Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. August 2017 (725 17 95 / 213)
Unfallversicherung
Berufskrankheit
Besetzung
Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien
A.____, Beschwerdeführerin
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Bd de Grancy 39, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin
Betreff
Leistungen
A. Die 1957 geborene A.____ ist seit 1. Oktober 1997 als Lehrerin bei der Schule B.____ angestellt und durch den Arbeitgeber bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. August 2015 liess A.____ der SWICA durch den Arbeitgeber eine Berufskrankheit melden. Dieser gab im Formular "Unfallmeldung UVG" an, bei A.____ bestehe seit dem 20. Juni 2009 eine "Kontaktallergie gegenüber verschiedenen Stoffen wie z.B. Kaliumchromat, Nickel II Sulfat, Chrom usw." Beim Kopieren und Drucken würden sich allergische Reaktionen wie Ausschläge und Juckreiz an Händen oder unbedeckten Körperteilen manifestieren. Nach Vornahme verschiedener medizinischer Abklärungen lehnte die SWICA mit Verfügung vom 27. April 2016 einen unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch von A.____ für die Folgen der bei ihr bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ab. Daran hielt die SWICA auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 fest.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 19. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihre Allergie als Berufskrankheit zu anerkennen. Demzufolge seien die damit im Zusammenhang stehenden Behandlungskosten, die seit 2009 eingetretenen und gegebenenfalls weitere zukünftige, mit der Allergie zusammenhängende Lohnausfälle sowie allfällige Gutachter- und Verfahrenskosten durch die SWICA als Unfallversicherer zu übernehmen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 beantragte die SWICA, die Beschwerde sei abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die im Übrigen frist- und formgerecht erhoben worden ist, zuständig.
1.2 In ihrer Beschwerde beantragt die Versicherte unter anderem, es seien die seit 2009 eingetretenen und gegebenenfalls weitere zukünftige, mit der Allergie zusammenhängende Behandlungskosten und Lohnausfälle durch die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer zu übernehmen. Im jetzigen Zeitpunkt steht nun allerdings nicht fest, ob und in welchem Ausmass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten (auch) künftig eine Heilbehandlung erforderlich machen werden und ob es bei der Versicherten (zusätzlich) zu berufskrankheitsbedingten Erwerbsausfällen kommen wird. Unter diesen Umständen können aber allfällige künftige Leistungsansprüche (die Übernahme von Heilkosten bzw. die Ausrichtung von Taggeldern) der Versicherten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem Bestand und der Höhe nach noch gar nicht beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb mehr als fraglich, ob im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit die Versicherte darin pauschal beantragt, die Beschwerdegegnerin habe (auch) künftige, mit der Allergie zusammenhängende Leistungen zu übernehmen. Wie es sich damit verhält, braucht nun allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ob auf die Beschwerde insgesamt oder aber nur teilweise einzutreten ist, kann letztlich nämlich offen bleiben, da diese, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ohnehin abgewiesen werden muss.
2. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG).
3. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die SWICA zu Recht die Übernahme von Leistungen im Zusammenhang mit der von der Versicherten am 11. August 2015 gemeldeten Berufskrankheit abgelehnt hat.
3.1 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen (BGE 119 V 200 E. 2a).
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "stark überwiegenden" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen).
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil A. des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).
5. Der Streitsache liegen folgende medizinischen Unterlagen zu Grunde:
5.1 In ihrem zuhanden der SWICA erstellten Bericht vom 27. August 2015 gibt Dr. med. D.____, Dermatologie und Venerologie FMH, an, dass die Versicherte vom 19. Juli 2010 bis 18. Juli 2012 in ihrer hautärztlichen Behandlung gestanden habe. Die Patientin habe sich wegen juckenden ekzematösen Hautveränderungen an Handgelenken und Ellbeugen vorgestellt. Die Eigenanamnese bezüglich Atopie sei positiv gewesen, es bestünde eine allergische Rhinitis. Ebenso sei die Familienanamnese bezüglich Atopie positiv, beim Vater bestünden Handekzeme. In einer Allergietestung vom 8. November 2010 hätten sich Kontaktsensibilisierungen gegenüber Nickelsulfat, Kaliumdichromat, Perubalsam sowie eigenen Stoffen der Patientin ergeben. Zusätzlich sei die atopische Diathese zu berücksichtigen.
5.2 Mit Schreiben vom 30. November 2015 bestätigt die Klinik E.____, dass die Versicherte vom 13. September 2012 bis 16. Oktober 2012 in der Klinik behandelt worden sei. Anlässlich der Erstuntersuchung habe die Patientin über starken Juckreiz, Trockenheit und Schwellungen an nicht von Kleidung bedeckten Körperstellen wie Händen, Füssen und Stirn berichtet. Die Beschwerden seien im Sommer akzentuiert und würden bei Verabreichung von Cortisonsalbe besser. Die damals behandelnde Ärztin habe eine atopische Dermatitis diagnostiziert. Als Nebendiagnose sei ein leichter Heuschnupfen festgehalten worden.
5.3 Laut Bericht von Prof. Dr. med. F.____, Dermatologie und Venerologie FMH sowie Allergologie und klinische Immunologie FMH, Leitender Arzt der Klinik G.____, vom 24. Juli 2013 hatte dieser die Versicherte am 19. Juni 2013 und 23. Juli 2013 untersucht und dabei folgende Diagnosen erhoben: (1) Chronisch-rezidivierendes Handekzem vom hyperkeratotisch-rhagadiformen Typus mit/bei Kontaktsensibilisierung auf Metalle (Nickel, Chrom), Duft- und pflanzliche Stoffe (Duftstoff-Mix, Sesquiterpenlaktone, Perubalsam) sowie Additiva (Cocamidopropylbetain, Amerchol); (2) Aktuell keine Hinweise für atopische Diathese. In seinen Ausführungen hält Prof. Dr. F.____ unter dem Abschnitt "Anamnese" fest, dass bei der Patientin vor ca. acht Jahren erstmals ein wenig ausgeprägtes Ekzem an den Händen, später auch an den Füssen aufgetreten sei. Initial habe es sich überwiegend um Vesikel gehandelt. Über die Jahre sei es zu einer zunehmenden Ausprägung mit Entwicklung eines hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems mit einer relativen Therapieresistenz gekommen. Ebenfalls seien an den Füssen deutliche Ekzemherde aufgetreten. Im Jahre 2010 durchgeführte Epicutantestungen hätten Kontaktsensibilisierungen auf Metalle wie Nickel und Chrom, wobei das Letztere in Leder vorkommen könne, auf einzelne pflanzliche Stoffe und Duftstoffe sowie einige Additiva ergeben. Bei der Patientin bestünden keine Hinweise auf Erkrankungen aus dem atopischen Formenkreis. Im Abschnitt "Beurteilung" führt Prof. Dr. F.____ aus, dass bei der Patientin ein chronisch-rezidivierendes Hand- und Fussekzem vorliege. Insbesondere das Fussekzem könnte durch chromhaltiges Leder unterhalten werden. Andererseits sehe er auch eine gewisse Verselbständigung nach jahrelangem Verlauf, sodass keine unmittelbare Exposition gegenüber Allergenen mehr vorhanden sein müsse.
5.4 In einem zweiten Bericht vom 26. November 2013 schildert Prof. Dr. F.____ im Rahmen einer Zwischenanamnese, dass die Patientin über weitere Schübe ihres ausgeprägten Handekzems vor allem bei Gartenarbeiten und Kontakt mit verschiedenen Pflanzen berichtet habe. Folglich würden diese Ekzeme auch beim Rüsten von gewissen Gemüsen auftreten. Es komme auch immer wieder zu streuenden ekzematösen Schüben im Bereich des oberen Thorax sowie der Arme. Ekzemreaktionen würden auch in den Ellbeugen, den Kniekehlen sowie an den Füssen auftreten. Im Weiteren berichtet Prof. Dr. F.____ im genannten Schreiben über die Ergebnisse zwischenzeitlich durchgeführter Epicutantestungen. Mit diesen habe bei der Patientin die bereits bekannte Kontaktsensibilisierung auf Chrom eindeutig verifiziert werden können, bei Nickel sei keine klare Testreaktion mehr vorhanden gewesen. Dies sei auch der Fall bei den Duftstoffen und Perubalsam, sowie Amerchol und Cocamidopropylbetain, welche bei der früheren Testung nur sehr schwach positive Testreaktionen gezeigt hätten. Hingegen habe neu eine eindeutige Kontaktsensibilisierung gegenüber Ethylendiamin-HCI sowie Lidocain identifiziert werden können. Eine aktuelle Relevanz habe er aber für beide Substanzen nicht eruieren können. In seiner Beurteilung führt Prof. Dr. F.____ sodann aus, dass die rezidivierenden Handekzeme sicher gemischter Ätiologie seien. Einerseits würden irritative Faktoren bei der Küchenarbeit vorliegen, anderseits spielten seines Erachtens doch die Sensibilisierung auf die Kompositen sowie das darin enthaltene Kontaktallergen, die Sesquiterpenlactone, zumindest teilweise eine kausale Rolle. Bei der Gartenarbeit müsse mit Kontakt mit Sesquiterpenlactonen gerechnet werden, gewisse Nahrungsmittel wie die Salate gehörten ebenfalls zur Pflanzenfamilie der Kompositen. Somit sei allenfalls auch über eine perorale Zufuhr theoretisch eine Exazerbation des Handekzems möglich. Was die rezidivierenden Fussekzeme betreffe, so seien diese sicher unter anderem auf die starke Sensibilisierung auf Chrom, das in praktisch allen verarbeiteten Ledern vorkomme, zurückzuführen.
5.5 In einem Schreiben vom 13. Oktober 2015 erteilt Prof. Dr. F.____ der SWICA Auskünfte zur Behandlung der Versicherten. Im Wesentlichen werden in diesem Schreiben die beiden vorstehend wiedergegebenen Berichte vom 24. Juli 2013 und 26. November 2013 zusammengefasst. Neues lässt sich diesem Schreiben von Prof. Dr. F.____ nicht entnehmen.
5.6 Am 27. Januar 2016 verfasste Dr. med. H.____, Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH, als beratender Arzt der SWICA eine Aktenbeurteilung. Darin hält er fest, dass die Versicherte gemäss Hauttestung auf eine grosse Zahl von Stoffen allergisch sei. Alle diese Stoffe seien jedoch nicht von beruflicher Relevanz. Die festgestellte Krankheit sei demnach bei der beruflichen Tätigkeit der Versicherten weder ausschliesslich noch vorwiegend (mehr als 50%) durch schädigende Listenstoffe gemäss Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV verursacht worden. Ebenso verneint er die weitere Frage, ob die festgestellte Krankheit ausschliesslich oder stark überwiegend (mehr als 75%) durch die berufliche Tätigkeit der Versicherten als Lehrerin verursacht worden sei. Bei den ekzematösen Veränderungen der Haut an ganz verschiedenen Stellen des Körpers handle es sich eindeutig um eine atopische Dermatitis. Eine solche sei in den Berichten der Klinik E.____ vom 30. November 2015 und von Dr. D.____ vom 27. August 2015 ausdrücklich als Diagnose festgehalten worden. Das atopische Ekzem stehe in keinerlei Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Dozentin. Das Fehlen einer Arbeitsabhängigkeit des Leidens ergebe sich sodann auch aus dem UVG-Abklärungsbericht, in welchem die Versicherte selber eine "konstante allergische Reaktion an jedem Arbeitsplatz" beschrieben und überdies festgehalten habe, dass eine wesentliche Verbesserung während Wochenenden oder Ferien nicht stattfinde.
6.1 Die SWICA weist im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin, dass die bei der Versicherten diagnostizierten Erkrankungen nicht zu den in Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV angeführten Listenkrankheiten gehören. Ebenso ausser Frage steht demgegenüber, dass "Chromverbindungen", auf welche die Versicherte unbestrittenermassen allergisch reagiert, zu den in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV genannten Listenstoffen zählen. Somit ist im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit zu bejahen, wenn diese bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend (mehr als 50%) durch den Listenstoff "Chromverbindungen" oder aber ausschliesslich oder stark überwiegend (mehr als 75%) durch die berufliche Tätigkeit der Versicherten als Lehrerin verursacht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, stützte sich die SWICA in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. H.____ vom 27. Januar 2016. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass weder die eine noch die andere der beiden genannten Voraussetzungen für die Bejahung einer Berufskrankheit erfüllt sei. Diese vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), kommt nach der Rechtsprechung dem Bericht eines beratenden Arztes des Versicherungsträgers zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, ein solcher Bericht ist aber soweit zu berücksichtigen, als keine - auch nur geringe - Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7). Vorliegend besteht jedoch kein Anlass, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Dr. H.____ zu zweifeln. Dieser setzt sich in seiner Beurteilung ausreichend mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und er legt schlüssig dar, dass die diagnostizierten Erkrankungen weder bei der beruflichen Tätigkeit der Versicherten ausschliesslich oder vorwiegend (mehr als 50%) durch einen schädigenden Listenstoff noch ausschliesslich oder stark überwiegend (mehr als 75%) durch die berufliche Tätigkeit der Versicherten als Lehrerin verursacht worden sind.
6.2 Was die Versicherte in ihrer Beschwerde vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung der Frage, ob vorliegend von einer Berufskrankheit auszugehen ist.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den kreisärztlichen Bericht den formalen Einwand, dieser sei nicht beweistauglich, da er lediglich auf einer Beurteilung der Akten und nicht auf einer persönlichen Untersuchung beruhe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind deshalb bei Fragestellungen wie der vorliegenden zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Sachverständige gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988, Nr. U 56 S. 370 E. 5b). Eine solche Konstellation liegt hier, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, vor. Dr. H.____ hatte gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten hauptsächlich zu beurteilen, ob die diagnostizierten Erkrankungen bei der beruflichen Tätigkeit der Versicherten ausschliesslich oder vorwiegend (mehr als 50%) durch einen schädigenden Listenstoff oder allenfalls ausschliesslich oder stark überwiegend (mehr als 75%) durch die berufliche Tätigkeit der Versicherten als Lehrerin verursacht worden sind. Bei dieser Fragestellung kann eine einzig gestützt auf die Akten erstellte Beurteilung durchaus Klärung bringen. Dr. H.____ hat vorliegend denn auch alle vorhandenen Arztberichte berücksichtigt und gewürdigt und sich so ein vollständiges Bild über die strittigen Fragen machen und diese schlüssig beantworten können.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, Prof. Dr. F.____ habe in seine Berichten - im Gegensatz zu Dr. H.____ - das Vorliegen einer atopischen Diathese des Handekzems explizit verneint. Es trifft zwar zu, dass Prof. Dr. F.____ in seinem Bericht vom 24. Juli 2013 festhält, dass bei der Patientin keine Hinweise auf Erkrankungen aus dem atopischen Formenkreis bestehen würden. Diese sich im Abschnitt "Anamnese" findende Aussage wirft allerdings insofern Fragen auf, als die früher behandelnde Dermatologin Dr. D.