Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. September 2018 (725 18 135 / 266)

Unfallversicherung

Der Beschwerdeführer stand im Unfallzeitpunkt überwiegend wahrscheinlich in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis. Die Versicherteneigenschaft wurde daher zu Unrecht verneint. Rückweisung an die Suva zur Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen.

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien

A.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Bruno Muggli, Advokat, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff

Leistungen

A.1 Der 1964 geborene A.____ erlitt am 12. November 2015 einen Unfall, als er beim Basketballspielen auf die rechte Schulter fiel. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit Schreiben vom 27. November 2015 ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt hatte, widerrief sie nach Durchführung weiterer Abklärungen mit Verfügung vom 11. Januar 2016 ihre Leistungszusage und verneinte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 12. November 2015. Gleichzeitig forderte sie bereits ausgerichtete Leistungen im Umfang von Fr. 1‘356.40 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der vorliegenden Akten sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles bei der von ihm genannten Arbeitgeberin, der B.____ GmbH, zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditionen tätig gewesen sei. Die für die gesetzlichen Leistungen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen seien somit bereits aus diesem Grund nicht erfüllt.

A.2 Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherung-Gesellschaft AG (Fortuna), am 4. Februar 2016 formell Einsprache, wobei er weitere Unterlagen betreffend die B.____ GmbH ins Recht legte. Die Suva liess diese Unterlagen durch eine externe Buchprüfungsstelle beurteilen und gab der Fortuna die Möglichkeit, zu den Ergebnissen der Buchprüfung Stellung zu nehmen. Ferner gewährte sie ihr eine Frist bis 10. Oktober 2016 zur Ergänzung der Einsprache vom 4. Februar 2016. In der Folge legte die Fortuna das Mandat nieder, worauf die Suva mangels innert der gewährten Frist eingegangener Begründung am 17. Oktober 2016 einen Nichteintretensentscheid erliess. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 18. November 2016 in dem Sinne gut, als es die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Suva zurückwies. Nach fristgemässem Eingang einer Einsprachebegründung wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 14. März 2018 ab. Die Abweisung begründete sie im Wesentlichen damit, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen der B.____ GmbH und A.____ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Wenngleich es gewisse Indizien gebe, die für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen könnten, sei es dem grundsätzlich beweisbelasteten Einsprecher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH gestanden habe, zumindest nicht zu den behaupteten Konditionen. Namentlich seien die geleistete Arbeit und der effektive Lohnfluss nicht im deklarierten Umfang glaubhaft gemacht worden.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Bruno Muggli, Advokat, mit Eingabe vom 25. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 14. März 2018 aufzuheben und es sei das Verfahren an die Suva zurückzuweisen mit dem Auftrag, einen materiellen Entscheid bezüglich Versicherungsleistungen zu treffen, wobei der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Unfalltaggeldleistungen ab 15. November 2015 bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einem vertraglichen Grundlohn von jährlich Fr. 77‘350.-- brutto zuzüglich 8,33% Ferienentschädigung beantrage; unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. April 2018 ist demnach einzutreten.

2.1 Wie eingangs erwähnt, erbrachte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben in der Unfallmeldung vom 16. November 2015 die gesetzlichen Leistungen. Nachdem sie in der Folge weitere Abklärungen tätigte, widerrief sie mit Verfügung vom 11. Januar 2016 unter Hinweis auf erhebliche Ungereimtheiten in der ihr aufgelegten Dokumentation die bisher erbrachten Leistungen und verweigerte die Ausrichtung weiterer Leistungen.

2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG können zu Unrecht bezogene Leistungen unabhängig davon, ob sie förmlich oder faktisch verfügt worden sind, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer entsprechenden Zeitspanne nur zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die prozessuale Revision (vorbestehende neue Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war) oder für die Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 129 V 110 f. E. 1 und Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 4.1). Soweit Gegenstand der angefochtenen Verfügung eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro bildet, müssen die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht gegeben sein, da eine solche Leistungseinstellung kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Was die verfügte Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen anbelangt, so wird rechtsprechungsgemäss ein Zurückkommen auf diese bereits dann als zulässig erachtet, wenn die entdeckten Ungereimtheiten den Schluss zulassen, die Angaben in der Unfallmeldung seien in entscheidrelevanter Weise zumindest teilweise objektiv unzutreffend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2017, 8C_68/2017, E. 4.1). Wie es sich damit im Detail verhält, braucht vorliegend aber nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich eine materielle Prüfung nach dem Gesagten ohnehin als unumgänglich erweist.

3. Streitig und zu prüfen ist die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles vom 12. November 2015 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der B.____ GmbH war. Nicht Streitgegenstand bildet die Frage, ob aufgrund der unfallbedingten Verletzungen weiterhin Versicherungsleistungen geschuldet sind.

3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer − nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien − obligatorisch nach dem UVG versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Nach der Rechtsprechung gilt als Arbeitnehmer gemäss UVG, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2016, 8C_176/2016, E. 2 mit Hinweisen).

3.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

3.3 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

4.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die B.____ GmbH der Beschwerdegegnerin am 18. November 2015 die Schadenmeldung UVG des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 einreichte. Dieser zufolge sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2015 in einem Pensum von 100% bei derselben als Monteur angestellt gewesen und habe dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5‘950.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 83‘295.60 erzielt. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid aufgrund dieser anfänglichen Unterlagen davon aus, dass Grund zur Annahme bestanden habe, der Beschwerdeführer sei zu diesen Konditionen bei der B.____ GmbH tätig gewesen. Infolge weiterer Abklärungen hat sie erwogen, aus den neu eingereichten Unterlagen würden sich zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, weshalb zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH auszugehen sei. Dies insbesondere nicht zu den angegebenen Konditionen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit den der Beschwerdegegnerin vorgelegten Unterlagen sein Arbeitsverhältnis genügend glaubhaft gemacht. Die Schwankungen in der Lohnhöhe oder die unregelmässigen Auszahlungen seien nicht ihm, sondern vielmehr seiner Arbeitgeberin anzulasten. Zur Bekräftigung seines Standpunktes hat der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente ins Recht gelegt, die es im Folgenden zu würdigen gilt.

4.2 Als Nachweis für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist den Akten ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der B.____ GmbH und dem Beschwerdeführer mit Vertragsbeginn 1. Mai 2015 zu entnehmen (Suva-Dok. 23). Gegen diesen Arbeitsvertrag wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass er ausschliesslich von der Arbeitgeberin unterschrieben und nicht datiert sei. So trifft es zwar zu, dass dieser Vertrag nicht datiert und inhaltlich rudimentär gehalten ist. Dennoch können diesem die notwendigen Vertragspunkte, wie namentlich der Anstellungsbeginn oder der vereinbarte Lohn, entnommen werden, sodass der Vertrag formell als gültig erscheint. Ferner weist das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte inhaltlich identische Vertragsexemplar, sowohl die Unterschrift der Arbeitgeberin als auch die des Beschwerdeführers auf. Die fehlende Datierung vermag der grundsätzlichen Eignung des Arbeitsvertrages als Indiz für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegenzustehen, zumal das gültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrages keiner Schriftlichkeit bedarf.

4.3 Die Hauptargumentation für ein fehlendes Arbeitsverhältnis legt die Beschwerdegegnerin aber auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem deklarierten Lohnanspruch. So macht sie insbesondere geltend, die Lohnabzüge der ins Recht gelegten Lohnabrechnungen würden mit den Angaben in der Schadenmeldung und jenen im Arbeitsvertrag divergieren. Ferner bestünden auch Diskrepanzen zwischen dem vertraglich vereinbarten Lohn und dem Lohn, der der Ausgleichskasse Basel-Stadt gemeldet und in der Unfallmeldung deklariert worden sei. Auch sei fraglich, ob und in welchem Umfang Lohn effektiv geflossen sei. So variiere die Höhe des ausbezahlten Lohnes und stimme nicht mit den in der Buchhaltung der B.____ GmbH ausgewiesenen Lohnaufwendungen sowie den Lohnabrechnungen überein, welche überdies auch in ihrer äusseren Erscheinung nicht einheitlich seien. Darüber hinaus seien der Zeitpunkt der Lohnüberweisungen und auch der Auszahlungsmodus nicht einheitlich.

Der Beschwerdegegnerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die vorstehend dargelegten Ungereimtheiten und Diskrepanzen, namentlich was die Lohnhöhe anbelangt, bestehen. So ist es zwar richtig, dass die in der Schadenmeldung und im Arbeitsvertrag angegebene Lohnsumme in Bezug auf die tatsächlich geleisteten Auszahlungen (in bar und Gutschriften auf das Konto des Beschwerdeführers) nicht zweifellos nachvollziehbar sind und hinsichtlich ihrer Höhe weder mit dem Lohnausweis noch den Lohnquittungen übereinstimmen. In Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beantwortende Frage, ob von einer Anstellung des Beschwerdeführers auszugehen ist, kommt diesen Ungereimtheiten jedoch keine ausschlaggebende Wirkung zu. Vielmehr lassen die vorliegenden zahlreichen Dokumente auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH schliessen. Neben dem bereits zitierten schriftlichen und von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag, liegen Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Oktober 2015 (Suva-Dok. 23, S. 8-12), ein Lohnausweis für das Jahr 2015 (Suva-Dok. 35, S. 4), Quittungen über bezogene Barauszahlungen der Monate Juni, Juli, September und Oktober 2015 (Suva-Dok. 23, S. 2-6), ein Auszug aus den Kontobewegungen des Beschwerdeführers mit Gutschriftenanzeigen der B.____ GmbH (Suva-Dok. 75, S. 23-25) sowie ein Auszug aus dem individuellen Konto für das Jahr 2015 (Suva-Dok. 53, S. 2) vor. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich in den Akten sechs Arbeitsrapporte befinden (Suva-Dok. 68-71), in deren Rahmen unter anderem die C.____ AG als Auftraggeberin die geleisteten Arbeitsstunden des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer für die B.____ GmbH quittiert, wobei vier davon bereits im Juli 2015 - und damit lange vor dem Unfall - ausgestellt worden sind. Zu einem Zeitpunkt also, in welchem für den Beschwerdeführer keinerlei Veranlassung bestand, diese eigens aus versicherungsrechtlichen Gründen zu erstellen. Ferner liegen zwei Rechnungen der B.____ GmbH an die C.____ AG vor, in denen der Beschwerdeführer aufgeführt wird (Suva-Dok. 70, S. 12 und 14). Sodann fällt auf, dass der letzte Arbeitsrapport noch am Tag des Unfalles ausgestellt worden ist.

4.4 Der Umstand, dass die Lohnhöhe in den Akten nicht einheitlich dokumentiert ist, spricht - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht gegen eine Anstellung des Beschwerdeführers, sondern ist vielmehr Ausdruck der Geschäftsführung der B.____ GmbH. Die Ungenauigkeit im Umgang mit den betrieblichen Dokumenten sowie die mangelnde Buchführung lassen sich auch dem von der Beschwerdegegnerin eigens eingeholten Bericht der D.____ AG (Suva-Dok. 60) entnehmen, welcher hauptsächlich die Aktivitäten des Geschäftsführers der B.____ GmbH an der Grenze oder teilweise jenseits der Grenze der Legalität widerspiegelt. Darin sind aber weder Hinweise ersichtlich, die dem Beschwerdeführer selbst Wissen oder Absicht in Bezug auf diese Ungereimtheiten nachweisen, noch solche die gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen würden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorwiegend auf diesem Bericht gründenden einzelnen Ungereimtheiten kann unterbleiben. Mit den vorstehend zitierten Unterlagen - insbesondere den Arbeitsrapporten - sind vorliegend genügend Indizien vorhanden, die den Bestand eines Arbeitsverhältnisses rechtsgenüglich nachweisen. Hinzu tritt, dass die erfolgten Lohnzahlungen in ihrem Umfang ohne grosse Schwankungen sind. Sie bewegen sich in betraglicher Hinsicht - auch wenn ziffernmässig nicht genau übereinstimmend - stets im Bereich der arbeitsvertraglich vereinbarten Summe.

4.5 Die Beschwerdegegnerin geht sodann in ihrer Vernehmlassung nicht auf die bereits vor dem Unfall verfassten Arbeitsrapporte ein. Hingegen stützt sie ihren Standpunkt weiterhin auf die Ungereimtheiten in Bezug auf die Lohnhöhe und den Lohnfluss. Der in diesem Zusammenhang gerügte Umstand, dass der am 4. Mai 2015, mithin drei Tage nach erfolgter Anstellung, vergütete Betrag in der Höhe von Fr. 5‘892.65 (Suva-Dok. 75, S. 24) weder Lohn noch einen Lohnvorschuss darstelle, wurde vom Beschwerdeführer nachvollziehbar begründet. So erscheint seine Erklärung durchaus einleuchtend, dass diese Zahlung kein für den ersten Arbeitsmonat erfolgter Lohnvorschuss, sondern der noch nicht entrichtete Lohn für den Monat April 2015 der konkursiten Vorgängerfirma, E.____ GmbH, dargestellt habe. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zunächst unter der Firma E.____ GmbH tätig gewesen war, über welche anfangs Mai 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Der Geschäftsführer gründete daraufhin die B.____ GmbH. Im hierzu im Rahmen der Beschwerde eingereichten Konkursprotokoll lässt sich in Übereinstimmung mit der Aussage des Beschwerdeführers entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Lohn für den Monat April 2015 nicht rechtzeitig erhalten hatte.

4.6 Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich geltend macht, rechtsprechungsgemäss könnten selbst bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Falle absichtlicher Falschangaben auf der Unfallmeldung die Leistungen verweigert werden, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Sie bezieht sich dabei ausschliesslich auf die Unfallmeldung vom 16. November 2015, bzw. namentlich auf die darin veranschlagte Brutto-Jahreslohnsumme von Fr. 83‘295.60. Die Meldung sei zwar nicht vom Beschwerdeführer ausgefüllt und unterzeichnet worden, da er diese aber von seinem Hausarzt habe ergänzen lassen, hätte er sehr wohl auch Kenntnis von deren Inhalt gehabt. Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass in der besagten Unfallmeldung nicht ausschliesslich die Lohnsumme von Fr. 83‘295.60 aufgeführt ist, sondern dieser ferner unter der Rubrik "vertraglicher Grundlohn″ der korrekte und arbeitsvertraglich vereinbarte Grundlohn in der Höhe von Fr 5‘950.-- zu entnehmen ist. Erst nach Hinzurechnung verschiedener Zulagen wird ein Jahreslohn von Fr. 83'295.60 ermittelt. Es mag zwar zutreffen, dass ein Arbeitnehmer seinen korrekten monatlichen Bruttolohn, der im Arbeitsvertrag aufgeführt ist, kennt. Hingegen kann von einem Arbeitnehmer nicht erwartet werden, dass er eine Rechnung, die von einem korrekten monatlichen Grundlohn ausgeht und einen mit Zulagen ergänzten Jahreslohn ermittelt, nachrechnet und auf seine Richtigkeit hin überprüft. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer damit nicht vorgehalten werden, er habe die "falsche Lohnmeldung" seiner Arbeitgeberin kennen müssen, geschweige denn, dass diese Angabe in der von der Rechtsprechung geforderten Absicht erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2017, 8C_68/2017, E. 4.3).

5. Zusammenfassend kann es in Würdigung der vorstehend zitierten Unterlagen als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, ab Mai 2015 bis zum Unfallzeitpunkt in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis zur B.____ GmbH gestanden hatte. Er war somit im Zeitpunkt des Unfalles vom 12. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Diese hat demnach die Versicherteneigenschaft zu Unrecht verneint. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer unabhängig davon, bereits ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten hätte, sind keine ersichtlich, zumal die Höhe der bereits erfolgten Leistungen nicht beanstandet wird. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Suva zurückzuweisen, damit diese die weiteren Leistungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. November 2015 prüft.

6. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 31. Juli 2018 einen Zeitaufwand von insgesamt 34 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 374.30 geltend gemacht. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung nur der im vorliegenden Verfahren vor dem Kantonsgericht entstandene Aufwand berücksichtigt werden kann. Der in der Zeit von Oktober 2016 bis Dezember 2017 geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden kann daher nicht berücksichtigt werden. Auch können die in der Honorarrechnung ausgewiesenen 50 Minuten für das Aktenstudium im Zusammenhang mit dem Einspracheentscheid im Februar 2018 nicht berücksichtigt werden. Ferner kann ein fünfstündiges Aktenstudium im Juli 2018, im Nachgang zur Einreichung der Beschwerde anhand der vorliegenden Eingaben nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen von einem Aufwand von pauschal 13 Stunden auszugehen. Diese Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘573.10 (13 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 67.60 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 14. März 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘573.10 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.