in erster Linie medizinisch durch einen Orthopäden, eventuell durch einen Wirbelsäulenspezialisten zu klären.
6.6 Im letzten Punkt ist auf den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten einzugehen. Im psychosomatischen Konsilium der Klinik J.____ vom 26. Juni/3. Juli 2014 wurde erstmals eine psychische Erkrankung, d.h. eine partielle posttraumatische Belastungsstörung, diagnostiziert. Gemäss der Beurteilung der Ärzteschaft fehle für das Vollbild dieser Diagnose das Kriterium einer aussergewöhnlichen Bedrohung. Die posttraumatische Belastungsstörung wirke sich in erwerblicher Hinsicht nur auf Tätigkeiten in Höhenexpositionen aus. Auch die begutachtende Ärzteschaft der T.____ stellte anlässlich ihrer Abklärung vom 12. Juli 2014 lediglich eine Höhenangst fest, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherten bei Arbeiten in Höhenexpositionen beeinflusse. Zudem ist aufgrund ihrer Formulierung "aktenanamnestische posttraumatische Belastungsstörung, aktuell teilremittiert" von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Dies stimmt mit den Angaben des Versicherten überein, meinte er doch anlässlich der Abklärung, dass die Fortsetzung einer psychotherapeutischen Behandlung nicht notwendig sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Versicherte in psychischer Hinsicht einzig an einer unfallbedingten Höhenangst leidet. Weitere Auswirkungen der partiellen posttraumatischen Belastungsstörung sind nicht dokumentiert. Die Höhenangst wurde in den kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen insofern berücksichtigt, als dem Versicherten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in absturzgefährdeten Positionen nicht mehr zugemutet werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich beim Versicherten seit der letzten psychiatrischen Untersuchung im 2014 eine depressive Störung entwickelt hat. Dies wird vom Versicherten auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen besteht kein weiterer Abklärungsbedarf in psychiatrischer Hinsicht, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine psychiatrische Begutachtung verzichtet werden kann (vgl. auch RAD-Stellungnahme von Dr. G.____ vom 24. Februar 2017). Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich eine Adäquanzprüfung nach Massgabe von BGE 115 V 133 ff., weshalb auf die Vorbringen der Parteien zu den einzelnen Kriterien nicht eingegangen wird.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht aufgrund der Komplexität der medizinischen Streitfragen nicht entscheiden kann, welche der Expertenmeinungen überwiegend wahrscheinlich zutrifft. Dafür sind fachärztliche Kenntnisse notwendig.
6.8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Verwaltungsbehörde bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).
6.8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass bereits im Verwaltungsverfahren entscheidwesentliche medizinische Aspekte vollständig ungeklärt geblieben sind und somit Abklärungsbedarf bestand. So stellte sich mit dem MRT-Befund vom 5. August 2015 sowie den Berichten von Dr. S.____ vom 12. November 2015 und vom 5. Januar 2017 die Frage der Unfallkausalität der pathologischen Befunde an der Supraspinatussehne und am AC-Gelenk. Mit dieser Frage setzte sich der Kreisarzt Dr. D.____ nicht auseinander. Er ging auch mit keinem Wort auf den MRT-Befund vom 5. August 2015 und die Berichte von Dr. S.____ ein. Zwar war es Dr. D.____ nicht möglich, sich zum Vorliegen einer AC-Gelenksarthrose zu äussern, da der Bericht von Dr. S.____ vom 5. Januar 2017 erst nach seiner letzten Beurteilung vom 11. Mai 2016 verfasst wurde. Da die Suva allfällige Entwicklungen des medizinischen Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheid zu berücksichtigen hat (BGE 132 V 368; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, zu Art. 52 Rz. 60), wäre es jedoch an ihr gelegen, diesen Bericht dem Kreisarzt vorzulegen, weshalb ihr schon allein aus diesem Grund, eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. In gleicher Weise unterliess es Dr. D.____, den MRT-Befund vom 9. Oktober 2014, mit welchem eine Listhese, eine Höhenminderung bei den LWK-Frakturen und Facettengelenksarthrosen objektiviert werden konnten, in Bezug auf die Unfallkausalität zu diskutieren. Aus seiner Beurteilung vom 11. Mai 2016 geht vielmehr hervor, dass er lediglich die MRT-Diagnostik vom 22. Juni 2013 einer näheren Betrachtung unterzog. Aufgrund der Ausgangslage hätte sich die Suva nicht mit einer verwaltungsinternen Beurteilung begnügen dürfen; vielmehr wäre im Verwaltungsverfahren die Einholung einer verwaltungsunabhängigen Expertise notwendig gewesen. Der Versicherte beantragte deswegen denn auch bereits im Einspracheverfahren die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Einsprache vom 8. September 2016). Da die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beurteilungen von Dr. F.____ die ungeklärten Fragen nicht zu beantworten vermögen und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 15. Februar 2017 zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen. Diese wird eine Beurteilung der Unfallkausalität der Hand-, Schulter- und LWS-Beschwerden und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen durch versicherungsexterne Orthopädinnen bzw. Orthopäden anzuordnen haben. Dabei ist hinsichtlich der Hand- und Schultergelenksproblematik ein orthopädisches Gutachten mit den Fachgebieten Hand- und Schulterchirurgie in Auftrag zu geben. Nach Vorliegen der beiden Fachgutachten haben die Expertinnen bzw. Experten die funktionellen Auswirkungen der unfallkausalen Beeinträchtigungen an den oberen linken Extremitäten auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten in einer Konsensbesprechung zu beurteilen. In Bezug auf die LWS-Problematik steht es der Suva frei, ein Gutachten bei einem Orthopäden mit oder ohne Fachgebiet Wirbelsäulenchirurgie anzuordnen. Anschliessend wird sie gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als obsiegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2 und 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Versicherten ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Suva zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Versicherten machte in ihrer Honorarnote vom 22. Dezember 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 40,17 Stunden geltend. Der eingereichten Deservitenkarte ist zu entnehmen, dass sie für die Ausarbeitung der Beschwerde (= 15 Stunden) und der Replik (= 17 Stunden) benötigte (vgl. Bemühungen vom 13., 14. und 17. März 2017 sowie vom 22., 23., und 26. Juni 2017). Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht dessen, dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde die im Einspracheverfahren in ihrer Eingabe vom 8. September 2017 gemachten Beanstandungen zum Teil unverändert wiederholte und in der Replik vom 28. Juni 2017 Streitfragen mit gleicher Begründung nochmals vorbrachte, als zu hoch. Der im vorliegenden Verfahren ausgewiesene anwaltliche Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik ist deshalb um 7 Stunden zu kürzen. Somit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 33,17 Stunden, der mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten ist (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind dagegen die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 361.50. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 9'346.30 (33,71 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 361.50 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
8.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007).
Demgemäss wird erkannt::
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1. |
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wird. |
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2. |
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. |
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3. |
Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'346.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |