Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. August 2018 (725 18 125 / 232)

Unfallversicherung

Verneinung der Anwendbarkeit der ausserordentlichen Methode der Invaliditätsbemessung bei einem in seinem eigenen Betrieb tätigen Gärtner/Die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Einkommen lassen sich mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Barbara Künzi, Fürsprecherin, Thunstrasse 84, Postfach 256, 3074 Muri b. Bern

Betreff

Leistungen

A. Der 1975 geborene A.____ war zuletzt als Gärtner in seinem Betrieb der B.____ AG tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 25. Februar 2015 rutschte A.____ am 16. Februar 2015 anlässlich eines Skiurlaubs mit seinen Skiern auf den Schultern aus, verdrehte sich dabei das Knie und stürzte auf das Gesäss. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 und eine Kniedistorsion links mit Verdacht auf ein kleines intraartikuläres Flake und auf eine Meniskusläsion. Die Mobiliar gewährte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse stellte sie die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 18. August 2017 per 31. Dezember 2016 ein und verneinte mit Verfügung vom 18. Januar 2018 einen Rentenanspruch. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20% zu. Zur Begründung führte sie an, dass sich gestützt auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. med. C.____, FMH Chirurgie, vom 14. Juli 2016 bzw. vom 20. November 2017 ergebe, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, womit sich die Rentenfrage stelle. Diesbezüglich kam sie nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse in Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0% zum Schluss, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 14. März 2018 ab.

B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, mit Eingabe vom 18. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid vom 14. März 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ihm eine Tätigkeit als Gärtner ausschliesslich in seinem eigenen Betrieb, der B.____ AG, zumutbar sei, weshalb er de facto als Selbstständigerwerbender anzusehen sei. Demzufolge hätte zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich durchgeführt werden müssen. Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe die mit dieser Invaliditätsbemessungsmethode verbundenen Abklärungen vorzunehmen, habe sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und den Invaliditätsgrad nicht korrekt ermittelt.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen form- und fristgerecht erhobene - Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die vorinstanzliche Verfügung bzw. der vorinstanzliche Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist mit anderen Worten jenes Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der Verfügung des Versicherungsträgers bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen im Beschwerdeverfahren weiterhin streitig ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46; BGE 125 V 414 f. E. 1b).

1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Mobiliar vom 14. März 2018. Wie eingangs erwähnt, hat die Mobiliar in ihrer diesem Einspracheentscheid vorangehenden Verfügung vom 10. Januar 2018 einen Rentenanspruch abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20% zugesprochen. Der Versicherte hatte in seiner Einsprache vom 7. Februar 2018 lediglich den abgelehnten Rentenanspruch beanstandet, weshalb die Mobiliar in ihrem Einspracheentscheid vom 14. März 2018 in der Folge zu Recht ausschliesslich diese Frage zum Prozessthema erhoben hat. Über die verfügungsweise zugesprochene Integritätsentschädigung ist demnach rechtskräftig entschieden worden, weshalb sie in Ermangelung eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

2. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird seitens des Beschwerdeführers ferner nicht beanstandet, dass der medizinische Endzustand im Dezember 2016 erreicht und die Mobiliar infolgedessen berechtigt war, den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) per Ende des besagten Monats abzuschliessen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die gegen die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens sprechen würden. Die gerichtliche Überprüfung hat sich demnach einzig auf die Frage zu beschränken, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2018 entwickelt hat.

3.1 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

3.2 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

4.2 Im Austrittsbericht des Spitals D.____ vom 17. Februar 2015, wo der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis behandelt worden war, wurden eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 und eine Kniedistorsion links mit Verdacht auf ein kleines intraartikuläres Flake und auf eine Meniskusläsion diagnostiziert. Es erfolgte eine konservative Behandlung mittels Physiotherapie. In der Folge wurde dem Versicherten im Rahmen von Verlaufskontrollen ab März 2015 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (vgl. act. M4 und M6). Per Ende Mai 2015 wurde er in Bezug auf die Rückenbeschwerden zu 50% und nach weiteren zwei Wochen zu 100% arbeitsfähig beurteilt (vgl. act. M13). Im August 2015 diagnostizierte Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Leistungsfähigkeit von 50% bei einer ganztägigen Präsenz. Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte am 8. September 2015 eine Leistung von 50% lediglich für administrative Tätigkeiten bei einer Anwesenheit von 100%.

4.3 Am 14. Juli 2016 legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten Dr. C.____ vor. Dieser diagnostizierte einen Status nach einer Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 mit zentralem Einbruch, leichter Vorwölbung der Hinterkante in Richtung Spinalkanal, einem Cobb-Winkel von 24° mit entsprechender ventraler Abknickung des thorakolumbalen Übergangs und bleibender Fehlstatik, geringen Dauerbeschwerden im Sinne einer vermehrten Steifheit und diskreten belastungsunabhängigen Schmerzen mit guter Erholung. Ferner diagnostizierte er einen Status nach einer Distorsion des linken Kniegelenks mit einer massiven Subluxation der Patella links und einer Zerrung des Ligamentums collaterale laterale, einer Partialruptur des femoropatellären Bandapparates sowie einem Bone bruise. Als unfallunabhängige Diagnosen stellte er eine Lumboischialgie beidseits bei aktivierter erosiver Osteochondrose L5/S1 mit weitgehend aufgehobener Bandscheibe, reaktiver Spondylarthrose L5/S1 beidseits (M54.4) und eine zervikale Osteochondrose betont C5-C7 mit deutlicher Schmerzhaftigkeit der Irritationszonen C2/3 links (M42.1) fest. Er gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass es radiologisch durch die im Anschluss an das Unfallereignis diagnostizierte LWK1-Fraktur zwar nicht zu neurologischen Ausfällen gekommen sei, die Hinterkante des Wirbelkörpers sei intakt geblieben. Deutlich sei aber ein gesamtes Bulging mit leichter Eindellung des Duralsackes. Zum jetzigen Zeitpunkt könne ein Cobb-Winkel von 24° Grad erhoben werden, womit eine dauerhafte kyphosierende Fehlstatik der konsolidierten LWK1-Fraktur vorliege, sodass die Rückenmuskulatur bei Belastung entsprechend kompensatorisch arbeiten müsse. Unabhängig davon sei der Versicherte aber schon vor dem Unfall 2013 wegen zervikaler und lumbaler Beschwerden abgeklärt worden, wobei sich degenerative Veränderungen gefunden hätten. Hier sei es inzwischen zur erheblichen erosiven Osteochondrose gekommen. Diese Veränderungen würden sich im MRI vom 22. Januar 2016 deutlich darstellen. Darauf seien auch die nächtlichen Beschwerden zurückzuführen. Auswirkungen der LWK1-Fraktur auf diesen schon unfallvorbestehenden Befund würden sich nicht ergeben. Aufgrund der erheblichen Fehlstellung der ossär konsolidierten Fraktur seien schwer belastende Tätigkeiten aber nicht zumutbar. Diese führe der Versicherte aber weiterhin aus, was sich kontraproduktiv auf die krankheits- wie auch unfallbedingten strukturellen Schäden auswirken würde. Zudem werde die lumbosakral aktivierte erosive Osteochondrose weiterhin aufrechterhalten, sodass aktuell von einer ″Mischsymptomatik" ausgegangen werden müsse. Der Versicherte solle aufgrund seiner Mitwirkungspflicht schadenadäquate Arbeiten durchführen. Der Versicherte leite einen grossen Gartenbaubetrieb mit insgesamt 22 Angestellten. Er arbeite vorwiegend organisatorischstrategisch, sei aber weiterhin auch noch an der Front tätig, vor allem in der Landschaftsgärtnerei, wo im Prinzip Arbeiten anfallen würden, die inadäquat seien. Die Rückenmuskulatur müsse verstärkt arbeiten, es komme zu einer Ermüdung und zu sich aufbauenden Beschwerden. Andererseits sei dem Versicherten die Erledigung ausschliesslich administrativer Arbeiten nicht zumutbar. Zwangsläufig ergebe sich dadurch wieder ein Circulus vitiosus, der zu verstärkten Rückenbeschwerden führe. Dies decke sich auch mit den Angaben des Versicherten, der bei einem gesunden Mischverhältnis zwischen Gehen, Stehen, Laufen und adäquater Belastung keine Beschwerden verspüre. In Bezug auf das linke Knie liege eine Patellainstabilität vor, weshalb Arbeiten im Knien und mit Belastung kontraproduktiv seien. Es sei unter Berücksichtigung der Reduktion der belastenden Arbeiten für die nächsten sechs Monate noch von einer Leistungseinbusse von 10% auszugehen. In einer überwiegend wechselbelastenden Tätigkeit sei der Versicherte zu 100% mit voller Leistung einsatzfähig. Das Heben und Tragen von Lasten über 25 - 30kg, wie sie bisher angefallen seien, sei nicht sinnvoll. Repetitiv könnten Gewichte bis 3kg gehoben werden, sporadisch bis 15kg. Tätigkeiten mit Zwangspositionen für die Wirbelsäule und die Kniegelenke seien auszuschliessen. Auch Vibrationsexpositionen seien kontraproduktiv.

4.4 Im Rahmen eines weiteren Gutachtens vom 30. November 2017 konnte Dr. C.____ eine absolut konsolidierte Wirbelfraktur des LWK1 mit nur mässig keilförmiger Deformität ausmachen. Als Basis für die Beurteilung vom 14. Juli 2016 sei er von einem erheblichen Frakturwinkel von 20° ausgegangen. Dieser Winkel erscheine bei den aktuellen Röntgenbildern als zu hoch. Anlässlich des heutigen MRI sei ein Cobb-Winkel von 9° gemessen worden. Die angenommene Fehlstellung der Wirbelsäule müsse damit relativiert werden. Eine wesentliche kyphotische Knickbildung liege nicht vor. Die Statik der Wirbelsäule sei damit nicht relevant verändert worden, womit auch eine frakturbedingte Ermüdung der Muskulatur sich bei adäquaten Tätigkeiten nicht mehr ausreichend begründen lasse. Es würden keine Kollateralschäden für den thorakolumbalen Übergang vorliegen. Die Bandscheiben seien intakt, desgleichen auch der Bandapparat. Bildgebend sei keine Verschlechterung eingetreten. Die heutigen Beschwerden würden vor allem auf degenerativ bedingten Veränderungen basieren, zum einen zervikal und zum anderen tieflumbal. Die nachts empfundenen Rückenbeschwerden würden sich nicht mit der konsolidierten LWK1-Fraktur und dem flachen Cobb-Winkel von 9° begründen lassen. Die am 14. Juli 2016 vermutete Patellainstabilität des linken Knies lasse sich heute nicht mehr nachweisen. Die Patella werde stabil geführt, das mediale femoropatelläre Ligament sei nicht komplett rupturiert, es liege heute narbig verändert vor. Klinisch bestünden aktuell keine Hinweise für eine Instabilität mit einer Subluxation. Es bestünden aber als Folge der damaligen unfallbedingten erheblichen Subluxation heute am unteren Patella-Pol Knorpelschäden mit einem kollateralen leichten Knochenmarksödem und einem intraossären Ganglion. In der Folge werde es unfallbedingt zur femoropatellären Arthrose kommen, was mitunter eine Integritätsentschädigung von 5% begründe.

Insgesamt ergebe sich, dass statisch belastende Arbeiten mit zusätzlicher Gewichtsbelastung und Zwangshaltungen der Wirbelsäule Beschwerden verursachen könnten. In der Regel komme es bei derartigen stabilen Kompressionsfrakturen zur folgenlosen Ausheilung. Trotzdem müsse aufgrund der ventralen Kompression und der damit verursachten Kyphose bei inadäquater Belastung von muskulär bedingten Restschmerzen ausgegangen werden. Der Versicherte arbeite in seinem Betrieb zu 100%. Dabei sei er zu 50% administrativ und zu 50% körperlich aktiv für den Gartenbetrieb tätig. Er nehme Abstand vom Heben schwerer Kübelpflanzen und führe auch keine längeren Arbeiten im Knien durch. Arbeiten, die mit Zwangspositionen und forcierter Beanspruchung des Rückens und der Kniegelenke verbunden sind, meide der Versicherte von sich aus. Die im Sitzen und im Stehen auftretenden Rückenschmerzen könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der stabil ausgeheilten LWK1-Fraktur begründet werden. Das am 14. Juni 2016 für den allgemeinen Arbeitsmarkt erstellte Zumutbarkeitsprofil sei zu bestätigen.

5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf die Ergebnisse, zu denen Dr. C.____ in seinen Gutachten vom 14. Juli 2016 und vom 30. November 2017 gelangt war. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten aufgrund der organisch ausgewiesenen unfallbedingten Restfolgen am Knie und an der Wirbelsäule schwere Arbeiten, wie er sie bisher teilweise im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner ausgeübt hatte, nicht mehr zumutbar seien. Nach den erfolgten betrieblichen Anpassungen sei ihm seine angestammte Tätigkeit (mit 50%-Anteil Aussen- und 50%-Anteil Innendienst) hingegen ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar. Überdies hat sie gestützt auf die gutachterliche Beurteilung erwogen, dass auch in einer leidensadaptierten, überwiegend wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.

5.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Solche Indizien liegen keine vor. Der Gutachter setzt sich hinreichend mit den wesentlichen medizinischen Unterlagen auseinander und vermittelt insgesamt ein vollständiges Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Alsdann nimmt Dr. C.____ gestützt auf seine eingehende persönliche Untersuchung und Befunderhebung eine schlüssige Beurteilung der Kausalitätsfrage bzw. der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Seine Beurteilung steht auch im Einklang mit dem Gesundheitszustand, wie er in den vorhandenen medizinischen Unterlagen dokumentiert wird, und im formulierten Zumutbarkeitsprofil wird den unfallbedingten Restbeschwerden hinreichend Rechnung getragen. Auch wenn es an einer genau umschriebenen Zumutbarkeitsbeurteilung hinsichtlich der angestammten Tätigkeit fehlt, wird im gesamten Kontext klar, dass die fortbestehenden funktionellen Einbussen im Rahmen der leidensangepassten betrieblichen Tätigkeit keine zeitliche Einschränkung zu begründen vermögen. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachten von Dr. C.____ vollen Beweiswert zuerkannte. Die ausschlaggebende Beweiskraft der Gutachten von Dr. C.____ wird denn auch vom Versicherten in seiner Beschwerde - zu Recht - nicht in Frage gestellt.

6.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Versicherten anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit dieser Methode. Er macht geltend, dass es ihm nicht zumutbar sei, in einer anderen Tätigkeit als in seinem eigenen Betrieb als Gärtner zu arbeiten, weshalb bei dieser Sachlage de facto von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Zwar trete rechtsprechungsgemäss bei Selbstständigerwerbenden die ausserordentliche Bemessungsmethode nicht regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Dieser Methodenwechsel dränge sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Beschwerdeführer durch einen Gesundheitsschaden gezwungen werde, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Betriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. Genau dies sei vorliegend der Fall.

6.2. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. Urteil des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136).

6.3 Namentlich bei Selbstständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015 N 13 ff. und N 20 zu Art. 8), und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 137 E. 2c; AHI-Praxis 1998 S. 120 E. 1a; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 3112 ff.). Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode bei Selbstständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG, heute sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 230/04 vom 30. November 2004 E. 2.5). Anwendbar ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren − wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus − das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (BGE 128 V 31 E. 2).

6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen organisatorisch und strategisch tätig war und körperlich schwere Arbeiten eher eine untergeordnete Rolle spielten. Ferner lässt sich den Akten entnehmen, dass es sich bei der B.____ AG um einen Gartenbaubetrieb handelt, der insgesamt drei Standorte (Gärtnerei, Produktion und Blumengeschäft) umfasst, diverse Dienstleistungen anbietet und einen Personalbestand von rund 22 Personen aufweist. Damit kann aber nicht von einem Kleinstbetrieb im Sinne der in vorstehender Erwägung zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Ebenso lassen das dem Handelsregisterauszug vom 2. Mai 2018 zu entnehmende voll liberierte Aktienkapital wie auch die monatlichen regelmässigen Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers nicht auf einen Kleinstbetrieb, sondern vielmehr auf ein mittelgrosses Unternehmen schliessen. In Anbetracht dieser Umstände hat sich mit den erfolgten betrieblichen Veränderungen - Einstellen von Personen für Schwerarbeiten, Erledigung von mehr Büro- und Akquisitionsarbeiten durch den Beschwerdeführer - die Struktur des Betriebes nicht derart geändert, dass von einer Umstrukturierung ausgegangen werden kann und sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs als nicht sachgerecht erweisen würde. Dies gilt umso mehr, als sich die besagten Anpassungen - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt - angesichts des vom Beschwerdeführer unverändert gebliebenen Einkommens offensichtlich nicht auf der Lohnebene niederschlagen, zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet. Überdies hat der Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan, dass ein infolge der Strukturänderung beeinflusstes Geschäftsergebnis (bspw. eine Reduktion des Gewinns) vorliege, das einem Einkommensvergleich entgegenstehen würde. Hinzu kommt, dass die Innendiensttätigkeit, welcher seit den betrieblichen Anpassungen eine grössere Bedeutung zukommt, erwerblich höher gewichtet wird.

6.5 Ferner sind auch keine Gründe ersichtlich, die einer Anrechnung der Vergleichseinkommen anhand der angestammten Tätigkeit entgegenstehen würden (vgl. hierzu BGE 126 V 76 E. 3b/aa und Urteil des EVG I 696/01 vom 4. April 2002, E. 4a). Namentlich ist mit Blick auf das Kriterium des Soziallohns aufgrund der konkreten Umstände und mangels gegenteiliger Vorbringen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und sich mit dem daraus resultierenden Einkommen begnügt hätte.

7. Nach dem Gesagten lassen sich die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Einkommen mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen, womit kein Raum für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode besteht. Der Invaliditätsgrad ist folglich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor und nach dem Unfall den gleichen Lohn, mithin ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘798.60 bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘381.80 erzielt, kann ohne weitere Erörterungen festgehalten werden, dass der Invaliditätsgrad 0% beträgt und somit keine rentenrelevante Einschränkung angerechnet werden kann. Dessen ungeachtet würde auch die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf das formulierte Zumutbarkeitsprofil in einer leidensadaptierten unselbstständigen Erwerbstätigkeit anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Wie im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegt wurde, sprechen weder das Alter (im Verfügungszeitpunkt 42-jährig) noch andere Faktoren dagegen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht auch im Rahmen einer Verweistätigkeit nachkommt und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt.

8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2018 ist nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.