____ noch ausdrücklich berichtet hatte, dass bei der Versicherten bezüglich Atopie sowohl die Eigenanamnese als auch die Familienanamnese - beim Vater bestünden Handekzeme - positiv gewesen seien. Wie es sich damit verhält, ist letztlich aber nicht ausschlaggebend, weshalb von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass auch Prof. Dr. F.____, auf dessen Einschätzung sich die Versicherte beruft, in keinem seiner Berichte die Möglichkeit erwähnt, dass Chrom, welches in dem von der Versicherten in ihrer Schule benutzten Kopier- und Druckgerät vorhanden ist, als Ursache für die Ekzeme in Frage kommen könnte. Er erwähnt die Kontaktsensibilisierung der Versicherten auf Chrom einzig im Zusammenhang mit deren Fussekzemen, da Chrom in praktisch allen verarbeiteten Ledern vorkomme. Diese Auswirkung des genannten Listenstoffes hat aber nichts mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu tun. Zudem hält er weiter fest, dass die hier im Vordergrund stehenden rezidivierenden Handekzeme sicher gemischter Ätiologie seien. Einerseits würden irritative Faktoren bei der Küchenarbeit vorliegen, anderseits spielten die Sensibilisierung auf die Kompositen sowie das darin enthaltene Kontaktallergen, die Sesquiterpenlactone, zumindest teilweise eine kausale Rolle. Bei der Gartenarbeit müsse mit Kontakt mit Sesquiterpenlactonen gerechnet werden. Auch diese von Prof. Dr. F.____ angesprochenen (Teil-) Ursachen des Handekzems und die von ihm erwähnten Tätigkeiten (Garten- und Küchenarbeit), bei deren Verrichtung es zu Schüben des Ekzems gekommen ist, stehen nun aber klarerweise in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Versicherten als Lehrerin. Somit kann aber auch gestützt auf die Ausführungen von Prof. Dr. F.____ das diagnostizierte chronisch-rezidivierende Handekzem zweifellos nicht in einem qualifizierten Kausalzusammenhang von mindestens 50% auf die berufliche Tätigkeit der Versicherten zurückgeführt werden.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, dass in Zeiten, in denen sie nicht arbeite, jeweils eine Verbesserung der Allergie feststellbar sei, während alle berufsfremden Faktoren unverändert bestehen bleiben würden. Selbst wenn diese Darstellung zutreffen sollte, könnte aus dem geschilderten Einwand zweifellos noch nicht per se auf eine mindestens vorwiegende (mehr als 50%) oder gar überwiegende (mehr als 75%) berufsbedingte Verursachung des Handekzems geschlossen werden. In diesem Zusammenhang gilt es überdies aber auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in früheren Verfahrensstadien durchaus (noch) abweichende Angaben zu allfälligen Verbesserungen des Leidens gemacht hatte. So beschrieb sie im Rahmen der UVG-Abklärungen eine konstante allergische Reaktion an jedem Arbeitsplatz und keine wesentliche Besserung während Wochenenden und Ferien und in ihrer Einsprache vom 27. Mai 2016 schilderte sie eine lediglich "minimale Verbesserung", wenn sie in die Ferien gehe. Ändert die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe des Verfahrens, so ist aber, wie die SWICA zutreffend geltend macht, den Angaben, die kurz nach der Anmeldung gemacht werden, meist grösseres Gewicht beizumessen als jenen, die nach Kenntnisnahme einer leistungsablehnenden Verfügung des Versicherers erfolgen. Aus dem geschilderten Einwand kann die Versicherte deshalb vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.3 Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, so ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach bei einer ausgewiesenen Fachärztin bzw. einem ausgewiesenen Facharzt ein Gutachten einzuholen sei, nicht stattzugeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E. 3.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen).
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SWICA eine unfallversicherungsrechtliche Leistungspflicht für die von der Beschwerdeführerin gemeldete Berufskrankheit zu Recht abgelehnt hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann.
8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt:
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1. |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. |
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2. |
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. |
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3. |
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. |